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Ansehen der
Titel Abba
Comes, Abbas
miles,

gestiftet; aber der kriegerische Sinn machte, daß man sie Kriegern schenkte, welche fie unter ihre Kinder vertheilten. Wie viel Ländereyen kamen damals von den Tafels gütern der Geistlichkeit weg! Verschiedene Kirchenversammlungen, von dem Ansehen des Karlomans, Pipins, Rarls des großen, Ludwigs des frommen, und Raris des kahlen unterstüßt, bemühten sich diesen Unordnungen abzuhelfen, und die Aebteyen wieder auf den alten Fuß zu sehen. Man gab bisweilen die Aufsicht dar: über gewissen Herren aus den Layen und weltlichen Geistlichen, welche sich zu Aebten aufwarfen, ohne die Verrichtungen derselben zu übernehmen. Der H. Stuhl vers warf dieses Verfahren, wie aus dem Freyheitsbriefe erhellet, welchen Nikolas 1. dem Kloster zu Corbie ertheilte. Dieser Pabst verbietet darinnen den Mönchen einen Layen oder einen Domherrn zum Abte zu nehmen, und erinnert den König, die Güter, fo GOtt gewidmet worden, nicht den Kriegsleuten, zur Vergeltung ihrer Dienste zu geben. Non decet, fagt er, neque juftum videri poterit, ut fibi militantibus de ecclefiæ Chrifti poffeffionibus mercedem reftituant, et quod de republica fua retribuere debent, id reddere velint de his, quæ collata funt

Deo.

S. 73.

Der Abtstitul wurde von den weltlichen Geistlichen nicht eher als gegen das Ende des 8. Jahrhunderts angenommen, da man anfing Gesellschaften von Domherren Im 9ten sahe man (N) in einigen aufzurichten, über welche man Aebte feste. Domkirchen gewisse in Würden stehende Personen diesen Titul führen. Vielleicht waren fie mit einigen Abteyen versehen, die von ihren Kirchen abhängig waren. Dem fen auch wie ihm wolle, so ist der Name eines weltlichen Abts, Abba comes, Abbas miles, in den alten Denkmälern gewöhnlicher. Er wurde eben so ansehnlich als die Namen der Fürsten, Grafen und Herzöge. Nach dem Bericht der Geschichtschreiber und der alten Charten wurden Ludwig der Stamler und feine Kinder damit bechret; die folgenden Könige nahmen den Titul der Aebte zu St. Martin von Tours an, die Herzoge von Aquitanien den Titul der Aebte zu St. Hilaire von Poitiers, die Grafen von Toulouse den der Aebte zu Moissac in Querci, die Grafen von Aus vergne der Aebte zu Brioude, die Grafen von Vermandois der Aebte zu Sr. Quentin, die Grafen von Anjou der Aebte zu St. Aubin von Angers, die Kö

"zu können (fie lebten gar fparfam) als viel
"mehr die Armen zu erquicken. Der Him
"mel fegnete mit feinen gütigsten Einfluß
"Ländereyen, die von so reinen Händen bear:
"beitet wurden: diefe durven und wüsten
Derter wurden angenehm und fruchtbar."
Die Klöster veranlaßten, daß eine große Ans
zahl Städte und Flecken entstunden, welche
nach und nach um diese heiligen Herter er
batet wurden, und die Ländereyen, die man

(s) MAB. Annal. Bened. t. I. p. 668.

nige

ihnen geschenket, wurden Quellen von Reichs thümern für den Staat.

(9) Erant fæculo IX. sagt der ( P. Mar billon, in quibusdam Ecclefiis cathedralibus dignitates fub titulo Abbatum, nimirum postquam Collegiis Canonicorum fæcularium præfecti funt abbates. Et forte hi abbates in ca thedralibus Ecclefiis ita dicti funt, quod Abbatias quafdam eisdem Ecclefiis fubjectas in titulum habuerint.

1.03

nige Philipp 1. und Ludwig 6. und hernach die Herzoge von Orleans der Aebte zu St. Agnan von eben dieser Stadt.

S. 74.

Der Misbrauch (1) der weltlichen Aebte, die nach ihrem Gefallen mit den Misbrauch Klöstern schalteten und walteten, und für diejenigen nur einen geringen Theil übrig derselben. ließen, welche den Gottesdienst_darinnen verrichteten, blieb bis zur Zeit des Hugo Caper, des Hauptes unserer Königé vom dritten Stamm. Dieser Fürst machte seine Regierung berühmt, indem er den weltlichen und regulären Kirchen das erste Recht ihre Hirten selber zu wählen, wieder gab. Dieses verhinderte unterschiedliche Grosse des Reichs nicht, der Güter der Klöster sich zu bemächtigen, unter dem Titul der Aebte, und mit den Bisthümern ihres Gefallens zu schalten. Man siehet im Jahr 1063. vier Aebte (m) zu Moissac,_zween weltliche und zween reguläre. Im Jahr 1037. wieß Pontius, Graf von Toulouse, der Majora, seiner Gemahlin, das Bisthum zu Albi zum Leibgedinge an: Quapropter ego in Dei nomine Pontius dono tibi dilectæ fpontæ meæ Majora epifcopatum Albienfem. Dieß sind die Ausdrücke der Schenkung, die von Herrn Vaissette angeführt wird. Eben dieser Fürst vergab das Bisthüm zu Pui fürs Geld. Man trift eine große Anzahl Beys Spiele von diefem årgerlichen Gewerbe mit den GOtt gewidmeten Gütern in unfern Geschichten und besonders in der von „Tisiñes ant k

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Eine solche Beschaffenheit hat es kürzlich mit dem Abtstitül, der auf den Chat Wer diesen ten Layen und weltlichen Geistlichen gegeben worden. In'den niedern Jahrhunderten Titul Abbas kam der Name Alt auf die Bischöffe und Oberu, deren Kirchen ursprünglich Abtehen in den niedern gewesen waren, anf die höchstk obrigkeitliche Person gewiffer Städte und auf die Jahrhunders ten erhalten Häupter unterschiedlicher Brüderschaften. Seit dem berüchtigten Concordat machen habe. fich die blosen weltlichen Geistlichen, sowohl adliche als bürgerliche, mit dem Abtstitul groß.

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Die Schirmvoigte, Advocati, hatten bennähe eben den Ursprung. Dieses 111. Von den waren Herren aus den Lanen, denen die Fürsten, die Stifter und Mönche die Before Schirmvoigs gung des Zeitlichen und die Beschützung der Kirchen und der Klöster anvertraueten, ten der Kire Da fie nach dem Mufter der Beschüßer (D) der Kirche, die zu Rom und im Mor Klöster.

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(1) MABILL præfat. in 3. fæcul. Bened. n.II.

Lang, tom. 2. pag. 206.

(D) Der Kaiser Honorius erlaubte in ef nem Geseß von 22. Hornung des Jahrs 407. der Kirche, Voigte zu haben, zur Handha: bung ihrer Rechte und ihrer Angetegenheiten

gene

(m) VAISSETTE bist. de

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chen und

Deren Urs genland im 5. und 6. Jahrhundert so berühmt waren, eingeführet worden, so wach; sprung und ten sie über die Erhaltung der Güter und der Gerechtsamen der Bisthümer und der Verrichtung. Abteyen. Sie stellten sich vor Gericht, leisteten den Eid für die Acbte und Mönche, Flagten und schlugen sich im Zwenkampf für sie, der Gewohnheit dieser rauhen Zeiten zu Folge. Sie sprachen für die Abteyen das Recht, und begleiteten die Vasallen dererjenigen in den Krieg, welche verbunden waren, den Fürsten Soldaten zu liefern. Sie führten an einigen Orten den Titul der Erhalter, ohne daß diese Benennung etwas in ihren Verrichtungen und in ihren Vorzügen duderte. Sie machten sich nachgehends von einigen Geschäften, die so viel nicht auf sich hatten los, und über ließen solche einigen Sachwaltern oder Anwalten, die fubadvocati genennet wurden, deren Anzahl und Geiß den Klößtern großes Nachtheil zuzog. Die Titel der Stifts: Hauptleute oder Vicomtes und der Schirmyoigte (P) werden bisweilen in den alten Denkmälern mit einander vermenget.

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S. 77.

Die Kirche widersetzte sich anfänglich der Einführung der Schirmvoigte. Eine (n) Kirchenversammlung zu Chalons au der Saone, die gegen die Mitte des 7ten Jahrhunderts gehalten worden, verbot den Aebten und Mönchen, Layen zu Schirme herren oder Beschüßern zu haben: Ut Abbates et Monachi aut agentes monafter orum patrocinio fæculari penitus non utantur. Aber die Nothwendigkeit die Begierde der Weltlichen abzuhalten, welche die Klöster plünderten, gewann die Oberhand über die Bemühungen der Bischöffe. Der König Clorar 3. gab in dem zwölften Jahr feiner Regierung den Mönchen zu Beze den Gengulph, welcher homo illuftris genennet wird, zum Schirmvoigt. Ut omnes caufas ipfius monafterii profequeretur et ablata reftitueret. Dem Beyspiel der römischen Kaiser zu Folge, nahmen unsere Könige (D) die Abteyen unter ihren Schuß und ließen es felbst ihr Geschäfte seyn, sie zu beschüßen. Da sich aber diese heiligen Derter vermeh

(n) MABILL. ibid. n.112.

lichen Händel vor den weltlichen Gerichten
betrieben, wo die Clerici nicht erscheinen durf
ten. Seit der Herrschaft der rauhen Vol
ker, waren dieß Leute, die sich auf den Degen
verstunden, deren Amt war die Kirche im
Fall der Noth auch so gar mit den Waffen
zu beschügen.

() Monafteriorum Advocati (t) juri in
fæcularibus dicundo præerant, resque, munda.
nas monachorum dirigebant. Vocantur non-
nunquam Mundiburdi, quæ vox tutorem de-
notat, nonnunquam vice domini, nonnunquam
protectores, rectores, defenfores, etc.

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(u) FRANCISC.

(t) HAHNIUS in diplom. fundationis Bergenfis p. 51.
DE ROYE de Miffis Dominicis ad difciplinam public. c. 5. p. 110. III.

ret hatten, so konnten sie ihre Sorgfalt nicht auf einen jeden insbesondere wenden. Sie sehten an ihre Stelle mächtige Personen, Herzoge und Grafen. Ein Capitularium Rarls des großen vom Jahr 801 verordnet, die Bischöffe und Aebre follten zu Schirmvoigten Personen aus eben dem Bezirk haben, die voller Redlichkeit und geneigten Willens wären sich der Händel ihrer Kirchen anzunehmen, und sie auszumas chen. Die Kirchenversammlung zu Maynz vom Jahr 813. verbietet den Aebten, für fich selbst einen Rechtshandel anzufangen, und legt es den Schirmvoigten zugleich ein, die Gerechtsame und Vortheile der Klöster aufrecht zu erhalten. Den 17. May des Jahres 876. verwilligte Karl der kable (R) den Mönchen zu Sr. Philbert in Tournus, daß ihr Schirmvoigt angenommen werden sollte, ihre Gerechtsame vor allerley Gerichtshöfen zu vertheidigen.

S. 78.

Um die Herren, so Schirmveigte waren, zu verbinden, ihre Aemter wohl auss Deren Vore zurichten, und ihren Eifer- zu belohnen, fo wiesen die Mönche ihnen einen Theil von theile und Ehre. ihren Tafelgütern an, räumten ihnen einige Gerechtsame und Ländereyen als Lehen ein. Die Schirmgerechtigkeit wurde eine so wichtige Würde, daß die angesehensten Personen fich daraus eine Ehre inachten. Hugo Capet, Herzog von Frankreich und Graf von Paris nahm den Titul eines Schirmvoigts der Abren zu Sr. Riquier an. E führte allezeit diesen Titul, sagt (0) Ariulf, ohne jemals den Grafentitul anzunehmen. Die Grafen von Verin und von Pontoise waren die Schirmvoigte der Abtey von St. Denys; und von dieser Würde führten sie die Stifsfahne von rothen Sendel mit Goldflammen. Da die michresten Stifter sich die Würde der Schirmvoigte vor behalten hatten, so brachten sie solche auf ihre Erben und bisweilen auch auf Töcht ter (S) von ihrem Geblüt, in Ermangelung der månnlichen Nachkommen. Die Schirme

(0) Spicileg. t. 4. P. 559.

Dem 20 Schluffe der Kirchenversamm: Tung zu Vern zu Folge vom Jahr 755. tha ten die Klöster von königlicher Stiftung dem Könige von ihren Gütern Rechnung, und die bischöflichen dem Bischoff Die erstern wa ren den Bischöffen nicht unterworfen, sondern nur der Aufsicht des Erzcapellans.

(R) "Die Urkunde darüber ist vom P. "Chifflet unrecht Karln dem großen zuge: "schrieben worden, weil Gostenus und Au"Dacher, welche fie unterzeichnet haben, der "eine Kanzler nnd der andere Notarius bey "Karin dem kahlen gewesen." Nouv. Hift. de Tournus 1. 1. part. 2. p. 53.

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(G) In Murenfi (v) coenobio Advocatiffa exemplum reperias. Conftruxerat hoc Verna. rius Argentoratenfis Epifcopus et Habsburgici caftri conditor. Hic ergo cum juffiffet ut femper aliquis Habsburgicorum Comitum cœnobii hujus tutor et advocatus exifteret, fubjungit: "Et fi Mafculinus Sexus in noftra generatione "defecerit mulier ejusdem generis, qua eidem "caftro Habesburg hereditario jure prafider, "Advocatiam a manu Abbatis fufcipiat." Diese Stelle ist aus der Stiftungsurkunde des Klosters zu Muri in der Schweiz herges nommen Sie feßet hinzu, daß in dem Fall, wenn der Echirmvoigt sich zum gewaltsas men Beherrscher der Abtey aufwerfen würde,

(v) HAHNJUS in diplom. fundat. Bergenfis p. 51.

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anstatt

7

Deren
Tyranney.

Deren Eins

Schirmgerechtigkeit war ein Recht, das nicht (p) allein erblich war, sondern auch wie ein jedes anderes Gut in gewissem Anschlage stund. Selbige schien an unterschiedlis chen Orten ein nothwendiges Uebel zu seyn, wegen der Gewaltthätigkeiten, welche die Layen gegen die Mönche ausübten. In einer Urkunde von Bartholomåus, dem Bischoff zu Laon, die im Jahr 1113. ertheilet worden, wird gesagt, die Schiringe rechtigkeit von Boberies sey vom Ingobrand, Erbherrn auf Pierrepont, unrecht: mäßiger Weise beseffen und hernach von den Ordenepersonen seinem Sohn Roger freywillig gegeben worden, propter rufticorum indignam repugnantiam et nobilium erga eos circum manentium nimiam feritatem.

§. 79.

Die Schirmvoigte misbrauchten ihre Gewalt, des Eides, den man ihnen ablegèn ließ, ohnerachtet, und wurden die Tyrannen der Kirchen und Klöster und unrechtmäßige Innhaber (T) ihrer Güter. Welches denn die Acbte und Mönche nöthigte, die Schirmgerechtigkeit wieder zu erkaufen, wenn die Gelegenheit sich darzu anbot. Eine Charte von Drogon (4) dem Grafen von Amiens und Lerin, die auf dem Schloß zu Meullent im Jahr 1030 ertheilet worden, belehret uns, daß Dietrich, Abt zu Jumieges, die Schirmgerechtigkeit, die dieser Graf hatte, und wofür er ein jährliches Einkommen von einem Gute der Abtey gencß, für eine Summe von zwey und sechzig Pfunden Rouanischer Münze, und für sechs Pferde von hohem Werth wieder erkauft habe. Die von Sens erkaufte gleichfalls im Jahr 1260. die Schirmgerechtigkeit, die Simon, der Herzog von Lothringen, in Besik gehabt. Jedoch blieben die meisten Kirchen und Klöster beyderley Geschlechts den Beunruhigungen der Schirm voigte ausgefekt.

S. 80.

Der 15. Schluß der Kirchenversammlung zu Poitiers, welche im Jahr 1-100 schränkung. gehalten worden, verbot ihnen bey Strafe des Bannes, die Güter des Bischoffes, weder bey seinem Leben noch, nach seinem Tod, unrechtmäßiger Weise zu gebrauchen.

(p) VAISETTE hift. de Lang. tom. 2. pag. 191.
P. 624.

anstatt derselben Beschüßer zu seyn, der Abt
ihn sollte abseßen können, nach dreymaliger
Erinnerung, jedoch unter der Verbindlichkeit,
an feine Stelle einen andern Herrn von
Habsburg aus eben der Linie zu segen.

In

(4) Acta S. Bened. t. 4.

tos, ficut tenentur, non folum Ecclefias ipfas ab opprefforibus non defendunt, fed Ecclefiaum ipfarum bona violenter diripiunt, ac perfonas ipfarum multipliciter inquietant. Et fi Advocatus quatuor plaresve habet filias, quod (T) Die Kirchenversammlung zu Würg; et tamen intolerabile, omnes fe reputant in burg', die im Jahr 1287. gehalten worden, direptionem bonorum Ecclefiæ Advocatos. redet davon in folgenden Ausdrucken: Non-Sic quod per boc Ecclefiæ, unde fperant auxinulli (w), qui Ecclefiarum fe afferunt Advoca- lium, frequenter fentiunt detrimentum.

(w) LAB B. Concil. t. XI. part. 2. p. 1327..

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