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In dem 6. Schluß der Kirchenversammlung zu Rheims, die im Jahr 1148 gehalten worden, bey welchem der Pabst Eugen 3. den Vorsih hätte, wurde den Schirm: voigten der Kirchen aubefohlen, von ihnen nichts zu nehmen über ihre alten Besoldungen, weder selber noch durch ihre Untern: aber diese Schlüsse thaten nur wenig oder gar keine Wirkung. Man lieset in einer Charte, die gegen die Mitte des 12ten Jahrhunderts ertheilet worden, daß Arculph, Herr zu Comburg, Fahnenjunker oder Schirmvoigt von Sr. Samson, des Schußheiligen der Domkirche zu Dol, begehret habe, mit den Ländereyen und Vasallen des Visthums, währender Erledigung des Sites zu schalten und zu walten. Eine von den Verordnungen Pabst Gregors 10. die in der allgemeinen Kirchenversammlung zu Lyon vom Jahr 1274 bekannt gemacht worden, verbictet bey Strafe des Bannes einem jeden, wes Standes er sen, von neuem der Schirmgerechtigkeit sich anzumaßen, um unter diesem Fürwand sich der Güter der erledigten Kirchen zu bemächtigen. Was die anbelangte, welche kraft der Stiftung der Kirchen oder vermöge eines alten Herkommens im Besih dieses Rechts fich befanden,.so ermahnet die Kirchenversammlung, solches nicht zu misbrauchen, weder durch Ausdehnung ihrer Nuzungen, noch durch Verschlimmerung der Grunds güter, die sie verbunden wären zu erhalten. Man sahe im 13. Jahrhundert adliche Geschlechter (r) sich der Schirmgerechtigkeit zum Besten einiger Klöster eutsagen. Im folgenden wurde der Name und das Amt der Schirmvoigte ausgetilget; jedoch kamen die wenigsten Lehen und Einkünfte, welche die Herren unter diesem Namen besaßen, wieder zu den Tafelgütern, davon sie genommen worden waren.

S. 81.

IV. Bedeus tung der

Vor der Mitte des 8. Jahrhunderts wurde der Name Monafterium, mou- wörter Mo. tier, Münster keinen andern Kirchen als der Mönche ihren gegeben; jedoch wurde nafterium, folcher seit ihrer Einführung in die (U) Domkirchen und der Einsetzung der Gemein: Abbatia. heiten der Geistlichen unter den Regeln des H. Chrodegan, und der Kirchenversamm: Was mona. lung zu Aaten auch den weltlichen Kirchen beygelegt. In den folgenden Zeiten wur: der Mitte des den die Kirchen, auch so gar die Pfarrkirchen, Monafteria oder Münster genennet, 8. Jahrhun and dieß ging folgender Maßen zu.

S. 82.

fterium vor

derts bedeu

tet habe.

An den Orten, wo die Mönche Ländereyen hatten, baueten sie Kapellen, worinnen Was es nachs diejenigen, welche man dahin schickte, Gottesdienst verrichteten. Daher rühret der gehends be Ursprung der kleinen Klöster, die anfänglich Zellen und hernach Prioreyen hießen, deutet,

(r) GUDENUS fyllog. varior. dipl. p. 308. fq.

(U) Et quidem (x) in Germania Epifcopales in Anglia aovem ets, Ecclefiæ minimum feptem paruere Monachis,

(x) MAB. fæcul. 3. Bened, part. I. præf. a. 27.

Diplom. 8ter Th.

Hier

Beyspiel hievon.

Hieraus entstund die Aufrichtung einer Menge neuer Pfarreyen in einigen Ortett, die vorher dde oder wenig angebauet waren. Man weiß sonst, daß eine große Anzahl von Pfarreyen von Mönchen bedienet worden, bis auf die 4. Kirchenversamms lung im Larrano, die unter dem Pabst Innocenz 3. im Jahr 1215 gehalten wors den. Ob aber gleich in jeder Pfarrey vielleicht nicht mehr als ein einziger Mönch sich befand, so wurde das an der Kirche hangende Hans, wo er sich aufhielt, nichts desto weniger Monafterium genennet, ein Ausdruck, welcher eigentlich die Wohnung eines einzeln Menschen bedeutet: Inter coenobium et monafterium, sagt der . Isidor (8) von Sevilla, ita diftinguit Caffianus, quod monafterium pollit etiam unius monachi habitatio nuncupari: cœnobium autem nonnifi plurimorum. Weiter gab es vor Alters in jeder Abtey drey unterschiedene Kirchen, nämlich die große für die feyerlichen Gottesdienste, eine kleinere Kirche innerhalb zu gewissen besondern Andachten, und endlich eine Kirche außerhalb für die Hausgenossen und zum öffentlichen Mußen. Nun aber war dergleichen dritte Kirche fast allenthalben zu einer Pfarrkirche aufgerichtet. Es ist daher kein Wunder, daß so viele Zellen, Prioreyen, Kapellen, und die ihrem Ursprung nach Mönchskirchen gewesen, die Namen einer Abtey, eines Klosters und eines Münsters behalten haben; ob sie gleich seit langer Zeit den Mönchen nichts mehr angegangen sind. Endlich baueten die weltlichen Geistlichen bey Annehmung der gemeinschaftlichen Lebensart Klöster und ordentliche Derter, welche in nichts von den monafteriis unterschieden waren. Es war daher natürlich mit diesem Namen so wohl dergleichen Häuser der Geistlichen als der regulären Domherren ihre zu belegen. Eine Pfarrkirche, die unter ihnen stund, hat also Pfarrmünster genennet werden können, wie ein Glied einer Gemeinheit, die der Regel von Aaken unterworfen war, welche aus (t) der Regel des H. Benedicts gezogen worden,

§. 83.

Vor der Mitte des 8. Jahrhunderts bezeichnet der Name abbatia oder monafterium, wenn er einer. Kirche bengelegt wird, und der Titul Abbas, wenn er von demjenigen, welcher das Haupt derselben war, angenommen wurde, beständig eine Klosterkirche. Wir wollen die Kirche zu St. Germain l'- Auxerrois vor uns nehmen. Solche hatte nicht nur einen Abt im 7. Jahrhundert, das ist, ehe dieser Name von Layen und weltlichen Geistlichen geführet wurde; sondern sie wird auch eine Abtey genennet in den ältesten Denkmälern. Die Gelehrten haben daraus ge schlossen, sie wäre anfänglich von Mönchen bedienet worden. Hiervon muß man den Hrn. Lebeuf ausnehmen, welcher die Kirchen, die ihrem Ursprung nach reguläre -waren, so viel ihm möglich ist, zu weltlichen macht. Die zu St. Germain l'Auxerrois wurde seiner Meynung nach von einer weltlichen Geistlichkeit im 7. Jahr: hundert bedienet. Er findet den Beweis dazu (u) in den Unterzeichnungen des Abts, dreyer Priester, zweener Diaconen und eines Lesers dieser Kirche; in welchen der Titul Mönche nicht zum Vorschein komt. Es ist aber gar leicht darzuthun, daß er sich geirret habe.

$.84.

(t) Man sehe uns. 6. Th. S. 363. f. (u) Hift. de Paris t. 1. parte I. p. 38.

(8) Lib. 2. de offic. ecclef. c. 15.
$.600, F.

S. 84.

ster und Dia:

Es war bey den Benedictinern ein ganz gemeiner Gebrauch, daß sie in ihren Un. Gebrauch des terschriften nur den Titul von dem Orden annahmen, zu welchem sie befördert worden Tituls Pries waren, ohne ihren Mönchstitul beyzufügen: diese Gewohnheit ging im 12. Jahrhun- conus von den dert noch im Schwange, wie aus den Unterzeichnungen unterschiedlicher beglaubigter Mönchen. Acten, die vom (v) Hrn. Felibien herausgegeben worden, erhellet. Man hat eine Menge Beyspiele, welche beweisen, daß die Aebte selbst, die mit dem Priesterthum (V) beehret worden, nur blos den Priestertitul angenommen und bekommen haben: Sexcentis, fagt der (w) P. Mabillon, conftat exemplis Abbatis titulum paffim omiffum fuiffe, ubi quis Abbas facerdotio præditus erat. Die Aebte, sagt ein andrer geschickter Diplomatist (r), wurden zum öftern schlechthin Priester genenuet; dieweil diese Würde höher ist als eines Abtes, welches nur ein Amtsname ist. Also schicken sich die Namen Priester, Diaconus und Leser eben so wohl für Mönche als für weltliche Geistliche. Die Leser der Klöster waren diejenigen, welche die Unters weisung der jungen Ördensleute auf sich hatten: Lectorum nomine, sagt der P. (4) Mabillon, Monachorum præceptores defignari exiftimo.

§. 85.

V. Ob die

Güter Her

In den Charten, welche den Klöstern ertheilet worden, war der Abt öfters nicht Aebte über genennet. Hr. Muratori führet einen Schenkungsbrief an, welcher den Mönchen die dem Klo ster geschenkte zur . Justine von Padua im Jahr 793. gemacht worden, und diese Zuschrist hat: Domino fancto et merito, ac ter beatiffimo feu et venerabili monafterio ren gewesen. fancte Juftine. Die Weglaffung des Namens Abt befremdet allhier den gelehrten Unterlaßne Italianer nicht, welcher versichert, er habe eben diese Formul auf andern alten und Meldung der ungezweifelten Charten angetroffen: 'Quippe (3) hæc eadem formula mihi vifa Aebte in den Schenkungen eft in aliis antiquis chartis fine controverfia legitimis.

S. 86.

an dieKlöster.

Des Gervafius von Canterburi Meynung nach geschahen alle an die Dom: Schenkungen kirche dieser Stadt, welche von Mönchen bedienet wurde, gemachten Schenkungen sind nicht den nicht dem Erzbischoff, welcher ihr Abt war, noch ihren Dechauten, welche nachher Aebten, sons dern der Ger Prior genennet worden; sondern GOtt selbst, und durch denselben der ganzen Gemeins meinheit ge heit dieses Klosters. Dieser alte Schriftsteller setzet hinzu, man treffe in keiner Acte macht wors an, daß die Güter dieser Mönchs- und Hauptkirche auf eine andere Weise geschenket den. worden wären. Omnes (a) donationes. non Archiepifcopis, non

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Deca

(v) Preuves de l'hift. de S. Denys, p. XCII. CI. CII, (m) Annal. Bened. tom. 2.

p. 148. tom. 4. p. 336.

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() JUENIN nouv. hift. de Tournus part. I. (1) MAB. Annal. Bened. tom. 2. p. 44. (3) Antiq. ital. t. 3. (a) GERVAS. Dorobern. col. 1310.

(V) Vor dem 9. Jahrhundert waren viele Mebte nur Diacons. Die Päbste Eugen 2.

und Leo 4. verordneten, daß sie alle Priester
feyn sollten.

Formeln bey der Schen kung dieser

Güter.

Unterschreis bung der Mönche

Decanis, qui nunc Priores vocantur, non alicui perfonæ fingulariter facta funt, fed ipfi Deo et per eum toti monachorum congregationi: nec uspiam, ut reor, aliquo in fcripto, fimplici vel bullato, inveniri poterit aliter vel alteri omnia illa effe collata. Die Schenkungen (W) geschahen vor Alters an die Klöster auf eben die Weise, und es ist ein Irrthum der lesten Zeiten, wenn man glaus bet, als wären die Güter und die gewisse Ehre mit sich führenden Rechte der Abteyen namentlich dem Abt besonders geschenket worden, daß er der Gemeinheit davon A theil nehmen lassen könnte, wie es ihm gut dünke.

§. 87.

Alles, was man den Kirchen und den Klöstern schenkte, das war Gott also geweihet, daß es nicht erlaubt war, etwas davon zu entziehen. Dieses giebt das französische Volk zu verstehen in derjenigen Bittschrift, welche solches dem Kaifer Rarln dem großen in der Versammlung zu Worms überreichte: Scimus (6) enim res ecclefiæ effe facratas: fcimus eas effe oblationes fidelium et pretia peccatorum. . . . Quisquis ergo noftrum fuas res ecclefiæ tradit, Domino Deo illas effert et dedicat fuisque fanctis et non alteri. Die Bittschrift sehet hinzu, daß derjenige, welcher eine Schenkung machen will, eine Urkunde darüber auffeße, welche er in seiner Hand vor dem Altar halte und seine Gabe darbringe, indem er sich dieser Formul bediene: Offero Deo ac dedico omnes res, quæ in hac chartula tenentur infertæ, pro remiffione peccatorum meorum ac parentum et filiorum, aut pro quocumque illas Deo delibare voluerit, ad ferviendum ex his Deo in facrificiis, miffarumque folemniis, orationibus, luminariis, pauperum ac clericorum alimoniis, et ceteris divinis cultibus atque illius ecclefiæ utilitatibus. Si quis autem eas inde quod fieri nullatenus credo, abftulerit, fub poena facrilegii ex hoc Domino Deo, cui eas offero atque dedico, diftrictiffimas reddat rationes. Der Stifter brachte noch unterschiedliche andere Verwünschungen an, deren umständliche Anzeigung das französische Volk mit Stillschweigen übergehet. Aus Beyforge, man möchte dieses Volk in Verdacht ziehen, als strebe es nach den Kirchens gütern, so betheuret es, einige Strohhälmer in der Hand haltend, indem es dieselben vor GOtt und seinen Engeln hinwirft, es wolle diese Güter sich nicht anmaßen, noch mit denen einstimmen, welche sich derselben unrechtmäßig anmaßen würden.

S. 88.

Die Aebte und die Mönche fingen seit dem Jahr 734 an die Acten über die Schenkungen, die man ihren Klöstern machte, als Zeugen zu unterschreiben. Man

(b) LABB. concil. t. 7. col. 1163.
(3) Eodem ritu, sagt Herr Mabillon (y)
antiquitus fiebant in cæteris Monafteriis dona.
tiones; nec cuiquam unquam venit in mentem,

(y) Annal. Bened. t. I. p. 273. n. 14.

hat

ut quidam Monachorum ofores jactitant ut eas Abbatibus fpeciatim ac nominatim, nec nifi per eos Monachorum gregi conferret

hat eine (c) Menge Beyspiele von diesem Gebrauch in den folgenden Jahren. Im 8. als Zeugent fehet man die Gesellschaften, so sich zum Gebech und guten Werken vereinigten, von unter diese einem Kloster zum andern eingerichtet. Man trift davon Beweise an in dem Briefe Schenkuns (d), welchen der Bischoff Cincheard und Dodo, der Abt zu Hornebach, an den gen.

Lullus, den Erzbischoff zu Maynz, schrieben. In des Dodo feinem wird von Breven, breve, brevia, geredet, welche nichts anders waren als Rollen von Pergamen, worauf die Klöster jährlich die Namen ihrer Ordensbrüder und ihrer Wohlthäter, die währendem diesem Jahr gestorben waren, schrieben, und sich einander zuschickten. Die Klöster, welche sie empfingen, gaben darauf Antwort in einigen Vers fen oder Grabschriften tituli, welche sie auffeßten zum Troste der Lebenden und zum Ehrengedächtniß der Verstorbenen. Man sieher aus dem 25. Schluffe der Kirchens versammlung zu Dern, daß die Acbte im Jahr 755 (e) öffentliche Richter gewesen find. Es gab unterschiedliche Bischöffe und Klöster sowohl in Frankreich als in Deutschland, denen die Könige und die Kaiser die Freyheit (X) Münze zu schlagen zugeftunden. Pipin gab der Abtey zu St. Claude Antheil von diesem Rechte, wie eine alte Chronike meldet. Hr. Mabillon behauptet, wenn diese Freyheit ihre Rich tigkeit hatte, so wäre es die allerältefte, welche ein Kloster je gehabt hätte.

S. 89.

Die Ueberschrift der geistlichen Briefe und Urkunden dieses Jahrhunderts ift vies VI. Anfangs Len Veränderungen unterworfen. Seit dem Jahr 750. bis zum 11. Jahrhundert formeln der geistlichen fangen die mehresten (f) Synodalschreiben und Acten der Kirchenversammlungen mit Acten. Große dem Jahr der Menschwerdung unsers HErrn an; jedoch hat diese Zeitangabe bisweis. Mannichfals Len die Anrufung vor sich her: In nomine Domini noftri Jefu Chrifti etc. anno tigkeit der Ueberschriften

ab incarnatione etc. Die römische unter dem Pabst Zacharia gehaltene Kirchen- in solchen.

versammlung fångt mit eben dieser Anrufung an; aber sie zählet die Jahre nach den Jahren des Kaisers und nach der laufenden Römerzinszahl.

§. 90.

In Walschland fangen die Bischöffe ordentlicher Weise ihre Charten mit einer Anfangsfors Anrufung an und mit den Zeitangaben des regierenden Fürsten und der Römerzinszahl, meln in den geistlichen Hier Acten Staf liens,

(C) MABILL. Annal. t. 2. p.96.

H3

(d) Epift. 74. et 84. inter Bonifacianas.
(f) MAB. de re diplom,

(e) MABILL. Annal. Bened. t. 2. p. 177.
pag. 67.

(X) "Rat! der große (z), welcher auf "den Pipin folgte, verbot anderwärts als "im töniglichen Pallast Münze zu prägen. "Daraus einige Gelehrte schließen, alle Di plomen, welche den Klöstern das Münzrecht "in Frankreich vor der Regierung Karl des "enfaltigen, und in Deutschland vor der Re: "gierung Heinrich des Voglers, das ist, im

"9. und 10. Jahrhundert eingeständen, wären
"untergeschobne Freyheitsbriefe. Aber Herr
"Mabillon und Hr. le Blanc glauben nicht,
"daß diese Regel sicher sey, es mögen nun die
"Capitularien Karls des großen nicht lange
"beobachtet worden seyn, oder den Freyheiten
"der Klöster keinen Eintrag gethan haben,

(z) Biblioth. Germanique, tom. 3 articl. 1. p.2.

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