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Fortsetzung.

ausnimt sehr selten, und enthalten in Vergleichung mit den Urkunden nur sehr wenis ge Umstände. Die allerfeierlichsten Münzen und Aufschriften haben kaum einen fo feierlichen Ursprung als die weniger feierlichen Urkunden. Es ist daher höchst billig und höchft vernünftig, daß man die Feler, die Unvolkommenheiten, ja den Mangel der übrigen Denkmäler selbst durch die Urkunden ersehe. Die Menge der Urkunden füle fet den leeren Raum in der Geschichte aus; da hingegen die Aufschriften und Müns zen eine nicht gar reiche Quelle für dieselbe sind. Ob nun gleich die Aufschriften und Münzen der spätern Jahrhunderte noch nicht so sehr untersucht worden, so ist doch jes derman von ihrer Brauchbarkeit überzeugt; indem ihr Zeugnis mit den Begeben: heiten, die sie bezeugen, mehrentheils von gleichem Alter ist. Mit weit mehreren Grunde kan man dieses Urtheil von den Urkunden fällen; indem sie bey allen Vors zügen dieser alten Denkmåler, die Feler der leztern nicht an sich haben. Sie sind nicht mit derjenigen råthfelhaften Dunkelheit umhüllet, bey welcher den geschicktesten Ken nern von Münzen und Aufschriften nichts als Muthmassungen übrig bleiben, die doch durch andere Muthmassungen wiederum bestritten werden; zu geschweigen, daß berümte Kenner alter Münzen in diesem Stücke in unzälige Ausschweisungen verz fallen sind. Die Urkunden haben noch einen andern wichtigen Vorzug für die übrigen Ueberreste des Altertums, welcher darin bestehet, daß von den unächten Aufschriften und besonders Münzen, noch wirklich eine grössere Anzahl vorhanden ist, als von uns tergeschobenen Originalschriften. Wir werden auf eine unwidersprechliche Art dars thun, daß man die alten Urkunden, die der Unrichtigkeit überwiesen oder für unterges schoben erkant worden, ehedem vernichtet habe; so daß heutiges Tages nur noch fehr wenige davon in Originalen übrig sind. Indessen wird von allen Gelehrten zus gestanden, daß die untergeschobenen Aufschriften und Münzen noch jeho in sehr grosser Anzahl vorhanden sind (S). Selbst die Marmora und ehernen Tafeln, wors auf zuweilen die Denkmåler der Alten mit solchen Zügen eingegraben worden, die ihr Altertum zu bestätigen scheinen, können uns nicht allemal die sichere Gewähr für ihre volkomne Richtigkeit leisten.

S. 67.

Wer wird wohl, was die falschen Münzen betrift, ein solcher Unfänger in der Münzwissenschaft seyn, daß ihm die Namen der berüchtigsten Urheber falscher Mün: zen in Italien und Holland, eines Paduaners (p), eines Parmesaners (q) eiz nes Carteron, die die Welt mit falschen Münzen angefüllet haben, unbekant seyn solten? Sie haben Kennern so schön und überdem so bequem geschienen, anderweitis ge mangelhafte Suiten zu ergänzen, daß sie sich auch nicht entschliessen können, fie vól: lig unter den Ausschus zu werfen. Es giebt fast kein nur einigermassen berümtes Cabinet

(4) LAURENT, PARMESAN.

(p) GIOV. CAUVINO.
(S) Neque ipfa marmora, aut æreæ tabu-
læ, quibus interdum infcripta vifuntur vete-
rum monumenta, & characteribus quidem ve.
tuftatem præ fe ferentibus, certos nos facere

femper queunt, germanos ibi fœtus comprehendi. MURATOR, antiquitat. Ital. tom. 3. differt. 34. col. 10.

1

Cabinet (T), welches nicht hinlänglich damit versehen seyn solte. Und demohnerachtet wil man uns noch weismachen, daß selbst die Metalle, Marmore, Urkunden, goldene und bleierne Bullen sehr oft, alte Münzen aber gar nicht lügen (U)? Der gelehrte Don Nassarre (r), Bibliothecarius des Königs von Spanien, hat diese Klippe nicht vermeiden können. Er war so sehr von der Aufrichtigkeit der Münzen und Aufschriften eingenommen, daß er auch behauptete, es sey weit schwerer, diese zu verfäls schen, als die Urkunden. Ja er gehet so weit, daß er auch die Verfälschung der er: stern für unmöglich ausgiebt; weil sie in so vielen verschiedenen Ländern zerstreuet sind, daher sich zugleich die ganze Welt müste verschworen haben sie nachzumachen. Als wenn sich eben dieser Sah nicht auch auf die Urkunden überhaupt betrachtet, an: wenden liesse. Har aber der Verfasser hier von einzeln Münzen geredet, und fie in dieser Absicht mit den Urkunden vergleichen wollen; wie viele giebt es als: dann nicht, die sehr selten und fast die einigen ihrer Art sind! Wir wollen noch mehr sagen; nach dem Urtheil aller Kenner dieser Art von Altertümern (W), giebtes fast feine einige Münze, deren Stempel foder Modelle nicht verschieben wären; da man hingegen viele Urkunden findet, die einander auf das volkommenste gleich sind, weil bey ihrer Ausfertigung verschiedene Exemplaria verfertiget worden, welche insgesamt Originale find (17).

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(r) Biblioth, univerf. de la Polygraph. Espann. Prolog. Fol. 3.

(I) Carl Patin druckt sich in der zweiten Machricht seiner Relat. hiftoriques & curieufes de Voyages S. 88. der Ausg. zu Rouen vom Jahr 1676. von dem Cabinet desChurfürsten von Baiern, folgender Gestalt aus: "Es sind da " selbst 1400 goldene Münzen in zwanzig Bes hältnissen. Ihre Schönheit bestehet in der Suite der römischen Kaiser. Denn was die griechischen und consularischen Münzen bes "trist, deren man drey oder vierhundert angeben Fan, so felet ihnen die ächte Richtigkeit und das » Altertum, ob sie gleich volkommen schön "nachgemacht sind. Man hat minir gesagt, daß "ein Jesuit, der die Aufsicht darüber gehabt, " die Begierde des Churfürsten nicht cher be "friedigen können, als bis er diejenigen, die "ihm noch feleten, und deren man aller mög "lichen Kosten, die man daran wenden wollen, "nicht habhaft werden können, in Gold nach: "machen lassen. Ich gestehe, diese nachge: "machte Münzen sind so schön, daß ich mich dar: "über gewundert, und ich habe Zeit anwenden "müssen, hiezu entdecken. " Carl Parin war indessen ein sehr grosser Kenner.

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S. 68,

(1) Acra ipfa, marmora, diplomata, bullae plumbeae aureacque perfaepe mentiuntur, foli nummi veteres non mentiuntur. Harduin. Mff. biblioth. reg. n. 6216. A. p. 245

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(W)" Noch kein Kenner der Altertämer, sagt der Hr. de Montfaucon in den Suplém. "de l' Antiq. expliq. tom. 3. liv. 5. ch. 6. n. 4. hat begreifen können, woher es komt, daß man auch von den allergemeinsten Müns zen, deren man leicht etliche tausend zusam men bringen konte, so häufig kommen fie vor, niemals zwo von einem und eben densel "ben Schlag antreffen können. Die Bilder und Umschriften sind einerley, sie sind aber doch allezeit mit verschiedenen Stempeln ge: prägt." Dies sind die Worte eines Schrifts stellers, den Don Tassarre in der Biblioth. univ. fol. VII. den Vorzüglichsten unter den Gelehrten (Le Doyen des Savans) nennet. Der Hr. de Montfaucon hat inveffea noch einige Ausnamen von dieser Anmerkung, die die Alter tumsforscher in Verwunderung setzet, beige, bracht.

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(17) Da die alten Münzen, nachdem sie ei: ne gute zeitlang im Handel und Wandel her:

um:

Beschlus.

§. 68.

Die Verfälschung der Münzen ist daher in gewissen Absichten eben so leicht als bey den Urkunden; in vielen andern Absichten aber ist dieselbe noch weit leichter: wenn man nemlich erweget, daß es weit leichter sen, ein Dußend Buchstaben oder höchstens fünf oder sechs Worte nachzumachen, ohne etwas zu versehen; als eine Urkunde von einer schon beträchtlichen Länge unterzuschieben und doch in keinem Stüs cke weder von der Schrift, noch von der Schreibart der damaligen Zeit, noch auch von gewissen unleugbaren Umständen in der Geschichte abzuweichen, die lange so bekant nicht sind, als die eigentümlichen Merkmale der Aufschriften und Münzen. Warum ist es denn aber in einem Jahrhundert, wie das unsrige ist, worin man auf der einen Seite so viele Reihen merkwürdiger Dinge von allen Arten aufzuweisen hat, auf der andern Seite aber so sehr wider die falschen Urkunden geschrien worden, noch niemanden eingefallen, eine Samlung solcher untergeschobenen Originale von ete lichen Jahrhunderten her anzustellen? Dieses Stück der apocryphischen Diplo matik würde unstreitig eines der allerwichtigsten seyn. Der Nußen würde mit der Seltenheit übereinkommen. Ausserdem würde es auch noch ein neues und leichtes Mits tel abgeben können, die falschen Stücke vermittelst ihrer Vergleichung mit diesen Mus stern zu entdecken; und köute wohl ein Mittel zuverläßiger seyn, als dieses, diejeni: gen eines bessern zu belehren, welche behaupten, daß uns das Altertum nur sehr wes nige unächte Originalstücke überliefert habe? Ist es nicht erstaunend, wenn man sies het, daß man sich vergebliche Mühe giebt, in ganz Europa ein einiges Cabinet zu finden, welches nur einigermassen mit dergleichen Altertümern versehen wäre? Wenn man in den Archiven nur selten falsche Urkunden im Original antrift, die die Merk: male eines sehr hohen Altertums an sich haben; so wird man sie noch weit schwerer. als blosse Seltenheiten finden.

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umgegangen und abgegriffen worden, mehrens
theils etliche Jahrhunderte lang verschiedenen
Anfällen der Elemente ausgesetzet gewesen, ehe
fie durch einen oder den andern günstigen Zu
fal einem barmherzigen Kenner in die Hände
geraten, der sie für die Wuth der Zeit in Sis
cherheit stellet, so hat schon dadurch eine solche
Veränderung an ihnen hervorgebracht werden
können, daß auch mehrere Stücke von einem und
eben demselben Schlage und Gepräge einander
unänlich geworden. Wenn man indessen die
Art erweget, wie die Alten ihre Geldforten aus
gemünzet, so wird diese Verschiedenheit noch be
greiflicher. In dem schätzbaren Recueil d'Anti-
quités Egyptiennes, Etrusques, Grecques &

Vier

Romaines, so von dem gelehrten Hrn. Graf de Caylus zu Paris 1752 und 1756 in zween Quartbänden herausgegeben und in dem vier: ten Stück der hiesigen gelehrten lachrichten vom Jahr 1759 S. 217 f. beschrieben worden, finden sich Th. 1. S. 284 291 einige ganz neue und Icfenswürdige Anmerkungen über die Münzstempel und Modellen der Alten und über die Art ihre Münzen auszuprägen. Von ver: fälschten und untergeschobenen Münzen und der verschiedenen Art ihrer Verfälschung kommen unter andern in Johann Christoph wagen: feils Disfert. de re monetali veterum Romanorum, Altorf 1691 Kap. 24, 25. einige sehrgute Nachrichten vor.

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Vierter Abschnit

Von der Glaubwürdigkeit der Acten und der sowohl öffentlichen als besondern Samlungen derselben,

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69.

as Ansehen der Urkunden überhaupt leitet uns ganz natürlich auf eine um: Einleitung. ständlichere Untersuchung der Glaubwürdigkeit der Acten, und der sowol df: fentlichen als besondern Archive. Ohnerachter wir bey diesem Gegenstand keine neuen Entdeckungen machen werden: so wird man hier doch den Vortheil has ben, daß man mehrere Stücke der Rechtsgelehrsamkeit in einem einigen Abschnit beisammen antreffen wird. Ja man wird sowohl aus den verschiedenen Meinungen. als auch aus denjenigen Stücken, in welchen die Rechtsgelehrten mit einander übers einstimmen, vielen Nußen schöpfen können.

· S. 70.

Acten sind öffentliche Schriften, wenn fie sowohl in authentischer und feierli Eigenschaften cher Form abgefasset (s), als auch, wenn sie aus der öffentlichen Gewalt hergeflossen sind. der Öffentli Dergleichen sind Gesetze, gerichtliche Schriften und Verträge, worin die von dem chen Acten. Landesherrn vorgeschriebene Formalitäten beobachtet worden, so daß sie alle zum öf: fentlichen Ansehen gehörigen Stücke besitzen. Ein Instrument bekomt ein öffentli ches Ansehen (t), wenn es von einem Notario oder geschwornen Tabellione (u) aufgefeßt und von zween Notariis, oder nur von einem, nebst der Bemerkung

zweier

(8) Abasueri Fritschii tract. de jure Archiui et Cancellariae c. 7. (t) Carol. Molinet. tom. I. col. 309. n. 8. der Ausg. vom Jahr 1612. (u)Id. tom. 4. lib. 4. cod. tit. 21. Diplom. I. Th.

I

Stärke ihrer Beweise.

zweier Zeugen unterschrieben worden, und wenn die Zeit der Ausfertigung darin bestimt ist. So wird es in dem römischen Rechte vorgeschrieben; man ist demselben aber nicht in allen Jahrhunderten gefolget.

Die feierlichen Umstände einer öffentlichen Acte bestehen in dem Namen des Fürsten, in dem Jahr seiner Regierung, dem Monat, dem Tag und dem Ort der Ausfertigung, in Erzälung der Sache, über welche die Acte ausgefertiget worden, in der Unterzeichnung der Zeugen, der contrahirenden Personen und des Totarii (w). Ei: nige sehen noch die Unrufung des Namens Gottes, wenigstens bey wichtigen Sachen, hinzu. Ohnerachtet alle diese Gebräuche auf das volkommenste autorisiret sind, so sind sie doch nicht unveränderlich. Zu gewissen Zeiten pflegte man sehr häufig von denselben abzugehen.

دو

دو

Jedes Instrument, welches von öffentlichen Personen aufgesetzt worden, mus auch blos um deswillen für eine öffentliche Schrift gehalten werden. Nichts ist authentischer, als eine Urkunde, die vermöge der landesherschaftlichen Gewalt ausgefers tiget worden. Ein Testament, welches in Gegenwart des Fürsten aufgeseßt, oder den öffentlichen Acten einverleibt worden, ist wirklich feierlich; weil das ober: herschaftliche Ansehen und die Glaubwürdigkeit öffentlicher Acten alle übrigen feierlichen Umstände übertrift, womit eine Schrift begleitet werden kan (r). Die Zeugen sind alsdann nicht mehr nötig. Wenn man sich auf das öffentliche Zeugs nis gründet (y); so sind die Zeugnisse der Privatpersonen nur unnötig (3).

دو

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دو

Obrigkeitliche Personen und öffentliche Bediente haben allemahl die Vermu: tung der Warheit für sich. Schriften, welche von ihnen ausgefertiget worden, müßfen so lange für glaubwürdig gehalten werden, bis die Unrichtigkeit derselben durch unumflösliche Gründe dargethan wird. Anfürungen würden hier überflüßig seyn, weil die Gesetze und ihre Ausleger in diesem Stücke volkommen mit einander übers einstimmen. Es ist eine Regel in der Rechtsgelehrsamkeit, daß öffentliche Instrus mente und authentische Siegel Beweistümer abgeben (X).

S. 71.

Deffentliche Acten beweisen wider alle Arten von Personen (a), sie beweisen an und für sich selbst, probant fe ipfa; das heist, sie beweisen, daß die Sache so ges schehen ist, wie sie dieselbe vortragen. Dies erstrecker sich indessen nicht auf ältere Begebenheiten, auf Umstände, die vor und nicht bey der Ausfertigung der Acte stat gefunden; sondern es gilt nur von solchen Dingen, die sowohl die Notarien als auch die Zeugen bey Ausfertigung derselben wirklich durch die Sinne empfunden has ben. Acten und Bücher, die mit Genemhaltung der öffentlichen Gewalt verfertis get worden, dürfen nicht alt seyn (6), wenn sie beweisen sollen; wenn nur die öffentlichen Bes

(m) Ibidem. (r) Franc. Mich, Neveu de Windfchlée diff. de Archivis, Strasburg 1668. §. 44. (1) Cod. lib. 6. tit. 23. 1. 19. (8) L. in donationibus 31. C. de donat. (a) Molin. tom. tom. I. col. 309 n. 8. et 9. (b) Ibid. n. 23.

(X) Inftrumenta publica et figna authen- tica fidem faciunt. Greg. Decret. lib, 2. eit. 22. cap. 2.

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