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von der darüber angestellten Untersuchung zu verstehen vornehmlich in den Vermächt missen, wie man es aus einer Stelle der zweyten Vertheidigungsschrift des Apulejus und aus einer der Formeln des Marculphs schließen kann.

S. 396.

Es war wider die Gewohnheit, daß nur ein Conful war. Wenn Fuscian in Zeitangabe einer unter dem Commodus aufgesetzten Acte allein angegeben wird, so geschichet es mit Benen: ohne Zweifel darum, weil dieser Kaiser den Dulius Silanus aus den Faftis ausstretchen nung eines lassen, den er getödet hatte. Er verfuhr gegen diejenigen also, denen er das Leben ges einzigen Bür: nommen, als ob sie Feinde des gemeinen Wesens gewesen wären. Man trift ebenfalls den Pråsens allein genennet an ohne den Condian, welcher nebst ihm Consul war im Jahr 180.

S. 397.

germeisters.

Die Kaifer ermangelten nicht das Consulat den ersten Jänner nach ihrer Er: Verschiedener wählung anzunehmen. Ihre Jahre wurden nicht allezeit von ihrer Thronbesteigung Anfang der Jahre bey sondern gar oft von dem ersten Jänner, welcher vor derselben vorher gegangen war, den Römern, gezählet. Dieses ist so richtig, daß man (v) bisweilen dasjenige, darinnen ein Kaiser Juden und angefangen zu regieren, und dasjenige worinnen er aufgehöret, für zwey Jahre zäh: Griechen. let, ob sie schon zusammen genommen nicht einmal ein einzig ganzes ausmachen. Die Römer fingen seit dem Julius Cåsar das Jahr den ersten Jänner an oder a novo fole, das ist den 25. des Christmonats. Die Jüden fingen (G) ihr heiliges oder ihr Kirchenjahr mit demjenigen Neumond an, welcher dem Tag und Nacht gleich im Frühjahr am nächsten war, das ist im März, und ihr bürgerliches oder Sabbaths: jahr mit demjenigen Neumond, der dem Tag und Nacht gleich im Herbste am näch ften kam, das ist im Herbstmonat. Die Jahre der Jahrzahl der Griechen oder der Seleuciden wurden von eben demselben Monat an gezählet.

S. 398.

Der P. Mabillon (w) versichert, die Kaiser hätten in ihren Edicten Geld: III. Einrich strafen angesetzt. Sie kommen in den alten Aufschriften vor. Die Verwünschun: tung der kaiserlichen gen sind darinnen eben so häufig anzutreffen. Man nimt in den ersten Gesetzen der Edicte. Römer die gewöhnliche Formul der Verwünschungen oder Verfluchungen facer

£12

(b) TILLEM. hift. ecclef. tom. X. pag. 778. col. 2.

97. n. 3.

(G) Der Verfaffer der großen Rabbinen: Bibliothek (t) giebt vor, "Die Könige hätten "allezeit ihre Regierungen so gezählet, daß "fie mit dem ersten März angefangen, so daß "wenn ein König im Monat Jänner zur

esto,

(w) De re diplom. pag.

"Krone gelanget wåre, das erste Jahr seiner
"Regierung fich mit dem folgenden Monat
"geendiget habe, und das zweyte den ersten
"März angegangen sey. Nach diesem Jahre
"wurden auch die Verträge datirt.

(t) Journal des Savans du lundi 14 Juillet 1692.

Geldstrafen esto, wahr, davon iman diejenigen capita facra nannte, denen der Zugang zu den öffentlichen Versammlungen untersaget war. Plinius der jüngere entschuldiget sich in seinem leßten Briefe ohn einen bey dem Kaiser, daß er seiner Gemahlin ein Diplom ertheilet habe, frey und ohne Unkosten zu reisen. Einige verstehen (x) solches von dem Schreiben, das tractoria genennet wurde.

und Verflus chungsfor aneln in den

felben.

Titul der

Dominus,
Imperator.

S. 399.

Antonín ist der erste unter den römischen Kaisern, welcher den Titul Pius Kaiser; Pius, geführet hat. Den Kaisern der folgenden Jahrhundert legte man die Titel pietas, clementia, manfuetudo ben, und sie nahmen auch diese schönen Titel an, wenn sie von sich selber redeten. Obschon der Vorname Imperator sich auf den Münzen des Vespasian, seiner Söhne und der folgenden Kaiser zeiget, so wird doch ders felbe auf unterschiedlichen Münzen Hadrians, Antonins des gottseligen, des Marcus Aurelius, des Commodus, des Severus, des Geta, und des Cara calla weggelassen. Auf den Münzen der Kaiser zu Constantinopel wird er ganz und gar weggelassen, ausgenommen einige vom Julian. Man erblicket weder den Ehrennamen Herr, Dominus, noch decorns auf den Münzen des Has drian und der Antonine. Lucius Verus und feine Gemahlin Lucilla führen diesen Namen unter dem Wort Kúgios. Der Titul Dominus wurde bisweilen dem Severus und Caracalla von den Städten und Colonien, welche denenselben ergeben waren, beygelegt. Antonin nennet sich in dem Lege Rhodia de jactu 1. D. του το κόσμου κύριον. Der Titul imperator wurde zum öftern einigen Kaisern gegeben, als dem Titus Trajan bey Lebzeiten des Terva, und dem Coms. modus bey seines Vaters Leben. Eben so geschahe es bey den Söhnen des Ses verus, Constantius Chlorus und Maxentius. Seit dieser Zeit findet sich der Name Imperator kaum auf andern Münzen als auf des Constantin des großen feinen, ohne diejenigen davon auszunehmen, welche sehr ansehnliche Siege erhielten als Claudius gothicus, Aurelian und Probust ・ ・ Man nimt keinen als den Juftinian aus, von dem eine Aufschrift also lautet: IMP. III.

Moch andere Titel der felben.

Κύριος.

§. 400.

Man trift auf den Münzen den Titul Cæfar an ohne den (H) Namen Auguftus, der erste stehet gemeiniglich vor dem Namen, nicht aber allezeit.

() FERRARI, de antiq, ecclef. epift. 2. cap. 1.
(H) Der Name Auguftus war blog ein
Ehrenname und ein Zeichen der Hochachtung,
welche mit der Kaiserwürde verbunden wur:
de. Die Kaiser nahmen solchen nicht allezeit
in ihren Rescripten an, welches man haupt:
sächlich im zweyten Jahrhundert anmerket.
Marcus Aurelius und Lucius Verus find
die ersten, welche zugleich den Titul Angust
geführet haben. Commodus führte den

Wenn

selben die lehtern drey Jahr hindurch bey Lebzeiten seines Vaters. Damals wurde Commodus Auguftus junior genennet. Cas racalla und Geta wurden nebst ihrem Va ter Severus zu Augusten erkläret. Der Titul perpetuus Auguftus befindet sich auf den Münzen Trajans, des Alexander Ses verus, des Gallian, des Carus, des Va= letius Severus.

„Wenn Appian (x) im zweyten Jahrhundert von den Kaisern, Hadrian und Ans tonins redet, so titulirt er sie Papalwý Bazıλeis. Dopiscus (y) lässet den Kais ser Aurelian in seiner Zuschrift an die Zenobia diesen Titul annehmen: Aurelianus imperator Romani orbis. Der Titul (3) Clariffimus wird einem Procons ful vom Kaiser Hadrian beygelegt. Man lieset auf einer Münze Antoninus V. das ist Verus. Einige haben dieses V für einen überflüßigen Buchstab gehalten, und andere haben solchem die Bedeutung Quintus bengelegt. Diese Anmerkuns gen sind größtentheils von den Herren Spanheim, Muratori und dem Pater Jobert entlehnt.

(*) Bell. civ. lib. 1. pag. 454.
P. 123.

(V) In Aurelian. c. 26.

(3) EUSEB.

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Drittes Jahrhundert.

Inhalt.

1. Einrichtung verschiedener Acten der Rös mer, §. 401.402.

Einrichtung ihrer Decrete und Vertrås ge, S. 401.

Einrichtung einer Quittung, §. 402.

II. Anmerkungen über die Rescripte der Kais fer, $.403 405.

Anmerkungen über die Zeitangaben dar: innen, §. 403.

Verrichtung des Geheimschreibers, und

M

Raths des Kaisers Alexanders, $.
404.

Was die litteræ laureate und Cancella-
rius damals bedeutet, §. 405.

III. Titel der Kaiser und anderer, §.406s
408.

S. 401.

Der Titul Deus et dominus, §. 406.
Der Titul Auguftus, Cæfar nobiliffimus,
$.407.

Der Titul magnificus, Comes, Dux, §.
408.

an trift unter den Denkmälern der Rechtsklugheit der alten Römer eine ziem: 1. Einrich lich große Anzahl Decrete an, welche mit den Namen der in Aemtern stes tung verschies henden obrigkeitlichen Personen anfangen, oder mit der Zeitangabe der Cone dener Acten fuls, oder mit der von Monatstage. Herr Maffei hat aus dem Gruter einen Ver: der Römer: gleich vom Jahr 252 herausgegeben, welcher die Einrichtung vorstellet, wie die Schen, und zwar ihe rer Decrete kungen bey den Römern gemacht worden. Statia Irene schenket bey dem Rechte und Vers über ihre Kinder, jus liberorum habens, dem Marcus Licinius Timotheus den träge. Besitz und Eigenthum von einem Grabe und bringt solches auf ihn, dabey sie die Lage, die Enden und Seiten beschreibt. Monumentum (a) quot eft via triumphale, inter miliarium fecundum et tertium, euntibus ab urbe parte læva etc. Die Ueberlieferung des Grabes geschiehet in Gegenwart zwoer Personen, die genennet wers

(a) Iftor. diplom. p. 44

ben

Einrichtung einer Quits tung.

Anmerkungen über die Re: fcripte der

den (J) Libripens und Anteteftatus, deren Beyhülfe erfodert wurde: Statia Irene Jus liberorum habens Marco Licinio Thimotheo donationis mancipationisque caufa feftertio numo uno mancipio dedit, Libripende Claudio Dativo, Anteteftato Cornelio Victore: inque vacuam poffeffionem monumenti fuprafcripti ceffit, et ad id monumentum itum, aditum, ambitum, atque hauftum, coronare, vefci, mortuum, mortuos, mortuasque, offa inferre ut liceat. Die Fortsetzung stellet ein Beyspiel von einem Vertrag dar, welches Herr Maffet übersehen hat: Quod monumentum fupra fcriptum feftertio nummo uno mancipio dedifti, a te herede tuo, et ab his omnibus, ad quos ea res pertinebit, haec fic recte dari, fieri, præftarique ftipulatus eft Licinius Timotheus. Spopondit Statia Irene jus liberorum habens. Der Vertrag ist von den Kais fern datirt: Actum pridie kal. Auguftas, imperantibus Dominis noftris Gallo Augufto iterum, et Volufiano Augufto Confulibus. Die Unterschrift und das

Siegel der Statia Irene werden durch diese Schlußformul ausgedruckt: Isdem confulibus, eadem die, Statia Irene jus liberorum habens donationi monumenti fupra fcripti, ficut fupra fcriptum eft, confenfi subscripsi et adfignavi. Diese Acte ist ein vollkommen Muster von Schenkungsverträgen.

S. 402.

Herr Jaffei (6) hat ferner eine schriftliche Bekenntniß oder eine Quittung vom 3. Jahrhundert bekannt gemacht Man zeigt erst darinnen an, daß Aelius Chreftus und Cornelia Paula von der Kammer ein Grab gekauft haben. Gleich darauf komt man zur Zeitangabe: Gentiano et Baffo Confulibus, feptimo kalendas aprilis. Endlich melder man, man habe von dem Käufer den Kaufschilling erhalten.

S. 403.

Gemeiniglich rechnet man die Regierung der Kaiser von der Zeit an, da sie den Titul Augustus angenommen, und nicht von derjenigen, da sie von dem Rath als Kaiser und solche erkannt worden sind. Aber zu Ende des 3. Jahrhunderts und in den 4. war über die zahlet man ihre Regierung von der Zeit an, da sie zu Cæfares geworden. Die Zeitangaben

in denselben.

(b) Ibip. p. 44.

(3) Das Wort Libripens bedeutet einen Sagehalter. Er mußte vermuthlich das in den Acten verglichene Geld abwägen. Bey den Römern war bey allen Verträgen ein Libripens, ein Antiteftatus und fünf Zeugen, die alle mündig und römische Bürgerwaren. Die Antiteftatus war ein Mensch, den man Beym Ohr zupfte, Teftis per aurem tractus. Die fünf andern Zeugen, die man nicht beym Ohr zupfte, wurden Teftes claffici genannt.

Jahre

Alles dieses ist aus der Geschichte der römis schen Rechtsgelahrheit genommen von dem Herrn Terrasson, einem berühmten, Parlas mentsadvocaten. Wir sehen noch hinzu, daß bey den Römern der in tironischen Zei chen geschriebne Auffaß der Verträge (minuta) nichts anders als eine noch nicht gehörig eins gerichtete Schrift oder der Schmuß gewesen sey.

Jahre des Constantius Chlorus und unterschiedlicher anderer nach ihm sind würk:
lich auf den Münzen angezeichnet, ob sie schon nur Cæfares waren. Seit dem Jahr
236. bis 254. find die Fafti des Theon von den Abschreibern äußerst verwirrt wors
den. "Das Consulat (c) des Annius Pius oder des Ulpius und des Pontianus,
"die im Jahr 238 Bürgermeister gewesen, ist eins von den bestimmten Kennzeichen,
"nach welchen man die Zeitkunde einrichtet, wegen der verschiedenen Jahrterminen,
'welche damit verbunden worden von dem Censorin in seinem Buche von dem Ge:
"burtstage." Herr de Tillemont gestehet (d), daß zum öftern manche Fehler in*
den Zeitangaben der kaiserlichen Gesetze mit unterlaufen. Judem fich Dodwel auf
die Zeitangabe eines Gesetzes vom 13. August 235 als auf eine höchst gewisse und
unzweifelhafte Sache gründet, so behauptet der P. Pagi, diese Zeitangabe sen ohne
Zweifel falsch; jedoch ist das Gesek dem ohnerachtet richtig. Es ist nüßlich anzumers
ken (e) daß die Gesetze der römischen Kaiser bisweilen datirt befunden werden, nicht von
dem Ort, wo sie gegeben worden, sondern von demjenigen, wo sie angenommen wors
den. Die ordentlichen Consulate, die mit dem ersten Jänner anfangen, sind in den
Acten angezeichnet, und die an ihre Stelle gefeßten find sehr oft nicht angemerket.
Man zählte diese lettern, wenn man die folgenden ordentlichen Consuls anzeichnete.
Es ist gewiß, sagt (f) Herr de Tillemont, daß die römischen Geseße zu jederzeit von
den ordentlichen Consuln und niemals von den an ihre Stelle gefeßten datirt worden.
Diejenigen, welche den Codex gemacht, haben bisweilen zween Kaiser mit einander
vom Anfang zusammen gefeht, weil sie nachgehends es zusammen gewesen, wie fis den
Antonin Caracalla mit dem Severus zusammen fegen lange vorher, ehe er Kaiser
geworden.

S. 404.

Asspasius (g), Geheimschreiber des Kaisers Alexanders im Jahr 218 sekte Verrichtung feine Rescripte in einer schwülstigen und sehr dunkeln Schreibart auf. Alexander des Geheims wollte (H) den berühmten Rechtsgelehrten Ulpian gern als Rath bey sich haben. Er schreibers und hatte alles das zu besorgen, was dem Kaiser vorgetragen werden mußte: welches ver: Kaisers Ales Raths des muthlich einerley Bedienung war mit dem Amte eines Großreferendarius, das unter randers. dem ersten Stamm der Könige Frankreichs bekannt ist.

S. 405.

Da der Kaiser Marimus (i) den Tod des Tyrannen Maximin 1. der gegen Was die lit das Ende des Märzmonats im Jahr 238 erfolget war, erfahren hatte, so schrieb er tere laureate einen mit Lorbeerzweigen umwundenen Brief laureatas nach Rom, welches geschah, und cancella

wenn

TILLEM. hift. des Emper. t. 5. pag. 245.
(d) Ibid. p. 621, 629 639.
(e) Ibid. tom. 5. P, 685. · (f) lbid. tom. 3. p. 723.
(g) Ibid, tom.
(i) Ibid. p. 265,

3. P. 234.

(b) Ibid. p. 211.

rius damals bedeutet.

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