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venna.

nehme Frau, Namens Maria, der Kirche zu Ravenna ein Grundstücke schenket. an die Kirche Die Wohlthäterinn sagt (A) ihrem Notar die Ausdrücke der Schenkung vor; Sie zu Corneto zeigt an, ihre Unwissenheit im Schreiben nöthige sie ein Kreuz beyzuzeichnen, anstatt und Na: der Unterschrift; sie bittet einen Freund für sie zu unterschreiben, und ersuchet etliche angesehene Personen, daß sie gleichfalls unterschreiben möchten: endlich richtet sie die Anrede an Johannes, den Bischoff zu Ravenna, und ersucht ihn, daß die Schenkungsurkunde den Stadturkunden einverleibet werden möchte. Darauf folgen die Zeitangaben vom Tage und vom Postconfulat, die Unterzeichnung der Maria, die Unterschrift durch einen Bevollmächtigten, die von dreyen Zeugen und die Acte über die Eintragung in das öffeutliche Protocoll.

S. 432.

Der P. Mabillon (d) hat ferner eine Charte von ägyptischen Papier bekannt Einrichtung gemacht unter der Ueberschrift: Donatio fex unciarum a Johanne Spathario einer Charte facta ecclefiæ Ravennati. Man trift darinnen merkwürdige (B) Formeln und von ágyptis Gebräuche an. 1) Erstlich macht Johannes seine Schenkung, um seine Seele von schen Papier

(b) Supplem. de re dipom. p. 89.

(A) Chartulam Jovino notario meo fcribendam dictavi; cuique, quia ignoro litteras, fignum crucis feci: ad quod Caftorium V. C. carum meum, ut pro me fubfcriberet, con rogavi, nobilesque viros, qui fuas fufcriptiones dignanter adnectant; pari fuplicatione popofco, Atipulantique Tibi, Vir Dei, fanctiffime pater et Papa Johannes, fpopondi ego qui fupra Masia et ob juris ecclefiæ perpetem firmitatem, cum hanc chartulam allegare placuerit geftis municipalibus, mea profecutio fubfequatur. Actum Ravennæ fub die quarto nonas Januarias, P. C. Flavi Faufti junioris V. C. Conf,

Signum Mariæ fupra fatæ donatricis. Flavius Caftorius V. C. huic donationi, rogante Maria fupra fata, ipfa præfente ad fignum ejus pro ea subscripsi.

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seinen

Nach diesen Unterschriften lieset man dis Acte der Eintragung in das öffentliche Pros tocoll. Es ist dieselbe wie die andern ge richtlichen Schriften mit mancherley Nebens bescheiden unterbrochen. Sie schließet mit dem Ausspruch und mit den Unterzeichnuns gen der obrigkeitlichen Personen: Flavius Projectus clericus, et iterum Mag. inspectis iis gefta dentur ex more.

Flavius Rufticus V. H. filio meo projecto, qui et iterum Mag. gefa aput eum habita recognovi.

(3) Vitali tabellioni hujus civitatis Ravennae rogatorio meo. ... dictavi, in qua fubter; pofteaquam mihi coram teftibus . . . ad fingula relecta eft confentiens in omnibus, mano propria propter ignorantia litterarum, fignum fanctæ crucis feci, et teftibus . . . a me rogitis óptuli fubfcribendam. Die Acte sels ber endiget sich mit diesen Formeln: ftipola. tione (*) et refponfione fubter interpofita. Actum Imperatore, Confule et die fupra fcrib. tis. Darauf komt die Unterzeichnung der schenkenden Personen: Signum † manus Johannis V. C. prim. numerii Fel. Theod. fupra fcripti donatoris omnia fupra fcripta agnofcentis et confentientis etc.

(*) Die

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1

und einer an seine Sünden zu reinigen, pro ablutionem et remedium animae meae; dieß dern mit gries find seine Worte. 2) sagt er dem Stadtschreiber den Inhalt der Acte in die Feder, auf chischen Buch, welche er, als im Schreiben unerfahren, unten das Zeichen des Kreuzes in Gegenwart staben.

V. Einrich

mächtniß

briefe bey.

sechs Zeugen benzeichnet. Diese Unterschriften haben alle bis auf eines Grafens seine ein Kreuz vor sich her. Die zweyte ist mit griechischen Buchstaben geschrieben, ob sie schon lateinisch ist. Sie sind alle weitläuftig und enthalten die Hauptfache der Acte, nebst einem Eide über die heiligen Evangelien. Die Latinität und die Rechtschreibung diefes überbliebenen Stückes ohne Zeitangabe sind schon so verdorben, daß wir keinen Anstand nehmen würden zu glauben, daß sie weit jünger sey als vom 5. Jahrhundert her.

S. 433.

Wir haben uns in unserm 7. Theil (e) anheischig gemacht, die bey den Rös tung der Vers mern zur Eröffnung der Vermächtnißbriefe erfoderlichen beobachteten G.bräuche zu erklären. Selbige zeigen sich auf der Rolle (f) von ägyptischen Papier, die die sen Römern. Offentlichen Acten von Ravenna im 5. und 6. Jahrhundert enthält, die wir zu Ende des 5. Bandes dieses Werkes bekannt gemacht haben, deren Inhalt foigender ist. (f) Man sehe uns. 5. Th. §. 276. ff.

(e) Man sehe nach §. 92. (H) S. 52.
S. 189. ff.

(*) Die Römer (m) bedienten sich der Formul, ftipulatione et fponfione interpofita in ihren Vergleichen. Unterschiedliche Rechts: gelehrte leiten das Wort ftipulatio von dem alten Ausdruck ftipulum her, welcher mit firmum einerley ist. Andere laffen stipulatio von tips abstammen, welches eine Art von Münze if; weil, wie sie sagen, die Stipulariomes bey den Alten nicht geschahen als nur bey Gelegenheit einiger Geldsummen. Der H. Ifidor (n) leitet Htipulatio von ftipula Stroh, Splitter, her. Er beweiset diese Ableitung aus dem Gebrauch, welchen die Alten bey ihren Verträgen beobachteten. Wenn sie einige Versprechungen thaten, so zerbrachen fie einen Strohhalm, den sie in ihren Hän: den hielten, und wenn sie solchen hernach wieder zusammen hielten, so erkannten sie ihre Zusagen. Veteres enim quando fibi aliquid promittebant, ftipulam tenentes fran gebant, quam iterum jungentes, fponfiones Luas agnofcebant. Die alten (0) Deutschen

und hauptsächlich die Franken bedienten sich eines Strohhalmes zu einem Sinnbilde der: jenigen Handlung, vermittelst deren sie ets was auslieferten. Dieser Strohhalm wurde demjenigen in die hand gegeben, welcher die versprochene Sache empfing, und er häftete dieses Sinnbild an die Charte der Ueberliez ferung, das ist an die Urkunde, kraft welcher man die Sache selber übergab. Der Stroh halm oder der Splitter, welcher unten an das Vermächtniß des Fulrads, des Abts zu St. Denys im 8. Jahrhundert angehäftet worden, ist ein Denkmaal von diesem Ges brauch und die beste Erklärung, die man von der Formul tipulatione fubnexa geben kann, welche man in unsern ältesten Charten an trift. Da die Franken noch ein rauhes Volk waren, und die lateinischen Wörter so leicht nicht auszusprechen vermochten, so segten sie zum öftern in ihren Acten Atipulatione fubnixa anstatt fubnexa.

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ist. Jede Eröffnung des Testaments fängt mit der Zeitangabe und dem Ort der Uebergebung Eihung der obrigkeitlichen Personen oder der Vornehmsten des Gerichtshofes an. des Testa: Der Titul Principales war den (9) Vordersten unter den Decurionibus beliebig. ments zur Era öffnung des Ob zur Eröffnung eines Testaments gleich nicht mehr als ihrer drey nöthig waren, selven. so werden ordentlicher Weise in unfern Acten von Ravenna deren fünfe befunden, die alle mit dem Namen und Zunamen angezeigt sind. Der Vollzieher des lehten Willens überreichet das geschloßne Testament nebst den Zeugen, welche es unters zeichnet, und was noch mehr ist, nach dessen Verschliessung ihr Siegel nebst ihrer Aufschrift beygefüget haben. Der vornehmste im Testament mit bedachte oder der vom Verstorbenen ernante Vollzieher bitter die, Obrigkeit, den lehten Willen den Bedienten ihres Hofgerichts einzuhändigen, um es den gegenwärtigen Zeugen zu weisen, Die Siegel davon zu nehmen, die Bindfäden zu zerschneiden, es zu eröffnen und es nacheinander zu lesen, damit man die lehten Willenserklärungen des Stifters des Vermächtnisses einsehen möge, wenn die Zeugen öffentlich ihre Siegel oder Pet: schafte und äußersten Unterzeichnungen erkannt haben würden.

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S. 434.

Die obrigkeitlichen Personen verordnen, daß dieses alles nach einander vollzo: Aussage der gen werden folle. Jeder Zeuge, deren Titel und Ehrenbenennungen man anzeigt, Zeugen. sagt aus, er sen bey Verfertigung des Vermächtnißbriefes, welchen er vor Augen habe, zugegen gewesen, und habe solchen in und auswendig unterzeichnet, woben er das Gepräge seines Siegelringes und seine äußere Unterzeichnung erkennet. Bis weilen drucken einige Zeugen, die vermuthlich ursprüngliche Griechen sind, ihre Unterschrift mit griechischen Buchstaben aus, ob selbige gleich lateinisch ist. Der Zeugen sind allezeit sechs oder sieben bey jedem Testament, eins ausgenommen, wor: innen man deren nur viere wahrnimt. Wenn sich mehrere Siegel dabey befinden als Zeugen zugegen sind, so fragen die obrigkeitlichen Personen, von wem die andern Siegel seyn, und die Unterzeichnungen, welche auf dem Testamente erscheinen. Die anwesenden Zeugen antworten, sie wären von den und jenen, die verstorben oder nicht in der Stadt wären. Es hat nichts auf sich, wenn gleich der größte Theil nicht erscheinet. 3. B. Ihrer drey mögen die Abwesenheit oder das Absterben von vieren aus ihnen bezeugen.

S. 435.

Darauf verordnet die Obrigkeit, daß die Siegel erbrochen, der Faden zerschnit: Eröffnung, ten, das Testament eröffnet und öffentlich vorgelesen werden solle. Alles dieses wird Vorlesung alsobald durch das officium, das ist durch die Unterbedienten des Gerichtshofes voll, und Einrichs tung des zogen. Das Testament fängt entweder mit dem Namen oder den Titeln des Stifters selben. des Vermächtnisses an, welche man allezeit ausdruckt, oder mit der Angabe der Zeit

(g) Man sehe nach GOTHOFRED. Paratitl. in 12. lib. cod. Theod. Diplom. 8ter Th.

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und

und des Orts, die bald vorn vor dem Testament, bald nach der Vorstellung aller erfoderlichen Gebräuche, welche man dabey hat beobachten müssen, bald gegen den Schluß der Schrift selber, hingesetzt wird. Wenigstens kann man diesen lehten Fall vermuthen: denn es ist nicht möglich, denselben zu beweisen in Ansehung der Testas mente, davon man nur so zu reden die vorläufige Einleitung liefert. Bisweilen fan: gen sie sich mit einer Vorrede an, nach welcher der Stifter des Testaments seine Titel angiebt, seine Leibes und Seelenbeschaffenheit, und feite Besorgung der unvermutheten Zufälle, welche ihn hindern könnten seine Sachen in Ordnung zu bringen, und seinen Entschluß ein Vermächtniß zu machen entdecket. Die Clauful, welche anzeigt, daß der Stifter ben völligem Verstande sey, wird allezeit beygebracht, eben so wohl als die Erbittung der Zeugen, daß sie in gehöriger Anzahl sich einfinden möchten, und die Mel dung derer, welche sich wirklich dabey eingefunden. Der Stifter des Testaments merket den Namen und Titel des öffentlichen Notars an, dem er seinen lehten Willen vorsagt, wenn er anders solchen nicht ganz mit eigner Hand aufgesetzt: welchen Gebrauch er eben so wohl als die Art und Weise anzeigt, wie er unterschreibt, er mochte nun seine Unterschrift schlechtweg unten hin gefeht, oder nur ein Zeichen des Kreuzes oder ein ander Zeichen beygefügt haben. Er macht auch bekannt, ob es darinn geschehen sey, weil er im Schreiben unerfahren, oder weil ihu die Schwächlichkeit solches zu thun verhindert habe. Er gründet sich oft auf die Gültigkeit, welche er seinem Testament verschaffen will, und auf die Aufmerksamkeit, die er dabey angewendet, um es vor feinen Augen verschließen und siegeln zu lassen. Jedoch wird beydes nicht bey allen Testamenten auf eine beständige und einförmige Weise beobachter. Man hält dafür, als ob es deutlich gnug darunter verstanden werden könne.

S. 436.

Verwah Diejenige Formul wird nie aussen gelassen, welche besagt, daß wenn nach dem bürs rungsclauseln gerlichen oder prátorianischen Gesetz das Vermächtniß für ungültig angesehen werden in denselben. follte, man es wenigstens für ein Codicill ab inteftato angesehen wissen wolle, und unter einer solchen Beschaffenheit zu seiner völligen und gänzlichen Kraft gelangen lassen möchte. Wenn man übrigens bey den Testamenten des sten Jahrhunderts sich nur namentlich gegen das jus civile und Prætorianum verwahret oder auch noch mehr gegen alle andere Unkräftigkeit des Rechtes, so fångt man vor der Regierung des Kais fers Justinian an, eben so zu verfahren gegen die von einigem neuen Gesetz verurs fachte ungültigkeit. Aber unter dem Juftinian sehet man sich auffer der Ungültigkeit, welche von einiger bürgerlichen oder prätorianischen Rechtsclauful erfolgen könnte, auch noch wider die Unkräftigkeit in Sicherheit, welche aus neuen Gesetzen oder aus solchen erwachsen möchte, welche vor kurzen erst gegeben worden, sowohl als gegen jeden an: dern Mangel der von einiger Art Rechtens, welche es auch seyn möge, vorgeschriebenen Formalität. Nachdem er endlich seine unverleßliche Absicht bey der Vollziehung seiner Letzten Willenserklärungen entweder für diejenigen, denen er einiges vermacht oder ge schenket, oder für diejenigen, welche er in Freyheit sehen mill, bezeuget hat, so erkläret er, wie er sich hierinnen auf die Redlichkeit seiner Erben verlasse, Bisweilen feket

man

man die Vorlesung des Testamentes nicht weiter fort: ein andermal fähret man fort bis zur Ernennung des allgemeinen Erbnehmers, welche man mit einer Art von einer kleinen Lobeserhebung begleitet.

S. 437.

Bey dem lekten Vermächtniß, das auf der Rolle von ågyptischem Papier ent: Vorbehalt des teftatoris. halten ist behält der Stifter des Testaments, ehe er seinen vornehmsten Erben nennet, fich die Freyheit vor ein ander Codicill auf Papier, auf Pergamen oder auf eine jede Mehrmalige Wiederho andere Materie auffeßen zu können. Man könnte noch wohl hinzu sehen carta nebst lung der erfor membrana, in welchem Fall des Papiers nicht ausdrückliche Meldung geschehen wäre. derlichen Uebrigens wurde carta besonders dem ägyptischen Papier bengelegt. Unsere Rolle Formeln. fängt fünfmal die Formalien wieder an. Demohnerachtet werden darauf, wie mau wahrgenommen hat, gewisse Verschiedenheiten angetroffen, nicht nur in den Angaben der Zeit und des Orts, in dem Namen der Stifter der Vermächtnisse, der Zeugen, der obrigkeitlichen Personen und anderer öffentlichen Bedienten, sondern auch in den Formeln und Umständen, welche ziemlich oft sich verändern.

S. 438.

Wir haben in (h) unserm 5. Theil ein Muster, den Zustand, die Beschreibung, Beschreibung und eine Abschrift von unserer Rolle ertheilet, die jeho im Original auf dem königlichen und Nugen der Reile von Büchersaal verwahret wird, und auf Kosten Sr. Majestät unter der Aufsicht des ger ägyptischem Lehrten Hrn. Melor bey der königlichen Akademie der Aufschriften und schönen Wissen: Papier, dare schaften, der einer von den Aufsehern der königlichen Büchersammlung ist, auf Kupfer auf dieses gestochen worden. Die Zeitangaben eines jeden Testaments sind in unserm 7 Theil Testament (i) untersucht worden, allwo wir den Ausspruch der obrigkeitlichen Personen nebst ih enthalten. ren und der untergeordneten Bedienten Unterzeichnungen wegen der Kundmachung und Ausfertigung der auf unserer Rolle enthaltenen Acten, dem Leser vor Augen gelegt haben. Also haben wir dieses diplomatische Denkmaal in seinem ganzen Umfang ers klåret. Außer den Einsichten, welche es in die römische Rechtsgelahrheit, die Geschichte kunde und alten Gebräuche verschaffet, dienet es auch noch weiter verschiedene (C) 202

(h) Man sehe die 63. Tafel nach 5. Th. S. 186. 189. f. 467. §. 273.276.
$.92. S. 50. f.

(C) Der Hr. Marquis Maffei legt unter den in seiner diplomatischen Geschichte her ausgegebnen ägyptischen Papieren einem Stück aus dem Büchervorrath zu Wien in Oesterreich den zweyten Rang bep. Man erblicket auf solchem weder die Zeitangabe, noch den Namen des Orts, wo es aufgefeßet worden; aber man bemerket doch darauf,

(p) Pag. 149.

Denke

(i)

seiner (p) Meynung nach, einige Würder
und Gewohnheiten, welche einen glaubend
machen können, daß es vom 4. Jahrhundert
her sey. Nun aber ist die obrigkeitliche Pers
son, welche die Mittheilung der öffentlichen
Acten auf dem Papier der kaiserlichen Bir
bliothek verwilliget, eben dieselbige, welche
nebst einigen anderen Bedienten des Gerichts:

hofes

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