bestehen blos in einigen Zeichen des Kreuzes, und die Worte find von den (C) Notas rien. §. 226. 4) Man unterzeichnet mit dem chrismo, mit dem Alpha und Omega und mit an: Vierte Artder dern willkührlichen Sinnbildern. Amatus, Erzbischoff zu Bourdeaux und Legatus Unterzeich des H Stuhls unterschreibet im Jahr 1097. ein Urtheil der Kirchenversammlung der nung mit dem Heiligen mit einer Kugel oder einem Circul, der ein Kreuz über sich hat, und das Alpha und Omega nebst den Namen St, Pervi und St. Pauli aufweiser, chrifmo, A und n, und andern Sinnbildern. FEIR PAVL:/ Diese Figur wird von diesen Worten begleitet: Ego (d) Amatus Burdegalenfis Archiepifcopus, fanctæ Romanæ fedis legatus fubfcripfi, et per præfentis crucis fignum hoc privilegium monafterio Vindocinenfi confirmavi in concilio apud Santonas, et ibi omnes hujus fancti privilegii violatores excommunicavi; et mecum pariter Archiepifcopi, Epifcopi, Abbates qui affuerunt numero XLII. quorum quædam nomina fubfcribi voluimus. Wir zweifeln nicht daran, daß das eigenhändige Zeichen des Erzbischoffes zu Bourdeaux mit e nem Stempel gemacht worden, und daß seine Unterschrift und die Nainen der andern Prås laten von der Hand des Schreibers der Charte seyn. S. 227. 5) Man unterzeichnete bisweilen mit Namenszügen. Die Charte (e), welche Fünfte Art nicht datirt ist, kraft welcher Quiriacus, Bischoff zu Tantes, die Kirchen seines nung mit (b) Annal. Bened. tom. 5. p. 379. (C) Quotiescunque (z) ergo ejusmodi crux, vel alia notula cum adpofito vocabulo fignum, Occurrit in veterum inftrumentorum fubfcriptio nibus inter alios fubfcribentes, quorum aliqui fua manu fubfcribunt addito verbo jubjcripfi vel litteris SS. alii vero crucem vel aliud fignum adponentes fe interfuiffe teftantur (per fæpe autem iftud occurrit) tunc fcribendi imperitia in fubfcribente fignificaturi et tunc nomen U 3 (e) Archives de S, Florent. derunterzeiche Kirs Namense zügen. ejusdem fubfcribentis feu teftis a notario ex- (2) FONTANINI Vindic, diplom. p. 167, Sechste Art derselben, da mung der An theilhabenden Perionen und der Zeugen an ihrer Statt ange die Benie Kirchensprengels, so unter der Abtey zu St. Florent stunden, von allen Abgaben be freyet, ist auf diese Weise unterzeichner: Signum Domini J&pe Quiriaci nanetiffæ fedis Eps. S. 228. 6) Die Gewohnheit die Charten nicht zu unterzeichnen und anstatt der Unters schriften blos die Namen der Antheilhabenden Personen und der Zeugen zu sehen, ist in diesem und in dem folgenden Jahrhundert sehr gemein. Die Benennung der ges genwärtigen Personen, wird, wenn sie die Stelle der Unterzeichnungen vertritt, durch verschiedene Formeln angezeigt. In einer Notiz vom Jahr 1027 ohngefähr, die von Herrn Mabillon (f) herausgegeben worden, lieser man Totius rei geftæ teftibus iftis: de Canonicis fanctæ Mariæ, Hugone decano, Arnulfo cantore etc. De troffen wird. militibus Hugone vicedomino. Gauslino, Gauslino, de Fredanavilla etc. De monachis fancti Martini. Radulfo monacho, Gentione monacho etc. Die Acte der Wahl und der Einweihung des Petrus zum Bisthum zu Pui im Jahr 1053 wird von sehr vielen Bischöffen bezeuget deren Gegenwart also ausgedruckt wird: Testes (g) vero hujus confecrationis nominatim inferimus ut futuros certiores reddamus. Die Zeitangabe wird mit der Gegenwart der Zeugen verbunden auf einer Charte, die gegen das Jahr 1066 von Mauril, dem Erzbischoff zu Rouen, ertheilet worden: Actum (h) Rotomagi pridie Idus Octobris in præfentia Domini Maurilii Archiepifcopi, adftantibus et faventibus Canonicis Benedicto Archidiacono, Stigando cantore etc. Die Namen der Zeugen ohne einiges Zeis chen der Unterzeichnung werden auf der Originalcharte des Guido von Beauvais vom Jahr 1075 also angemeldet: Teftes (i) Rogerus Guncelinus Archidiaco nus, Watherus Thefaurarius, Henricus Rainerius capellanus, der folgenden Namen find an der Zahl dreyzehen. Theobald, Bischoff zu Amiens, bringer auf seiner Charte von 1080 diese Formul an, welche alle eigenhändige Unterschrift der Zeugen ausschließt. Huic (f) autem noftræ donationi affuerunt. Dominus et magifter nofter Willelmus Remenfis Archiepifcopus S: R. E. Cardinalis et apoftolicæ fedis Legatus, et venerabilis frater nofter Rainaldus Noviomenfis Epifcopus, de fociis Domini Archiepifcopi. De clericis vero noftris Drogo capellanus etc. Die Charte im Original vom Jahr 1099, vermöge welcher Richer, Bischoff zu Verdun, der Abtey zu St. Michel das Recht Münze zu prägen erthei let, ist eben so wenig unterzeichnet als die vorhergehenden, jedoch ist solche von vierzes (f) Annal. Bened. t. 4. p. 715. (g) Ibid. p. 743- hen () SAMMARTHAN.. (f) Archives de hen Zeugen bezeuget: Teftes (1) autem hi fuerunt præfentes, Theodericus Primicerius, Richerus decanus, Gerulfus camerarius etc. S. 229. Man siehet ferner in diesem Jahrhundert Bischöffe und Aebte (m) unterschrei Unterzeiche ben ohne ihre Siße und ihre Klöster anzuzeigen. Diejenigen, welche ihre Namen nung der Prå nicht selber unterschreiben, oder welche das Zeichen des Kreuzes oder einig ander Zeis laten ohne chen nicht benfügen, bekräftigen die Charten nicht anders als durch (n) Berührung Bemerkung mit der Hand; dieses wird manu roborare genennet. Die in den Kirchenver: und in gering ihrer Sige sammlungen genehmigten Urkunden werden nicht allezeit von allen Våtern, welche zu gerer Anzahl gegen gewesen, unterschrieben. Die Charte, Kraft deren (o) die Kirchenversammlung als zugegen zu Saintes vom Jahr 1097. den Mönchen zu Vendome die Kirche zu St. Ge: gewesen. org von Oleron wieder einrdumet, ist nur durch zwölf sowohl Erzbischöffe als Bi schöffe unterschrieben oder bezeuget; obgleich die Vers, mnlung aus drey und vierzig Prälaten bestund. Als Arald, Bischoff zu Chaitres, im Jahr 1059. den Ordensleuten zu Cluni eine Pfründe in seiner Kirche ertheilet hatte, so war die Charte, welche er darüber aufssehen licß, nicht allein mit seinem und dreyfig Domherren ihrem Namen unterschrieben, sondern er leß auch dieselbe von dem König (p) und von Richer, dem Erzbischoff zu Sens, eigenhändig unterzeichnen. Man darf sich nicht wundern, daß man unter den Zeugen und unter denen, welche die Urkunden unterschreiben, Kin der antrift, "in dem (4) die Gewohnheit selbiger Zeiten es mit sich brachte, daß man "die der Kirche gemachten Schenkungen von den Erben der Wohlthäter bis auf die "Kinder an der Mutterbrust genchm halten ließ, für welche die Väter, die Mütter, "die Ammen, die Vormünder oder andere dergleichen Personen antworten. Zum öftern weisen die unterschriebnen Namen unt sschiedene Dinten auf, dieweil der Ge: brauch die Urkunden später unterzeichnen zu lassen als (D) ihre Zeitangaben lauten, ganz gemein war. Im Jahr 1032. fezte man bey Einweihung der Kirche zu unsrer lieben Frauen in Riupoll, welche Oliba, der Bischoff zu Ausonne, der Abt daran war, von neuem hatte erbauen lassen, eine Acte auf, (r) welche nachher von verschiedeuen abwesenden Bischöffen unterschrieben wurde, und von andern, welche erst einige " (1) De re diplom. pag. 592. (D) Jourdain, Bischoff zu Limoges, wohnte der Kirchenversammlung zu Bourges, die im Jahr 1031. gehalten worden, nicht bey. Demohnerachtet komt seine Unterschrift in dem Urtheil mit vor, welches das Aposto: lat des 4. Martial vetrifft. Dieß ist ein Fehler, wenn man den PP. Coffart und Pagi Glauben beymeffen darf. Sieirren sich aber. " Beit (n) De re (p) Ibid. (r) VAIS Die Abwesenheit des Jourdain bey der Kir: VIII. Zeitan Zeit hernach erwählet worden. Dieß ist die Ursach, warum man in den Unterschrif ten (s) leer gelaßue Plähe antrist. §. 230. Die geistlichen Urkunden des 11. und 12ten Jahrhunderts, die nicht datirt wors gaben auf den den, find in Frankreich, Deutschland, vornehmlich in England und (t) in der Charten. Normandie gemein. Der P. Mabillon hat deren (u) unterschiedliche von den Ohne solche werden viele Urschriften abdrucken lassen, worauf man keine Zeitangabe wahrnimt. Dergleichen Charten an ist die Notiz des Bruno, des Bischoffes zu Toul, die Wiedererbauung der Abtey zu getroffen. St. Lore im Jahr 1030 betreffend. Dergleichen ist auch die Cirograph, (v) wels che einen Vergleich zwischen der Abtey zu Warmoutier und dem Erzbischoff za Rouen nebst seinen Domherren wegen der Priorey zu Sr. Ouen in Gisors ent hält. Die Charte über die der Kirche zu St. Pere in Chartres von Malger, dem Erzbischoff zu Rouen, gemachte Schenkung hat (w) gar keine Zeichen der Zeit, eben so wie die Urkunde des Jsembard (r) des Bischoffes zu Orleans, und viel andere, die in den alten und neuen Gallia Chriftiana zusammen gebracht worden. Die Sammlungen des Perard, die Traditiones fuldenfes und die diplomatische Geschichte von Trier enthalten viele Stücke, welche den Gebrauch versichern, den damals die Geistlichen beobachteten, daß sie ihre Charten nicht datirten. Verschiedener sung. S. 231. Inzwischen war der gegenseitige Gebrauch der gemeinfte. Die meisten ihrer. Urkunden führen Zeitangaben bey sich, die unendlich mannichfaltig find. Das Jahr des Herrn, oder der Menschwerdung wird. ordentlicher Weise darauf bemerket, jedoch hat solches daselbst einen verschiedenen Anfang und unterschiedene Benennungen. Es fieng in Frankreich mit der Menschwerdung an, das ist den 25 März oder auf Ostern. Die Fortseter des Hrn. du Cange beweisen es mit dieser Zeitangabe: Acta funt autem hæc anno jam pene finito decimo poft millefimo, indictione IX. epacta XIV. menfe februario, feria II. luna XX. fub imperio Roberti clariffimi Regis Francigeni five Aquitaniani. Die Indiction würde auf 1011. anstatt 1010. fallen, wenn das Jahr mit dem 1. Jänner angefangen hätte. Es fieng aber erst auf Ostern an, wie aus unterschiedlichen Briefen des H. Fulberrs des Bischoffes zu Chartres erhellet, dessen Absterben (E) von den Schriftstellern ders felben (8) De re diplom. pag. 59. (E) Man hat kaum eine leichte Verrech: (au) ket nicht zurück, daß weder die alten noch neuern Schriftsteller von dergleichen Verses hen frey find. Hugo von Flavigni und Cla: tius fegen das Absterben des . Fulberts auf selben Zeit in verschiedene Jahre gesetet wird. Man glaubt ferner mit Grunde, daß im Jahr 1058. das neue Jahr nicht eher als auf den (y) Ostertag in der Nors mandie angegangen sey. Sonst fing solches mit dem Monat Jänner an, den ersten Tag des Sonnenjahrs nach der Gewohnheit der Römer. In einigen Gegenden Jraliens und vielleicht auch anderwärts fing das Jahr den Tag der Verkündigung Marià reun Monat und sieben Tage eher als bey uns an. Gegen das Ende des 11. Jahrhunderts fing man bisweilen zu Ròm das Jahr der Menschwerdung ein ganzes Jahr vor unserm heutigen an. In Deutschland fing man das Jahr (3) mit Weihnachten an. Tangmar, ein Priester und der Verfasser der Lebensbeschreibung des H. Bernards, des Bischoffes zu Hildesheim, verschaffet uns einen Beweis dazut Anno, sagt er (a), lingularis Nativitatis domini noftri Jefu Christi millefimo fecundo, indictione XV. Apoftolicus cum Imperatore, Tudertino Natale Domini celebravit. Der Kaiser Orto 3. von dem man hier berichtet, daß er das Weihnachtfest mit dem Pabst im Jahr 1002. gefeyret habe, starb X Calendas Februarii, das ist den 23. Jänner. Wenn der deutsche Schriftsteller das Jahr den ersten dieses Monats angefangen hätte, wie wir thun, so wåre Orro im Jahr 1003 gestorben, welches allen Geschichtschreibern widerspräche. In England (b) fing das Jahr auch mit Weihnachten an. Diese Weise, die Jahre der Meuschwerdung (3) CANG. Gloffar. lat. tom. I. col. 465. (y) Hift. litter. tom. 7. p. 265.514. auf das Jahr 1027. Einige fegen es weiter (a) Hift. litter. tom. 7. p. 265. Diplom. 8ter Th. (b) CANG. Gloffar. lat. tom. I. "unsrer heutigen Weise zu rechnen das Jahr 1007 voll zu machen, in welchem der H. "Bischoff ist geweihet worden. Also werden "21 Jahr, drey Monate und zehen Tage "bleiben; wenn man nun dieselben zu 1007 "hinzu thut, so werden sie uns auf den 10. "April 1029 führen. Auf dieses Jahr muß "man also den Tod des Fülberts segen.". |