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ein blosses Versehen und die Schmeichelen ausgenommen seyn müssen (D), darf man kein Bedenken tragen, solche Stücke als Früchte der Betrügerey zu verwerfen.

Judessen würde man, ehe man dazu schreiten wolte, mehrere Regeln der Vor: sichtigkeit zu beobachten haben. Man würde nemlich untersuchen müssen, 1. ob nicht die Geschichtschreiber undLorarii einer verschiedenen Jahrrechnung und Art zu datiren gefolget. 2. Ob sich nicht in die Handschriften gewisser Schriftsteller Feler einge: schlichen, die durch richtigere searten zu verbessern sind. 3. Ob die Begriffe, die man sich aus der Geschichte bilden würde, nicht auf blossen Vorurtheilen beruhen können, von welchen auch die alten Schriftsteller nicht allemal fren sind. 4. Ob man nicht manchen Geschichtbüchern mehrere Glaubwürdigkeit beigelegt, als sie wirklich verdienen. Denn in allen diesen Fällen würde man die Geschichte und Zeitrechnung aus den Urkunden verbessern müssen. 5. Würde man untersuchen müssen, ob man nicht etwa Abschriften für Originale gehalten (15). 6. Ob nicht auch in dem Original selbst eine Benennung aus Unachtsamkeit für eine andere gescht worden. 7. Ob die Benennungen nicht zweideutig sind. Ob man, zum Beispiel, nicht die Herzoge und Grafen der Provinz Hörmandie in Frankreich mit den Herzogen und Grafen eines andern Landes verwechselt, welches ehedem Hormannia hies (F) und Deutschland gegen Mitternacht lag. Wenn man nicht alle diese und andre ånli che Regeln der Behutsamkeit gebrauchet; so wird es allemal nachtheilig seyn, Ge: schichtbücher den Originalen vorzuziehen und solche verehrungswürdige Denkmäler mit den darin vorkommenden historischen Begebenheiten auf eine alzu leichtsinnige Weise zu verwerfen.

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S. 63.

(F) Rerum Gallicar. Scriptor. tom. 5. p. 19. 40. 43. 146. tom. 6. p. 206.

(D) Man siehet gleich, sagt der vorhin angefürte ungenante Verfasser, daß es ein sehr schwacher Grund wider die Richtigkeit einer Urkunde ist, die sonst alle erforderlichen Eigenschaften hat, wenn man sie deswegen für falsch ausgeben wil, weil sich jemand in derselben Titel anmaßt, die er doch nicht be: "sitet. Wie viele Heirathsverträge, Ver: "Faufsschlüsse und andre Acten, worin man sich oft den Titel eines Edelmans, eines Nitter oder eines Herrn u. f. f. beilegt, die den con: trahirenden Personen doch nicht zukommen, müste man alsdann nicht verwerfen, wenn " diese neue Rechtsgelehrsamkeit stat finden sol te. Alles dieses macht die öffentlichen Acten "nicht verwerflich, wohl aber diejenigen lächer: "lich, die sich solche Titel anmassen, wozu sie doch kein Recht haben. " Mercure, vom Monat December 1725. S. 3014. Wenn

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Diplom. I. Th.

auch dergleichen Verträge vor Gericht für falsch erkläret würden; würde wohl daraus folgen, daß sie nach der Zeit von Privatpersonen untergeschoben oder geschmiedet worden, und daß sie wirklich niemals ein öffentliches Anschen gehabt hätten? Würde es nicht genug seyn, wenn man nur behauptete, daß aus Mangel der gehörigen Aufrichtigkeit ein Feler in dieselben eingeschlichen sey?

(15) Der Zusammenhang hat den Ueberse her zu einer kleinen Veränderung des Textes verleitet, zu welcher er sich sonst nicht berechtiget halten würde. Nach dem Französischen müste es eigentlich heissen: ob man nicht etwa Ori: ginale für Abschriften gehalten. So unvers antwortlich auch eigenmächtige Veränderungen des Originals sind; sɔ scheinet doch der erweis: liche Verstand der Rede die gegenwärtige zu entschuldigen.

H

§. 63.

Unschädliche

Urkunden.

Es finden sich zuweilen in den Urkunden Widersprüche wider die Geschichte; Feler in den woraus sich doch weder wider die Warheit und authentische Richtigkeit dieser Stüs cke, noch auch wider das Ansehen der zu eben derselben Zeit ausgefertigten Geschicht: bücher das geringste schliessen lässet. Dies geschieher alsdann, wenn diese Urkun den Begebenheiten anfüren, die lange vor ihrer Abfassung geschehen sind. Alsdann wird die Zuverläßigkeit, die aus diesem Zeugnis entstehet, wenn es gleich von öffent: lichen Personen abgelegt worden, durch das Ansehen eines zu derselben Zeit lebenden Schriftstellers überwogen. Das Zeugnis der erstern verdient nicht, daß man sich dabey aufhalte, wenn es nicht den historischen Denkmälern des jedesmaligen Zeit: raums entweder gemás ist, oder doch wenigstens denselben nicht widerspricht. Die Urheber einer Urkunde mögen aber auch sonst, was sehr alte Begebenheiten betrift, in noch so grobe Erdichtungen verfallen: so kan doch ihre Unwissenheit oder Leichte gläubigkeit dem Zeugnis, das sie von solchen Begebenheiten ablegen, die vor ihren Augen geschehen sind, im geringsten nicht nachtheilig seyn; noch weniger aber kan die Richtigkeit der Urkunde, die sie ausgefertiget haben, daraus bestritten werden.

دو

Im Jahr 1246 verfertigten die Barons von Frankreich eine lateinische Schrift wider die Geistlichen (1), die man in dem königlichen Schatz von Urkunden und bey dem Matthäus Paris, einem Zeitgenossen, findet. Es wird darin anges füret, daß das frånkische Reich durch die Kriege Carls des groffen von dem Heis dentum zum christlichen Glauben bekehret worden. Hr. Fleuri macht hierben fols gende Anmerkungen (m): "Man siehet hieraus die Unwissenheit dessen, der diese Schrift aufgefeßet; indem er die Einfürung des Christentums in Frankreich Carln dem groß sen zuschreibt und solches durch dessen Kriege wider die Sachsen und andere unglaus bige Deutsche geschehen lässet. Demohnerachter ist es diesem scharfsinnigen Geschichtschreiber nicht eingefallen, die ächte Richtigkeit der Schrift selbst deswegen in Zweifel zu ziehen. Der B. Hardouin dachte hingegen nicht so billig davon. Er giebt fie für eine ungereimte Schrift aus, die aus dem Marthäus París, einem Lügner von Hause aus und einem Mitgliede des verruchten Haufens (P) in den Schatz der Urkunden gekommen. Als wenn sich der Verfasser einer Urkunde nicht in der Wahl der Gründe, worauf er dieselbe stüket, irren könte

"

دو.

S. 64.

(1) Matth. Parif. edit. Parif. p. 483. (m) Fleuri tom. 17. p. 355. (n) ML de la Biblioth. du Roi 6216. A. p. 214. 343.

(P) Dies ist eine Geselschaft von Betrügern, die vom V. Hardouin erfunden worden. Ver: mittelst dieses Hirngespinstes verwirft er alle sowol gottesdienstliche als auch weltliche Ueber reste des Altertums ungescheut, die er nicht mit seinen Einfällen reimen kan. Diese Be trüger find, seinem Vorgeben nach, gegen den Anfang des dreizehnten Jahrhunderts entstan den, und haben sich in kurzer Zeit durch ganz Eu ropa ausgebreitet. Sie haben sich das ganze dreis

schute Jahrhundert durch beschäftiget, die meisten Kirchenversamlungen, Kirchenväter, Geschichtschreiber und andere Schriftsteller zu schmieden, wovon nicht einmal die Verfasser ausgenommen werden, die man in den Schulen zu lesen pflegt. Im folgenden Jahrhundert richteten sie in den Archiven eben die Verwüstung an, die sie be reits in den Bibliotheken vorgenommen hat: ten.

S. 64.

Ueberhaupt darf man von den Verfassern der Urkunden nicht mehr Einsicht und Fortsetzung. Kentnis des Altertums verlangen, als man von den Geschichtschreibern ihres Jahr: hunderts fordert. Wenn man die lehtern deswegen verwerfen wolte, weil sie bey den ältern Zeiten, ja oft auch ben den Begebenheiten ihrer Zeit, wovon sie nicht Augenzeugen seyn können, viele Fabeln vortragen; so würde fast kein einiger Geschichtschreiber in diesen finstern Jahrhunderten übrig bleiben, dem man Gnade erzeigen fönte. Da man aber das Ansehen eines Schriftstellers, der bey Be: gebenheiten seiner Zeit sonst genau ist, deswegen nicht verwirft, weil er sich in Be trachtung der Jahrhunderte vor ihm für erdichtete Begebenheiten erkläret: so mus man auch nicht mit mehrerer Strenge wider die Verfasser der Urkunden verfaren, welche solche gemeine Ueberlieferungen oder unächte Erzälungen glauben und aufrichtig erzälen, deren Unrichtigkeit erst nach der geschehenen Entdeckung solcher Denk måler, die den meisten unsrer Vorfaren unbekant gewesen, handgreiflich geworden. Eben so sehr mus man sich hüten, daß man Urkunden nicht gleich deswegen verwer: fe, weil die in denselben angegebene Zeit der Ausfertigung um ein oder zwey Jahr von der wahren abweicht. Dies ist eine Regel, die Hr. Muratori in seiner Abs handlung von den Urkunden nicht unberürt lässet; eine Regel, welche die blosse Vers schiedenheiten in der Jahrrechnung þinlänglich rechtfertigen können. Wenn hinges gen in historischen Umständen sehr grosse Feler wider die Zeitrechnung begangen worden, woben gar kein Zweifel mehr ftat findet; so haben dieselben ein sehr grosses Gewicht wider die Richtigkeit der Originalstücke, in denen sie vorkommen (). Dies ist das algemeinste und sicherste Mittel die Betrügeren zu entdecken. Da die neuern Betrüger (und warum solte man es nicht auch eben so gut von den alten sagen kön: nen?) mehrentheils unwissend sind: so werden ihnen die unstreitigsten Begebenhei ten in der Geschichte zu Klippen, wider welche sie gewis scheitern müssen, wenn sie die Verwegenheit haben, vorgebliche alte Urkunden zu schmieden (16).

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Umstände und erdichtete Erzälungen in Be
trachtung älterer Begebenheiten mit eingemie
schet; die der ächten Richtigkeit der darin ge
meldeten Hauptbegebenheiten noch weniger
nachtheilig seyn können, als bey einem Geschicht-
schreiber.

2. Wenn aus Eigenliebe oder Schmeicheley
fich oder andern Vorzüge und Titel beigelegt
werden, die mit der Warheit oder doch wenig
stens der Bescheidenheit nicht bestehen können;
dergleichen Beispiele in den mitlern Jahrhun
derten sehr häufig find. So maffen sich beim
Mabillon de re diplom. lib. 2. G. 89. Adas
lardus, Bischof von Clairmont, und Gauzlis
nus, Bischof von Tull, in zwoen Urkunden den
Titel Serenitatem noftram und ferenitati no-

ftrae

S. 65.

Einwurf des Ob man gleich dem Sah, daß man gewisse Urkunden wegen ihres Widerspruchs V.Hardouin. wider die Geschichte verwerfen müsse, nicht in allen Fällen beipflichten darf: so streis tet er indessen doch nicht offenbar wider die gesunde Vernunft. Nur einem so sonderbaren Gelehrten, als der V. Harduin war, war es vorbehalten, diese Ur: kunden blos um ihrer Uebereinstimmung mit der Geschichte willen zu verwerfen. Wenn sich eine Urkunde unter dem Namen Carls des kahlen finden solte: so wird sie den Grundsägen des V. Harduin zu Folge unächt seyn müssen; weil sie mit den übrigen alten und neuern Schriftstellern darin übereinkommen würde, daß ein Mo narch dieses Namens über die abendländischen Franken regieret habe. Wenn eis ne Urkunde eines oder des andern Königs aus der ersten Linie, oder, mit dem V. Hardouin zu reden, aus dem ersten Zeitalter Meldung thun solte, der von den zwölf Königen verschieden wäre, die er für die einigen damaligen fränkischen Könige er: kennet und die, ihm zu Folge, Alaric, Charibert, Childebert, Chilperic, Clovis,

ftrae an; der doch damals nur Kaisern und
Königen gegeben wurde. Otto I. nennet sich so:
wohl in einer vom Joachim Johan Maderus
in Antiquitatt. Brunswic. angefürten Urkunde
vom Jahr 952, als auch in einem dem Bischof
zu Halberstadt, Bernhardo, im Jahr 961 ers
theilten Diplomate, so bey Johan Georg
Leuchfeld in Antiquitatt. Halberstad. befind:
lich ist, nicht nur Imperatorem Auguftum, son:
dern auch diuina fauente clementia Imperato-
rem: ohnerachtet er damals nur noch ein blos
fer König gewesen, und den Titel eines Impe-
ratoris, der damaligen Meinung zu Folge, nicht
ehe füren können, als big er vom Pabst zum
wirklichen Kaiser gekrönet worden; welches doch
erst im Jahr 962 geschehen. Man würde in:
dessen sehr Unrecht thun, wenn man diese bei:
den Urkunden um deswillen mit unter die vielen
unächten und untergeschobenen zälen wolte, die
noch unter dem Namen dieses Ottonis übrig
find.

3. Sind dahin zu rechnen die zuweilen vor:
kommenden scheinbaren Unrichtigkeiten und Wi
dersprüche in der Zeitbestimmung und Jahrzahl:
da sich zuweilen Urkunden finden, die erst eini:
ge Jahre nach ihrer Abfassung bestätiget und
gültig gemacht worden; da denn manche im
Zusammenhang der Urkunde gemeldeten Ums
Stände mit der Zeitbestimmung in der Unter:
schrift nicht übereinstimmen, ohne daß die Ur:
kunde um deswillen für falsch ausgegeben wer:
den könte. In des Hrn. Abt, Gotfried von

Bessel schätzbaren Chronico Gottwic. wird Tom. Prodrom. Part. I. p. 186. eine Urkunde Ottonis I. aus dem Leuber angefüret, worin dieser Kaiser der Kirche zu Magdeburg die drey Orte Svitava, Grabaua und Buchoe schenket, wo in der Urkunde seiner Gemalin Loids gedacht wird, Otto selbst sich aber in der Unterschrift nur fereniffimum regem nent. Hingegen wird in der Zeitbestimmung das Jahr 966, die 10. Indiction und das 6. Regie: rungsjahr Ottonis angegeben: woraus also erhellet, daß diese Urkunde von Ottone II. be: stätiget und in Ausübung gebracht worden, ob sie gleich einige Jahr vorher aufgesetzt seyn mus. Hierzu komt noch, daß sich Otto L. nach der im Jahr 962 geschehenen Krdnung vom Papst be: ständig Imperatorem genant. Wozu

4. noch gehöret, wenu zuweilen, doch aber nur im Zusammenhang der Urkunde, numerus rotundus pro accurato gesetzt wird; wenn sich 3. B. Diurnas Romanus, dem Mabillon S. 95 zu Folge in fecunda Profeffione fidei pontificia zur dritten algemeinen Kirchenvers famlung von zweihundert heiligen Våtern be: kennet. Da doch aus dem Marius Mercator und andern Schriftstellern erweislich ist, daß auf diesem ephesinischen Concilio zweihundert und vier und siebenzig Våter gegenwärtig gewesen. Mehrere Scheinwidersprüche wider die Geschich te, die aber eine Urkunde deswegen im gering sten nicht verwerflich machen, werden im folgen. den vorkommen.

vis, Clotarius, Dagobert, Gontran, Merováåus, Sigebert, Theodebert und Theodoricus gewesen: so würde sie falsch seyn, weil sie den frånkischen Ges schichtschreibern in Absicht der Wirklichkeit eines oder mehrerer Chilperics, mehre: rer Clovis, Theodorics, Clotarien u. f. f. nicht widerspricht. Eine Urkunde eines der frånkischen Könige, die vor der Mitte des eilften Jahrhunderts ausgefertiget worden, und aus welcher erhellen würde, daß ein solcher König die königliche Ges walt wirklich zu Paris geübt habe, würde unterschoben seyn müssen: weil alle diese Könige oder Kaiser niemals Paris gesehen, weil sie keine andere Gegend Frankreichs beherschet haben, als einen Theil des erstern Gebiets von Lion und weil der ganze übrige Theil des Königreichs frey gewesen und bis dahin nach seinen eigenen Gesetzen regieret worden. Diese Einfälle finden ihre Widerlegung unstreitig an tausend Orten in der Geschichte. Diese Geschichte wird aber, dem V. Hardouin zu Folge, durch die Münzen unsrer alten Könige, die doch auf eine wilkürliche Art erkläret werden, bestritten. Weder die auf den Münzen befindlichen Namen der Personen, noch auch die Benennung solcher Städte, als Paris, Orleans, Tours, Bayeur sind, hindern ihn, alle alte Münzen der Nation, die in der Abhandlung des Hrn. le Blanc gesammelt worden, als verschiedene freiwillige Geschenke zu ers klären, die die Kaufleute von Autun gegeben. Zum Beispiel wollen wir eine Münze Ludovici Ultramarini anfüren, welche auf der Hauptseite die Umschrift füret, Ludouicus gratia Dei Rex auf der Rückseite aber die Worte hat, Marfallo vico. Der V. Hardouin macht aus den Buchstaben dieses leßtern Ausdrucks so viele Worte, und erkläret sie durch Mercatores, Auguftoduni reftitutori fexagefi mam attulere: quinquagefimam lubentiffime obtulere Victori, imperii conferuatori octogefimam (o). Aus dieser Probe kan man von seiner Erklärung al: ler Münzen der Monarchie bis nach der Mitte des eilsten Jahrhunderts urtheilen. Es ist fast keine einige, die nicht auf eben die Art von ihm erkläret worden. Vermits telst folcher schwermerischen Deutungen sucht er alle Geschichtschreiber der Nation, folglich auch alle Denkmåler, Acten oder Urkunden, die mit unserer Geschichte über: einstimmen, verwerflich zu machen. Man murhe es uns nicht zu, daß wir einen Man im Ernst widerlegen sollen, der wirklich im Wahnwiß redet, so gelehrt er solches auch bewerkstelliget. Wir wollen indessen sehen, ob die Urkunden, denen wir den Vor: zug vor der Geschichte zuerkant haben, nicht solchen auch in vielen Fällen vor den Aufschriften und Münzen behaupten können.

S. 66.

Beide werden in der Geschichte der zehn lehtern Jahrhunderte (R) kein so hel: Vorzug der les Licht ertheilen als die Urkunden. Die erstern sind, wenn man die Epitaphia Urkunden vor

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aus: den Aufschrif ten und Müns (0) Joan. Harduini opéra var. Amftelod. 1733. p. 585. Mf. de la Biblioth. du Roi n, зеп. 6216. A. p. 142.

(R) Diefen Jahrhunderten felet es oft an Ge: schichtschreibern; wenn sie aber ja deren etliche auf zuweisen haben, so haben sie erst lange Zeit nachher

geschrieben. Es hat nicht jedes Land seinen Ge
schreiber gehabt und die mehresten haben blosse
Jahrbücher verfertiget.

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