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§. 104.

Die römischen Kaiser hatten gleichfals gewisse Echähe von Urkunden, daß Archive ver wir so sagen dürfen, die von ihrer Person allein abhiengen. Diese wurden nachmals unter heidnischen den Benennungen der Scriniorum Palatii, Scriniorum facrorum, ja zuweilen Kaiser. auch unter den Namen der Scriniorum auguftorum bekanter (h). Sie wur: den, alle Verwirrung zu vermeiden, in vier Arten von Registraturen getheilet, welche eben so viele Gattungen von Schriften in sich hielten. Es gehörten dahin die Memoriă, Epistola, Libelli oder Bitschriften,Dispositiones oder ertheilte Begünstigungen, wel che insbesondere Diplomata genant wurden(i). Es gab hier also wirklich vier verschiedene Archive, sowohl in Betrachtung der verschiedenen Arten von Schriften, als auch in Erwegung der Magiftrorum Scriniorum (T), die die Aufsicht über dieselben hatten. Diese Aufseher musten die Schriften, die jedesmal in ihr Amt einschlugen aufsehen lassen oder gültig machen. Ausserdem wurden die eigenen Archive der Kaiser noch auf eis ne andere Art eingetheilet; indem einige Viatoria, Feldregistraturen, andere aber Stararia, Hofcanzleyen, genant wurden (k). Diese befanden sich entweder in den Tempeln oder in den kaiserlichen Pallåsten; jene aber folgten den Kaisern auf ihren Reifen. Dahin gehörten nun die Behältnisse der Bitschriften, Ratschläge und ans drer Schriften, welche schleunige Antworten erforderten. Ehe sie indessen ausgefers tiget werden konten, muste man so lange warten, bis der Kaiser Zeit bekam, sie ents weder selbst durchzusehen, oder sie von seinem Rath untersuchen zu lassen. In dez nen Feldregistraturen waren noch diejenigen Urkunden befindlich, welche von ihm eis genhändig unterschrieben werden solten, nebst dem nötigen Verzeichnissen von der búrs gerlichen und militärischen Einrichtung derjenigen Provinzen, durch welche er reisete. Alexander Severus wandte, dem Lampridius zu Folge, die nachmittägliche Zeit zur Lesung und Unterzeichnung der Briefe und Acten an. Die Bedienten seiner drey verschiedenen Archive begleiteten ihn, und lasen ihm diejenigen Schriften vor, welche ausgefertiget werden solten (29).

S. 105.

(h) Juftin. Nouell. XV. c. 5. §. 2. (i) Maffei Iftoria diplom. p. 81. (F)
Bud. annot. ad Leg. Nequicquam 9. ff. de offic. Proconf.

ner Urkunde Pilati aus dem römischen Archiv,
worin er Tiberio die Hinrichtung Jesu berich:
tet und wovon es sowohl bey den ersten Kir:
chenlehrern, als auch ihren heidnischen Gegnern
mehrere sehr von einander abweichende Abschrifs
ten gegeben, ist unter den Gelehrten sehr hef-
tig gestritten worden, wovon die Algem. Welth.
Th. 9. S. 409. (M) nachgesehen werden kan.
Indessen ist die Unrichtigkeit dieser Abschriften
von dem unsterblichen Baumgarten im Auszu-
ge der Kirchengeschichte Th. 1. S. 226 und
229 f. auf das gründlichste dargethan worden.

Diplom. I. Th.

(T) Der den Dispositionibus vorgesetzt war, hies indessen nicht Magister sondern Comes.

(29) Derjenige, welcher die Aufsicht über alle diese vierfache Registraturen hatte, fürete den Namen eines Magister seriniorum. Von welchem Kaiser diese Würde zuerst eingefüret worden, ist unbekant; so viel ist indeffen gewis, daß Spartianus vit. Ael. Ver. cap. 4. derselben zuerst Meldung thut. Der Magifter Libellorum hatte wiederum einige Bediente unter sich, welche Libellenses genant wurden. In Barn.

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Bris:

Der Grifilis

S. 105.

Durch die Einfürung der christlichen Religion im römischen Reich wurde chen Kaiser. weder die Regierungsart, noch auch die politische Einrichtung desselben geändert. Jede Stadt behielt ihre Archive, worin die öffentlichen Acten aufbehalten wurden, wie vorher. Die verschiedenen Gemeinheiten der Städte hatten schon seit langer Zeit ihre Samlungen von Urkunden, die unter der Aufsicht gewisser betitelter Pers sonen stunden. Gruter(1) und der Marquis Maffei (m) beweisen solches aus den ältesten Denkmålern. Ogni congregazione, sagt der lettere, aveva archivio e archivista. Man für also noch lange Zeit fort, die Urkunden, dem alten römischen Gebrauch gemás, in den berümtesten Tempeln zu verwaren, dergleichen der Tempel des Friedens und das Capitolium waren. Die Aufseher, die zur Erhals tung und ordentlichen Einrichtung der Archive bestimt wurden, sind augenscheinliche Beweise von der Sorgfalt, die man von Alters her für dieselben trug (n). Diese Ber dienten bekamen nach Maasgebung des Geschmacks und der Gebräuche eines jeden Orts verschiedene Benennungen. Dort hiessen sie Archivarii, hier Bibliothekarii, und an einem andern Ort Bewarer der Archive, der Urkunden oder Chartarum. Daher kommen die Namen Graminatophylakes, Chartophylakes, Charrula; rii, Seriniarii, Camerarii, Camerlingi, Aediles, Wassarii, Antiquarii, Archiota, Archivistă, Archivarii, Registrarores, Syndici, Protonotarii, Diejenigen, welche die Ucten aufsehen musten, hiessen, Notarii, Tabelliones, Amanuenses, Actuarii, Scribă, Exceptores, Commentarienses, Exfcriptos res, Libelliones u. s. f. (30).

Fortsetzung.

S. 106.

Die Tabelliones (o) und andere öffentliche Schreiber hatten ihre besondere Registraturen oder Notariatzimmer, aus welchen die zur Erhaltung der Güter und der Gerechtsamen der Privatpersonen dienlichen Nachrichten benötigten Fals genoms men wurden (U). Wenn man die Testamente auf eine feierliche Art eröfnet und Ab:

(1) Gruter. p. 316. (m) Maffei Iftor. diplom. p. 27. (n) Balth. Bonifac. de
archiv. cap. 8. (0) Caffiod. lib. 12. var. Epift. 21.

fonii antiquit. ex Jure civ. lib. 3. c. 7. p.
102. f. wovon den Libellis oder Suppliquen, die
den Kaisern überreicht wurden, gehandelt wird,
ist ein solcher von dem Rechtsgelehrten Celfus
unterschriebener Libellus mitgetheilet worden,
woraus die damalige Beschaffenheit und Ein
richtung solcher Art von Schriften ersehen wer:
den kan. Von diesen vierfachen Magiftris ist
übrigens in Claud. Salmasii Anmerk. zu Lam:
pridii Leben Alexand. Severi c. 31. Chris
ftoph. Cellarii Anmerk. zum Sext. Rufus Kap.
22. und Hrn. Joh. Ern. Imman. Walchs An

merk. zu Chr. Cellarii comp. antiq. Rom. p. 249. f. mehrere Nachricht anzutreffen.

(30) Von den hier angefürten Benennungen kan mit mehrern nachgesehen werden Nic. Chris ftoph. Lynders diff. de Archiuo Imperii §. 4. beim Wender S. 93. f. Joh. Schilteri diff. de Secretariis cap. 9. f. ebendas. S. 190. f. und du Sresne Glosfar. mediae et infim. latinirat.

(1) Scribarum officium fecuritas folet ef fe cunctorum: quando in omnium eius follicitudine cuftoditur. Alios enim depopulan

tur

Abschriften von denselben genommen hatte, so wurden sie von neuen versiegelt, und zu fünftigem Gebrauch in die öffentlichen Archive bgelegt (p). Juftinian ertheilte dem Präfectus Pråtoriorum Befel, in jeder Stadt ein Archiv anzulegen, worin man die Acten, die unter dem Defensor, oder dem ersten Richter in Municipial: fachen niedergeschrieben worden, aufbehalten und verwaren könte (q). Ohners achtet es schon seit langer Zeit in den meisten Städten gewisse öffentliche Gebäude ge: geben hatte, die zur Erhaltung der Acten bestimt waren; so sind doch alle diese öf fentlichen Archive nachmals durch Kriege, Feuersbrünste, Einfälle barbarischer Völker und andre Unglücksfälle dergestalt zerstöret worden, daß auch kein einiges Origi nal aus den vier ersten Jahrhunderten der algemeinen Verwüstung entgangen ist.

S. 107.

Die fränkischen Könige von der ersten Linie hatten auch ihre Behältnisse von Archive der Urkunden (r). Die Archive in den Palariis (s) und Städten waren die Behältnisse fränkischen der Verordnungen der Kirchenversammlungen, der Gefeße der Fürsten und der sowohl Könige. öffentlichen Urkunden, als auch der Privatacten. Es wurden auch daselbst die von dem Landesherrn ertheilten Pråcepra, wenigstens unter den Königen von der zweiz; ten Linie, beigelegt (t). Eginbard errichtete, dem Tobias Eckhard zu Folge (u), auf Befel des grossen Monarchen, dessen Secretair er war, die ersten Archiz ve in Deutschland. Heinrich der Vogler fieng sie in Sachsen an, wo sie nach: mals unter Orro dem grossen ansehnlich vermeret wurden. Unsere Könige haben lange Zeit nur bewegliche Archive gehabt. Eben so verhielt es sich auch mit den reutschen Kaisern, die erst in den lektern Jahrhunderten einen beständigen und uns veränderlichen Siß bekommen haben. Und auch noch jezo, wenn sie auf den Reichs: tag gehen, werden sie von dem Reichshofrath begleitet, da denn das bewegliche Urs chiv, so sie mit sich füren, in die Städte gelegt wird, wo sie sich aufhalten (w). Da her rüren noch einige Verordnungen, die in manchen Städten, als Regenspurg, Ulm und Frankfurt am Mayn aufbehalten werden (31).

N 2

S. 108.

(p) Maffei Iftor. diplom. p. 95. (q) Nouell. 15. c. 5. (r) Nic. Chrift. Lyncke-
ri disf. de Archiuo Imp. ap. Wencker. p. 86. (8) Ibidem. (t) Goldaft. tom.
2. Conft. Imp. p. 1o. (u) Tob. Eckhardt Sched. de Tabular. ant. p. 31. (w)
Abafu. Fritfch de iure Arch. cap. 4. n. 10. apud Wencker. p. 28.

tur incendia: alios nudat furtiua fubreptio:
nonnullis negligentia perit, quod diligens
auctor acquirit: fed fide publica robuftiffime
reparatur quidquid a priuatis amittitur - - -
armarium ipfius fortuna cunctorum eft, et
merito refugium dicitur, vbi vniuerforum fe,
curitas inuenitur. vox antiqua charta-
rum, cum de tuis adytis incorrupta proceffe.
rit, cognitores reuerenter excipiunt: litigan-
tes, quamuis improbi, coacti tamen obediunt,
Caffiodor. ibid.

(31) Daß die ersten frånkischen Könige be reits wohl eingerichtete Kanzelleien und Archive gehabt, erhellet sowohl aus den vom Hrn. von Bessel in Chron. Gottwic. Tom. Prodrom. 1.S.75. f. angefürten Zeugnissen, als auch aus den in den damaligen Urkunden häufig vorkom menden Benennungen der Referendariorum, Summorum Canzellariorum, Archicapellas norum, Cancellariorum, otariorum u. f. f. diese Kanzelleien hiengen nebst ihren Vorgesetz ten und Unterbedienten noch blos von dem Wil

für

Fortsetzung.

S. 108.

Da viele Könige von der zweiten Linie ihren Sik jenseit des Rheins aufge: schlagen haben, so könte man auf die Gedanken kommen, daß sie auch daselbst Be: hältnisse von Urkunden angeleget; wenn man nicht wüßte, daß sie gewohnt gewesen, dieselben mit sich herumzufüren. Indessen gab es doch einige Archive in manchen Städten Deutschlands; sie hatten aber kein besser Schicksal, als die Archive andrer Lånder. Wagenfeil trägt kein Bedenken, öffentlich zu versichern, daß nicht nur aus den Zeiten vor dem Kaiser Rudolph, sondern auch aus dem ersten Jahrhundert nach ihm, wenig öffentliche Instrumente in den Reichsarchiven mehr übrig sind (r). Indessen haben doch die zu eben derselben Zeit lebenden Geschichtschreiber und einige neuere Schriftsteller noch manche Denkmåler dieser alten Zeiten dem algemeinen Verderben entrissen, und es sind auch noch einige übrig, die noch nicht herausgegeben worden. Was die Samlung der Reichsabschiede betrift, so sind die Verordnungen Friedrichs des 3. die ältesten in denselben, wenn man die güldene Bulle Kaiser Carls des 4. ausnimt. Das Original derselben wird überdem nicht in dem Reichsarchiv, sondern auf dem Rathhause zu Frankfurt aufbehalten; weil in derselben festgesetzt worden, daß die Wahl eines Kaisers an diesem Orte geschehen sol (y). Wir werden noch oft Gelegenheit bekommen, von den öffentlichen Archiven Frankreichs und andrer Länder zu reden; daher wir uns hier mit einer weitläufigen Be

schreis (t) Joh. Chrifto. Wagenfeilii disf. de Archiuo Imp. §. 7. apud Wencker. p. 787. f. (1) Ibid. §. 12. p. 790.

Für der Könige ab: daher sie das Erzkanzleramt
bald einem Erzbischof, bald einem Bischof, bald
aber auch nur einen Abt anvertraueten. Sie
waren daher eigentlich noch keine Reichskanzel
leien zu nennen; obgleich Reichsfachen in den:
felben ausgefertiget worden. Der Erzbischof
von Mainz hatte zwar schon im neunten Jahr:
Hundert einigemal die Würde eines Archicapel:
ianus oder Archicancellarius bekleidet; wie
Pfeffinger ad Vitriarum lib. 1. tit. 14. §. 7.
und Job. Serd. Andr. Lammerz in disf. de
praeeminentia S. S. Mogunt. Kap. 2. §. 10.
aus vielen Unterschriften beweiset: es ist aber
dieses Erzamt nicht ehe eigentümlich an das
Eristift Mainz gekommen, als unter Kaiser
Otto dem I. da Wilhelm, der Sohn dieses
Kaisers, die erzbischöfliche Würde daselbst er
langte. Der ehemalige Kanzler von Ludewig
setzt solches in die letzten Zeiten Kaiser Heinrichs
des I. es hat aber Jacob Carl Spener im teut,
schen Jure publ. B. 2. Kap. 4. §. 4. das Gegen;
theil dargethan. Von den ehemaligen frånki:
schen Archicapellanis handelt ausfürlich Carl

du Fresne beim Wender S. 604 608. von den Concellariis aber Franciscus Launoi eben daf. S. 649:760. Man kan nicht eigentlich sagen, daß das Oberhaupt des teutschen Reichs jeho einen beständigen und unveränderlichen Siz bekommen habe. Als es im teutschen Reiz che noch Reichsdomainen gab, hatten die Kais ser mehrere Residenzen, die ihnen von Reichs: wegen angewiesen waren. Diese Residenzen ́ hiessen Palatia oder Pfalzen und befanden sich größten Theils in dem Rheinstrich, als dem eis gentlichen Reich. Als nachher die Reichsdo: mainen zu Grunde gingen, fielen auch die kaisers lichen Residenzen weg, und die Kaiser musten ihre Hofläger in ihren teutschen Erbländern aufschlagen; daher der von den Verfassern ges gebrauchte Ausdruck nur in so weit richtig ist, als damit angedeutet wird, daß das beständige Herumziehen des kaiserlichen Hoflagers in den Reichs und andern Städten aufgehöret, wovon in Speners teutschen Jure publ. B. 4. Kap. 7. mit mehrerm gehandelt wird.

schreibung derselben nicht aufhalten wollen. Deutschland hat aber in diesem Stü: ce so besondere Gebräuche, daß wir nicht umhin können, dieselben insbesondere an: zufüren (32).

S. 109.

Man macht daselbst einen Unterscheid zwischen dem Reichsarchiv und dem kai: Kaiserliches serlichen Archiv (z). Das erstere ist in Mainz, das andere aber zu Wien in Oe: Archiv zu sterreich befindlich. Dieses heist das Hofarchiv, weil es zu Wien in dem kaiserli: Wien. chen Pallast unter der Aufsicht eines Vicekanzlers, der aber von dem Erzkanzler abhängig ist, verwaret wird. Es wird daselbst ein Exemplar von allen Reichsab: schieden, Verträgen mit Auswärtigen, und andern im Namen des Kaisers oder des Reichs ausgefertigten Acten beigelegt (a). Vor andern aber werden daselbst solche Urkunden bewaret, die von dem Kaiser unmittelbar und allein herrüren, imgleichen die gerichtlichen Acten, von den vor dem kaiserlichen Hofgericht anhängig gemachten Rechtshändeln.

S. IIO.

Die Reichsarchive werden wiederum in zwey besondere eingetheilet, von welchen Reichsarchi: sich eines zu Mainz unter der Aufsicht des Churfürsten als gebornen Erzkanzlers des ve in römischen Reichs befindet. Hier werden die öffentlichen Acten bewaret, die auf den Deutschland. Reichstagen, Deputationen, Visitationen und andern Versamlungen, ja auch ausser diesen Versamlungen ausgefertiget worden, wenn sie sich auf dieselben beziehen (b). Ja man trift daselbst auch Schriften an, die Italien und Gallien betref fen, die Bundesverträge nebst der Reichsmatricul. Dies erste Archiv wird die churmainzische Kanzellen genant. Das zweite Archiv ist in der kaiserlichen Kam:

N 3

mer

(3) Tob. Eckhardt de Tabular, ant. §. 17-p. 25. (a) Fac. Bernh. Multz de iure
Cancell. ap. Wencker. p. 117. (b) Mich. Neueu disf. de Archiv. ap. Wencker.
p. 69. f.

(32) Vor Kaiser Friedrich 2 ist kein ei: gentlicher Reichsabschied schriftlich abgefasset worden; unter Friedrich 4. aber ist die Be: nennung erst recht üblich geworden, dessen foges nante Reformation zu Frankfurt 1442 aufge: richtet, der erste eigentliche Reichsabschied ist. Ohnerachtet das frankfurtische Exemplar von der güldenen Bulle auch von vielen teutschen Lehrern des Staatsrechts für das einige wahre Original erkläret worden; so ist doch von dem Hrn. von Ludewig in dessen Erläut. der gul denen Bulle und vom Spener im teutschen Jure publ. B. I. Kap. 6. mit einer überwie: genden Warscheinlichkeit dargethan worden, daß anfänglich so viele Originale von derselben aus gefertiget worden, als es Churfürsten gegeben,

die auch noch insgesamt bis auf das brandens
burgische und fächsische übrig sind. Ja, es
liessen sich auch andere Reichsstände, deren Pris
vilegien in der güldenen Bulle gedacht worden,
zu derselben mehrern Bestätigung, Originale
von diesem Reichsgesetz ausfertigen. Der Hr.
von Ludewig, der das mainzische, heidelber:
gische, und frankfurtische gesehen und mit eins
ander verglichen, glaubt, daß das erstere und
letztere von einer und eben derselben Hand gez›
schrieben worden; indeffen sey doch das mains
zische dem frankfurtischen um mancher Ursa
chen willen noch vorzuziehen. S. Speners Jus
publ. 1. c. und die daselbst angefürten Schrift:
steller.

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