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IL Anrufungen und Titel in den geistlichen
Urkunden, §. 31. 32.

Anrufungen in denselben, §. 31.
Von den Prälaten angenommene und
ihnen beygelegte Titel, S. 32.

III. Verwünschungen und Verfluchungen in den geistlichen Urkunden, §. 33..

IV. Verschiedene Zeitangaben und Unterzeich nungen, S. 34:39.

Zeitangaben nach der christlichen Jahrs zahl und deren verschiedener Ans fang, S. 34.

Zeitangaben von der Regierung der
Päbste und der römischen Kaiser
und der Könige, §. 35.

Ordnung der Unterschriften, §. 36.
Unterschriften für andere, §. 37.
Unterschriften abwesender Prälaten,
$.38.
Unterschrift mit dem gesegneten Wein
und Gebrauch der Siegelringe, S.
39.

V. Anfangs und Schlußformeln in den geist lichen Urkunden, §. 40:44. Ueberschriften und Unterschriften der römischen Geistlichkeit währender Erledigung des päbstlichen Stuhls, $.40.

Buschrift an den Pabst bey der Wahl eines Bischoffes in dem römischen Kirchensprengel, S. 41.

Buschriften der africanischen Bischöffe an den Pabst, S.42.

Gebrauch der mehrern Zahl und der Lobsprüche der Bischöffe von sich felber, S. 43.

Merkwürdige Umstände auf einer Ori: ginal Charte des Johannes Erz: bischoffes zu Ravenna, §. 44.

VI. Formeln geistlicher Urkunden Frankreichs und Deutschlands, §. 45:51. Ueberschriften der Bischöffe an einander und an den König, §. 45.

Ueberschrift, Titel und Unterschriftin den

Briefen des H. Desiderius, $-46. Formeln in den Briefen des H. Eligius $. 47.

Formeln einer Stiftungsurkunde-des
H. Palladius, §. 48.
Einrichtung einer Stiftungsurkunde
des H. Reolus, §. 49.

Einrichtung einer Schenkungsurkunde
der Aebtiginn Adalsinde, § 50..
Cinrichtung eines Schenkungsbriefes
der H. Jrmina, S. 51.

VII. Formeln geistlicher Urkunden Spaniens und Englands, §. 52::55. Einrichtung der Briefe des H. Hildes fonfus und Quiritius, §. 52. Anrufungs und Verwünschungsfor: meln nebst Geldstrafen, §. 53. Formul von der Regierung Jesu Chris sti. Titul Archiepifcopus, $.54 Jahr der Menschwerdung, Titul und Drohungsformul in einer Urkunde des Bischoffes Leutherius, §. 55. Bermächtnißbriefe von Bischöffen und Aebten, §. 56: : 63.

VII.

IX.

Formeln des römischen Rechts in des H. Bertrams feinem, §. 56. Austragungen in demselben, §.57. Unterzeichnungen und Besieglung des felben, §. 58.

Einrichtung des Vermächtnisses des H. Hadouin, S. 59.

Andere Einrichtung des Vermächtnißses des Bischoffes Ansberts, §. 60. Einrichtung des leßten Willens des Abts Ephibius und seiner Schwe: fter, §. 61.

Einrichtung des Vermächtniffes der H. Jrmina, §. 62.

Fehlerhafte Zeitangaben in solchen, §.

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S. 27.

ie Rauhigkeit der Schreibart und der Rechtschreibung hatte seit dem vorherge: 1. Besondere henden Jahrhundert angefangen gebräuchlich zu werden; in diesem aber nahm Merkwürdige fie so überhand, daß die geistlichen Bücher und Acten davon verunstaltet wur: keiten dieses Jahrhun den. Man bemerket in den Formeln des Marculphs nicht nur Wörter, welche nur derts in Anses der Endung nach lateinisch sind, sondern auch ganze Redensarten, darinnen die Re hung der geln der Sprachkunst verkehrt angebracht sind. Man schreibt cenubium für coe- geistlichen Ure nobium, rectur anftatt rector, ficit anstatt facit und fecit, fingoli für finguli, kunden. genetrix anstatt genitrix, fene für fine, monaftirium für monafterium, itim Rauhigkeit der Schreib: anstatt item, recordationes für recordationis. Eben diese Rauhigkeit herrschet art und uns (8) in den Acten anderer Gegenden Europens unterschiedliche Jahrhundert hindurch. richtigeRechts Die Rechtschreibung der rauhen Namen war in der lateinischen Sprache gleichsam schreibung in willkührlich. Auf wie vielerley unterschiedene Weise haben die Schriftsteller, welche denselben, in dieser Sprache etwas aufgesetet haben, die Namen der Fürsten, der Bischöffe, der Aebtend der Heiligen nicht geschrieben!

S. 28.

Unter den Bedienten der großen Kirchen trift man Kanzler an. Es wird das Amt der von in der 8. und 9. Sigung der 6 allgemeinen Kirchenversammlung zu Conftan: Kanzler bep großen Kirs tinopel vom Jahr 680. geredet. Die Novelle des Heraclius, welche zu Anfang chen und dieses Jahrhunderts aufgesetzt worden, ist das älteste Denkmaal, darinnen von dem Klöstern, Amte der geistlichen Kanzler Meldung geschehen. Dieser Kaiser zählet darinnen zwey und zwanzig Vertheidiger unter den Bedienten der Kirche zu Constantinopel. Man kann es blos aus der Vergleichung mit den Kanzlern der bürgerlichen Gerichtshöfe wissen, worinnen das Amt der erstern bestanden habe. Godefroi zeiget, daß sel: bige cuftodes fecretarii gewesen, das ist, die Bewahrer des Versammlungsorts der obrigkeitlichen Personen, und daß sie Cancellarii genennet worden, weil sie sich ad cancellos bey den Schranken aufhielten, die das geheime Kabinet von dem übrigen Theil der Gerichtsstube absonderten. Wir glauben, die ersten Kanzler der Kirchen haben keine andere Verrichtung gehabt als den Ort zu bewahren, wo der Bischoff und die Priester zusammen Urtel sprachen, und das Heiligthum, wo sie den Gottes: dienst verrichteten. Diese Kanzler traten in die Stelle der Notarien, welche alle Acten auffeßten, die Bittschriften lasen und überhaupt alle Stücke, welche man den geistlichen Versammlungen überreichte. Dieses waren ordentlicher Weise Diaconi, und hatten bisweilen einen Priester über sich, der Primicerius notariorum hieß. In den Abendländern trift man erst im 8. Jahrhundert Kanzler an, die die Acten der Bis fchöffe und der Abteyen aufzusetzen hatten. Sie nahmen zum öftern die Namen der Schreiber, Notarien, Lectores Amanuenfes, A commentariis, Sigilliferi, Regiftra.

FONTANINI vindic. diplom. c. 9. n. 14. fq. CANG. Gloffat. lat. praefat.
aum. 27. BLANCHINI, praefat, ad ANAST. a num. 30. ad 42.

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giftratores u. f. tv. an. Eine ihrer Verrichtungen war, nach dem Vorgeben des Verfassers der Lebensbeschreibung (a) des H. Câfaiius, daß sie den Krummstab oder den Hirtenstab der Bischöffe tragen mußten. Unter der Regierung des Kaisers He raclius war das Amt eines Urkundenbewahrers bey den großen Kirchen, als bey der zu Conftantinopel, wichtig. Das Beyspiel des Marculphs zeiget, daß in Frank: reich die Mönche zur Abfaffung der geistlichen und weltlichen Acten gebraucht wor den sind.

S. 29.

Vorfit und Die Aebte waren in großer Achtung: wir sehen einen derselben der Capelle des Unterschrei Königs Clotar 2. vorgeseht. Man darf sichs nicht fremde dunken lassen, wenn man bung der Web: fie in den Kirchenversammlungen eine vorzügliche Stelle bekleiden sichet; aber dieß. te und Aebtif finnen ben scheint was außerordentliches zu seyn, daß Aebrißinnen (R) solchen beygewohnet haben. weltlichen In der Kirchenversammlung, :velche Wigthred, König von Rent in England, im Versammlun Jahr 694 zu Baconceld oder Bechancelle hielt, hatten fünf Aebtißiminen Siz nebft dem König, den Bischöffen und Priestern, und unterschrieben die in Gestalt einer Charte abgefaßten Schlüße. Der König unterzeichnet darauf zuerst so wohl in seinem als in der Königinn und seines Sohnes Alirichs Namen, darauf Britwald, der Erz: bischoff zu Canterburi und Tobias, Bischoff zu Rochester, hernach die fünf AebrifFinnen und endlich ein Bischoff Namens Bothred und acht Priester. Was aber am sonder:

gen.

1

(a) Lib. 2. n. 22.

(R) In den carolinischen Büchern rücket man den Båtern der zweyten allgemeinen nicänischen Kirchenversammlung auf, daß sie es geschehen lassen, daß die Kaiserinn Irene derselben beygewohnet. Worauf der Pabst Hadrian 1. antwortet: Helena, die Mutter des Constantin, habe zu Rom nebst ihrem Sohne einer Unterredung zwischen den Chris ften und Jüden beygewohnet, so die Religion betroffen; und Pulcheria habe sich nebst dem Kaiser Marcianus auf der chalcedonischen Kirchenversammlung befunden. Ist aber auch diese lettere Begebenheit richtig? Der Versaffer der Kirchenversammlung von 284. Bischöffen, die zu Rom unter dem Pabst, dem . Sylvester, gehalten worden, läffet darinnen die . Helena nebst dem großen Constantin unterschreiben. Aber diese ver: meynte Kirchenversammlung ist dem ganzen Alterthum unbekannt gewesen.

Fm 9. Jahrhundert hielt Ethelwolf, Ko: nig in England, eine Kirchenversammlung,

daß ist, einen großen Rath der Nation, wors innen man ver Clerisey den Zehenden ver: willigte. Die Urkunde des Königs, welche darüber aufgefeset wurde, lauter dem Be richt des Inguifs nach also: Praefentibus et fubfcribentibus Archiepifcopis et Epifcopis Angliae univerfis, nec non Beorredo Rege Merciae, Edmundo East Anglorum Rege, Abbatum et ABBATISSARUM, Ducum, Comi. tum, Procerumque totius rerrae, aliorumque fidelium infinita multitudine, qui omnes Regium chirographum laudaverunt dignitates vero fua nomina fubfcripferunt. Das heist, es waren zugegen, und unterschrieben die Erzs bischöffe, die Bischöffe von ganz England, Beorted, König von Mercia, Edmund, König der Oßangeln samt einer unzähligen Menge Aebte und Aebtiginnen, Herzoge, Grafen Herren aus dem ganzen Lande, und andere Gläubige, welche alle die Charte des. Königes gebilliget, und die Personen vom Range haben ihre Namen derselben unters schrieben.

sonderbarsten ist, so stund, dem Bericht des ehrwürdigen Beda nach, (b) eine Aebtise fin mit Namen Silda einer andern geistlichen Versammlung vor.

S. 30.

kunden ohne

Man entfernte fich schon in Frankreich von den gesetzmäßigen Einrichtungen Gültigkeit der der Acten. Welches denn die Pariser Kirchenversammlung vom Jahr 615 nöthigte geistlichen Urs in ihrem zehenden Kirchenschluß zu verordnen, daß alle von den Bischöffen und Geist- gefeßmäßige lichen an die Kirche gemachten Schenkungen ihre Kraft haben solten, wenn gleich die Einrichtung. von den Gesezen erfoderlichen Stücke, nicht beobachtet worden wären. Der Verfas Verwahrung fer der Lebensbeschreibung des H. Arbogasts, Bischoffes zu Strasburg (c) legt ein und Erneu Zeugniß von dem Gebrauche ab, da man in diesem Jahrhundert die Urkunden über die rung dersele den Kirchen gemachten Schenkungen auf den Altar legte. Seit dem fing man an (S) die öffentlichen Acten in die Archive der Kirchen und der großen Abteyen beyzus legen und zu erfodern, daß die Freyheitsbriefe durch die königliche Gewalt erneuret würden: welches etwas sehr beschwerliches seyn mußte, und so viele Charten von einers ley Gegenstand zuwege gebracht hat.

S. 31.

ben.

Der Gebrauch der Anrufungen, wird in den Kirchenacten Italiens, Frank. 1. Anrufuna reichs, Englands und Spaniens gemeiner. Die Anrufung der H. Jungfrau fol- gen in den ger bisweilen auf die Anrufung JEsu Christi,

(b) Lib. 3. c. 25. Lib. 4. c. 23. fq.
t. I. pag. 647.

(S) Der Jesuiter Pater Germon (y) kann nicht begreifen, warum das Vermächtniß eines Herrn mit Namen Vandemir und sei: ner Ehefrauen mit Namen Ercamberte, fich in dem Archiv der Abtey zu St. Denys befinde und nicht vielmehr in dem Archiv der Domkirche zu Paris, wo es nach der Verord: nung derer, so ihren legten Willen aufseßen laffen, hatte beygelegt werden sollen. Es enthielt aber eine der Clauseln dieses Testa: ments, das zur Zeit des Königs Theude: richs gemacht worden, man solle davon zwo Abschriften nehmen, eine für die, so das Te: ftament gemacht, und die andere um in dem Archiv der Domkirche aufbewahrt zu wer: den damit die verschiedenen Kirchen des Kirchensprengels, denen Vandemir und seine Ehefrau wichtige Schenkungen ausgesett batten, im Fall der Noth dahin ihre Zus

1

S. 32.

(c) SCHOEPFLIN Alfatia illuftrata

flucht nehmen könnten. Es ist leicht zu bes!
greifen, daß die Abschrift der Vermächtnigs
aufrichter in der Abtey zu St. Denys in Si
cherheit gebracht worden sey, damit sie wenn
es nöthig wäre mit der in der Domkirche.
zusammen gehalten, werden könnte. Wir
merken hier an, daß da die Bedienten der
königlichen Kammergüter die Gültigkeit der
Freyheiten, so der Abtey zu St. Denys vers
williget worden, nicht erkennen wollen, fie
wären denn alle Jahr erneuret, so befreyete
Chlodowich 3. die Ordensgeistlichen zu St.
Denys von dieser Unterwürfigkeit durch eis
nen Schluß der im Palast zu ogent, wels
ches heut zu Tage St. Cloud heißet, im
Brachmonat 692. ertheilet worden. Man
sehe den Felibien nach in der Hift, de St.
Denys p. 30. und die Pieces juftif. p. XU
n. 17.

() GERMON difcept. t. 3. pag. 9. 46. Diplom. Ster Th.

geistlichen U kunden.

Von den Bri laten ange:

S. 32.

Unterschiedliche Bischöffe nehmen den Titul cines fervus fervorum Dei an, nommene und und die Benennung eines Sünders ist ihnen eben so gewöhnlich. Verus, Bischoff ihnen beyges zu Rhodez, nimt in seinen beyden Briefen an den H. Desiderius von Cahors diesen legte Titel. Titul an, und der H. Desiderius nennet sich eben also in der Ucberschrift unterschiedlicher feiner Briefe. In demjenigen, den er an den Medoald, den Bischoff zu Trier, und an Grimoald, den Major de mus, geschrieben hat, läffet er den Namen Bischoff weg, um den eines Sünders anzunehmen! Domno (d) inluftri, et a nobis peculiarius. fufcipiendo Domino, et in Chrifto filio Grimoaldo Majori domus, Defiderius peccator. Jedoch hindert dieser demüthige Name, welchen die Bischöffe gemeinis glich annehmen, nicht, daß sie nicht einander erhabne Ehrennamen beylegen follten, als Beatitudo, Sanctitas, Eminentia, Felicitas etc. Wenn sie bisweilen keinen Aus: druck nach ihrem Gefallen finden können, ihre Begriffe anzuzeigen, so nennen sie ihre Mitbrüder palmata triumphatione decorati et pontificali officio coronati. Sie geben den Großen dieser Welt den Titul Excellentiffimus, den Fürsten Sereniffimus, den Königen Gloriofiffimus, Filius Ecclefiae, Excellentillimus, den Kaisern Piiflimus, Sereniffimus, Victoriofus, Triumphans, Clementiffimus, Herren der Erden und des Meers; den Påbften Almitas, Apoftolatus, Pontificatus. Der . Sophronius titulirt den Pabst Honorius in seinem Synodalschreis ben an ihn Caritas veftra fraterna. Die Bischöffe werden öfters Sacerdotes ges nennet, und dieser Titul ist ihnen mit den Priestern gemein. Die Erzbischöffe wer den mehr als einmal Archifacerdotes genennet. Der Titul illuftris wird jezuweiz len den Aebrißinnen beygelegt. In den Formeln des Marculphs, die im Jahr 653 aufgefeßt worden, giebt man den Bischöffen die Namen Papa und Apoftolicus. Wenn diese Prälaten an den König schreiben, so sehen sie zu ihren demüthigen Titeln noch den eines (T) treuen Unterthans: von welchen Ausdrucke wir vor dies sem Jahrhundert kein Beyspiel angetroffen haben. Bisweilen nehmen die Bischöffe zween Namen in ihren Freyheitsbriefen an: zum Zeugniß dient der der Abtey zu Haurvillier vom H. Livard, dem Bischoff zu Rheims, ertheilte Freyheitsbrief: Ego (e) Nivo five Nivardus, etiamfi peccator, Epifcopus. Während daß uns terschiedliche Bischöffe und Aebte die demüthigsten Ehrennamen zu belieben scheinen, legen sich einige selbst die Zufäge beatiffimus, reverendiffimus, venerabilis ben:

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