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Bediente nichts in dieselben hineinsehen, was zur Verwaltung ihres Amts nicht gehöret.

Jede authentische, gerichtliche, feierliche Acte, oder welche in einer öffentlicher Form abgefasser worden, beweiset ohne Rücksicht auf die Archive, woraus sie genommen worden. Man leget öffentlichen Instrumenten eine volkomne und vollige Glaubwürdigkeit bey (c), ohne daß sie eines anderweitigen åussern Beweises bedürften. Iftis Inftrumentis plena fides fine aliorum externo adminiculo adhibetur.

Ein öffentliches Instrument überwieget nicht nur einen Beweis durch Zeugen: sondern man kan auch demselben einen volkomnen Glauben unter keinerley Borwand versagen; wenn nicht die Unrichtigkeit desselben dargethan wird. Der römische Rath sette die Aussagen der Zeugen den öffentlichen Denkmälern nach (Y). Eine Urz kunde, die aus öffentlichen Archiven genommen worden, ist schon blos um deswillen (d) durch das öffentliche Zeugnis autorisiret und gleichsam mit dem Siegel der ober: herschaftlichen Gewalt versehen.

Es giebt Acten, die zwar in gewissen nicht aber in allen Absichten öffentliche zu nennen sind. Wenn ein Edelmann (e) der Rechnungskammer, sein Lehnsbekänt: nis und Verzeichnis von einem Gute übergiebt, welches unmittelbar unter dem Köz nige stehet: so wird diese Schrift, wenn sie unter den gewönlichen feierlichen Umständen angenommen worden, zwar wider jederman unwidersprechlich beweisen, daß sie wirklich überreicht und angenommen worden; ihr Inhalt aber wird nur allein wider den, der fie überreicht hat und wider dessen Nachfolger einen Beweis abgeben können.

S. 72.

Man pflegt bey den Ucten oft die Begriffe authentisch und öffentlich mit einan: Unterschied der zu verwechseln. Man kan sie indessen noch unterscheiden. Das Siegel macht, zwischen an: den Rechtsgelehrten zu Folge (f), eigentlich ein Instrument authentisch. Wenn das thentisch und selbe ein öffentliches Siegel ist, so bekömt die Acte ein desto stärkeres Ansehen. Ein öffentlich. authentisches Siegel ertheiler Privatschriften einen Glanz, den sie an und für sich selbst nicht haben (g). Es ersehet den Mangel verstorbener oder abwesender Zeugen. Es ist aber nicht ein jedes Siegel authentisch. Man erkennet nur die Siegel der Prälas ten, des Fürsten, der Obrigkeiten, der Bedienten des öffentlichen Siegels, und derjenigen Häuser und Gemeinheiten, welche das Recht Wapen zu füren haben, für authen tisch (b). Imgleichen wird eine Acte für authentisch gehalten, welche in Gegen: I 2

wart

(c) Molin. comment. in lib. 4. cod. tit. 2r. (b) Auth. adhaec C. de fide inftrum, et
Nov. 49. cap. 2. §. 2. (e) Molin. tom. 1. tit. 1. §. 8. n. 31. (f) Id. in lib. 4.
cod. tit. 21. (g) Ibid. tit. 1. (h) Ibidem.

() Monumenta publica pótióra teftibus fenatus cenfuit. Lib. 10. D. de probat. Dem: ohnerachtet kan man den Zeugenbeweis auch fogar wider offentliche Acten gebrauchen Contra Inftrumentum quantumcunque publicum

admittuntur teftes. Decret. Greg. lib. 2. tit.
22. cap. 10. §. Quodlibet inftr. Es müssen
aber dieser Zeugen vier oder fünf an der Zahl
feyn, wenn ihr Ansehen entkräftet werden sol.

tums

wart des Richters aufgesetzet und von zween oder drey Zeugen unterschrieben wör: den (i).

Eine Privatschrift wird zuweilen auch für authentisch gehalten, wenn sie durch zwen oder dren Unterschriften bestätiget worden (f). In allen diesen Fällen sind Schriften authentisch (1), und von gleichem Ansehen mit den öffentlichen Acten. Der Verfasser der Glosse erkläret eine jede Schrift für authentisch, welche von éi: ner öffentlichen Person aufgesetzt oder auf Befehl des Richters in Gegenwart oder unter der Unterschrift zweyer Zeugen ausgefertiget worden (m). Ja er hålt schon eine Schrift für authentisch, welche von einer Privatperson in Gegenwart dreier Zeugen verfertiget worden (u); wobey er sich auf den Codicem und die Authenticas Justiniani gründet. Nach dem Tode der Zeugen aber wird eine Privatacte gemeiniglich unkräftig; wenn sie nicht ein authentisches Siegel aufzuweisen hat (0), wir wollen hier nicht hinzusehen: oder wenn sie nicht von einemorarío verfertiget worden, weil sie alsdann nicht mehr eine Privatschrift, sondern eine öffentliche Acte seyn würde (3). In einer Actione personali ist eine Privatacte, die von einem Widerpart verfertiget und von den Parteien unterschrieben worden, kräftig und wird für authentisch gehalten (p).

S. 73.

Ansehen der Nach den jetzt angezeigten strengen Formalitäten ist das Altertum der Acten Acten wegen das bequemste Mittel, ihnen ein besondres Gewicht zu geben. Es ist ein Grundsaß, ihres Alter: daß man ben alten Dingen mit solchen Beweisen zufrieden seyn mus, als man be: kommen kan; das heist, eine Acte, welche eine Sache nur bis auf einen gewissen Grad, nicht aber volkommen beweiset, wird in derselben Sache vermöge ihres Altertums einen volkomnen ja noch volkomnerern Beweis, pleniorem fidem, abgeben können (q). Blosse Aussagen beweisen alsdann wider jederman und zum Nachtheil eines dritten (r); ein Vorzug, welcher neuern Schriften nicht zugestanden wird. In antiquis verba enunciatiua plene probant, etiam contra alios et in praejudicium tertii. Ben sehr alten Sachen wird sowohl dem Beweis (s) als auch Der Aussage Glauben beigemessen; nicht nur was die Wirklichkeit des geschehenen Beweises betrift, sondern auch in Betrachtung der Richtigkeit des Beweises selbst, In antiquisfimis fides adhibetur inftrumento, de asfertione et enunciatione, nedum quod illa asfertio facta fuerit, fed etiam de veritate ipfius asfertionis (t). Man mus indessen nicht aus der Acht lassen, daß wir hier nicht von der

An:

(i) C. Quoniam contra falfum. Extra de probat, nach des Du Molin Anfürung. (F) L. Scripturas. C. qui potior. in pigno. habeant. (1) Gl. in cap. 1. Extra noftro beim Du Molin ibid. (1) Decretal. lib. 1. tit. 22. cap. 1. (n) Ibid. (0) Ibid. cap. 2. (p) Ibidem. (q) Molin. tom. 1. tit. I..§. 8. n. 76. (r) Ibid, n 77. (§) Ibid. n. 79. (t) Ibid. n. 78.

Eine Acte, die von einem Z7otario oh ne Zeugen ausgefertiget worden, wird um des: willen noch nicht eine öffentliche Acte,

Anfürung solcher Dinge reden, die lange vor der Ausfertigung der Acte geschehen find.

Das Altertum hat in Absicht der Beweise eine gedoppelte Wirkung; 1. Läffet es uns muthmassen, daß die Acte mit gewissen feierlichen Umständen ausgefertiget worden, die nicht angezeiget worden, und daß alles auf die gehörig authentische Art dabey zugegangen; 2 werden durch dasselbe die unvolkommenen Beweise ergänzet, die volkomnen aber bestätiget und zur höchsten Gewisheit gebracht. Wenn aber aus der Schrift unwidersprechlich erhellet, daß sie aller feierlichen Umstände, ja sogar auch derjenigen beraubt gewesen, die bey einer ernsthaften Acte sonst niemals weggelassen worden: so hat sie keine beweisende Kraft. Folglich können auch Schriften, deren Ursprung an und vor sich unleugbar ungültig ist, nicht das geringste Ansehen haben (u); diejenigen aber, welche sonst nur einiger Massen aber nicht volkommen und unleügbar beweisen, müssen ihres Altertums wegen eine weit grössere Glaubwürdig: feit verdienen.

Wenn eine Urkunde sonst nur einen halben Beweis abgiebt, so bekömt sie durch ihr Altertum (2) eine mehr als halbvolkomne Glaubwürdigkeit. Der Be weis wird aber weit stärker seyn, wenn die feierlichen Umstände in derselben ange füret sind, als wenn solches nicht ist.

Eine alte halbfeierliche Abschrift, worin die derselben felenden feierlichen Umstände mit Stilschweigen übergangen worden, verdienet dennoch eine volkomne und unleugbare Glaubwürdigkeit, wenn nur einer oder der andere wahrscheinliche Ums stand dazu komt(B).Carl Dumoulin, oder vielmehr duMolin, wie er sich selbst nennet, giebt nur das für einen wahrscheinlichen Beweis an, womit man eine alte Abschrift unterstüßen könte, wenn sie in öffentlichen Archiven gefunden worden, wo sie seit langer Zeit aufbehalten gewesen.

Ein hohes Altertum, wenn es nicht durch entgegengesetzte Beweise bestritten wird, ertheilet einem Zinsbuche an und vor sich schon eine volkomne Glaubwürdigs keit (w); welches auch wenigstens in eben dem Masse von den Copialbüchern be hauptet werden mus.

Eine alte Privatschrift giebt einen Mutmassungsgrund oder einen halben Be: weis ab; wenn sie nicht von einer blossen Privatperson in ihrer eignen Sache unters zeichnet ist (x).

S. 74.

Was hat man aber bey den Schriften unter dem Ausdruck alt und sehr alt Erklärung (n) zu verstehen? Einige legen diese Ausdrücke Acten von vierzig Jahren, andere

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́ ́(u) Ibid. n. 79. (w) Ibid. col 315. n. 23. () Ibid. col. 1 12. n. 17. tit. 1. §. 8. (1)
Ibid. n. 81.

(2) Propter antiquitatem, in qua non tam exactae probationes requiruntur. Molin. tom. 1. tit. 1. §. 8. n. 80.

(B) Ex quíbus infertur, quod antiquum exemplum femifolemne, in qua reliqua fo.

lemnia deficientia non enunciantur,facile admi-
niculo probabili adiuncto, plenam fidem faciet :
puta, fireperiatur in archiuo publico, vbi iam
diu inter authentica asferuatum fuit. Ibid.

des Wortes

Alt.

von siebzig die meisten aber von hundert Jahren bey. Du Molin gehet von der gemeinen Meinung ab, oder erkläret sich vielmehr auf eine weit bestimtere Art. Er hält (4) eine Schrift von siebzig Jahren für alt, und behauptet, daß man mit einem so langen Zeitraum zufrieden seyn müsse; wenn der Beweis einer undenklichen Zeit nicht nötig ist. Er gehet aber noch weiter, und giebt die Regel, daß man über dreißig, vierzig oder sechzig Jahren nicht leicht gewisse Beweise finden werde. Wenn * also ein Zwischenraum von einer beträchtlichen Zeit einen Beweis schwer macht: so mus diese Zeit für alt gehalten werden; daher sie denn auch die Kraft þat, einen Muthmassungsgrund einer nicht angezeigten Feierlichkeit zu gewären, unvolkomme: ne Beweise zu unterstüßen und ihren Mangel zu ersehen. Wenn aber eine Partey auf eine erhebliche Art verlezet worden (a); so müste die Acte wenigstens dreißig Jahr alt seyn, wenn man feierliche Umstände muthmassen solte, die nicht angezeigt worden. In Sachen von geringerer Erheblichkeit aber, könten schon zehn Jahrzur Erweckung dieser Muthmassung hinreichen. Wie weit mus sich nun dieselbe nicht bey Urkunden von zwey: drey: vier: oder fünfhundert Jahren erstrecken? Wie wür de es aussehen, wenn man ihr Alter durch sechs, sieben, acht, neun oder zehn Jahrhunderte bestimmen müste? Würde man noch alsdann eine ängstliche Untersus chung anstellen wollen, ob nicht noch etwas an ihrem feierlichen Ursprung fele oder nicht? Wenigstens mus man hiervon nicht nach den Gebräuchen verschiedener Jahrs hunderte und Länder, ja nicht einmahl nach Masgebung gleich alter Acten, die aber von einer andern Art sind, urtheilen.

S. 75.

Ansehen der Privat: oder besondere Acten bekommen ihren Namen von denjenigen Perso Schuldver: nen, die sie unter einander errichtet haben.

schreibungen

Eine Schrift, welche von einer Privatperson aufgefeßt, und weder durch ein und Quittun; authentisches Siegel, noch auch durch die Unterschrift und bemerkte Gegenwart der in der Acte gedachten Zeugen autorisirer ist, wird eine Privatschrift genant (b).

gen.

Die drey gewönlichsten Arten von solchen Schriften sind die Schuldverschreis bungen, Quittungen und Rechnungsbücher der Rentmeister in Städten, der Wechs ler und Kaufleute. Zu ihren Tagebüchern seher man noch die Zinsbücher, die Büz cher der Lehnsbekäntnisse und Lehnsverzeichnisse; die aber vielmehr allen andern Privat: schriften vorgesehet werden.

Schuldverschreibungen und Quittungen gewåren einen völligen Beweis wider diejenigen, welche sie ausgefertiget haben (c); wenn anders die Schrift zugestan: den wird. Wird aber dieselbe geleugnet, so nimt man seine Zuflucht zu Zeugen, oder zur Vergleichung der Schriften; da denn der Beweis, der hieraus erwächset, volständig ist, wenn er durch den Eid bekräftiget wird, und die verglichenen Schrifs ten übereinstimmig befunden worden. Acten, wenn sie gleich nur von Privatperso: nen unterschrieben worden, sind dennoch vor Gericht gültig, nur müssen sie gedop

pelt

Ibid. n. 82. (a) Ibid. n. 83. (b) Molin. tom. 4. comment. in lib. 4. Cod. tit. 21. (c) Ibid. tit. 2. col. 167.

pelt ausgestellet seyn. Ohne diese Formalität würden sie für ungültig erkläret were den, wenn sie gegenseitige Verbindungen der contrahirenden Personen enthalten sols ten. Die übrigen Privatacten beweisen an und für sich nicht; indessen kan man ihnen doch öfters durch Zeugen, die sie ausfertigen sehen oder durch die Vergleis chung der Schriften, ein gewisses Ansehen ertheilen. Sie bekommen also von den Umständen, mit welchen sie begleitet sind, eine gewisse Gewalt, die sie an und für sich selbst nicht haben würden.

Der Beweis aus einer Privatschrift gilt wider denjenigen, welcher einmahl eingestanden, daß er sie geschrieben oder unterzeichnet (d). Die zur eignen Nachricht gemächten Auffäße der Privatpersonen beweisen wider dieselben, wenn sie in denselben eine Schuld eingestehen, oder bekennen, daß ihnen etwas zur Verwarung anvertrauet worden. Wenn eine mit Ursachen versehene Schuldverschreibung nicht die erforderlichen Formalitäten hat, so beweiset sie wider denjenigen, der sie in Verwarung ges habt; wo nicht augenscheinlich dargethan werden kan, daß der andere die streitige Summe nicht schuldig gewesen. Es giebt noch andere Ausnamen von der Regel, vermöge welcher man sich an die schriftlichen Zeugnisse, die man wider sich selbst ablegt, hals ten mus. Diese finden vornemlich bey den Mitgiften und der Gemeinschaft der Güter u. f. f. stat. Eine unter den Papieren eines Verstorbenen gefundene Priz vatschrift oder Lota aber, worin vorgegeben wird, daß ihm jemand eine gewisse Summe schuldig sey, würde nicht das geringste beweisen, ja nicht einmal vor Ge richt angenommen werden (e).

Wenn ein Original eine Privatschrift oder keine authentische Acte ist, so bewei: set eine Abschrift von demselben, so feierlich sie auch sonst seyn mag, nicht; indem sie nicht mehr Glaubwürdigkeit haben kan, als ihr Original besiget.

§. 76.

Saalbücher, Copialbücher, Zins: Grundzins und Lehnsbücher beweisen wider Imgleichen denjenigen, der sie aufweiset, sobald er oder ihre Verfasser sie genemgehalten und der Lehnbüs als acht aufbehalten haben (f). Wenn sie aber die Eigenschaften öffentlicher Schrif; cher u. f. f. ten haben, und von zweien Lotarien im Namen des Richters untersucht und für gültig erkläret worden, so beweisen sie wider jederman. Das erste ist schon seit mehs rern Jahrhunderten in Frankreich üblich gewesen, indem die Lettres de Papiers terriers im Namen des Königs ausgegeben werden.

Wenn aber auch diese Urkunden nicht die geringste authentische Form hätten, so würden sie dennoch zu einem Beweis wider den Unterthan dienen können, wenn er sich ihres Ansehens wider seinen Oberherrn bedienen wolte (g). Wenn die Bús cher der Kaufleute zu ihrem Vortheil wider diejenigen gültig sind, die sie zum Nach theil der Kaufleute anfüren wollen: so gilt solches mit noch weit stärkern Grunde von den Büchern der oberherrschaftlichen Gerechtsamen; weil sie sowohl wegen der Würde der Personen und des Orts, wo sie aufbehalten werden, als auch wegen ih

tes

(d) Cod. lib. 4. tit. 19. leg. 7. (e) Molin. ibid. col. 319. n. 33. (f) Ibid. col. 313.
n. 18. (g) Ibid, n. 19. 20. 21.

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