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S. 184.

Die Prälaten Englands thun des Zeichen des Kreuzes in ihren Unterzeichnun: Unterzeich gen Meldung. Der H. Dunstant unterschreibet also: Ego Dunftanus (a) Do- nungen bes robern Archiep. iftud donum regium hagia crucis trophæo corroboravi. Prälaten Das Diplom Edgars, Königs in England, welches im Jahr 966. dem Kloster zu Englands Croyland ertheilet worden, ist von einer Aebtißinn in diesen Ausdrücken unterschries ben: Ego (6) Meruvenna Abbatiffa de Rumfege fignum fanctæ Crucis feci. In einer Charte von eben demselben Jahr, welche von den angelsächsischen Bischöffen eben diesem Kloster ertheilet worden, lieset man unter den Unterschriften folgende von eben der Aebrißinn: Ego Meruvenna Abbatiffa confignavi. Eine andere Aebe tißinn unterschreibt also: Ego (c) Vulwina Mershamenfis Abbatiffa communivi. Wir haben weiter oben (d) gemeldet, daß die Aebrißinnen Englands den Parlamene tern ja sogar den Kirchenversammlungen nach den Bischöffen und Aebten beygewohner haben. Man hat sich also so sehr nicht zu verwundern, daß sie die Charten der Könige und der Prälaten des 10. Jahrhunderts unterschrieben haben.

(b) Acta SS. Bened. fæcul. V. pag. 512 (d) Man sehe oben S. 24. §.29.

(a) Concil. Britan. tom. I. p. 260.
(c) Ibid. p.514.

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Inhalt.

J. Gebrauche dieses Jahrhunderts in den
geisil. Urkunden, §. 185: 193.
Legung der Charten auf den Altar.
Sendung derselben nach Rom, §.
185.

Wie folche gültig worden, S. 186.
Titel und Amt der Kanzler der Kirchen.
Verrichtung der Dienste der Sach:
walter und Notarien durch Mönche,
S. 187.
Gerichtsbarkeit der Bischöffe, wie sie
entstanden, §. 188.

Art und Weise die Kirchen auszusteuern,
§. 189.
Veräußerung der Kirchen, Altäre und
Kirchengüter, S. 190.
Berehligung der Geistlichen, §. 191.
Großes Zutrauen zu den Mönchen, §.

192.

Weise die Acten und Verträge zu be? schwören S. 193.

N. Nachricht von den in diesem Jahrhundert veranstalteten Cartulariis, §. 19416 197.

Beschreibung des Cartularii ju St. Bats
ne, zu St. Julian in Brioude und
zu St. Pere in Chartres, §. 194.
Beschreibung des Copialbuches zu St.
Chafre und des H. Hugo von Gree
noble, §. 195.

Beschreibung der Copialbücher des Gre
gorius und des Johann Berards,
3. 196.
Beschreibung der Copialbücher des Leo,
des fuldischen, des primischen und
des lausanischen, § 197.

M. Die in diesem Jahrhundert gebrauchten
Ehrennamen, S. 198 202.

Gebrauch der erhabnen Titel der Prälas
ten, S. 198.

Gebrauch der bescheidenen Titel dersels.
ben, §. 199.

Titel der Aebte, S. 200.

Seltsame Titel der Geistlichen, §. 201.
Veränderung der eigehen Namen, §.

202,70

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1. Gebrauche

dieses Jahr

hunderts in den geistli:

chen Urkun den.

2

128-5. Buch. Kritische Geschichte. 11. Jahrhundert. Von den

IV. Zeichen und Formeln zu Anfang der
geifilichen Acten §. 203: 209.
Kreuze, das Labarum und das A und
vor den geistlichen Acten, §. 203.
Anfangsformeln der Anrufungen, §. 204.

205.

Anfang der Charten mit den Ueberschrif ten ohne Anrufungen, §. 206. Anfang der Charten mit Sciant omnes etc. Pateat etc. Notum fit etc. 207. Anfang der Charten mit den Zeitanga -ben, §. 208.

Einrichtung der Ueberschriften wie Briefe, $.209.

V. Formeln der Verwünschungen, Verflu: chungen und Drehungen mit Geld ftrafen, S. 210:215.

Auf Charten Walschlands; §. 210.
Auf Charten Frankreichs mit gedroheten
Geldstrafen, §. 211.
Auf Charten Frankreichs ohne gedrohete
Geldstrafen, S. 212.

Auf Charten Spaniens, §. 213.
Auf Charten Deutschlands, §. 214.
Auf Charten Englands, §. 215.

VI. Meldung der Bestätigungsgebräuche der
Charten, §. 216::221.

Charten ohne Siegel und ohne Mel-
dung derselben, §. 216.

Meldung der Siegel, Kreuze und Hand:
zeichen, §. 217.

Meldung der gemachten Knoten und

der Siegel, H.218.

Meldung der Berührung mit der Hand,
S. 219.

Meldung der Geschenke, welche den
Stiftern der Schenkungen gereichet
worden, S. 220,

Meldung der Sinnbilder der Investi: tur, $.221

VII. Verschiedene Weise die geistlichen Acten zu unterzeichnen, §.222229.

Erste Art der Unterzeichnung mit eiga *

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ner Hand, H. 222... Zweyte Art der unterzeichnung mit dem Wort fignum, §. 223. Dritte Art der Unterzeichnung mit Zeis chen des Kreuzes, §. 224. Eben diese Art ist auch auf den Charten Italiens gemein, §. 225. Bierte Art der Unterzeichnung mit dem Chrifto, A und N, und andern Sinns bildern, § 226.`

Fünfte Art der Unterzeichnung mit Nas menszügen, §. 227.

Sechsie Art derselben, da die Beniemung 1 der Antheil habenden Personen und der Zeugen, an ihrer Statt anges troffen wird, §. 228. Unterzeichnung der Prälaten ohne Bes merkung ihrer Sige und in geringerer Anzahl als zugegen gewesen §. 229. VIII. Zeitangaben auf den Charten, §. 230;1

IX.

S.

185.

234.

Ohne solche werden viele Charten anges
troffen, §. 230.

Verschiedener Anfang des Jahrs der
Menschwerdung, §. 231.

Das Jahr der Trabeationis, S.232.
Das Jahr des Leidens JEsu Chrifti,
$.233.

Gebrauch der verschiedenen Indiction auf den Charten, §.234. Verschiedene Weise zu datiren, §.235:240. Zeitangaben von der Antretung des Bisthums, S. 235.

Zeitangaben währenden Zwischenregie: rungen oder dem Bann, §. 236. Unterscheidung des Actum von Datum, S.237.

Zeitangaben auf den Charten Italiens, der Griechen, der Deutschen und Engländer, $. 238.

Gebrauch der historischen Zeitangaben, §. 239. 249.

åhrendem diesem und dem folgenden Jahrhundert wurde die gottselige Gewohn heit, die Schenkungsbriefe als GOtt gewidmete Opfer auf den Altar zu legen, gewissenhaft beobachtet. Guido 1. dieses Namens, Herr auf Montlheri und Brai, welcher eine der vornehmsten Stellen am Hofe. des Königs Philipps I. bekleidete, beschloß gegen das Ende seiner Tage zu Longpont ein Mönch zu werden.

Da

Da er (e) die Kutte annahm, so schenkte er dem Kloster die Mühle zu Grotel, kraft Legung der einer Urkunde, welche Miles und Guido, feine Kinder und feine Gemahlin auf den Charten auf Altar legten. Ja man schickte gar die Diplome und Charten über die Stiftung und den Altar. Aussteurung der Kirchen nach Rom, bald daß sie (f) auf den Altar St. Petri ges felben nach Sendung der leget und beständig in dem Archiv der römischen Kirche aufbehalten, bald daß sie nur Rom. durch die Unterzeichnung des Pabstes bestätiget werden sollten. Die Fürsten wendeten große Sorgfalt an, daß sie in die den Klöstern ertheilte Diplome die Clauseln einrücken ließen, welche (g) den Bischöffen und jederman verbieten, mit den Gütern dieser Heis ligthümer zu schalten und zu walten, die Mönche daraus zu verjagen und Ordensleute von einem andern Orden darinnen einzuführen.

S. 186.

den.

Es war eine Freyheit für die Kirchen Frankreichs, daß die Urkunden, welche Wie solche in den weltlichen und regulären Capituln gebilliget worden, unverbrüchlich beobachtet gültig worr wurden Welches uns der Brief belehrer, worinnen der berühmte Bartholomåus, Abt zu Marmoutier, sich über den Ernaud, den Bischoff zu Mans, beschweret, welcher den Besitz einer Kirche wieder nehmen wollte, welche von seinem Vorgänger feyerlich mit Einstimmung der Domherren geschenket worden war. Omnes (b) ecclefiæ, fagt dieser Abt, totius Franciæ et Aquitania, imo et totius Galliæ hanc obtinent dignitatem, ut quod femel in capitulo earum firmatum eft, nullus pofterorum violare præfumat. Man brachte auch die Acten in die bis schöfflichen Archive. Die Charte, kraft deren Rainald, Erzbischoff zu Rheims, den Altar, das ist, den Zehenden von Hermonville der Abtey zu St. Thierri schenkte, wurde in dem Pontificalarchiv aufgefehet, Actum kemis in archive pontificali etc.

S. 187.

Kirchen.

Der Kantler einer Kirche führte den Titul Magifter. Sein Amt bestund in Titul und Abfaffung der Briefe, Charten und anderer Acten, welche auszufertigen waren. Man Amt der gab diesen Dienst ordentlicher Weise nur denen, welche die Verrichtung eines Schul: Kanzler der mannes versehen, und die Schulen eben dieser Kirche regiert hatten. Da außerhalb Verrichtung Tralien fast nur blos die Geißtlichen und Mönche die Gelehrsamkeit trieben, so nahmen der Dienste fie die Dienste der Sachwalter und der Notarien über sich. Man sieher aus dem der Sachwale Beyspiel eines Mönches von Marseille, daß fie so gar sich auf bürgerliche Händel ter und Notas verstanden. Erst in der Kirchenversammlung, die zu Rheims im Jahr 1131 gehal rien durch Mönche. ten worden, ist es den Mönchen und regularen Canonicis verboten worden, Sach walter abzugeben,

(e) Hift. genealog. de la maifon de Fr. 3. edit. tom. 3. p. 664.
(9) Ibid. tom. 4. pag. 402,

Bened. tom. 5. pag. 25.

S. 188. (f) Annal, (h) MABILL

fæcul. 6. parte 2. p. 387

Diplom. Ster Th.

Gerichtsbar keit der Bi

S. 188.

Die mehresten Bischöffe und Aebre waren, bis Gregor 7. den påbstlichen Stuhl fchöffe, wie bestieg, einiger Maßen den Grafen und großen Herren unterworfen gewesen, seitdem fie entstanden diefe sich der königlichen Vorrechte angemaßet hatten. Aber in diesem Jahrhundert erlangte die weltliche Gerichtsbarkeit der Geistlichen ein starkes Wachsthum. Die mehresten Bischöffe und Lebte übten eine völlige Gewalt über die Ländereyen ihrer Kirchen aus. Einige diefer Ländereyen waren von den Kaminergütern abgerissen, und unterschiedliche waren ihrem Ursprung nach freye Erblehn. Die Bischöffe herrschten über ihre bischöffliche Städt oder nur über einen Theil und bisweilen über ihren gan zen Kirchensprengel, es sey nun, daß sie solches sich zuwege gebracht, öder vermöge der Freyheiten, welche sie von den Oberherren erhalten hatten. Die Päbste verwilligten den Aebten bald auf Anhalten der Fürsten, bald in Betrachtung der Tugend und des Verdienstes den Pontificalschmuck,

Art und Weis

S. 139.

Die Weise die Kirchen auszusteuern verdienet bemerket zu werden. Da der fe die Kirchen Pabst Urban 2. zu Tifmes war, so weihet er den sten des Heumonats im Jahr Auszusteuern. 1096. die Hauptkirche derfelben in Gegenwart Raymunds von St. Gilles, des Grafen von Toulouse, ein, und dieser Herr vermählet sich diese Kirche : stattet fie aus: ein Gebrauch, darüber man eine beglaubigte Acte auffezte, welche man in den Preuves de l'hiftoire de (1) Languedoc fehen kann. Dem Gebrauch die Kirchen fich zu vermählen zu Folge opferten die Fürsten, welche die Stifter derselben waren, oder welche sie ausstatteten, göldene Ringe auf dem Altar, welche man an (F) die Aussteuerungs- oder Stiftungsbriefe hing.

Altäre und

S. 190.

Beräußerung Seitdem bey dem Verfall der Familie Karls des großen die Güter der Kirchen der Kirchen, zum Gewerb geworden, so wurden sie verkauft, und wie andere Familiengüter ver Kirchengüter. theilet. Man nimt in den Copialbüchern (1) Verkaufe von Kirchen, Altåren, famt dem Schmucke, den Kelchen, Kreuzen und Heiligthümern wahr. Wenn man eine Tochter verheyrathete, so gab man ihr zur Ausstattung eine Kirche, deren Zehenden und zufällige Einkünfte fie verpachtete. Diese Unordnung daurete noch im 11. Jahr hundert fort. Gegen das Ende deffelben waren unterschiedliche Kirchen Erbgüter ge worden, damit die Layen umgiengen, wie mit ihren übrigen Gütern, Man lieser in der Geschichte von Tismes, daß eine Frau, Namens Etiennerte und ihre Kinder, Raymund und Guiral, dem Dom mit einer Kirche, die der heiligen Jungfrau ge: weihet war, samt aller ihrer Zubehörde eine Schenkung gemacht hätten.

S. 191.

(i) Tom. 2. col. 341.
Cartular. de Farfe,

(1) Man sehe unf. 5. Th. S. 289. .438. DUCHENE, t. 3. p. 650. fq

(1)

S. 191.

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Die Geistlichen selber veräußerten zum öftern die Kirchengüter, weil unterschied: Verchligung tiche darunter verheyrathet waren. "Wilhelm (m), Bischoff zu Aussone, thut die der Geiste "Erklärung in einer im achten Jahr Heinrichs, Königs in Frankreich, genehmigten lichen. "Urkunde, er schenke einem Domherrn, Namens Ermengaud, und seiner Ehefrau "und den Kindern dieser Domherrin ein Schloß. Man nimt auch wahr, daß Guiss lebert, Bischoff zu Barcellona, eine Gemahlin gehabt, da er Domherr in dieser "Stadt gewesen, bevor er zum Bisthum erhoben worden." In einer Urkunde der Abtey Roncerai redet Conan, der Herzog von Bretagne, von Priestern, welche verehlicher gewesen: Dantes illam in homagio uxoratis facerdotibus et filiis eorum jure hereditario. Ein Copialbuch von Marmoutier thut einer Wiese Meldung, welche das Kloster überkommen, die der Priesterinn Orvenna Orvennæ Sacerdotiffe, zugehört hatte. So waren die Sitten dieser Zeit der Unwissenheit beschaffen.

§. 192.

Unterdeffen lebten die (F) Benedictinermönche und die aus den Cifterciensern Großes Zur und aus den regulären Canonicis von St. Augustin entstandene Orden in großer trauen zu Frömmigkeit und richteten die Kirche durch einen erbaulichen Eifer auf. Die Reinig: den Mönchen Feit ihrer Sitten verschafte ihnen die Hochachtung und Ehrerbietung von jederman. Daher rühret diese Beflissenheit der Kirchen und der Klöster, zu (G) Bischöffen und Aebten die gelehrtesten und frömmsten Mönche zu wählen. Daher komt dieses völlige

R 2

(m) LONGUEVAL hift. de l'egl. Gallic. tom. 7. liv. 21. pag. 395.

(F) Ein (9) unverdächtiger Schriftsteller redet also von den normannischen Mönchen dieser Zeiten: "In der Normandie sahe "man damals beständig den christlichen Eifer "'in deren Klöstern fortsegen, und ihr Ruhm "machte in der. Welt ein so groß Aufsehen, "daß die heiligsten Personen anderer Natios "nen ihrem Vaterland gänzlich absagten, "um sich bey ihnen einzuschließen. Die Ors bensleute lebten damals in einer so großen "Demuth, daß sie sich so sehr bemüheten die "Ehrenamter zu fliehen als man sich heut zu "Tage Mühe giebt, sich um folche zu bewer "ben Wenn man die Heiligkeit der Or: "densleute dieser Provinz bewunderte, so be: "wunderte man ihre Gelehrsamkeit und die "Gründlichkeit der Werke, welche sie zu Ver: "theidigung der Wahrheit bekannt machten, "eben so hoch. Man erbaute sich endlich

Butrauent

"über das evangelische Leben unserer Ordens
"leute so sehr, daß jederman sich bestrebte,
"die Anzahl ihrer Klöster zu vermehren."
So ist die Abschilderung beschaffen, welche
ein Gelehrter, der kein Mönch gewesen, von
unsern Vätern gemacht, und man kann nicht
sagen, daß er geschmeichelt worden sey.

(G) Die Mönche konnten nicht zu einem
Bisthum, noch zur Abtswürde erhoben were
den, außerhalb ihrer Klöster, ohne die Eine
willigung ihrer Obern, welche in dem Brief,
der litteræ emancipatoriæ hieß, ausgedruckt
wurde. Man trist die Formul dieser Briefe
in dem Poenitentiali des Theodor, des Erzs
bischoffes zu Canterburi, an, tom. I. p. 143.
Man kann hierüber nachsehen die Jahrbus
cher des Herrn Mabillon tom. 5. pag. 381.
bey dem Jahr 1097.

(9) Hift. de Normandie par l'Abbé de MASSEVILLE, t. I. p.290. t. 2. p. 188.

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