Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub

Denkmåler von eben dieser Gattung in ein neues Licht zu setzen. Durch dessen Hülfe wird man das Alter unterschiedlicher ägyptischen Papiere bestimmen können, von deren Zeitangaben man blose nicht genug gegründete Muthmaßungen gehabt.

hofes der Eröffnung des ersten Testaments auf unserer Rolle beywohnet: folglich würde diese Acte vom 4. Jahrhundert seyn, oder das vom Hrn. Maffei erhobne ägyptische Papier muß neuer seyn, als er es geschäget hat. Vermöge des Ranges, welchen das Testas ment hat, das man für das bekannte Wiener Stück von Papier hålt, könnte man mit ge nugsamen Grunde es wenigstens in die Zeit des Kaisers Leon 1. und höchstens es ohnge fähr mitten ins 5. Jahrhundert segen. Mit hin dienet unser Denkmaal dazu, daß man das Alter dieses berüchtigten ägyptischen Papiers bey nahe bestimmen kann. Es ent: decket ferner noch gewisser die Stadt Raven na, wo es aufgefeßt worden.

Das dritte von dem gelehrten Marquis ans Licht gebrachte ägyptische Papier könnte Das Königreich gar leicht verlieren, welches er demselben (g) wegen seiner Erhaltung und wegen seiner Länge zuschreibet, wenn man es mit unserm gegen einander hält. Seins hat nur zwölf Schuh und Unsers deren siebenze; hen und einen halben: dieses würde gar leicht einen Umfang gewähren, welcher seinem ganz genommen gleich wäre fest ohne einige Lücke. Es ist weit gefehlt, daß das Seinige davon befreyet seyn sollte, wenn man gleich nur den Beweis von einem Schuh im Umfang geben würde. Uebrigens haben wir einige bestimm: te Zeittermine von den Dingen, die auf un: ferm enthalten sind, und über das Alter des Seinigen hat man nichts als Muthmaffungen. Wenn er glaubt in Ansehung desselben, er könne solches bis gegen den Anfang des fünf ten Jahrhunderts hinauf sehen, so können andere weit stärkere Muthmaßungen es, wo nicht ans Ende, doch wenigstens gegen das Ende des sechsten herunter segen. Das Denk: maal von ägyptischem Papier, welches den zweyten Rang unter des (r) Doni seinen,

(1) Pag. 146, 147. 155.

und den siebenden unter des (s) Hrn. Maffei seinen hat, kann aus dem Unsrigen erkläret werden. Herr Gori seget es in seinen An merkungen in das Jahr 499. aber es ist dieß ein Versehen von ihm. Hr. Maffei sezet és mit Grunde auf das Jahr 540 feste. Mits hin ist es nicht mehr als um zwölf Jahre von dem legten Testament entfernt, das zum Theil auf unserer Rolle angebracht worden, und um neunzehen von dem leßten ohne eins. Man trift auch bey beyden fast einerley Ger richtsbediente an. Da man auf dem Papier der vaticanischen Bibliothek aus den Kauf: briefen und aus einer Urkunde, die wie ein Brief eingerichtet ist, der an die Obrigkeit zu Faenza oder Fayence gerichtet worden, wahrnimt, daß diese Stücke vor den obrig keitlichen Personen gelesen worden, daß fie davon eine Urkunde ertheilen u. f. w. so könnte man sich einbilden, als ob hier von der Obrigkeit zu Fayence und nicht von der zu Ravenna die Rede sey. Aber unsere Rolle hebet hierinnen alle Schwierigkeit, indem es zeiget, daß die bemeldten Obrigkeiten die von Ravenna find. Man erblicket daselbst bey der Eröffnung des Testamentes des Au relian den Flavius Floranus, den Flavius Severus des siebenden Denkmaals des Hrn. Maffei. Der Firmilianus Ursus und der Firmanus Urfus auf dem Unsrigen sind ver: muthlich einerley Personen. Der Pompus lius Plautus des Maffei und der Plautus Pompulius auf beyden Denkmälern, die mitten im 6. Jahrhundert einer wie der ans dere obrigkeitliche Personen waren, scheinen nicht als ob sie dürften von einander unter: schieden werden. Endlich hat es auch nicht das Ansehen, daß Deusdedit, ein öffentlicher Notar zu Ravenna, und Deusdedit ein exceptor ju Ravenna zwo unterschiedene Pers sonen seyn.

[blocks in formation]

Sechstes Jahrhundert.

Inhalt.

1. Titel und Formeln der Kaiser, und andere Gebräuche, §.439:444.

Titel der Kaiser, S. 439.
Formeln der Anrufung und der Abschieds:
wünsche und Zeitangaben in den
Briefen des Justinian, §. 440.
Formeln der offgothischen Könige in
Walschland, S. 441.

Was das Amt eines Kanzlers in Ita
lien auf sich gehabt, §. 442.
Wie die Eidschwüre eingerichtet gewe
sen, S. 443.
Bertauschung der Güter: Lakgüter der
Kirchen: Paßierzeddel: Siegel,
$.444.

11. Einrichtung der Acten, S. 445: 449. Einrichtung eines Kauf briefes auf ágy: ptischem Papier, S. 445. Ueberlieferungsacte, §.446. Gerichtliche Segung eines Vormunbes über die Söhne der Gundihil, §.

[blocks in formation]

Drohung mit schweren Strafen am Leib und an Gütern gegen die les bertreter, §. 456.

Geldstrafen und Bann gegen dieselben,
$.457.

Anmeldung der Unterschriften in ihren
Diplomen, §. 458.

Anmeldung des Siegels in denselben,
$.459.

V. Unterschrift der merovingischen Könige und ihrer Referendarien, §. 460. 461. Unterschrift der Könige selber, §. 460. Unterschrift ihrer Referendarien, §. 461. Zeitangaben in den Diplomen der mero: vingischen Könige, §. 462::465. Wie sie ihre Zeitangaben ausdrucken, $. 462.

VI.

Haben nicht von der Römerzinszahl da: tirt, §.463.

Die Formul feliciter und publice beym Beschluß der Zeitangaben, §. 464. Ob die christliche Jahrzahl und andere Fehler der Zeitkunde in den Diplo: men der merovingischen Könige sol: che verwerflich mache, §.465. VII. Berschiedenheit der Formeln in ihren Acten, S. 466:468.

VIII.

Wie die Acten genehmiget worden und die Eidschwüre geschehn, §. 466. Anfang derselben mit der Anrufung, Zeitangabe u. f. w. §.467.

Strafen gegen die Uebertreter, S. 468. Beyfügung der Siegel und Handzeis chen zu den Charten der Privat personen, S. 469:: 472.

Durch Siegel und Zeugen bestätigte Ter stamente, §. 469.

Zeitangabe von der Regierung der Köz nige, § 470.

Anfang des Jahrs in Frankreich), §. 471. Gebrauch der Römerzinszahl und der spanischen Jahrzahl in den Privat: charten der Layen, S. 472.

[blocks in formation]

I. Titel und
Formeln der
Kaiser und

andere Ge:
bräuche.
Titel der
Kaiser.

Formeln der
Anrufung
und der Ab-
schiedswüns
sche und Zeit:

angaben in
den Briefen
des Justinian.

D

[ocr errors]

S. 439.

ie Kaiser müssen vor denen Fürsten voran stehen, deren diplomatische Gebräuche und Formeln wir erklären wollen. Der im Jahr 518. verstorbue Kaiser

[ocr errors]

Anastas beliebte den Titul pietas. Er schrieb an (f) die illuftres ræfectos oder præpofitos der heiligen Kammer Sr. Gorcseligkeit und seiner durch lauchtigsten Gemahlin. Justinian, welcher vom Justin seiner Schwester Sohn zum Auguftus erkläret und den ersten April 527 gekrönet worden, ist der erste unter den Kaisern zu Constantinopel, welcher sich (1) imperator Romanorum ge nennet; obgleich der berüchtigte P. Harduin behauptet (m), dieser Titul sey_nicht eher auf die Münzen und Siegel gefezet worden als gegen das Ende des 10. Jahr hunderts. Juftinian tituliet sich auch (n) dioscasos, femper Auguftus. Tis berius, welcher im Jahr 574. Cæfar und 578 zum Kaiser gekrönet worden, nimt zu Ende der Novellen des Justinian zum Titul an: Fl. Tiberius Conftantinus in Chrifto manfuetus.

S. 440.

Man trift Anrufungen (o) in den Denkmälern des Justinians an. Allen Manuscripten zu Folge stehet die Anrufung unsers Herrn J. Christi vor derjenigen Verordnung voran, wodurch dieser Kaiser seine Inftitutiones bestätiget: IN NOMINE DOMINI NOSTRI JESU CHRISTI: Imperator Cæfar, Flavius, Juftinianus, Alamanicus, Gothicus, Francicus, Germanicus, Anticus, Alanicus, Vandalicus, Africanus, pius, felix, inclytus, victor, ac triumphator, femper Auguftus, cupidæ legum juventuti S. D. Die Zeitangabe von dieser Verordnung wird also ausgedruckt: D. CP. XI. Kal. decembr. D. JUSTINIANO (D) P. P. A. III. CONS. Wenn eben dieser Kaiser an zween Bischöffe schreibt, so legt er ihnen den Titul fanctitas bey: Significamus (p) tuæ fanctitati etc. Die beyden Briefe des Kaisers haben statt aller Unterschrift blos LEGI. Sie sind von dem Postconsulat des Basil datirt, und die Formeln find in beyden einerley, den Tag ausgenommen: Datum decimo Kalendas junias Conftantinopoli, imperii Domini noftri Juftiniani perpetuo Augufti anno vigefimo quarto, poft confulatum Bafilii viri clariffimi nono. Diese Zeitangabe trift auf das Jahr JEsu Christi 550. Wenn der Kaiser Tiberius ein Geseß an den Quåstor Theodor ab: Laffer, so leget er ihm auf, dasselbe in Edicten, kund zu machen, und redet ihn also an:

(E) Leg. V. de præpofit. facri cubiculi. (1) AGATH. 1. 6. pag. 157.
Selecta opera p. 471. (n) CONST. 3. cod. de veteri jure enucl.
BANDURI, numifin. Imp. tom, 2. pag. 637.
5. col. 491.

(D) Obgleich Juftinian das Consulat im
Jahr 541. abgeschafft hatte, so werden in
zwischen doch in der 3. gerichtlichen Unter:
fachung, welcher der H. Maximus, Abt zu

Illuftris

[merged small][merged small][ocr errors]

(p) Concil. LAB B. tom.

Chrysopolis, im Jahr 656. sich unterwer: fen mußte, Paul und Theodos Consuls tuliret.

Illuftris et magnifica autoritas tua. Die Unterschrift des Kaisers ist in diesen Ausdrücken abgefaßt: Divinitas te fervet per multos annos, parens cariffime et amantiffime. Der Quaeftor gegenzeichnet mit diesem einzigen Wort, LEGI. Das Stück ist also datirt: Data III. id. Aug. Conftantinopoli, imperii Domini nostri Tiberii Conftantini PP. Aug. anno octabo et poftconfulatum ejus anno tertio, et Fl. nobil. Tiberii Marc. feliciff. Cæfar. anno I.

S. 44.

Das Gefeß, welches Theodorich, König der Ofgothen in Wälschland, im Formeln des Jahr 507. wider die Bischöffe und Priester ausgab, welche die Kirchengüter ver: ostgothischen kauften oder verschenkten, ist an den Rath gerichtet; Der Fürst sehet darinnen feinen Könige in Wälschland. Namen zulaht, und datirt vom römischen Conful: Domitori (4) orbis, præfuli et reparatori libertatis, Senatui urbis Romæ, Flavius Theodoricus Rex. Der König redet von sich selbst in der mehrern Zahl, und giebt sich den Titul manfuetudo: Et noftræ manfuetudinis grata facri cœtus veftri ordinatio corda pulfavit. Die Zeitangabe wird also ausgedruckt: Data V. idus martias Ravenna, Venantio V. C. confule. Es ist kein Wunder, daß Theodorich die römischen Formeln anz bringet. Die gothischen Könige haben so gar nichts in der Regierungsart der Kaiser geändert, daß sie vielmehr deren Geseke und Rechtsgelahrheit angenommen und eben die Formelu angebracht haben, deren sich die Römer bedienet zu den Gnaden und Anwartschaftsbriefen auf Dienste, Aemter und Ehrenstellen. Cassiodor sekte die Formeln auf, davon man am Hofe des Theodorichs Gebrauch machte; jedoch richte te er sich hierinnen nach dem Muster der alten, indem er nur gewisse Dinge hinzuseßte, welche das Wesen terselben nicht ändern.

S. 442.

Seit derselben Zeit war das Amt eines (E) Kanzlers von Wichtigkeit. Außers Was das dem, daß solches ihm die (r) Verwahrung der öffentlichen Acten und Urkunden an: Amt eines vertraute, so ertheilte ihm solches auch noch (s) eine allgemeine Aufsicht über das Land. Kanzlers in

[merged small][ocr errors][merged small]
[ocr errors]

(r) CASSIODOR. 1. 2. var. c. 6.

"Dollmetschern, und erklärten ihre Bittschrifs
"ten. Eie waren zur Verschwiegenheit vers
"pflichtet; fie fertigten die Verordnungen der
"præfectorum aus, ohne etwas zu nehmen.
"Ihr Name war von den cancellis oder Schrane
"ken hergenommen, welche wie Gitterwerk
"eingerichtet waren, allwo sie sich vor der
"Thür der Fürsten der Præfectorum prætorii

"aufe

(1) SAINTE MARTHE, vie de Caffiodare, p. 206. fq. (ú) Lib. 10. epift. 6,

Italien auf fich gehabt.

Es wird von den Kanzlern des Gerichtshofes von der Zeit des Cicero her geredet. Dopiscus siehet es als eine sehr schimpfliche Sache an, daß der Kaiser Carin einen -Kanzler zur Würde eines Præfectis Romæ erhoben hatte. Aber zur Zeit des Cassiodor hatte das Amt des Kanzlers einige Gleichheit mit dem Amte eines Geheims schreibers, wie man es aus den Formeln dieses berühmten Schriftstellers schliessen kann. Hr. Maffei glaubt, der Name Kanzler wäre auf denjenigen gebracht worden, welcher innerhalb der Schranken schrieb, da hingegen die Kanzler vorher solche nur bewahrten. Sie waren keinesweges im 6ten Jahrhundert mehr zu diesen lehten Verrichtungen her: unter gescht, wie es Hr. Mabillon zu glauben scheinet, sondern sie wurden vielmehr schon unter die vordersten Ehrenstellen gezählet, und hatten grossen Antheil an den Rechtssprüchen und an der Regierung. Da Caffiodor Præfectus prætorii war, so nannte er seinen Cangler clariffimus. Wenn er an diejenigen schreibt, welche in den Landschaften waren, so sagt er von ihnen, sie wären mit dem Pracht der Schran fen gezieret: Cancellorum pompa decoratus. Schilter (t) sagt, die Reichs kanzler waren die Aufseher über vier ansehnliche Archive (F) fcrinia libellorum oder über die Bittschriften, epiftolarum, oder über die Rescripte, über die Nachrichten und Verordnungen memoriæ aut protocolli et difpofitionum.

(t) Differt. de fecretariis cap. 2.

"aufhielten. Mache deine Betrachtung über
"den Namen Kanzler, welchen du nun füh
"ren wirst, schrieb er an Johannes, welchen
"er zu diesem Amte erhoben hatte. Was du
"innerhalb deiner Gitter vornimst, wird nicht
"verborgen bleiben können: Du bewahrest
"durchsichtige Thüren, offene Verschläge:
"Thuren voller kleiner Fenstergen: ...
"man fiehet dich von allen Orten her: Latere
"non poteft, quod inter cancellos egeris: tenes
"quidem lucidas fores, clauftra patentia, fe-
"neftratas januas. Inzwischen schickte man
"einige dieser Kanzler in die Landschaften,
"um die Befehle des Raths dahin zu brin
"gen und zu vollziehen, um daselbst die
"Steuern zu heben, und man gab ihnen
"Wache zu, welche Sajones hießen und gegen
"diejenigen Gewalt brauchten, welche den
"Gehorsam verweigerten.'

(F) Die Anzahl der Archive oder Ge: richtshöfe des Reichs war sehr beträchtlich, weil unter dem Justinian der Præfectus prætorii in Africa allein deren zehen unter sich

() Differt. de archivis, n. 12.

S. 443.

Die

hatte.
hatte. Michael, ein Enkel des Windts
schlee (v), sehet diese Archive in folgender
Ordnung: Serinium exceptorum, fcrinium na
merorum, fcrinium tabellariorum, fcrinium
canonum, fcriniuma Mittendariorum, fcrinium
aureæ massæ, fcrinium auri ad refponfum, fcri.
nium a Miliarenfibus, fcrinium facrarum ve-
ftium, fcrinium ab argento, fcrinium a pecu
niis. Es gab ein Archiv der Caffe, welche
man fcrinium Fabricenfium nannte.
Bedienten der vier ersten Archive wurden
(w) Mello proximi genennet. Man schreibet
den Ursprung dieser Kanzleyen dem Maces
nas zu, welcher den August solche einzufüh
ren beweget habe. Diejenigen, welche die
Aufsicht darüber hatten, wurden (x) Magi
fter epiftolarum, difpofitionum Magifter, Libel-
lorum Magifter, Magifter memoria und bisweis
len memoriales feriniorum, dem Bericht des
Lampridius nach, genennet. Die Obersten
über ein jedes dieser abgetheilten Aemter,
hießen Protoferinarii, Primifcrinii, Primifcrinia.
rii, Primicerii oder Comites norariorum.

(w) PANCIROL. fol. p. 61. #.

Cod. lib. 12. tit. 9.19. 1, 10. tit. 21. 29,

Tobias

(x)

« VorigeDoorgaan »