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III. Titel der

Kaiser: und

zwar der Ge brauch des Tis

tuls Impera

tor.

ander Rescript vom Claudiùs an mit dieser Ueberschrift, die unterschiedliche andere Titul bey sich führet: Claudius Cæfar Germanicus Tribunitia Poteftatis, conful defignatus III. Imp. X. P. P. Jerofolymitanorum magiftratibus, fenatui totique Judæorum genti falutem. Dieses Rescript ist ferner von dem Tage vor den Calendis, vom Monat und von den Consuln datirt. Vor den Kaisern fingen die Römer ihre Decrete mit der Zeitangabe an. Dieser Gebrauch ist sehr alt, weil der Vergleich des Darius mit den Lacedemoniern sich mit dem dreyzehenden Jahr dieses Prinzes unter dem Ephorus von Lacådemen anfängt.

S. 389.

Vor dem bürgerlichen Kriege des Julius Câfar wurde der Ehrenname Imperator den Consuln oder Proconfuln gegeben, wenn sie Siege erhalten hatten. Damals trat dieser Titul an die Stelle des Tituls Proconful. Seit dem Tode des Cåsar fehen wir Confules defignatos, welcher Titul nach dem Titul Imperator zu sehen war. Jedoch gab sich Lepidus schon den Titul imperator zum andern mal Nach dem Siege des Cafar über die Kinder des Pompejus wurde ihm der Vorname, Imperator von dem Rath beygelegt und kam nachher auf seine Nachfolger. Diese waren nicht zufrieden mit diesem Vorzuge, welcher nie einiger Privatperson zar zuge: standen worden, sondern nahmen ihn ferner als einen Titul an, der nach der Zahl der Siege, welche sie selber oder durch ihre Feldobersten davon trugen, vervielfältiget wur de. Also sagte man Imperator zum dritten, vierten, fünften mal. Tiberius hatte die Bescheidenheit, daß er den Vornamen Imperator ausschlug, und die Gelehrten merken an, daß er sich auf seinen Münzen nicht befinde. Obschon dieser Fürst ebenfalls die Titel Dominus (B), Imperator, Pater (C) patriæ und Auguftus ausges schlagen

(B) Nach dem. Bericht des Philo und Sueton, des Tertullian und des Dio hat. August den Titul Dominus verworfen. Tiberius that dergleichen. Caligula aber verlangte, daß man ihn so nennen sollte, und fo redet ihn auch Agrippa der König der Juden, in feinem Briefe an. Domitian erneurete diesen Titul und man nennte die Kaiser nicht mehr anders sowohl mündlich als schriftlich. Unter 7ero litten die nach Zegypten geflohene Juden lieber allerley Martern als daß sie den Kaiser ihren Herrn genennet hätten; weil sie nur allein GOtt für ihren Herrn erkennen wollten. Trajan schien anfänglich diesen Titul nicht leiden zu wollen; aber Plinius, welcher davon Geles genheit nimt ihn zu loben in seiner Lobrede, unterläffet doch nicht in seinen Briefen ihn Herr zu nennen. Tertullian giebt zu erken. nen, er würde keine Schwierigkeit machen

den Kaiser Herrn zu nennen, wenn man nur solchen nicht für einen Gott hielt. Denn so nennet sich Domitian selber in einem Briefe: Dominus Deus nofter jubet.

(C) Titus Livius und Dio sagen, der Titul Vater des Vaterlandes wäre dem Casar nach dem Beyspiel des Romulus beygelegt wor den. Er wurde auch dem Cicero gegeben und nachher den Kaisern. Zero nahm solchen von dem ersten Jahre her an, ob er schon anfäng lich solchen wegen seiner Jugend abgeschlagen hatte. Suetonius sagt, Vespasian habe sol chen ganz spät angenommen. Man trift unterdeffen doch denselben an feit dem zweys ten Jahr seines Kaiserthums. Den gegenseitis gen Zeugnissen der Geschichtschreiber ohnerachs tet ist es doch aus den Münzen dargethan, daß Trajan eben diesen Titul Pater des Vaterlans des angenommen habe,

fchlagen hatte, so wurden sie doch meistentheils demselben in den öffentlichen Denks målern beygelegt. Sueron gestehet, er habe wenigstens den Titul in seinen Briefen an die Könige und großen Herren angenommen. Nerva war der erste, welcher außer dem Vornamen Imperator seine Gelangung zum Kaiserthum für seinen ersten Sieg erachtete. Dieses Beyspiel wurde von den folgenden Kaisern nachgeahmet. Daher komt es, daß Galerius Marimin sich Imperator jum neunzehenden mal nennte, ob er gleich nur achtzehen Siege davon getragen hatte.

S. 390.

Der Titul Cæfar wurde bis auf den Tero als ein Geschlechtsname angenom: Gebrauch des men; die folgenden Kaiser aber machten einen Ehrennamen daraus. Vitellius woll: Tituls Cæfar. te solchen nicht annehmen als nur aus Aberglauben da seine Umstände schlecht aussa: hen. Dieser Titul kam auf die Söhne der Kaiser und auf ihre ernannten Nachfolger.

$. 391.

Die Römer bedienten sich nach dem Beyspiel der Juden der Ringe zur Be IV. Gebrauch Reglung ihrer Briefe und ihrer Vermächtnisse. 7ero verordnete, daß diese nicht der Siegel, eher (D) geschlossen und versiegelt werden sollten, bis sie an dreyen Orten durchstochen der Ver worden, dadurch man eben so viel linnene Fåden steckte. Man pflegte in die lekte und Eide. mächtnisse Willensverordnungen diese Formul einzurücken: Si quos codicillos reliquero, va- Gebrauch der lere volo. Diese Codicille wurden eben so abgefasset wie die Briefe: L. Titius-Siegel und hæredibus primio ex fubftitutis falutem. Zu den Codicillen wurden keine Zeu: Einrichtung gen erfodert bis auf den Constantin. Aber zu den Testamenten erheischten die der Vers römischen Geseke unter den Kaisern die Gegenwart, die Unterschriften und die Unter mächtnisse, zeichnungen (E) von sieben Zeugen, oder wenigstens mußte ein Testament mit dem

(D) Die Römer scheinen diese Gebräuche von dem Volke GOttes entlehnt zu haben. Man lieset würklich beym Jeremia (9), daß die Ifraeliten ihre Verträge also errichtet haben. Ich kaufte, sagt der Prophet, von "meines Vaters Bruders Sohn das Feld zu "Anathot, und wog ihm das Geld dar fieben "Sekel und zehen Stück Silber. Darüber "seßte ich den Vergleich auf, besiegelte ihn "in Gegenwart der Zeugen, und wog ihm "fein Geld auf der Wage ab. Und ich nahm "den Kaufbrief, wie er mit seinen Clauseln "nach den Verordnungen des Gefeßes besie: "gelt war, und die Siegel, welche man von "außen drauf geseßet hatte.” Das ist, Ich

(q) Cap. 32. v. 9. 10, 11, 14:
P. 129.

Siegel

"nahm den Kaufbrief mit seinen Clauseln und
"Bedingungen, sowohl denjenigen, welcher
"versiegelt war, als die Abschrift, welche offent
'war. Nach dem alten Rechte der Römer
geschahe die Auslieferung der verkauften
Sachen, indem das Geld dargewogen wur
de, welches der Werth davon war.

(E) "Bey (r) den Testamenten durchs
"Gewicht des Silbers (per æs et libram)
"waren zwo wesentliche Gebräuche, welche
"erstlich sind die venditio ficta et nuncupatio,
"welche nach des Ulpians Meynung in frag-
"mentis tit. 20. in diesen Ausbrücken get
"schahe: Hæc uti his tabulis cerisve fcripta

"funt,

(1) TERRASSON, hift, jurisprud, romaine,

Einrichtung der Eide.

Siegel desjenigen, der das Testament machte oder mit dem Siegel von sieben anwe ́enden Zeugen unterficgelt seyn. Bey den Römern vertraten damals die Siegel oder Petschafte die Stelle der Unterzeichnungen, so wie wir sie heut zu Tage machen. Sueton sagt, der Kaiser Claudius habe seine letzte Willensverordnung aufgesezt und fie von allen obrigkeitlichen Personen unterzeichnen oder vielmehr unterfiegeln lassen: Teftamentum confcripfit ac fignis omnium magiftratuum obfignavit. Man nahm (0) gemeiniglich mehrere Abschriften von einem und eben demselben Vermächt nißbrief. Augustus und Tiberius nahmen diesen Gebrauch in Acht. Man legte diese Tafeln oder Abschriften in einem Tempel bey, der der Verwahrung der Priester und Vestalinnen überlassen war.

S. 392.

Die Eide sind allezeit im Gebrauch gewesen nebst einigen Veränderungen in Ab: ficht auf die Sitten, Zeiten und auf die Religion. Derselbe (F), welchen eine Stadt in Lusitanien im Jahr 37. dem Kaiser Caligula leistete, scheinet denen Eiden der füdlichen Landschaften Frankreichs seit dem 8 Jahrhundert zum Muster gedient zu haben.

(0) TERRASSON, hift. de la jurisprud. romaine, pag. 120.

"funt, ita lego, ita teftor: itaque vos, Quiri.
"tes, teftimonium præbitote. Wenn der
"Stifter des Vermächtnisses die legten Worte
"dieser Formul aussprach, so rührte er die
"Zeugen bey dem Ohrenzipfel an, und dieß
"war es blos, warum sie da waren, denn
"Damals verlangte man von ihnen weder die
"Unterschrift noch die Unterzeichnung, welche
"Die prætores nachgehends verlangten.

"Zur Aufsehung der Vermächtnißbriefe be:
"biente man sich ohne Unterschied der Hand
"entweder der Freunde, oder seiner Leibeignen
"oder seiner Freygelaßnen." Jedoch geschahe
es zum öftern, daß die Stifter des Ver:
mächtnisses ihre Testamente selber aufsegten;
und das war das, was die Römer Teftamenta
olographia heißen.

(F) Caio (s) Ummidio, Quadrato, Legato Caj. Caefaris Germanici Imperatoris Proprætore.

(s) FABRETI Infc. pag. 674.

Jusjurandum Aritienfium,

Ex mei animi fententia ego iis inimicus ero, quos Caio Cæfari Germanico inimicos effe cognovero: et fi quis periculum ei falutique ejus inferet intuleritque, armis, bello internecino, terra marique perfequi non definam, quoad poenas ei perfolverit: neque me, libe. ros meos ejus falute cariores habebo, eosque, qui in eum hoftili animo fuerint, mihi hoftes effe ducam. Si fciens fallo fefelleroque, tum me liberosque meos Jupiter optimus maximus. ac divus Auguftus, cæterique omnes Dj im mortales expertem patria, incolumitate, for. tunisque omnibus faxint.

Die quinto idus Maias in Aritienfi oppi

do

Pontio Nigrino Confulibus.
Cneio Acerronio Proculo, Cajo Petronio

Zweytes

Zweytes Jahrhundert.

Inhalt.

1. Titel und Formeln, §. 393. 394.
Was für welche in den Ueberschriften
gebraucht worden, S. 393.
Was für Schlußformeln üblich gewe:
fen, S. 394.

U. Verschiedene Zeitangaben, §. 395: 397-
Deren verschiedene Stellen, § 395..
Mit Benennung eines einzigen Bürgers
meisters, §. 396.

ren.

Verschiedener Anfang der Jahre bey dent
Römern, Jüden und Griechen, §.

397.

III. Einrichtung der kaiserlichen Edicte, §.

§. 393.

398:400.

Geldstrafen und Verfluchungsformeln
in denselben, §. 398.

Titel der Kaiser Pius, Dominus, Impe-
rator, $.399.

Noch andere Titel derselben, S. 400.

ten.

'o ungekünftelt die Titel waren, welche man in den Ueberschriften der Briefe imr. Titel und ersten Jahrhundert erhielt und andern gab; so möchten die vom Plinius dem Formeln. jüngern uns glaubend machen, daß sie im zweyten noch einfacher gewesen wå: Was für Wenn man jedoch von denselben aus dem innern Inhalt seiner Briefe an den welche in den Trajan urtheilen soll, so sind die Lobeserhebungen imperator fanctiflimus optimus Ueberschrif und vornehmlich Dominus darinnen nicht geschouct. Ja man nimt sogar in selbigen einigen Anfang von diesen Arten zu reden wahr: veftra pietas, veftra magnitudo, veltra tranquillitas etc. jedoch kommt die mehrere Zahl für die einfache darinnen nie zum Vorschein. Die vollständigsten Ueberschriften der Briefe des Plinius find also abgefaßt: Caius Plinius Traiano Imp. fal. Wenn er an den Kaiser schreibt, so schet er beym Beschluß nicht vale, jedoch thut ers allezeit, wenn er an Privatpers fonen schreibt. Der Kaiser Hadrian nimt blos den Titul Augustus au in seinem Rescript, worinnen er verbietet die Christen zu verurtheilen ohne untersucht zu haben, ob sie die Gefeße übertreten håtten: Ælius (p) Hadrianus Aug. Minucio Fundano Procof. falutem. Im neunzehenden Jahr feines Kaiserthums verwilligte er eine Freyheit Kraft einer Acte, welche auf Marmor eingegraben wurde und deren Ueberschrift in diesen Ausdrücken abgefasset ist: AELIUS. CAESAR. DUOBUS. LIB. SAMIARI. QUINTIANI. SALUTEM. Das wie eine Bittschrift eingerichtete Libell des Velius Fidus, davon wir das Muster in unserm 5 Theil auf der 64 Tafel beygebracht haben, fängt sich also an: VELIUS. FIDUS. JUBENTIO. CELSO. COLLEGAE. SUO. SALUTEM. Diese Bittschrift hat zur Absicht ein Grab von Marmor zu erhalten. Wenn Antonin an den Rath von Asien der Christen wegen schreibet, so häufet er die Titel also auf: Imperator (4) Cæfar Titus Adrianus Aurelius Antoninus Aug. Pius, Pontifex Maximus, Tribunitia poteftatis XV. coaful III. Pater Patriæ Communi Afiæ S. Der

Brief

(p) EUSEB. lib. 4. c. 9. p. 123. (4) S. JUSTINI opera nov. edit. p. 85. Diplom. ster Th.

Was für Schlußfor: meln üblich gewesen.

Brief, durch welchen Marcus Aurelius dem Rath anmeldet, daß er den Chriftén den wichtigen Sieg zu verdanken habe, den er erhalten, fångt sich also an : Impe rator (r) Cæfar M. Aurelius Antoninus, Germanicus, Parthicus, Sarmaticus, Populo romano et facro Senatui, falutem. Da Marcus Aurelius zum Kai: serthum gelanget war, so bestätigte er die von seinen Vorfahren verwilligten Ehrenstel len und Guadenerweisungen durch eine einzige Verordnung.

S. 394.

Die Kaiser schloffen ihre Rescripte an den Rath mit diesem Wunsch: Optamus (8) vos feliciflimos ac florentiffimos per multos annos bene valere, fanctiflimi ordinis Patres confcripti. Wenn sie an Privatpersonen schrieben, so druckten sie den Abschiedswunsch in diesen Worten aus: Divinitas te fervet per múltos annos, und bisweilen Vale cariffime. Der Kaiser Hadrian schließer die Acte, davon wir weiter oben geredet haben, mit diesem Abschiedsgruß: Bene. valere. vos. cupio; und Velius Fidus mit diefem: Opto te falvom et felicem effe. S. 395.

Berschiedene Die Zeitangaben sind nicht überein eingerichtet. Des Kaisers seine gehet vor Zeitangaben. dem Namen des Confuls her in dem Libell des Claudius Quartinus, das von den Deren ver: Herren Maffei und Terrasson herausgegeben worden: Datum. nonis. octubris

schiedene

Stellen

Callagori. Imperatore. Cæfare. Trajano. Hadriano. Augufto. tertium. Confule. In dem von dem Kaiser Hadrian verwilligten Freyheitsbriefe wird an statt Datum data gefegt und man zeigt zween Consuls an, nach welchen man zwey Namen antrift, welches ohne Zweifel dererjenigen Personen ihre sind, welche von dem Hadrian die Vergünstigung erhalten hatten: Data Xlif. K. julias. in. hortis. Statiliae. Maximae. leionio. Commodo, et Civica Pompeiano Coff. SAMIARIS DORYPHORION. Die Bittschrift oder das Libell des Velius Fidus wird vom Juventius Celsus beantwortet, mit seiner Hand unterschrieben und von zween or dentlichen und von zween andern vielleicht nur den Titul führenden oder an ihre Stelle gesetzten Bürgermeistern dadirt: DECRETUM FIERI PLACET. Jubentius Cellus Promagifter fubfcripfi, III. non, novembr. Antio Pollione et Opimiano Kof. ordinariis. Severo et Sabino Cof. Diese Zeitangabe trift auf das siebenzehende Jahr des Kaisers Antoninus Pius. Die diesem Herrn (t) von dem Sertilius Ausanus überreichte Bittschrift thut in der griechischen Abschrift. des Siegels, des Tages, des Bürgermeisters und der Zeugen Meldung. Der Tag des actum ist von dem Tage des datum unterschieden, das ist, die Zeitangabe der Ges nehmigung der Acte und der Unterschrift des Kaisers ist von der Zeit der Sieglung der Acte in Gegenwart der Zeugen und der Aushändigung der Schrift unterschieden. Man liefet auf eben diesem Denkmaal: Recognovit Undevicenfimus. Diese For: mul (u) ist von der Erkentniß des Siegels oder der Siegel, der linnen Fäden und

von (r) Ibid. (8) BRISSON. lib. 3. p. 323. (t) Marmora oxon. p. 304. SPON. Mifcellan. p. 352. (u) MAFFEI iftor. diplom. p. 28.

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