Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub
[ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors]

**

Sechstes Jahrhundert.

Inhalt.

1. Gebräuche, so sich auf die diplomatische
Geschichte beziehen, §. 1 :: 4.
Wer die Urkunden der Klöster aufgese:
Bet, §. I.

Genaue Verwahrung derselben, §.2.
Was damals die Cardinåle bedeutet
haben, §. 3.

Auf den Altar gelegte Schenkungs
Urkunden, und GOtt geweihete
Kinder in den Klöstern, S. 4.

II. Anrufungen, Titel und Verwünschungen
in den Urkunden, S. 5:8.

Was damals in den geistlichen Urkun: den für Anrufungen üblich gewefen, $.5.

Titel der Bischöffe, §. 6.

Titel der Mönche, §. 7.

Formeln der Verwünschungen, §. 8.

III. Verschiedene Weise der das Jahr bestim menden Zeitangaben, §.9.13. Zeitangabe der Ausfertigung und Em pfangung der Briefe. Verschiede: ner Anfang des Jahrs, §. 9. Gebrauch der christlichen Jahrzahl,

S. 10.

Zeitangabe nach Aufhebung der Jahr zahl nach den Bürgermeistern, §.11. Zeitangabe nach der Regierung der Kö nige, §. 12.

Zeitangabe nach der Römer Zinszahl, §. 13.

IV. Mannichfaltigkeit der Unterzeichnungen,

[blocks in formation]

S. 14:17.

S.

I.

as römische Recht ist zu jeder Zeit in Frankreich beobachtet worden, und man 1. Gebräuche nimt wahr, daß man sich in den in diesem und in dem folgenden Jahrhundert so sich auf die aufgefeßten Vermächtnißbriefen genau darnach gerichtet habe. Die Bischöffe diplomatische hatten (a) über die unter dem Schuße des Königs stehende Abteyen, ohne deffen Ers Geschichte bes

[ocr errors]

(a) GREGOR. TURON. hiftor. I. 9. c.40.

ziehen. Vers laubniß faffer der Us

funden der Klöster.

Laubniß keine Gewalt. Es war ihnen verboten (b), sich an den Einkünften und Urkunden der befreyeten Klöster, dergleichen das zu Classo bey Ravenna ist, zu verz greifen. Wenn es nöthig war, ein Verzeichniß der Güter und der Urkunden dieser Heiligen Derter aufzusehen, so durften die (c) weltlichen Geistlichen sich nicht (A) dars ein mengen, sondern es fam dem regulären Obern samt den andern Aebten zu, das Inventarium derselben zu machen. Die Ordensleute und Ordensjungfrauen konnten (B) Vermächtnisse machen.

S. 2.

(b) GREGOR. M. epift. 1. 8. epift. 15. (c) Concil. LABB. t. 5, coh

1608.

(A) Es gab Bischöffe und mächtige Layen, welche mit List oder auf andere Weise den Mönchen ihre Urkunden entwendeten und fie unterschlugen, um sich desto sichrer ihrer Gü ter zu bemächtigen und ihre Freyheitsbriefe zu vernichten. Dieß ist die natürliche Schluß: folge aus dem hierüber (a) abgefaßten De: cret des Gregorius und aus dem der Königinn Brunehaut ertheilten Rathe, daß fie die den Klöstern und dem Hospital zu Butun ihr zu Gefallen verwilligte Freyheits: briefe in die öffentlichen Acten eintragen und dem königlichen Archiv einverleiben lassen follte.

(B) Diese Vermächtnisse sind durch die (b) römischen Gefeße berechtiget. Die Regel des Magisters (c) verordnet, der Abt folle bey seinem heran nahenden Ende die von den Mönchen aus Kloster gemachten Schenkun: gen mit in seine legte Willens Erklärung ein rücken. St. Gregorius der groffe erlaubet dem (d) Mönch Deodatus diejenigen Güter fchriftlich zu vermachen, welche er vor seiner Angelobniß nur mündlich geschenkt hatte.. Endlich verordnet die Regel des heiligen Aurelian (e), daß diejenigen, welche bey zartem Alter und bey Lebzeiten ihres Vaters and ihrer Mutter ins Kloster gehen, verbun: den seyn sollten, über ihre Güter schriftliche Einrichtung zu machen, wenn sie ein gehöris ges Alter erreicht oder ihre Aeltern beerbet haben würden.

Obschon St. Gregorius der große unter gewissen Umständen die Vermächtnisse der

(a) Epift. 1. 2. epift. 41. tom. 2. pag. 603.
Gothefredi. (c) Cap. 89.
(f) Lib. 7. epift. 7. indist. 2.

Mönche erlaubet, so stehet er solche doch an sich selbst für unerlaubt an: Ingredientibus (F) Monafterium convertendi gratia, ulterius nulla fit teftandi licentia; fed res eorum ejus. dem Monafterii juris fiant, ficut aperta legis definitione decretum eft. Inzwischen haben seit der Sigung des H. Gregorius bis zur Regierung Franciscus 1. unterschiedliche Aebte und Acbtißinnen Testamente gemacht: welches beweiset, daß die Kirchenschlüsse, welche ihnen die Freyheit Vermächtnisse auf zurichten versagen, nicht allezeit überein beobachtet worden, und daß die Kirchenzucht (g) hierinnen veränderlich gewesen.

Man kann dem ohnerachtet sagen, diese Arten von Vermächtnissen dürften nicht an ders als Bestätigungen der ersten Einrichtun: gen angesehen werden, welche die Mönche, die Lebte und die Aebtißinnen mit ihren Gütern zum Vortheil ihrer Klöster gemacht hatten, ehe sie sich GOtt durch feyerliche Gelübde ge widmet. Uebrigens haben die meisten dieser Vermächtnisse zur Absicht, Gottesdienste und Messe halten zu laffen, Fürbitten zu verlan gen, Almofen an die Armen und an gewisse von den Klöstern abhängige Kirchen austheilen zu lassen und gewisse von den Aevten und Aebs tiginnen eingeführte liebungen zu befestigen. Wenn die Gemeinheiten den legten Willen ihrer Obern in einer beglaubigten Urkunde verzeichnet sahen, die zum öftern von Bis schöffen und andern Personen vom ersten Rang unterzeichnet war, so wurden fie ber weget, desto genauer sich darnach zu richten.

(b) Cod. Theodof. lib. 5. tit. 3. et not. (d) Lib. XI. epift. 5. (e) Cap. 47. MAB. de re diplom. p. 8, n. X.

S. 2.

wahrung der

Seit dem Anfang des 6. Jahrhunderts trug die Kirche große Sorgfalt für die Genaue Vers Denkmäler, welche den Besitz unterschiedlicher liegenden Gründe und unbeweglicher Urkunden. Güter, worinnen sie sich befand, bestätigten. Der 26. Schluß der Kirchenversamm fung zu Agde vom Jahr 506 enthält, die Geistlichen, welche überführet worden, daß fie die Urkunden der Kirche weggebracht, solche unterschlagen oder ihren Widersachern ausgehändiget hätten, sollten sie auf ihre Unkosten schadlos halten, und samt denent in den Bann gethan werden, welche diese Urkunden empfangen hätten. Sela bige wurden so gar den Bischöffen zur Verwahrung übergeben, wie aus dem ersten Schluß der dritten Kirchenversammlung zu Paris erhellet. Nachdem die Prälaten, welche denselben abfaßten, den Baun wider diejenigen ausgesprochen, welche sich der Kirchengüter anmaßen würden, so fügen sie zur Rechtfertigung dieses Bannes noch bey, es sen nicht billig, daß sie mehr blose Verwahrer der kirchlichen Urkunden als Beschüßer ihrer Güter abgeben sollten. Nach den Schlüssen der Kirchenversammlung zu Agde, welche weiter oben angeführt worden, folgen noch fünf und zwanzig andere, darunter der 7de verordnet, ein Priester, welcher im Namen der Kirche einen Zuwachs erlange, folle darüber eine schriftliche Urkunde aufsehen. Der zweyte Schluß der zweyten Kirchenversammlung zu Lyon, die im Jahr 567. gehalten worden, verordnet, dig Vermächtnisse, die Schenkungen und die andern Urkunden, Kraft deren die Bischöffe, Priester und Geistliche von einem niedern Orden der Kirche ein Gut überlassen, sollten nach aller Art von Rechtskräftigkeit bestehen. Alle diese Auszüge beweisen, daß die Kirchenarchive damals so wohl in Wälschland als in Frankreich von großer Wichs tigkeit gewesen sind. Der 112te Brief des 9ten Buches des H. Gregorius liefere dazu einen neuen Beweis. Desiderius, Bischoff zu Vienne im Delphinat, hatte ihm geschrieben, der H. Stuhl habe sonst seiner Kirche einige Freyheiten verwilliget, unter andern die das Pallium zu führen. Da der H. Pabst nichts dergleichen in - dem Archiv der römischen Kirche gefunden hatte, so antwortete er dem Desiderius, er sollte selber unter den Urkunden seiner Kirche die Stücke nachsuchen lassen, welche seine Foderungen zu beweisen vermögten. Man trist in den angevinischen Formeln dieses Jahrhunderts Acten an, welche in Gegenwart oder durch das Anschen einiger Aebte bewilliget worden. Die Notarien oder Schreiber der Bischöffe waren gröstens theils Clerici, und verrichteten die geistlichen Aemter. Der H. Germanus von París ließ einige Tage vor seinem Tode (d) seinen Notarius zu sich kommen und ihn über sein Bette schreiben : Quinto kalendas junias, das ist den 28. May, den Tag, an welchem er starb, wie er vorher gesagt hatte,

S. 3.

Unter der Regierung St. Gregors des großen nennte man die wirklichen Was damals Bischöffe, Priester und Diaconen, oder die an gewisse Kirchen gebunden waren, Cars die Cardinale dinále, um sie von denen zu unterscheiden, welche solche nur Auftragsweise oder bedeutet auf einige Zeit bedienten. Jedoch waren beyde vermöge ihrer Einweihung gleich.

283

(6) FORTUNAT. in vita S. Germani.

haben. §. 4.

Aufden Altar gelegte Schenkungs urkunden und

Gott gewei hete Kinder

in den Kló: Kern.

II. Anrufun

gen, Titel und Verwün: fdjungen

in den Ur: Eunden.

S. 4.

Der Gebrauch, diejenigen Charten auf den Altar zu legen, welche die an die Kirchen gemachte Schenkungen enthielten, und die Kinder GÖtt in den Klöstern zu widmen, hat seinen Ursprung aus der Regel des (e) H. Benedicts, die in diesem Jahrhundert abgefaßt worden. "Dieser H. Patriarch verlanget, der Novitius solle "fein Versprechen schriftlich thun, oder wenn er nicht schreiben könne, folle es ein... "andrer auf sein Bitten an feiner Statt thun, jedoch solle er solches mit seiner Hand "unterzeichnen und auf den Altar legen. Wenn jemand von Adel feinen Sohn GOtt "in dem Kloster widme, und das Kind noch sehr jung sey, so solle der Vater und die "Mutter ein dergleichen Versprechen schriftlich auffezen, welches sie in das Altartuch "nebst ihrem Opfer und der Hand des Kindes einwickeln sollten." Diese Gebräuche, deren die Charten zum öftern Meldung thun, haben bis auf die niedern (C) Jahr: hunderte gedauret.

S. 5.

In dem 6. Jahrhundert wurden die ausdrücklichen Anrufungen vorn vor den geistlichen Acten ganz gewöhnlich. Sie müssen auch so gar in den Instrumenten der Layen einiger Maßen gebräuchlich gewesen seyn, weil laut aller Handschriften der Kaiser Justinian feine Verordnungen anfängt mit In (D) nomine Domini nostri

(e) Cap. 58. 59.

(C) Cecille, die Tochter Wilhelms des Eroberers, Königs von England und Her: Jogs der Normandie, wurde noch in ihrer Jugend von ihrem Vater und Mutter Gott gewidmet, um in der Abtey zur heiligen Drey: einigkeit zu Caen, welche sie erbauen ließen, eine Nonne zu werden. Margaretha, eine Tochter Roberts 1. Grafens von Dreur, und eine Enkelin des Königes Ludwigs des Dicken, wurde von ihrer Kindheit an Gott in der Abtey zu Fontevrauld gewidmet, und empfing darinnen den Nonnenschleyer über der heiligen Taufe, und unterschrieb die Gelübde ihrer Aeltern, als sie zu dem Alter gelangte, daß sie einen Stand wählen konnte. Der Dauphin, Guigues, der siebende dieses Namens, machte sein Vermächtniß den 27. des Brachmonats 1267. worinnen er nach Uebergebung einiger Güter an drey von sei nen Kindern verordnet, daß, wenn ihm noch mehr Kinder geboren würden, solche der Kirche gewidmet feyn sollten. Man wird aus einem Briefe Philipps des langen vom Jahr

(h) Abregé chron. de l'hift. de Fr. 3.

[ocr errors]

Jefu

1317. gewahr, "daß man damals den Klo
"sterschleyer Mädgen von acht Jahren und
"vielleicht noch eher (h) beygelegt habe. Ob
"man ihnen schon nicht die feyerliche Einseg
"nung ertheilte und solche keine Gelübde tha:
"ten; so scheinet es doch inzwischen, daß wenn
"sie nach dieser Cârimonie aus dem Kloster
'gegangen, um sich zu verheyrathen, fie für
"ihre Kinder einen Legitimationsbrief nöthig
"gehabt, um solche der Erbfolge fähig zu
"machen: welches glaubend macht, daß sol:
"che ohne dergleichen Brief als unehliche
"Kinder würden angesehen worden seyn."
Der Hr. Präsident Sengut, von dem wir
die Worte entlehnet haben, führet daß 53ste
Fach des Archivs der Urkunden und zwar
das 190ste Stück an.

(D) Bernhardin Ferrari (i) beschwert sich mit Recht über die Verwegenheit der Herausgeber, welche diese Anrufung von dem Namen unsers HErrn JEsu Christi weg: gelassen haben.

[blocks in formation]
« VorigeDoorgaan »