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Glaubwürdigkeit machen, welche auf die verschiedenen Gebräuche verschiedener Ders ter gegründet sind.

S. 84.

Wenn eine Privatacte in einem öffentlichen Archiv aufbewaret wird, so nimt Anschen der Fie an den Vorzügen öffentlicher Ucten Theil. Wenn eine Schrift beweisen sol, fo Originale. ist dies schon hinlänglich, daß sie in einem solchen Urchive gefunden worden (y); wenn gleich die Unterschrift eines Notarii, die Bemerkung der Zeugen und andere, öffentlichen Urkunden eigentümliche feierliche Umstände nicht bey derselben befindlich find. Unter eben diesen Umständen werden eben dieselben Vorzüge auch Verzeichnißfen und blossen Belehrungen zuerkant, die aller feierlichen Umstände beraubt sind (H). Ja man macht dieses Vorrecht nicht einmahl unvolkommen Schriften streis tig (I). Ordentlicher Weise wird eine jede Schrift, die aus einem Archiv genome men worden, für authentisch gehalten (K); wenigstens hat sie eben die Kraft, als wenn sie es wäre, wenn nicht ihr Ansehen durch hinlängliche Beweise geschwächet wird. Wenigstens ist dies die gemeineste Meinung.

Strafbücher, Statutenbücher, Lehnsbücher, Erbzinsbücher, Steuerbücher, Urtheilsbücher, Tauf Heiraths- und Sterberegister, Gerichtsbücher, Wasser : und Forstbücher nebst andern Amtsbüchern beweisen an und für sich selbst und nemen Theil an das Ansehen der öffentlichen Archive, wenn sie gleich nicht aus denselben ge

nommen worden.

Wenn auch der Gegentheil durch Zeugen erweisen würde, daß eine Schrift, die aus einem öffentlichen Archiv genommen worden, für verdächtig gehalten wer den müsse: so dürfte man sie, dem Urtheil eines grossen Pabstes zu Folge, blos um deswillen noch nicht für verdächtig halten (1). Seiner Meinung nach mus auch den Zinsbüchern, die aus der apostolischen Kammer in das Behältnis eines Cardi: nals gekommen, Glauben beigemessen werden. Zwey Schriften, die einander gerade widersprechen, und aus verschiedenen Archiven genommen sind, müssen zwar, wenn soust alle übrige Umstände auf beiden Seiten gleich sind, für ungültig erkläret werden. Wenn aber eine von diesen Schriften auf eine anderweitige Art autorisiret worden, so würde sie das Uebergewicht bekommen müssen.

(b) Ibid.

(H) Schilter beruft sich in seinem Beweis durch die Archive, beim Wencker S. 50. zum Behuf dieses Ausspruchs auf den Cujacius und andre grosse Rechtsgelehrte.

(3) Pleniffima haberetur fides fcripturae euilibet, licet perfectione fua fortaffis non confter, adeoque etiam non authenticae quae archiuo femel rite illata eft. Nic. Chriftoph. Lynckeri differt, de archiuo imperii beim Wender p. 108.

(R) Regularher illa, quae in archîuis reperiuutur, pro authenticis habentur, aut iisdem

K 3

S. 85.

in effectu parificantur, donec fides illorum ido.
neis argumentis aliunde infirmari queat,
Ibid.

(E) An ergo protinus fufpectum crit ex archiuo defumtum exemplar, quod aduerfarius fufpectum effe, teftibus oftenderit. Negat profecto S. Pontifex, qui omnino legendus in elegantiffimo Cap. Ad audientiam 13. 10. de praefcript. Franc. Mich. Neven diff. de archiv. §. 45.

S..85

Ansehen derTM Ohnerachtet die Rechtsgelehrten darin mit einander übereinkommen, daß man Copien aus denen Abschriften, die aus öffentlichen Archiven genommen worden, eben sowohl Archiven. Glauben beimessen müsse, als den Originalen; so gehen sie doch mehrentheils in den verschiedenen vorkommenden Fällen von einander ab (z). Einige klügeln mehr oder weniger über das Ansehen, welches Abschriften von den Archiven erhalten. Ander re verlangen, als eine wesentliche Bedingung, daß die Abschriften unter gewissen feierlichen Umständen sollen genommen werden. Im Grunde aber betrift dieser gan: ze Streit nur neuere Abschriften, oder vielmehr sölche Copien, die alle Tage aus den öffentlichen Behältnissen verfertiget werden, und diese müssen von rechtswegen mit gewissen Formalitäten versehen seyn, wodurch die ächte Richtigkeit ihres Ursprungs bestätiget werden kan. Was würde man ihnen ausserdem für Glauben beimessen können? Wenn aber von alten Copien die Rede ist, so können es auch die strengsten Lehrer beider Rechte nicht leiden, daß man ihnen das geringste von der ihnen gehö rigen Glaubwürdigkeit entziehe, wenn gleich das Original nicht gefunden werden konte (M). Weit mehrern Grund haben sie also hierzu, wenn von alten Urkunden gehandelt wird, die von öffentlichen Personen und auf Befel des Richters abgeschries ben worden. Das Altertum ist ordentlicher Weise hinlänglich, einer jeden Art von Schriften eine gewisse Glaubwürdigkeit zu ertheilen (N).

Abschriften, die auf Befel der Häupter unabhängiger Gerichtshöfe gemacht, und von ihnen selbst unterschrieben worden, bekommer ein gewisses Unsehen, dem man sich notwendig unterwerfen mus (a); vornemlich wenn sie aus Archiven genoms men worden, die für die vornemsten Samlungen des Staats gehalten werden müss sen. Man würde umsonst den Einwurf machen, daß die daran Theilhabenden Pers sonen bey Verfertigung der Abschriften nicht dazu gerufen worden. Die Bekräftis gung der Rentmeister ist hinlänglich, Abschriften von solchen Urkunden, die aus den Archiven ihres Tribunals genommen worden, ein volkomnes Ansehen zu ertheilen: ohne daß es nötig wäre, irgend jemand dazu zu rufen (b). Eben so verhält es sich auch

(†) Abafu. Fritsebii tract. de jure Archiui apud Wencker. p. 45. 46. Franc. Mich. Neveu diff, de Archiuis apud eund. p. 79. (a) Ibid. p. 48. (b) Molin. tom. 1. col. 317. n. 28.

(M) Extenditur etiam haec vis probandi ad exemplum feu copiam; etiamfi originale non amplius exftet; modo antiquitate fua conftet. Myler de Princip. et ftaru Imper. cap. 47. Fo. Shilteri probat. per Archiv. apud Wencker. p. 57. Probat quoque documentum ex archiuo prolatum eius, ad quem caufa per iner idemque de apographo feu copia vel exemplo dici debet, fi illa antiqua fit, aur debita folemnitate confecta, vel authentice fumta effe videatur quamuis originale reperiri non poffit. Nic. Chr. Lynckeri diff.

de archiuo Imp. apud Wencker. p. 108. Exemplum fi non fit fufpectum, maxime fi fuerit antiquum, ex archiuo productum vim originalis habet, nec intereft fiue pro producen te, fiue contra fubditos, fiue contra exteros allegetur. Jac. Bern. Multz de Jure Cancell. et archiv. §. 1. n. 15. apud Wencker. p. 113.

(N) Ipfa enim antiquitas fcripturae fidem conciliat. Ahafu. Fritfcbii tract. de lure Archiui et Cancell. c. 7. n. 47. apud Wencker. p. 46.

170,

auch mit andern obern Gerichtshöfen. Ohnerachtet das wörtliche Zeugnis eines 17os tarii, wenn es von dem Richter feierlich untersucht worden, einen halben Beweis abgiebt (c): so beweiset doch seine Schrift und Unterschrift, ohne Zeugen, in man: chen Fällen nichts; weil sie ungültig und ihrer nötigen Feierlichkeit und wesentlichen Form beraubt ist. Dies gilt aber nicht, wenn man zu Acten und Vidimus von vier oder fünfhundert Jahren hinaufsteigt. Die Notarii waren damals nicht ver: bunden, Gefeßen zu gehorchen, in welchen jeho diese Bedingungen ausdrücklich ver: langt werden, wenn eine Abschrift nicht für ungültig gehalten werden sol.

Wenn beide Parteien einstimmig auf die Abschrift eines Originals dringeu; so wird schon allein dadurch das Original für richtig erkant (d).

Du Molin getranet sich zwar nicht zu entscheiden, ob eine alte Abschrift, die aller feierlichen Umstände beraubt ist, keine Anzeige, keinen Muthmassungsgrund abs. geben könne (e). Indessen räumt er doch ohne Bedenken ein, daß eine nicht feierli: che Abschrift, die nicht älter als der Rechtshandel selbst ist, nicht das geringste Recht ertheilen könne, etwas zu dessen Vortheil zu mutmassen (f). Eben dieser Verfasser behauptet, daß Abschriften, die in öffentlichen Archiven beigelegt worden, nur wider denjenigen beweisen, der sie daselbst in Verwarung gegeben (g). Denn, seiner Meinung nach, können Schriften die nisht Originale und nicht authentisch sind, die aber aus öffentlichen Archiven genommen worden, nur alsdann eine beweisende Kraft haben, wenn sie als authentische Stücke in dieselben beigelegt worden.

S. 85.

Eine Abschrift, welche auf Befel des Richters-von einem öffentlichen oder au: Fortsetzung. thentischen Instrument genommen worden, beweiset in den von den jedesmaligen: Gefeßen und Gebräuchen bestimten Fällen. Eine Copie, die von einer öffentlichen Person, die die Uebereinstimmung derselben mit dem Original bestätiget, gemacht, «oder geschrieben worden, gewåret:nicht nur in dieser Absicht eine völlige und zuverläßige Glaubwürdigkeit; sondern.giebt auch benötigten Fals einen volständigen Bes weis von der åchten Richtigkeit des Originals ab (h).

Eine alte Copie beweiset blos ihres Altertums wegen wider jederman, und zwar in eben dem Masse als das Original selbst thun würde; indem ihr Altertum die Stels le der übrigen Beweise vertrit, die durch die Länge der Zeit verloren gegangen. Eine authentische Copie, welche alles enthält, was im Original befindlich ist, vertrit ~nicht nur die Stelle desselben (†) : " sondern wird auch sogar für ein Original gehals ten und auch so genennet; weil sie eben so feierlich ist als jenes. Wenn eine in dfs fentlichen Archiven gefundene Copie und Schrift aller feierlichen Umstände beraubt ist: so beweiset sie, der Meinung des du Molin nach, nichts, so alt sie auch sonst feyn mag. Sein Grund ist dieser, weil sie nicht als eine authentische Urkunde, sons dern nur als eine Privatschrift in dieses Behältnis beigelegt worden. Indessen ist diese Regel nicht ohne Ausname.

Wenn

(c) Ibid. §. 8. n. 70. (b) 'Ibid. n. 71. (e) Ibid. n. 75. (f) Ibid. n. 24. (g)
Ibid. n. 32. (§) Ibid. n. 40. 45. (i) Ibid. n. 41. (f) Ibid, n. 42.

Wenn eine Abschrift nur halb feierlich ist, so gewäret sie nicht einmahl einen halben Beweis, wenn man das Original vorzeigen kan, solches aber nicht thun

wil.

§. 87.

Ansehen Schriften, die keinen andern Vorzug haben, als daß sie in öffentlichen Archis mangelhafter ven gefunden worden, welche weder Anfang noch Ende haben (1), mit einem Worte, Stücke. welche nur abgebrochene und unvolkomne Stücke sind, sind in wichtigen Sachen ges meiniglich von keinem gar groffen Gewicht. Wenn es aber nicht sehr erhebliche Angelegenheiten betrift, und die übrigen Umstände vortheilhaft sind; so kan man sich dieselben zu Nuke machen. Indessen sind doch einige Rechtsgelehrten der Meinung, daß eine Schrift so mangelhaft sie auch sey, und so sehr es ihr auch an Merkmalen der authentischen Richtigkeit felen möge, dennoch Glauben verdiene; wenn sie nur aus öffentlichen Archiven genommen worden. Die mehresten übrigen Streitfragen, welche uns noch in diesem Abschnit zu untersuchen übrig sind, betreffen mehr das teursche Reich als andre Lånder.

S. 88.

Eigenschaf Wenn die Lehrer des päbstlichen und bürgerlichen Rechts darin übereinkommen, ten öffentli: daß sie den öffentlichen Archiven ein volständiges und zuverläßiges Ansehen zugeste cher Archive. hen: so sind sie doch in den Bedingungen nicht einig, unter welchen man Archive für öffentliche Archive erkennen müsse. Einige erfordern dazu; 1. Daß denselben ein verordneter Archivarius vorstehen müsse, der die Aufsicht über diese Archive has be. 2. Daß er von seinem Oberherrn eingeseht worden. 3. Daß die nicht authens tischen Schriften in denselben unter die wirklich authentischen aufbehalten werden. › 4. Daß diese Archive durch die Gewonheit das Vorrecht bekommen, eine beweisende Kraft zu haben. 5. Daß der Archivarius, wenn aus seinem Archiv Schriften gez nommen werden, durch seine Unterschrift es bestätige, daß sie wirklich aus diesem Archiv genommen worden. Andere aber schränken diese Bedingungen nur auf die ers ste, dritte und fünfte ein. Hingegen giebt es auch Schriftsteller die zu diesen Stüs cken noch drey neue hinzufügen. 1. Daß, wenn der Notarius, der eine Acte ausz gefertiget, gestorben sey, und seine Schrift sonst nirgends, als in dem Archiv gefuns den würde, solches durch standhafte Beweise dargethan werden fol. 2. Daß auch das Original selbst in dem Archiv befindlich gewesen. 3. Daß die daran Theilhas benden Parteien darzu geladen worden. Panormitanus, du Nolin (m) und ans dere Rechtsgelehrte behaupten, daß Schriften für öffentliche zu halten, wenn sie an einem öffentlichen Ort aufbehalten werden, wenn sie unter den authentischen Stücken verwaret worden und wenn sie sich unter der Aufsicht eines öffentlichen Bedienten befin den. Dagegen aber verlangen sie, wenn von einem aufgewiesenen Original erweiss lich seyn solte, daß es wirklich aus diesem Archiv genommen worden; so müsse durch

ein

(1) Abafu. Fritschii tract. de jure Archiui etc. apud Wencker. p. 46. 47. (m) Molin. tom. 1. tit. 1. §. 8. n. 26,

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ein öffentliches Zeugnis, oder durch die Unterschrift des die Aufsicht darüber habens den Bedienten versichert werden, daß es aus dem öffentlichen Archiv genommen und unter den authentischen Denkmälern gefunden worden. Wenn nur eine Ab schrift aus dem Archiv genommen wird, so ist der Meinung des du Molin zu Fols ge (n), ausser dem Zeugnis des Auffehers über das Archiv noch nötig, daß diese Copie auf Befel des Richters mit Zuziehung des Gegentheils genommen worden. Es ist indessen gewönlicher und üblicher, daß man alle diese Eigenschaften an stat sie zu vervielfältigen, auf eine einige zusammen ziehet. Und diese bestehet alss dann darin, daß die Schriften an einem unverdächtigen Ort, unter der Gewalt des fen, der das Recht. Archive zu halten hat, sorgfältig bewaret werden; wenn nicht der Gebrauch verschiedener Derter andere Bedingungen notwendig macht, die alsdann nach aller Schärfe beobachtet werden müssen. Es giebt Rechtsgelehrte, welche das Ansehen der aus dem Archiv genommenen Schriften von dem Ansehen des Herrn des Archivs ableiten. Andere Schriftsteller erfordern weiter nichts zu eis nem öffentlichen Archiv, als daß es unter der Aufsicht einer öffentlichen Person ste: he. Noch andere verlangen auch, daß man sich der Redlichkeit des Archivarii ver: mittelst des Eides versichern müsse.

S. 89.

Manche Rechtslehrer behaupten sogar, daß die Archive an und für sich selbst, Fortsetzung. so fern sie öffentliche Orte sind und unter der Aufsicht einer öffentlichen Person ste; hen, in Beweisen kein grosses Ansehen haben (D). Diejenigen aber, die so sehr auf den Archivarium bestehen, haben, nach der Meinung andrer, die Stelle in den Authenticis (o), worauf sie sich berufen, nicht recht verstanden. Diese Stelle ist, wenn man den besten Auslegern der Gefeße glauben darf, nicht von dem Aufseher, sondern von dem Oberherrn des Archivs zu verstehen. Woraus denn ein gewisser geschickter Rechtsgelehrter den Schlus macht, daß auch eine Schrift aus einem Ar chiv beweisen könne, wenn dasselbe gleich keinen besonders dazu verordneten Vorges seßten habe (P). Sonst würde man die Archive vieler Fürsten und freien Reichs: Städte, welche keinen besondern Archivarium haben, um ihr ganzes Ansehen brin gen. Alle diese Behältnisse haben keinen andern Aufseher, als die Kanzellisten, Stadtschreiber, Syndicos, Protonotarios, Secretarios und die Vorsteher der Kanzellen. Das Ansehen der Archive, stehet unstreitig in einem gewissen Verhält

(n) Ibid. n. 27. (0) Authent. de fide Inftrum. (D) Disfentiunt Doctores communiter ftatuentes archiuum per fe tanquam publicum locum, in quem inftrumenta publicae cuftodiae causfa reponuntur parum probare. A basu. Fritschit tract. de jure archiui ap. Wencker. p. 41.

(P) Probat ergo etiam fcriptura archiui, Diplom. I. Th.

nis

Nec

licet fpecialis non praefit praefectus.
obftat non poffe fic dari teftimonium, quod
omnino requiritur: fufficit enim, fi in pote-
ftare habens archiuum talem esfe fcripturam
teftetur: quod nifi dicamus, multorum archi-
uorum fidem eneruari necesfario fequitur.
Ibid. p. 42.

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