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deren Unterschriften nicht ganz von den Zeugen eigenhändig geschrieben worden. Ders gleichen ist die Charte des Abts Ado für St. Remi in Rheims, die in 4ten Jahr der, Regierung Dagoberts 3. ertheilet worden. Die Zeugen unterschreiben (i) ihre Namen und fügen besondere Zeichen bey, darunter viele nichts anders sind als in eins ander geschlungne S, welche fubfcripli bedeuten. Für die Zeugen, welche nicht schreiz ben können, zeichnet nicht nur der Schreiber oder Notar ihre Namen, sondern sezet auch fignum mit nach sich habendem Kreuz vor einem jeden Namen hin. Die drey ersten Unterzeichnungen des Vermächtnisses des Abts Fulrads sind von der Hand der (E) unterschreibenden: Ego Folradus Capalanus fubfcripfi. In Dei nomine Maginarius confenfi et fubfcripfi. In Chrifti nomine Halmardus confenfi et fubfcripfi. Die siebenzehen folgenden Unterzeichnungen sind von der Hand des Verfass fers der Acte und werden also ausgedruckt: Signum † Teudrico. Signum † Hadtritto. Signum Hainrico etc. Der Schriftsteller oder Notar unterzeichnet zus leht in diesen Ausdrücken; Anno nono et quarto regnante Domno Carolo glo. riofiffimo Rege Francorum et Langobardorum ac Patricio Romanorum, actum publice Hariftalio, Ego Adarulfus rogitus et ordinatus a Domno Fulrado fcripfi et fubfcripfi. Diese Unterschrift und die vom Maginarius haben tironische Zeichen bey sich. Zu unterst der Seite erblicket man noch die Ueberbleibsel vom Stroh ftipula, welches man, der Gewohnheit zu Folge hinein gesteckt hatte das Vermächtniß giltig zu machen, worinnen die Formul wirklich stehet cum ftipulatione fubnexa. Die Bischöffe; und die Aebte Englands unterschreiben beständig mit Kreuzen vor ihren Namen: Ego Athelard (1) Archiepifcopus Dorobemenfis civitatis fignum fanctæ crucis fubfcripfi. Ego Wede Epifcopus fubfcripfi etc. Der Schluß der Kirchenversammlung, welche zu Becancelle im Jahr 798 gehalten worden, führet eine große Anzahl von dergleichen Unterzeichnungen. Die wenigsten unterschriebnen Prälaten zeigen die Derter an, allwo sie Bischöffe oder Aebte find,

S. 103.

Der Gebrauch, die Zeugen blos zu nennen, ohne daß sie einige Unterzeichnung hinzusetzen, fängt zum längsten in diesem Jahrhundert au. Die Urkunde über die Schenkung (m), so im Jahr 710 geschehen, ist ein Beweis von diesem Gebrauch. Man entdecket darinnen blos die Namen (E) der Zeugen, ohne einige andere Unters zeich

(i) MAB. de re diplom. fupplem. p. 49. (f) MAB. de re diplom. p. 449. tab. (1) SPELMAN concil, Brit. tom. I. pag. 317. (m) MAB

LII.

TEN. ampliff. collect. col. 17.

Actum publice in loco Cala IV. ka-
lendas Augufti, anno XVI. regni domni noftri
Childeberti gloriofiffimi Regis, cum teftibus
Ansbaldo, Folebaldo, Aengelberto, Roberto,

Adlefo, Werengato, Nanduino, Wigberto. Ego Laurentius Presbyter, rogante Bertilende illuftri femina atque Deo confecrata virgine, fcripfi et fubfcripfi,

zeichnung als die von dem Schriftsteller. Die Zeugen find (F) nicht einmal genen: net in der Schenkung, welche im Jahr 711, von dem Mönche Ansbald (v) eben diesem Heiligen gemacht worden.

་་

S. 104.

Die geistlichen Acten dieses Jahrhunderts find bisweilen (0) gestegelt so gar mit Gebrauch der dem königlichen Siegel (G), und in den Morgenländern mit (p) bleyernen Bullen. Siegel da Die Kirchen haben Kanzler, welche die Acten aufsetzen. Beym Beschluß des Decrets bey: Amt der Kanzler der der Kirchenversammlung zu Tarbonne, wegen des Handels des Felir, Bischöffes Kirchen. zu Urgel, liefet man: Ego Arricho cancellarius, acfi indignus Presbyter, hoc decretum fcripfi. Dieser Arrichon war ohne Zweifel Kanzler der Kirche zu Tarbonne. Die zu Constantinopel hatte deren unterschiedliche: denn beym Bes schluß einer Abschrift, welche der Diaconus Agathon verfertigte von den Acten der 6. allgemeinen Kirchenversammlung gegen das Jahr 71,2, tituliret er sich also: "Ich "(q) Agathon, unwürdiger Diaconus der großen Kirche zu Constantinopel, Pros "tonotar und zweyter Kanzler des ehrwürdigen patriarchalischen Raths." In Franks reich hatten die Bischöffe, die Aebte und die Klöster auch (r) Notarien und Kanzler. Die bey den Klöstern, werden öfters Leser genennet. Beyde wurden gemeiner, seits dem Karl in seinem 1. Capitularium vom Jahr 807 den Bischöffen, den Aebren und Grafen anbefohlen hatte, daß ein jeder seinen Notar haben sollte. Ovo, ein Priester und Mönch in der Abtey zu Fontenelle, der 749 gestorben, schrieb (8) die Charten über die Schenkungen ab, welche die Gläubigen diesem heiligen Ort machten. Vielleicht ist dieß der Ursprung von unsern Cartulariis. Die Kirche zu Maynz hatte im 8. Jahrhundert ein eingerichtetes Archiv, weil im folgenden Benedictus, Diaconus ben eben dieser Kirche, daraus eine gute Anzahl der Capitularien unsrer Könige nahm,

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Neuntes Jahrhundert.

Inhalt.

1. Zur Diplomatik gehörige Anmerkungen, §. 105:112.

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Verschickung der Mönche zu den Land1
kirchen, S. 105-

Abtheilung der Güter der Kirchen, S. 106.
$106.
Vereinigung der Klöster zum Gebeth
und guten Werken, S. 1074
Eingebrachtes Erbtheil der in den geiste
lichen Stand tretenden, S. 108.
Gebräuche bey der Besignehmung einer
Kirche und bey der Freylaffung eines ·
Leibeigenen, S.1.09.

Art und Weise wie, die Schenkungen an a
die Kirchen geschehen, §. 110.
Sorgfältige Verwahrung der Schen
kungsurkunden, §. 111.

Zinsbücher der Kirchen, S. 112.

E. Titel der Geistlichen. §. 1137: 117. Der angenommene Titul der Bischöffe peccator, humilis fervus Dei, §. 113. Die Formul vocatus Epifcopus, S. 114. Der Titul almitas Miflus dominicus Legatus, S. 115.

Titul der Mönche und Aebte, §. 116. Der Brudertitut wird den Bischöffen und Päbsten beygelegt. Noch andere Titel deffelben, §. 117,

ui. Anfangsformeln der geistlichen Acten, §. 118124.

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VI.

Anfang mit dem Jahr der Menschwers dung und der Regierung der Landesse herren, §. 118.

Anfang mit Auxiliante, opitulante Do

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VII.

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wünschungen auf den italiänischen Charten, §. 126.

Formeln derselben in den Acten Spas

Fiens, §. 127.

Formeln derselben in den Acten Deutsch lands und Englands, §. 128. Verschiedene Zeitangaben, S. 129: 134. Zeitangabe der Menschwerdung in der Bedeutung der Geburt JEsu Chrifti, S.129.

Zeitangabe von Sonntagen und gewiß fen Severtagen, S. 130. Beitangaben von der Römerzinszahl,

Gebrauch der Zeitangabe von der Menschwerdung in den Acten Ita liens, Englands und Spaniens, § 132.

Zeitangabe mit dem Nebenwort publice, und von der Einweihung der Bis schöffe, §. 133+

Inrichtige Zeitangaben in einer unvers werflichen Charte, S. 134. Anzeigungen des Namenszuges, des Sies gels und der Unterzeichnungen, S. 135.11.138.

Anfang des Gebrauches der Namense züge und der Siegel, S.135. Gebrauch eigner besonderer Siegel-und der Siegel der Kirchen, §. 136. Anzeige der Unterzeichnungen und der Zeugen, S. 137

Schlußclauseln mit einer Bitte die Chare ten zu bestätigen, §. 138. Berschiedene Arten zu unterzeichnen, S. 139:144.

Unterschriften mit Kreuzen, mit dem Labaruur, in verschiedener Schrift: art, F. 139.

Verordnungen mit dem Kreuz zu unters zeichnen, S. 140.

Unterschriften der Fürsten und Prälaten mit den Zeitwörtern Confirmo, Confenfi, §. 141.

Ordnung bey den Unterschriften der
Kaiser, päbstlichen Abgesandten und
Bifchoffe, S. 142.

Ersegung der Unterschriften der im

Schreiben

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1. Zur Diplos

u Anfang dieses Jahrhunderts hatte man (1) die Gewohnheit, Mönche aufs land mat. gehörige zu schicken, um die ihnen unterworfnen Kirchen zu bedienen. Denn es befand Anmerkung. fich damals (u) eine große Anzahl Priester in den Klöstern.

S. 106.

Verschick. der.
Mönche zu
Landkirchen.

Da sich unterschiedliche Bischöffe und Aebte in Zusammenkünften bey Hof und Abtheilung bey den Armeen befanden, so verschwendeten fie die Güter, die ihren Kirchen waren der Güter der geschenket worden. Welches mehr als einmal die Nothwendigkeit einführte, ihre Ein: Kirchen. künfte von derer Geistlichen und Mönchen ihren abzusondern, die sich mit der Haltung des Gottesdienstes beschäftigten. Die Einrichtung zur Abtheilung der Güter des Klosters zu St. Denys zwischen dem Abt und den Ordensleuten wurde durch einen Brief von Rarln dem kablen erlaubet, und durch ein Decret der Kirchenversamm lung zu Pistes, die nach Soissons verlegt worden, und durch eine Balle des Pabstes Nikolas 1. bestätiger. Eine Notiz, die aus dem Copialbuche der Abtey zu Redon genommen worden, meldet (v) der Abt Ritcand habe die Wiedereinräumung eines Gutes, welches zu seinem Kloster gehören sollte, verlangt. Er erhielt es und vers sprach drenhundert Messen und hundert Pfalter. Dieß ist eine der ältesten Angelobungen von Gebechern in einer gewiffen Anzahl, so viel uns bekannt ist. Die Notiz ist vom Jahr 863.

§. 107.

und guten

Die berühmtesten Klöster Frankreichs errichteten unter einander Gesellschaften Vereinigung zum Gebeth und guten Werken. Man rechnet St. Denys unter die Abteyen, die der Klöster sich mit denen zu Richenou, zu St. Ouen in Rouen, zu St. Remi in Rheims zum Gebeth vereiniget hatten. Vorn an vor dem Vereinigungsbrief dieser lehtern Abtey erblicket Werken "man (w) die Namen des Kaisers Ludwigs und des Königs Ludwigs, seines Soh "nes, welche solche beyderseits als Mitbrüder unterschreiben. Dieser Titul, welcher "fie der Verdienste der Diener GOttes theilhaftig machte, dünkte ihnen der königlichen ”Majestät nicht unanständig zu seyn, eben so wenig als unterschiedlichen von ihren "Machfolgern, welche hierinnen die Nachahmer ihrer Gottseligkeit waren."

$. 108.

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Man fing in diesem Jahrhundert an, denenjenigen gewisse Grundstücke zu geben, Eingebrach welche in den geistlichen Stand traten, die ihren (r) ausgefeßten Theil oder Erbtheil tes Erbtheil

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der in den

geistlichen Stand tre tenden Per: fonen.

Gebräuche bey der Be fignehmung einer Kirche

und bey der Freylaffung eines Leib: eignen.

Art und Weis

ausmachen sollte. Die Aeltern des Radulphs, Erzbischoffes zu Bourges, hatten ihm Laudereyen zu seinem Unterhalt ausgefeßt, da sie ihn den geistlichen Stand anneh men ließen. Man hat eine Charte von einem Namens Ratard, welcher den Möne chen zu Beaulieu gewisse Einkünfte einräumet zu dem geistlichen Stande seines Vet: ters Gomberts pro clericatu cujusdam confanguinei fui, nomine Gumberti, bis die Mönche oder eine Kirche ihm ein Amt, honor, ertheilet haben würden, davon er seinen Unterhalt, ziehen, könne: Ut fecundum clericatus fui officium vivere pollit. Man siehet hieraus, daß die Klöster die Pflanzschulen abgegeben haben, wors innen man die Geistlichen zur Frömmigkeit gezogen, durch Forschung in der heiligen Schrift und in den H. Vätern. for

S. 109.

Damals geschahe die Besißnehmung der Kirchen in Gegenwart der Zeugen und mit Berührung der Pforten der Kirchen und mit Lautung der Glocken. Wenn in Frankreich der Bischoff einen aus deir Lelbeiguen zum Priesterthum erheben wollte, fo machte er ihn frey und (H) erklärte ihn zum römischen Bürger vor dem Altar und in Gegenwart der Priester, der Geistlichen und des ganzen Volks,

Unter

S. 110.

Te, wie die Jahr 801 beyfügtulis, welche Ratt der große dem Gesek der Lombarden imt

Schenkungen

an die Kir: chen gesche Hen.

erlauber das erste Charten aufzusehen über was für Schenkungen man wolle zum Vortheil der Kirchen und zum Heil der Seele. Im Jahr 803 sette derjenige, welcher der Kirche einige Güter schenkte, darüber (y) eine Acte auf, und fagte, indem er sie auf den Altar legte oder sie in der Hand hielt, zu den Prälaten öder Priestern des Orts: "Ich opfere und weihe GOtt die in diefer Schrift gemeldete Güter zur Vergebung meiner Sünden, meiner Vorfahren und meiner Kinder ihrer, "damit dieselben zum Dienste GOttes, zur Versorgung der Armen und der Geistlichen "angewendet werden mögen. Wenn jemand, welches ich nicht verhoffe, diese Güter "entwendet, so wird er eines Kirchenraubes schuldig werden, dafür er eine genaue Rechenschaft vor dem Richterstuhl GOttes wird geben müssen." Diese Gaben was ren zum öftern mit Verfluchungen gegen diejenigen begleitet, welche sich erkühnen würs

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