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Unterzeich nung durch Abgeordnete und mit dem Zeid en des Kreuzes.

Schwierigkeit die Site der Bischöffe und der Abteyen zu bestimmen, welche man dfters nur aus ihren Unterschriften kenner.

J

S. 15.

Bisweilen unterzeichnen die Bischöffe die Acten durch Abgeordnete. Auf der 4. Orleanischen Kirchenversammlung vertritt Amphilochius, Abr vielleicht zu Ste. Ge nevieve oder zu St. Denys, die Stelle des Amelius, Bischoffes zu Paris, und unterschreibt für ihn. Einem Gesetz des Kaiser Justinians gemäß unterschreiben Stephanus und Zoricus, Priester und Obere der Klöster (n) auf der 5. allgemei nen Kirchenversammlung rogati, einer durch einen Diaconus, der andere durch einen, Priester; jedoch macht jeder der Obern das Zeichen des Kreuzes eigenhändig. Es war nichts seltenes, daß man Bischöffe, Geistliche und Mönche wahrnahm, welche nicht schreiben konnten. Alsdenn zeichneten sie unten auf den Acten Kreuze, nach wel chen der Schreiber oder Notarius ihre Namen beyfügte. Das Zeichen des Kreuzes vertrat also die Stelle der eigenhändigen oder der ganz mit der Hand der Zeugen geschriebnen Unterschrift. Die Unterzeichnung mit einem blosen Kreuz war fo nothwendig für die Gültigkeit der Acten, daß man in Bithynien einer Frau nach ihrem Tode (0) ein Zeichen des Kreuzes auf ihren Vermächtnisbrief machen lasfen. Der Gebrauch dieses heilige Zeichen vor die Namen zu sehen war allgemein. Man siehet solches vorn an vor der erstern Unterschrift des letzten Willens des H. Re: migius. Die Bittschrift, welche in der fünften Handlung der Kirchenversammlung zu Constantinopel angeführet wird, die unter dem Patriarchen Mennas im Jahr 536. gehalten worden, ist von Constans und Diogenes, Priestern und Archimans driten unterzeichnet, welche einige Kreuze vor ihre Namen machen: ngorážas. Ty ἰδία μοῦ χειρὶ τὸν τίμιον σαυρὸν.

S. 16.

Unterzeich Zum öftern würden die Freylassungsbriefe durch die Bischöffe, Priester und nung durch Diaconen, und die Acten der Kirchenversammlungen durch Prälaten unterschrieben, abwesende Prälaten und welche denselben nicht beygewohnt hatten. Die Kirchenschlüsse sollen von allen abwes weltliche senden Bischöffen unterzeichnet werden, sagt die dritte Pariser Kirchenversammlung, hohe Bedien: damit dasjenige, was von allen beobachtet werden soll, auch einmüthig angenommen

ten.

werde. Daß Layen Kirchenversammlungen, ja fogar die Glaubenslehre betreffende Entscheidungen unterschrieben haben, davon liefert die Kirchenversammlung von Örens ge, so im Jahr 529. gehalten worden, ein merkwürdiges Beyspiel. Der Patricius Liberius, des Königes der Ofgothen Stadthalter über Gallien, unterschrieb nebft unterschiedlichen andern hohen Bedienten, die alle mit dem Titul illuftris beehret wer den. Ihre Unterschrift (p) ist in eben den Ausdrücken abgefaßt als der Bischöffe ihre : Confentiens fubfcripsi oder consensi et subscripsi.

S. 17.

(n) Concil. LABB. t. 5. col. 34. 35.
1. 4. col. 1673-

(0) Authent. 9.

(p) Concil.

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S. 17.

Man hat anderwärts von (9) dem Siegelringe des H. Avitus geredet, welcher Gebrauch des als Bischoff zu Vienne im Jahr 525. gestorben ist: Man hat das Umlaufschreiben Siegelringes. Chlodowichs 1. nicht vergessen, welches an die Bischöffe seines Gebiets gegen das Jahr 510. gerichtet ist. Dieser Fürst verspricht darinnen seine Rücksicht auf die Brie fe zu nehmen, welche sie ihm schreiben würden um gewissen Sclaven die Freyheit zu ers bitten, sobald als solche Briefe ihm eingehändiget seyn würden und er die Aufdrückung ihres Amtssiegels erkannt haben würde. Dieß ist übrig gnug den Gebrauch zu beweis sen, welchen die Geistlichen beobachteten, wenn sie sich der Siegelringe bedienten.

S. 18.

Um das Verdienst und Ansehen ihrer Amtsbrüder zu erhöhen trieben die Biz V. Formeln schöffe es mit den Ehrennamen noch höher, welche sie sich einander im 5. Jahrhundert der geistlichen in ihren Briefen gaben. Derjenige, welchen der . Cafarius von Arles im Jahr urkunden. Briefe und 506. an den Ruricius, Bischoff zu Limoges, schrieb, führet diese prächtige Ueber: Titel der Bis fchrift: Domino (r) fancto meritiflimo in Chrifti luminaria praeferendo, et fchöffe. plurimum in Chrifto defiderande, piiffimo Domino Ruricio epifcopo, Caefarius epifcopus. Die Antwort des Ruricius hat diese Aurede: Domino fancto et (6) apoftolico omnique a me honore et amore fpecialius fratri Caefario epifcopo, Ruricius. Juwendig im Briefé wird der Titul Beatitudo dem H. Cå: farius gegeben. Wenn die Höflichkeit die Prälaten bewegte einander die größten Ehrenbezeigungen zu erweisen; so flößete ihnen hingegen die christliche Demuth ein, für fich selbst solche Titel zu gebrauchen, welche nichts als die Bescheidenheit und Gottess furcht spüren licßen. Dergleichen ist der Titul eines Servus Servorum Jefu Chrifti, welchen man vorn an vor dem Briefe des . Fulgentius, des Bischoffes ju Ruspa in Africa lieset. Der sechste an den Rathsherrn Theodor geschriebene weiser diese Ueberschrift auf: Domino illuftri et merito infigni ac praeftantiflimo filio Theodoro, Fulgentius fervorum Chrifti famalus in Domino falutem. In dem Briefe selber gebrauchet der H. Fulgentius die mehrere Zahl, wenn er den Theodor anredet, ob er ihm gleich als einem Sohn begegnet, und schließet mit diesem Wunsch: Infeparabilis Trinitas protectione vos virtutis fuae cuftodiat, quod opto, Domine illuftris filii. Der H. Germanus, Bischoff zu Paris, überhäufet die Königinn Brunehaut in seiner Zufchrift an dieselbe mit Lobeserhebungen und legt fich keinen andern als den Namen, Peccator bey; Dominae clementiffimae (8) B 3 atque

(9) Man sehe unfern 6. Theil S. 95. §. 190.
(6) Concil. t. 5. col. 923.

(H) Man gab gemeiniglich den Bischöf: fen den Namen Apostolisch. Der Brief des Chlodowichs an die Prälaten der Orleani: schen Kirchenversammlung fångt mit diesen Worten an: "Der König Chiodowich ents "beut den helligen und sehr würdigen Bis

(r) Concil. t. 4, col. 1399.

"schöffen des apostolischen Stuhls seinen
"Gruß." Guntram, König von Orleans
und Burgundien nennet die auf der Kir
chenversammlung zu Macon versammleten
Bischöffe Apoftolicos Pontifices.

Unterschrif ten und Zeit:

atque praccellentiffimae et nobis femper piiffime Dominae et in Chrifto fanctae ecclefiae filiae Brunechildi Reginae, Germanus peccator. Die Väter der zu Tours im Jahr 566. gehalteven Kirchenversammlung legen der Königinn Radegunde auch den Namen einer Tochter der Kirche bey, welche eine Nonne geworden und die Stifterin der Abtey zum H. Kreuz in Poitiers war: Dominae beatiffimae et in Chrifto ecclefiae filiae Radegund, etc. Nach dem Jahr 511. hatte die erste Kirchenversammlung zu Orleans dem König Chlodowich den Titul eines Sohns der rechtgläubigen Kirche bengelegt: Domino fuo catholicae Ecclefiae filio Chlotovecho gloriofiffimo Regi, omnes facerdotes, quos ad concilium venire jufliftis. Herr Johann Mabillon hat gezeigt, daß der (I) Bruders Mame den Bischöffen von den Mönchen und Aebten viele Jahrhundert hindurch beyo gelegt worden sey.

S. 19.

Die Zeitangaben der Kirchenversammlungen find ordentlicher Weise in der Unangaben der terschrift des Metropolitanbischoffes enthalten, welcher vor den andern unterzeichnet. Französischen Die erste Orleanische Kirchenversammlung ist also datirt: Cyprianus in Chrifti noKirchenver: mine ecclefiae Burdegalenfis metropolis canonum ftatuta noftrorum fubfammlungen. fcripfi, fub die fexta idus Julias, Felice viro clariffimo confule. Diese vom

Cyprian, dem Bischoffe zu Bourdeaux, angezeigte Zeitangabe trift auf das Jahr 511. nach Christi Geburt. Eusebius, Bischoff zu Orleans, unterzeichner nicht eher als zuleht ohne zwey unter den Bischöffen, welche diese Kirchenversammlung aus machten. Sie glaubten vermuthlich nicht, daß die königliche Gewalt des Chlodos wichs schlechterdings von den Römischen Kaisern unabhängig sen, dieweil sie anstatt der Zeitangabe von der Regierung dieses Fürstens die von dem Consulat des Felip anbringen. Man kann eben dieses von der Kirchenversammlung zu Epaone oder zu Rene sagen, die im Jahr 517. unter Sigismund, dem König in Burgundien, sich

ver:

Hic (m) unum addo de FRATRIS dicit. Der 10. Brief des Abbo, Abts zu nomine, quo Epifcopos Monachi et Abbates Fleuri, ist an einen Bischoff gerichtet Epifco. nonaulli quandoque compellaffe referuntur... po amatorum Chrifti amator Abbo Gegen Eodem vocabulo Friardus Monachus reclufus den Beschluß des Briefes wird der Bischoff que erga Felicem Namnetenfem Epifcopum Bruder genennet. Daraus einige Gelehrte ufus eft, tefte Gregorio (n) Turonenfi: et Al- gemuthmafset haben, der Ausdruck Epifcopo cuinus Levita Aedilhardum Dorobernenfem fey hier mehr ein eigner Name als eine gemei Antiftitem itidem fanctum fratrem et car:fine Benennung; dieweil Abbo, wenn hier die. mum fratrem vocat in epiftola XXVIII. et epi. ftolam CVIII. fratri et filio cariffimo Sperato Epifcopo inferibit, quemadmodum Rabanus Abbas Freculfum Lexovienfem Epifcopum fa. dutat fratrem in Epiftolis praefixis Commentariis in Genefin et in Leviticum. Sed ante hos omnes Hieronymus (o) Alypium fratrem

(m) MAB. de re diplom, p. 66.
de vita Patrum e. X.

Rede von einem Bischoff wäre, ihn mit mehr Ehrerbietung angeredet haben würde. Also waget man Muthmassungen, welche durch die Achtungswürdigsten Denkmäler widerteget werden, wenn man die Sitten und Redensart der Alten nach dem Unsrigen beur theilen will.

n. XV. (n) GREGOR. TURON. (0) HIERON. Lib. II. ep. 22

versammlet hat. Man besehe nur die in der Unterschrift des Metropolitans einge schloßne Zeitangabe: Avitus epifcopus conftitutiones noftras, id eft, facerdo. tum provinciæ Viennenfis relegi et fubfcripfi die XVII. kalendas menfis octavi, Agapito viro clariffimo confule. Nach dem Jahre 541 fängt man an von der Regierung der französischen Könige zu datiren. Die zweyte Kirchenver: sammlung, die zu Tours im Jahr 567 sich versammlet hat, ist von der Regierung Chariberts, Königs zu Paris, datirt: Euphronius Turonicæ civitatis Epifcopus has conftitutiones noftras relegi et fubfcripfi. Notavi fub die XV. kalendas decembris anno VI. regni Domini noftri Chariberti gloriofiffimi Regis. Prætextatus etfi peccator in Chrifti nomine epifcopus ecclefiæ Rotomagenfis etc.

S. 20.

Urkunden, mit

Bald fangen sich die Kirchenacten dieses Jahrhunderts mit der Anrufung und Anrufungen der Zeitangabe, bald mit der Anrufung ohne Zeitangabe, oder mit der Zeitangabe zu Anfang ohne ausdrückliche Anrufung an. Der H. Domnolus, Bischoff zu Mans, folget der geistlichen dieser lettern Weise beym Anfang einer Acte, die im 3. Band der Melanges des oder ohne Baluze bekannt gemacht worden: Anno XX. Domini noftri Chilperici glorio- 3eitangabe. fiffimi Regis, pridie nonas feptemb. Ego Domnolus in Chrifti nomine Epifcopus etc. Es giebt Fehler der Zeitkunde in den Kirchenversammlungen wie in den andern Acten. Die Zeitangabe der Kirchenversammlung, welche der König Guns tram zu Macon im Jahr 581 oder 582 halten ließ, verschaffet dazu ein (1) merkwürdig Beyspiel, darüber die Pp. Sirmond und Longueval sehr verlegen gewesen.

S. 21.

Die Acten der spanischen Kirchenversammlungen fangen ordentlicher Weise mit Unterschrif der Anrufung und nach sich habenden Zeitangabe an: In nomine Domini noftri ten und Zeits Jefu Chrifti fynodus habita in civitate Toletana, apud Montanum epifco- angaben der spanischen pum fub die XVI. kal. junias anno V. regni Domini noftri Amalarici Regis, Kirchenver: era DLXV. Die Kirchent sammlung zu Toledo, die also datirt worden, ist vom sammlungen. Jahr 27 nach Christi Geburt. Man bedrohet darinnen denjenigen mit dem Fluch, welcher sich erfrechen würde, denen Verordnungen sich zu widersehen, welche in dieser heiligen Versammlung gemacht worden, oder deren Befolgung verabsäumen würde. Alle Unterzeichnungen enthalten die Anrufung des Namens unsers Herrn, und die Ans zeige der vorn vor den Acten gefehten Zeitangabe. Die dritte und vierte sind in diesen Ausdrücken abgefaffet: Nebridius (u) in Chrifti nomine noftræ ecclefiæ Lga-renfis Epifcopus hanc conftitutionem confacerdotum meorum in Toletana urbe habitam, cum poft aliquantum temporum adveniffem, falva auctoritate Prifcorum canonum relegi, probavi et fubfcripfi. Maracinus in Chrifti

(t) Concil. LABB. t. 5. col. 972. Hift. de l'egl. Gallic. liv. 7. p. 139.
Concil. Hifpan. t. 2. p.265.

nomine

(u)

nomine Episcopus ob caufam fidei catholicæ in Toletana urbe exfilio deputatus, fanctorum fratrum meorum conftitutionibus interfui, relegi et fubfcribfi die et anno quo fupra. Ueberhaupt find die Unterschriften der spanischen Kirchenversammlungen ausführlich gescht, und folglich weitläuftig. Man bringet biss weilen die Zeitangabe von der Regierung JEfu Chrifti dabey an: Regnante Domino noltro Jefu Chrifto, currente erâ DCX Martinus Bracarenfis metropolitanæ ecclefiæ Epifcopus his geftis fupfcripfi. Dieß ist eine von den Unterzeich nungen der zu Braga im Jahr 572 gehaltenen Kirchenversammlungen.

S. 22.

VI. Verschie Dieses Jahrhundert weiset uns Vermächtnißbricfe von Bischöffen, Rebten und dene geistliche Uebtißinnen auf. Der älteste und berühmteste ist des H. Remigius seiner, Bischoffes Vermächtniß: zu Rheims und Apostels der Franzosen. Er ist in der Einrichtung eines Briefes briefe: und zwar des H. abgefaffet, wie der Römer ihre, und wir halten solchen für eins der kostbarsten Denk Remigius. måler der Französischen Kirche. Unsere geschicktesten Alterthumskenner und Rechtsgelehrten nehmen solchen (K) ohne Schwierigkeit an. Inzwischen glauben wir nicht,

(K) Man hat zwey Vermächtnisse von dem heiligen Remigius: das erste ist viel länger als das andere und wird im 7. Buch der als ten Formeln des Präsidenten Brisson und in der Geschichte der römischen Rechtsgelahr; heit des (p) Hrn. Terrasson, des Parlaments: advocatens, angeführet. Es ist vom Hrn Duchene aus dem Hincmar, aus dem Flo= doard, aus dem Archiv der Kirche zu Rheims genommen und auch ins Französische überfest worden. Der zweyte Vermächtnißbrief der nicht so zierlich und einfältiger ist, ist vom Hrn. Mariot, Großprior zu St. Nica:se (9) bekannt gemacht werden. Beyde fangen über ein an, und schließen auch überein und find von einerley Zeugen unterzeichnet. Sie sind vielmal von den (r) Herren du Cange, de Tillemont, Maffei und vom (s) Hrn. Mas billon angeführet werden. Der Pabst Sylvester 2. welcher Erzbischoff zu Rheims war, will nicht, daß sich jemand an dem legten Wil len des . Remigius, des Apostels der Franzosen vergreife.

Inzwischen verwerfen unterschiedliche Kunstrichter von Ansehen dieses Stück, we

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daß

gen der Ausdrücke Neuftria und Archiepifcopus, welche fich darinnen befinden, und die im 6. Jahrhundert nicht üblich gewesen seyn sollen. Aber es ist gewiß, daß sowohl das (1) eine als das (4) andere Wort damals von den Franzes n und in den benachbarten Staa: ten gebraucht worden.

Es ist, wie man fast, nicht wahrscheinlich, daß Cloald, der damals sechs oder sieben Jahr alt war, der Kirche zu Rheims die Län: derey Donzi geschentet oder bestätiget habe, daven in diesem Vermächtniß geredet wird. Es ist ferner noch unwahrscheinlicher, daß dieser junge Herr dieser Kirche durch den Ko nig Chlodowich eine Grade habe verwilli gen lassen, der seit dem Jahr 511. gestorben war. Aber wenn man 1) annimt, daß Cloald im Testamente eben der sey, welcher ein Prinz des Königes Chlodomir war, so war er wenigstens zehen Jahr alt zur Zeit des Ablebens des . Remigius. Nun aber hat man gewisse Beyspiele von Schenkungen, wels che von jungern Kindern gemacht worden. 2) In dem Vermächtniß wird Chlodoald blos nobiliffimæ indolis puer und puer fanctiffi.

mus

(9) Hiftor. remens lib. 2. (5) MAB. de re diplom.

Jurisprud. Rom. monumenta p.90.
(1) In verbis Mifforium und Signum.
Annal. Bened. t. I. p. 63. (t) Man sehe unsërn 5. Theil S. 223.
(4) Man sehe unsern 7. Theil S.236. f. 255. f. §. 441, 47°.

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