berts. feg beg Bir (1) ecclefiæ S. Nazarii martyris Auguftidunenfis et fancti Symphoriani mardes fchoffes uns, tyris, ubi ipfe pretiofus in corpore requiefcit, Ansbertus peccator Epifco pus. Nach der umständlichen Erzählung der Güter, welche Ansbert (D) diesen Kirchen vermachet, brauchet er Verwünschungen und setzet (E) eine Geldstrafe auf alle diejenigen, welche sich der Vollstreckung seines letzten Willens widersehen würden; welchen er also unterzeichnet: In Chrifti nomine Anfebertus peccator Epifcopus hanc epiftolam a me factam relegi et fubfc. Nach ihm unterschreiben dreh Bischöffe rogati, ohne ihre Site zu bezeichnen. Die Zeitangabe des Vermächtnisses wird in der Unterschrift des Notars angezeigt: Winebertus, jubente domno Ansberto Epifcopo, hanc epiftolam fcripfi et fubfcripfi: notavi quod fecit menfis augufti die V. anno II. regnante Domino Childeberto Rege. 1. §. 61. In eben demselben Jahr machte Ephibius, ein Abt eines Klosters zu Vienne im Delphinat, fein Vermächtniß, welches also anfängt: In (3) Chrifti nomine, ego Ephibius pro amore Dei ac beatorum Apoftolorum ac martyris Domni Defiderii Epifcopi facio teftamentum de rebus meis et hereditate mea etc. Er vermacht GOtt und seinen Heiligen unterschiedliche Ländereyen, um zum Dienst der Kirche zu Vienne Beytrag zu thun. Entem Rathsschluß dieser Stadt zu Folge (1) MAB Annal, Bened. tom. 1 p. 702. Ordensjungfrauen konnten also damals ih: 1 (E) Si quis (quod non futurum effe credi mus) ea quae fuperius funt confcripta, quod nos pleniffima voluntate decrevimus, de heredibus noftris, aut quisliber oppofita perfona Refragare voluerit, non hec valeat vindicare “quod repére, et Judæ traditoris fimilis efficias sar, et infuper inferat Actoribuscdefiæ, aut 1909 () MAB. Annal. Bened, tom. I. p. 606. (3) Spicileg. 12. p.ror, fq. ricket cui hoc per iftam epiftolam delegavimus, una cum fifco auri lib. VI. et in argento pondus LX. et hæc epiftola, quam noftra fimplicitas pleniffima volun:ate decrevit, perpetuam obtineat firmitatem (d), Bischoff zu Maz Der H. Amandus Er stricht, machte in seinem Alter von mehr als (d) Ibid. 528. wicket op in feine, henge. Willensverordnung einen Brief von seiner Schwester Rufine mit ein, dessen Ueberschrift lautet: Domno, meo ec deliciofo fratri Euphibio ab terlichen bati Rufina foror. Sie fehet einen Theil ihres Erbtheils hinzu zu den sermachten Stücken, die von ihrem Bruder. der Kirche ausgeseht worden, damit sie mit ihm das Verdienst dieses guten Werks theilen möchte. Sie will, daß diejenigen, welche ihrer Schenkung zuwider handeln würden, von dem Rath zu einer Geldbuse von vierhundert Pfund Goldes verurtheilt würden. Das Vermächtniß ist von dem Abt, von der Rufine, feiner Schwester, und von fünfzehen Rathsherren unterzeichs. net. Die Unterschrift des Notars ist in diesen Ausdrücken abgefaßt: Simplicius Quæftor, Senator, notarius, Libellarius publicus dictavi, fubfcripfi anno II. gloriofi Childeberti Regis. Diesem letzten Willen ist ein Diplom beygefügt, in welchem der König Childebert 3. die der Kirche zu Vienne von den Vermächtnißis fiftern gemachte Schenkungen bestätiget. S. 62. der H. Jr. mina. Das Vermächtniß, welches die . Jemina, eine Aebtißinn, im Jahr 698. Einrichtung zum Besten des Klosters Epternach errichtet, fängt mit der Zeitangabe an: Anno des Ver (a) quarto Domini noftri Childeberti Regis, fub die calendas decembris: mächtnisfes In nomine Patris et Filii et Spiritus fancti. Ego Irmina in Chrifti nomine Deo facrata, ac fi indigna, gratia Domini abbatiffa, fana quidem, Deo propitio, mente fanoque confilio, teftamentum meum fieri rogavi, idque fratri in Chrifto meo Huncioni Presbytero fcribendum commifi. Die Heilige billis get die Auskragungen, und spricht über diejenigen, welche in ihren letzten Willen einen Eingriff thun würden (F), Verfluchungen und Geldstrafen aus. Er ist von dem Motar und von der Aebtißinn also unterschrieben: Ego Huncio in Chrifti nomine Presbyter, rogante et jubente Domina mea Irmina Abbatiffa hoc testamentum perfcripli, et ipfa fubter manu propria, una cum teftibus firmavit. Ego Irmina hoc teftamentum meum relegi. Darauf kommen die Unterzeich nungen zweener Bischöffe, welche ihre Siße nicht anzeigen, und die Namen von neun Zeugen, deren Titel nicht bemerket worden. S. 63. Dieß mag genug seyn zur Bekantmachung der erfoderlichen Stücke in den geift: Fehlerhafte lichen Vermächtnissen. Es giebt deren unterschiedliche andere, deren Glaubwürdigkeit zeitangaben (a) Ampliff. collect. t. I. col. 9. (3) Si quæ lituræ vel caraxaturæ adjectionis facta funt ego feci, fierique juffi, dum mihi mea fæpius recenfetur voluntas. Nam fi quis contra hoc meum teftamentum venire tenta- · verit aut aliquid irrumpere voluerit, fit anathe. ma, maranatha, indissolubili vinculo in æter, bestrite in felbigen. bestritten wird (G) der fehlerhaften Zeitangaben halber; aber dieser Fehler ist ihnen mit einer Menge von Gesetzen und (b) ungezweifelten Acten gemein, (6) Man sehe unsern 6ten Th. S. 465. ff. §.775. ff. (G) Unterschiedliche Gelehrte haben das Vermächtniß des H. Leger, Bischoffes zu Autum, zum Besten seiner Domkirche, als untergeschoben angesehen. Hr. Mabillon selbst hatte es (e) wegen der Zeitangaben und einiger eigenen Namen, die von den Abschreis §. 64 "haft, nicht allein wegen des Jahres der "Menschwerdung, welches darinnen der Ger "wohnheit selbiger Zeit zuwider beygefüget "worden; (Hier wird nur blos von dem Ges "brauch in Frankreich geredet,) sondern auch "wegen des dritten Jahres des Theuderichs, nachdem er dieses Etherworfen. Aber "das mit dem siebenden Jahr des Bisthums Auf: merksamkeit untersuchet hatte, so wurde er von (f) dessen Richtigkeit überzeuget. Wer follte daran zweifeln, wenn er fiehet, daß es von Jonas, einem der Nachfolger des . Leger im 9. Jahrhundert, und vom Pabst Johannes 8. welcher zu eben der Zeit leble, bezeuget worden? Hr.Bouhier de Verfalicur, Präsident im Parlement zu Dijon, schrieb Den 30. des Heumonats 1701 an den P. Mas billon, um ihn wegen der Schwierigkeiten dieses Vermächtnisses um Rath zu fragen, das in einem Gerichtshandel, welcher das Patronatsrecht über eine Pfarrey betraf, aufgewiesen worden war. "Da (g) unsere "Verordnungen, sagt der gelehrte Richter, "fürschreiben, daß wir uns nicht an diejeni "gen Widersprüche kehren sollen, welche wie der die Wahrheit der vorgebrachten Urtune "den gethan werden, in fo fern solche nicht "der Unechtigkeit beschuldiget sind; so haben "wir diesen Rechtshandel entschieden, als ob "wir den . Leger dieses Vermächtniß hats "ten errichten sehen." Darauf erzählet Hr. Bouhier die Schwierigkeiten, welche man über die Zeitangaben der Menschwerdung, der Indiction und der Regierung mache, und zeiget, daß es unmöglich sey, das 7. Jahr des Bisthums des H. Leger mit dem 3. des Königes Cheuderichs zu vergleichen. Hr. Mabillon giebt ihm eine Antwort, daraus wir diesen Auszug mittheilen: "Ich beharre "darauf (h) zu behaupten, daß das Vermächt: "niß des H. Leger, des Bischoffes, im Grunde "fehr richtig sey. Es ist zwar die vorn vor diesem Stück gesezte Zeitkunde sehr fehler (e) Sæcul. 2. Bened. p. 707. m. 6. รา "des H. Leger welches nicht (f) Annal. Bened. 1. 16. n. 36. p. 518. §. 64. In diesem Jahrhundert wurden die Freyheitsbriefe für die Klöfter sehr gemein. IX. Formeln Die Könige und Bischöffe verwilligten solche um gegen die Dienste sich erkenntlich zu der Freyheitss briefe für $3 "det; aber es kann seyn, daß sie im 3. Jahr "angefangen habe, zu welcher Zeit der H. Le "ger sein Vermächtniß errichtet hat, und daß "fie im 4. Jahr geendiget worden, welches "die gedruckten Acten anzeigen." Hrn. Bouz hier gefielen diese Erklärungen ungemein und bezeigte dem Hrn. Mabillon in einem Briefe (), der den Sten August 1701 von Dijon geschrieben ist, feine Dankbarkeit. Unter: deffen entscheidet der P. Longueval kühnig; lich, daß (k) das vorgebliche Vermächtniß des . Leger ein untergeschobhes Stück fey. Dieser Jesuit glaubte vermuthlich, daß falsche Zeitangaben, die in die Abschriften eingeführet worden, hinlänglich wären, alte und Achtungswürdige Acten zu verachten. Wenn man diesem Geschichtschreiber Glaus ben beymessen darf, so ist das Vermächtniß des Leodebod, Abis zu St. Agnan (1), eine von einem unwissenden Betrüger geschmie: dete Acte. Herr Mabillon hatte vor ihm angemerket, daß (m) die Abschrift dieser Ucte zugleich vom Jahr 623. und vom zweyten Jahr Chlodowichs 2. welches mit dem Jahr 639. nach Chrifti Geburt zusammen trift, das tirt sey; daß solche vom H. Audoen unterzeich net worden, welcher erst im 3. Jahr Chlo Dowichs eingeweihet worden, und vom Les ger von Orleans, welcher noch später die Weihe erhalten; und daß in diesem Ver: mächtnißbrief von der H. Bathildis geredet werde, der Gemahlin Chlodewichs, welcher nicht älter als sechs Jahr war. Aber Herr Mabillon merket an, es sey schwer, in den unwissenden Jahrhunderten die Jahre der Menschwerdung mit denen von den mero vingischen Königen zu vereinigen, und diese Echwierigkeit daure noch zu unsrer Zeit fort; 2) Leger von Orleans habe erst etliche Jahre nachher unterzeichnen können; 3) die Rich: sigkeit dieser Urkunde sey van Adrevalde, bezeis Kidster. einem Mönche zu Flegri, der mitten im 9. Man hat bisweilen alte Abschriften für (i) Ouvrag. pofthum. de MABILL. tom. I. p. $32. (k) Hift. de l'Egl. Gallic. t. 4. l. 10. pag. 94. (1) Ibid. tom. 3. 1. 9. p. 565. ned. t. 1. lib. 13. n. 10. pag. 380% (m) Annal. Be (n) Gall, chrift. t. g. inter inftrum: col Einrichtung des Frey: heitsbriefes des Berthe frieds. bezeigen, welche die Mönche der Kirche und dem Staat erwiesen, um die genaue Zucht zu handhaben, welche sie beobachteten und sie für den Beunruhigungen der weltlichen Geistlichkeit in Sicherheit zu sehen. Die von den Königen herrührende Freyheiten wurden von den Bischöffen bestätiget, die zum öftern in Kirchenversammlungen beys sammen waren, und von den Großen des Königreichs. Gleichermaßen wurden die von den Bischöffen herrührende Freyheitsbriefe durch die Könige und durch zahlreiche* Versammlungen von Prälaten bestätiget. S. 65. Derjenige Freyheitsbrief, welchen Berthefried dem Kloster zu Corbie ertheilte,. ist den Formeln des Marculpbs ziemlich gleichförmig. Er ist an eilf sowohl blose Bischöffe als Metropolitane gerichtet; deren Size bekannt sind, ob sie schon in der Ueberschrift nicht bemerket worden: Dominis (c) fanctis et fummi culminis apice, Pontificalis cathedræ fpecula præfidentibus in Chrifto fratribus Nivoni, Genefio, Ethoalao, Emmoni, Audoni, Audomaro, Audoino, Audeberto, Búrgundofaroni, item Audeberto et Draufcioni, Berthefridus munere fuperni Largitoris Ambianenfis ecclefiæ Epifcopus. Der Bischoff von Amiens ertheilt den Mönchen die Befreyung, damit sie einer vollkommnen Ruhe genießen, damit sie einen Abt unter sich wählen und GOtt inständiger für die Kirche, für die Könige und das Vaterland bitten möchten: Ut pro ftatu Ecclefiæ et falute Regum, vel stabilitate regni et tranquillitate Patriæ valeant plenius pium Dominum exorare. Er setzet eine strenge Buse von drey Jahren und die Strafe des Bannes auf dens jenigen Bischoff, welcher diesen Freyheitsbrief zu verlegen sich unterstehen würde: er bittet die Herren Bischöffe, feine Brüder, solchen zu bestätigen, und unterzeichnet zuz erst in diesen Ausdrücken: Berthefridus peccator Ambianenfium urbis Epifcopus hoc privilegium a me factum relegi, confenfi et fubfcripfi. Diese Acte ist von sechzehen Bischöffen unterschrieben, darunter die meisten sich Sünder und unwürdige nennen ohne ihre Kirchen anzuzeigen. Sie ist von dem Tage, von der Res gierung (c) Concil. LABB. tom. 6. col. 527. "welcher zu Faremoutier den Aufsaß, den "man von diesem Vermächtniß daselbst ver: "wahret, untersuchet hat, den P. Pagi vers "sichert, es wäre eine blose Abschrift, die ver: "fälschet worden sey; die Schreibart und "die Schriftart schienen ihm vom 10. Jahre "hundert her zu seyn; und um das Siegel "herum lese man FAREMONAST. Nun "aber habe dieser Ort bey Lebzeiten der . "Fare und lange hernach Eboriac geheißen." Der P. Pagi (p) sagt, daß Siegel sey nicht an das Pergamen angemacht. Nun aber wåre (p) Tom. 2. ad an. 614. n. 37. es was ungereimtes, den Aebtißinnen und Klöstern des 7ten Jahrhunderts hangende Siegel beyzulegen. Es ist also offenbar, daß man eine Abschrift des Vermächtnisses der . Fare zu der Zeit, da die hangenden Sies gel im Schwange giengen, besiegelt habe. Daß aber die Schreibart dieser Acte vom 10. Jahrhundert oder von den folgenden her sey, dieß werden die in Lefung der ältesten Charten nur ein wenig geübten Alterthums forscher dem P. Pagi und dem Hrn) Chater lain niemals zugestehen. |