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den Rebten und Dechanten der Domkirchen genehmiget. Die Streithändel über besonders dev
den Vermächtnissen gehörten hauptsächlich vor die Richter der Kirchen. "Der Vermäch)t:
"Bischoff (9) ermangelte ben dergleichen Gelegenheiten nicht hülfliche Hand zu lei; niffe vor die
"sten die lehten Willensverordnungen der Verstorbenen gültig zu machen.
Gerichte den
Bischöffe.
"'er schon im Testament nicht zum Vollstrecker desselben war ernennet worden, so
"unterließ er doch nicht, unter dem Vorwand der Sache der Armen sich anzuneh;
"men oder über die Vortheile der Kirche zu wachen, die Berrichtungen (1) eines
"solchen zu übernehmen. Wenn sich hierüber einige Schwierigkeiten zur Entscheir
"dung darboten, so eignete sich nicht allein der Bischoff die Untersuchung zu, sondern
"der Metropolitan zog eben so, wie bey einer geistlichen Sache, dieselben vor sei
"Gerichte, vermittelst der Appellation." Die Kirchenversammlungen derselben
Zeiten verordnen, die Vermächtnisse sollten in Gegenwart der Pfarrer gemacht
werden, um zu verhindern (r), daß diejenigen, welche den käßerischen Albigens
fern geneigt waren, diesen nichts vermachen möchten. Dergleichen Vermächtnisse,
die von einem Pfarrer oder feinem Stellvertreter in Gegenwart zweener Zeugen
angenommen worden, waren (M) gültig. Die Vermächtnisse für die Verstorbenen
sind nicht ohne Beyspiele. Herr de la Thaumassiere (s) hat eins dergleichen vont
Jahr 1261. bekannt gemacht. Man bemerket noch heutiges Tages in gewissen
Landschaften die Gewohnheit, daß dem Bischoff das Recht eingeräumet wird, diese
Gattung von Testamenten aufsetzen zu lassen, welche man Testamente der Seelen
nennet, an dererjenigen Stelle, welche ohne Vermächtniß verstorben sind, ob sie
schon Erben hinterlassen haben. Man richtete sie also ein, daß allezeit ein Theil der
Güter

(4) VALBONAYS, hift. de Dauphiné, tom. 2. p. 117. (r) FLEURI, hift.
(8) Les coutumes locales de Berry et de Lor

ecclef. tom. 17. pag. 103.

ris p. 708.

(H) "Sonst (h) waren die Geistlichen dies "jenigen, bey denen man die Vermächtnisse "niederlegte, nach dem Zeugniß des L7icepho "rus lib. 8. hift. ecclef. cap. 54. und die Bi "schöffe waren die gebornen Vollstrecker der "legten Willensverordnungen der Männer, "wenn sie nicht selbst ihre Vollstrecker er "wählet hatten. An gewiffen Orten versag: "ten sie den Verstorbnen das Begräbniß, "wenn sie der Kirche nichts vermacht hatten, "oder wenn die Erben sich nicht mit ihnen "verglichen."

(M) Einer Formul vom 13. Jahrhundert zu Folge, die vom Hrn. von la Chaumiere cap. 12. S. 73. bekannt gemacht worden, haben die Bermächtnisse datirt und besiegelt feyn müssen. Sie lautet also: "Und hernach

"soll er die Zeit anzeigen, wenn solches go:
""macht worden, und es mit seinem Siegel
fiegeln, oder mit dem Siegel seiner Volle
"strecket, wenn es Personen sind, welche
"Siegel haben; und wenn derjenige, wels
"cher das Testament machet, kein Sieget
"besiget, so soll ers mit dem beglaubigten
"Siegel thun, dergleichen das Amtssiegel
"ist, oder das von dem Cour de Chretienté.
"Denn das Siegel eines blosen Priesters
"gilt nur so viel als ein Zeuge, wenn aber
"ween Priester ihr Siegel beyfügen, so sind
"fie hinreichend, wenn fie in dem Briefe bes
"zeugen, daß sie bey Verfertigung des Testas
"mentes zugegen gewesen, oder es von dems
"jenigen selber gehöret hätten, welcher das
"Testament gemacht, und sie ersuchet habe,
"daß sie ihre Siegel darauf drucken sollten.

(b) LA THOMASSIERE fur les coutumes de Lorris, pag. 592,

Bedienung des Eene: shalls und des Failli der Kirchen.

Die Annivers

der geistlichen

nissen der Kirchen.

Der

Güter des Versterbnen zu get:seligen Werken angewendet werden möchte.
Titul eines Sünders, welcher in den geistlich. Urkunden der alten Zeiten so gemein
ist, komt noch in den Urkunden dieses Jahrhunderts vor. Robert Abolanz, ein
Chorherr, und Vorleser zu St. Stephan in Auxerre titulirt sich vor seinem lehten
Willen also: In nomine fanctæ et individuæ Trinitatis. Ego Robertus
Abolant, peccator, presbyter, canonicus et lector S. Stephani.

S.' 295.

Man trift ben gewissen Kirchen einen Bedienten an, unter dem Namen eines Seneschalls, und bey andern unter dem Namen eines Bailli. "Hugo (1) von "la Tour, ein Bruder Humberts 1. war Seneschall der Kirche zu Lyon im Jahr "1273. Der Erzbischoff und das Capitul hatten ihr besonderes Gerichte in der "Stadt. Der Ecnes hall verwaltete des Erzbischoffes seines, und der Kämmerer "des Capitels feins.

S. 296.

Niemals gingen die Anniversaria mehr im Schwange als in diesem Jahrhun farin werden dert, hauptsächlich in Frankreich und in Deutschland. "Dieß ist, fagt (u) ein Ges fehr gemein. "lehrter, das Jahrhundert der Stiftungen zum Gedächtniß und Troft der Verstorbes Beylegung "nen. Die Urkunden, welche man hierüber antrift, sind unzählich." In der An Urtunden in weisung, welche der Pabst Nikolas 3. im Jahr 1278. seinen Abgeordneten nach den Behält: Griechenland ertheilte, wird gesagt, sie sollen Glaubensbekenntnisse und Eide annch men, woraus, man öffentliche Urkunden machen sollte. "Man solle (v) mehrere Ausz "fertigungen derselben aushändigen, die mit beglaubigten Eiegeln gesiegelt worden, "damit, wie der Pabst sagt, ihr einige für dich aufbehalten, und die andern in Ver: "wahrung beylegen, und andere dem H. Stuhl durch verschiedene Boten zuschicken "könnet, um in dessen Archiv aufbewahret zu werden. Ihr sollt auch Sorge tragen, "daß diese Acten in die beglaubigten Bücher der Domkirchen, der andern angesehenen "Kirchen und der Klöster derselben Derter eingetragen werden. Der Gebrauch, die Urkunden, die Gewohnheiten und Verordnungen in den Kirchenschätzen beyzulegen, war in diesem und in dem folgenden Jahrhundert gewöhnlich. Unter der französischen Herrschaft war das Archiv des H. Grabes zu Jerusalem berühmt. Und (w) eine je: de Charte derselben enthielt das Siegel und das Handzeichen des Königes, des Pa: triarchen und des Vicomte zu Jerusalem. Und man nennte dieselben die Briefs schaften des Grabes, weil sie daselbst in einem grossen Kasten aufgehoben wurden. Man bewahret noch in dem Archiv zu Monte Cassino die Urschrift (r) von denen Gesehen welche der Pabst Lonorius 4. für das Königreich Teapel kund machte.

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Die

(t) VALBONAYS, hift. de Dauphiné, t. 1. p. 101. (u) Biblioth. Germaniq. t. 6. art. 8. pag. 185. (v) FLEURI, hift. ecclef. t. 18. pag. 302. (w) Affifes de Jerufalem, chap. 4. p. 15. Man sehe unsere Vorrede zu dem 5. Bande S. 1. ff. vor dem 7. deutschen Theil.

ceffiones ad hift. Cassin. p. 375.719.720.

(F) GATTOLA, ac.

Die Sacriften zu St. Andrea in Grenoble ist lange Zeit ein Verwahrungsort ge: wesen, wo man die Urkunden aufbehielt. Nachher sind solche in das Gebäude gebrache worden, welches zu den öffentlichen Archiv bestimmet worden.

§. 297.

Die Verordnungen zu der Wiederherstellung der Kirchenzucht, welche von dem Die den Price. Cardinal Robert von Courson auf der Kirchenversammlung zu Paris vom Jahr 1212 stern und Or: bensleuten fund gemacht worden, untersagen (y) den Aebten, Priorn und andern Ordensobern, die untersagte Aemter der Richter, der Sachwalter, der Beysitzer, der Zeugen und aller andern Führung öffentlichen Aemter, welche die regulären Ordensleute vorher verwalteten. In dem öffentlicher 12. und 13. Schluffe der Kirchenversammlung zu Cognac, die im Jahr 1238. ge: Aemter. halten worden, wird eben dieß (3) den Priestern und (N) Mönchen verboten. Ins zwischen macht uns ein von dem (a) P. Mabillon bekannt gemachtes Compromis glaubend, daß diefe legtern zu Zeugen zugelaffen worden in ihren eigenen Sachen im Jahr 1231.

S. 298.

Einige Herren führten den Abtsnamen. Die berühmte "Abtey (b) zu Moissac Weltliche "hatte deren zween, einen von einer dem geistlichen Namen gemässen Lebensart, wele Achte. "cher verus abbas, revera abbas hieß, und den andern von einer kriegerischen Bes "Ichäftigung, der abbas miles genannt wurde, welcher als Beschützer und Vertheidis ger war, dem einiger Antheil von den Grundgütern und Einkünften als ein Eigens "thum gelassen wurde, welches in der Landessprache captemium genennet und als ein "Lehn von dem wahren Abte und dem Capitul beseffen wurde.' Man siehet (c) aus einer Bulle von Alexander 4. welche vom 10. des Brachmonats 1260, datiće worden, daß Gertraud, die Aebtissin zu Quedlinburg, abbatiffa fecularis titus lirt wird.

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§. 299.

(3) Ibid. p. 560. 776. (a) (b) DE LAURIERE, Gloffaire du droit Germanique, tom. 6. art. 8. p. 156.

(y) Concil. L'AB B. tom. XI. parte 1. pag. 73.
De re diplom. pag. 604.
franç. p. 197.
(c) Biblioth.

(N) Die Mönche, welche gewohnt waren die heilige Schrift und die Werke der Väter abzuschreiben und an diesen ihr Vergnügen fanden, hatten nicht eben gleiche Reigung zu den metaphysischen Speculationen, zu den vergeblichen Fragen, den Kunstgriffen und Spisfindigkeiten der Scholastik und des Rechts, das man damals lernte. Man darf fich also nicht wundern, wenn die Bettel: monche, wie der pr. (4) Fleuri meldet, fel:

(1) Tom. 17. l. 80. P.345. Diplom. ster Th.

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bige als Unwissende verachteten; welches
auch die weltlichen Lehrer thaten, und vore
nehmlich die Legisten und Canonisten. Die
reguläre Disciplin war in den meisten Klös
stern gewöhnlich bis auf die Zeit der Com
menthureyen. Hr. Fleuri macht daher die
Sache gröffer als sie ist, wenn er sagt, im
dreyzehenden Jahrhundert wåren die Möne
che in Müßiggang und in ein weichliches
Leben gerathen, we

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Entlaffung der Mönche

aus ihrem Kloster und Orden,

NI. Manchers

S299

Blos auf die Erlaubniß des Abts und feines Capituls konnte ein Mönch bas Kloster verlassen, worinnen er das Gelübde der Beständigkeit abgelegt hatte, und sogar in einen andern Orden treten. Dieser Gebrauch wird aus einer Urkunde (d) vom, Jahr 1256. dargethan. Bruder Bernhard von Rhodes, ein Mönch zu St. Dictor in Marseille stellet sich dem Capitul dar, und verlanget von dem Abt Stephan amd dem Convent die Erlaubniß sich wegbegeben, zu dürfen, indem ihre Sitten mit feir -nen nicht übereinkámen, und die Schwächlichkeit seiner Leibesumstände die Strenge des Ordens nicht ausstehen könne. Man verwilliget ihm seine Bitte, man macht ihn los von seinen Verbindungen, man erlaubt ihm in ein ander Kloster, ja gar in einen ans den Orden zu treten, mit dem Beding, nie wieder nach St. Victor zurück zu kom men, ja auch binnen einem Monat aus der Grafschaft Provence zu gehen, Der Mönch verbindet sich dazu durch einen Eid, den er über die heiligen Evangelien ablegt, und entfaget aller Freyheit der clericorum, und der Mönche und jeder, Pfründe, die ihin durch das Recht zugekommen, im Fall er sich über der Gränze in einem Klo fter des Landes betreten lassen würde. Die Urkunde ist bey völliger Versammlung des Capituls genehmiget worden, in Gegenwart Wilhelms, des Bischoffes zu Vence, des Magister Bartholomaus und zweener öffentlichen Notarien in Marseille, darunter der leste anzeigt, er habe unterzeichnet, et figno meo fignavi.

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S. 300.

Der

Man läffet gemeiniglich in den Urkunden dieses Jahrhunderts viel zu ergänzen ley Gebräu übrig. Der Name der Stadt Auxerre erscheinet in dem Vermächtniß des Roberts che in Anse: Abolanc, eines Domherrn der Domkirche, gar nicht, obgleich diese Urkunde in dem hung der Capitul dieser Kirche genehmiget worden. Actum (e) publice in capitulo fancti geifilichen Stephani anno incarnati Verbi ducentefimo quinto. Gemeiniglich laffen die Urkunden. Auffenlaffung Vigdume ihre Namen in den vor ihrem Gerichte genehmigten Acten weg. der Namen Vigdum in Paris ist in der Ueberschrift der letten Willensverordnung Roberts aus der Derter der Sorbonne nicht genennet worden: Univerfis (f) præfentes litteras infpecturis officialis curiæ Parifienfis, falutem in Domino. Eben dergleichen Aussens laffung befindet sich vorn vor einem Vidimus vom Jahr 1258. Omnibus (g) præfentes litteras infpecturis officialis Antiffiodorenfis, falutem in Domino. Noveritis nos litteras inferius annotatas non cancellatas, non abolitas, nec in aliqua parte fui vitiatas vidiffe et diligenter in hæc verba ad fuccedentum memoriam verbo ad verbum confcribi fecimus et figillo noftro figillari. Herr de la Thaumassiere führet drey Urkunden vom Vigdum ju Bour: ges an von den Jahren 1246, 1250, 1255, worinnen sein Name nicht beygezeichnet worden.

und der Vigdume.

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S. 301.

(b) MARTEN, ampli collect, t. r. cp 1330(e) LEBEUF, pieces de l'hift. d'Auxer. pag. 36. (f) DU CANCE obfery, fur l'hift, de S. Louis, ad

P.31

(9) Archives de §. Germain d'Auxerre,

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rèi mềmo.

Die Format, Ad perpetuam rei memoria, wild von dem Visdum eben. Die Fermut derselben Kirche in einer Acre vom Jahr 1266 angebracht, welche die Vertheilung ad perpetuane inter pacte im der Brachacker in der Pfarren zu Marmagnes betrift: Univerfis (h) præfentes riam. litteras infpecturis ad perpetuam rei memoriam in Domino falutem. Wir Vorfegung haben anderwärts gemeldet, daß in den Acten die wirklichen Priors bisweilen vor den des Namens Dechanten der Capitel genennet werden. Eine Charte von Wilhelm von Flava; der Priors coure, der zum Erzbischoff zu Rouen im Jaht 1275 erwählet worden, giebt davon chanten ih einen neuen Beweis an die Hand. Die Ueberschrift derselben lautet also: Guillel- ren. mus (i) permillione divina Rotomag. Archiep. univerfis et fingulis abbatibus, prioribus, capitulis, decanis, cæterisque rectoribus et capellanis, falutem in Domino fempiternam.

S.. 302.

Die eingekerbten Charten und die durch das Alphabet oder einige Worte getheil; Zertheilte und ten Eirographen sind in diesem Jahrhundert sehr üblich. Der im Jahr 1217. zwi: eingekerbte schen dem S. Dominicus und Foulques, dem Bischoff zu Toulouse, getroffene Charten. Vergleich wurde (k) durch das Alphabet zertheilet und mit ihren Siegeln versehen. Eine Charte vom Pelagius, dem Bischoff zu Lamego, belehret uns, daß diese Arten von zertheilten Stücken im Jahr 1222 bis in Portugall (1) hinein gebräuchlich gewesen.

S. 393.

Man überzeugte sich von der Richtigkeit der Freyheitsbriefe aus den Urschriften. Vergleichung Da im Jahr 1286 Simon von Beaulieu, Erzbischoff zu Bourges, den Besuch in der Freyheits briefe mit den seiner Provinz und in der zu Bourdeaux verrichtete, so kam er nach Chaise - Dieu, Originalen., wo er diejenigen Bullen der Päbste mit den Originalen vergleichen ließ, kraft deren die Mönche (m) nicht nur in dieser Abtey, sondern auch in allen deren Gliedern befreyet zu feyn vorgaben. Die vorgegebene Leichtgläubigkeit der Alten erstreckte sich also nicht so weit daß sie Frechheiten zugelassen hätten ohne eine hinlängliche Untersuchung anges ftellt zu haben. Wenn feit dem Ende des vorhergehenden Jahrhunderts die Urkunden einer Kirche vorgezeiget und weit weg verschicket werden mußten, so nahin man von solchen eine oder mehrere Abschriften, die man mit dem Siegel eines Prälaten befies geln ließ; damit man sie nicht der Gefahr aussette gestolen zu werden oder durch einigen Zufall verloren zu gehen. Wir treffen, in diesem 13. Jahrhundert unterschieds liche geistliche Acten an, davon die Notarien doppelte Abschriften genommen, damit sie einem jeden von beyden schließenden Theilen ausgehändiget werden konnten,

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Dd2

(h) Archives de faint Etienne de Bourges.

$. 304.,

(i) Mercure de Gaillon.

(F)

Scriptores ordinis prædicator. t. I. p. 16. col. 2. (1) MANRIQUE annal
(m) FLEUR/hist. eceles. t. 18. 1. 88. pag. 472.

Cifterc. t. 4. c. 9. n. 8.

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