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Gebrauch signer beson derer Siegel gel der Kir chen.

und der Sie

ftolam græcis (C) litteris hinc inde munire decrevimus et anulo ecclefia noftræ bullare cenfuimus. Das Synodalschreiben, das an den Pabst LTikolas 1. burch die Väter der Kirchenversammlung zu Troyes im Jahr 862 abgelassen wore ben, meldet das Siegel in diesen Ausdrücken an: Et eorum Metropolitanorum Epifcoporum figillis hoc volumen præftantiæ veltræ directum fuperfigillari nobis vifum eft. Aeneas, Bischoff zu Paris, schließet die Schenkung; welche er an die Abtey zu St. Maur des Fossez macht, mit dieser Clauful: "Damit (g) also "diese Verwilligung fest und stet auf immer bleiben mdge, so habe ich solche in das "Capitul zu unsrer lieben Frauen getragen, wo ich sie eigenhändig gefiegelt habe; ich "'habe sie in unsern Archidiaconen und der ganzen Geistlichkeit unsrer Kirche übergeben, "damit solche von ihnen bestätiget würde (entweder durch ihre Unterzeichnungen, oder "blos durch Berührung derselben mit der Hand), und habe unser Siegel daran machen "laffen." Wenn Herman von Wesel die Stiftungscharte des Klosters der H. Câcilia angeführet hat, das im Lateinischen monafterium Alindense genennet wird, fo setzet er hinzu, es wäre selbige mit (h) einem bleyernen hangenden Siegel verwah ret, welches auf einer Seite ein St. Andreaskreis vorstellet und auf der andern ein Handzeichen oder Namenszug, welcher den Namen Alfreds, des Bischoffes von Hils desheim ausdrucket.

136.

Unterschiedliche Bischöffe hatten ein eigen und besonder Siegel, da andere sich ihrer Kirchenfiegel bedienten, wie es diese Formul beweiset, die von David, dem Bischoff zu Bes nevento, angebracht worden: Anulo (i) fanctæ noftræ ecclefiæ firmavimus roborandum. Riculph, Erzbischoff von Rouen meldet auch das Siegel seiner Kirche zusame den Unterzeichnungen an in der weiter oben angeführten Charte: Et ut hæc (F) conftitutio noftra futuris fæculis maneat inconvulfa, fubfcriptione eam

3) Gall. Chrift. t. 7. inftrum. p. 13:
Italia facr, tom.8.col.46. (†)

"Das ganze Geheimniß von dieser
"Gattung von Buchstaben, sagt (y) Herr
Rivet, bestund in zwoen Zahlen, die von den
"Griechischen Buchstaben, so man dabey an
"brachte, genommen find Eine war allges.
"mein und befand sich in allen Briefen alle:
"zeit überein. Die zweyte war eine beson
"bere und war niemals einerleÿ. Diese
wurde von dem Werthe der ersten Buchsta:
"'ben der Namen derselben Person, welche
"Das Schreiben ergehen ließ, derjenigen, an
"welche das Gemeinschaftsschreiben gerichtet
"war, derjenigen, um derentwillen man
fchrieb, und der Stadt, von wannen das
?Schreiben erging, hergenommen. Diese

197

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(b) LAB B. Concil. tom. 9.col. 256. POMMERAY E, hift. de l'abb. de S. Quen.p.400.

(y) Hift, litter, de la Fr. tom. 5., pag. 697.

"erstern Buchstaben wurden durch eben
fo viel Griechische Buchstaben bezeichnet,
"wozu man noch die Indiction seßte, welche
"man samt dem Werth der Griechischen
"Buchstaben zählte.". Man sehe die Weise
Gemeinschaftsschreiben aufzufegen in unserm
4 Theile S. 212. f. §. 345. nach.
Es war
in diesem Jahrhundert gebräuchlich die vr
dentlichen Briefe mit Verfen zu beschließen.
Rathier, Bischoff zu Verona, entschuldiget
sich in seinem 5. Briefe an eine Person vom
ersten Range, daß er diesen Brief nicht mit
einigen Versen geschloffen nach der Gewohne
heit unterschiedlicher Gelehrten.

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roboravimus propria: Et ut munus noftræ fcriptionis per revoluta tempora firmius haberetur, manu noftra (D) fubterfirmavimus, Canonicos quoque noftras et monachos, fidelesque laicos corroborare præcepimus, ac ut firmius haberetur annulo fanctæ Mariæ impreffimus. Wir haben die Urschrift (E) diefer Charte Riculphs in dem Archiv zu St, Ouen gesehen.

S. 137.

nungen und

Da die mehresten geistlichen Charten dieses Jahrhunderts nicht gefiegelt worden, Anzeige der fo begnüget man sich die Unterzeichnungen und die Zeugen auf solchen anzumelden. Unterzeich Diese Anzeige ist mannichfaltig nach der Denkungsart der Notarien. Sie ist auf der der Zeugen, Charte des Radulphs, Erzbischoffs zu Bourges, für die Stiftung von Beaulieu in diesen Ausdrücken abgefaßt: Et ut verius credatur et diligentius conferve tur, et ab omnibus firmius cuftodiatur, manu propria fubterfirmavi, et bonorum hominum Canonicorum five fidelium laicorum manibus firmanduth contradidi. Vivian, Abt zu St. Martin in Tours und zu Marmontier bedies net sich auf seiner Charte vom Jahr 845, die Kirche zur S. Jungfrau oder der fieben

(D) Diese Worte manu fubterfirmare, manu roborare, firmare, bedeuten oft einen zu beobachtenden Gebrauch, der in Berüh rung der Charte mit der Hand zum Zeichen der Bewilligung bestand. Diese Cárimonie enthielt eine Art von Eiden, die demjenigen gleich ist, welchen man zu unsern Zeiten mit Aufrechung der Hand leistet. Unter den Unterschreibenden auf der Charte Riculphs anterscheidet der Bischoff allein, welcher sie unterzeichnet, feine Bewilligung von seiner Unterzeichnung: Sicbardus Epifcopus firmavit atque fubfcripfit. Das heiffet eben das thun was Riculph gethan. Man kann also gar nicht zweifeln dag firmavi u fubfcripfi gefeßt nicht einen solchen Gebrauch anzeigen sollte, dergleichen das Berühren war, davon wir Dieses merkwürdige Beyspiel im 3. Band des Italia facra antreffen: Ego Pampo Epifcopus an hoc fcripto .... manum meam pofui et illud confirmavi.

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(E) Sie ist zween Schuh lang und einen halben breit. Sie ist von einer großen An: jahl und hauptsächlich geistlicher Personen unterschrieben. Der Erzbischoff unterzeich: net darauf also: Riculfus humilis Rotomo. rum Archiepifcopus. Ein Bischoff und vier Aebte unterschreiben ohne ihre Eige anzuzeis gen. Die Unterzeichnungen an der Zahl fie

2) Taf. 75. S. 54. §. 97.

3

ben tind givanzig find offenbar, von unterz
schiedenen Händen. Der Notarius, welcher
die Schrift aufgefeßt hat, nennet sich daselbst
feget feine Unterschrift und sein Handzeichen
drauf. Das Siegel ven unsrer lieben Frauen
zu Rouen befand sich unten zur Seite der
unterzeichnung des Notars, so wie man da?
mals im Gebrauch hatte. Der Plaß dersel
ben ist ferner sehr merkwürdig. Das Pers
gamen ist durchstochen nach der Gewohnheit
dieser Jahrhunderte. Man mußte diese Defe
nung machen, damit das in die Winkel des
durchschnittenen Pergamens hineingedruckte
Wachs beffer hielt, und das Siegel, welches
man dran machte, fich desto länger erhalten
möchte.
möchte. Man darf sich jedoch nicht wune
dern, daß es in einem Zeitraum von neun
Jahrhunderten sich abgestoßen hat oder nach
und nach zerbrochen. Man siehet aus dies
'fem Diplom das Alterthum der eignen Ringe
der Kirchen. Die Schrift dieses Stückes,
ist keine andere als die carolingische Minus
kel, welche man in den Handschriften ans
brachte. Sie ist noch über dieß derjenigen in
den Synodalacten vom 9. Jahrhundert
gleichförmig, die in unserm 7. Theil und auf
der Kupfertafel (z) die zu demselben komt,
abgestochen worden.

Schlußclaus

feln mit einer

Bitte die Charten zu bestätigen.

fieben Schläfer betreffend, dieser Clauful: Et ut hæc (1) epiftola vigorem valeat obtinere, firmitatis majorem, manu propria fubterfirmavimus, et fervorum Dei utrarumque ecclefiarum manibus roborandum tradidimus. Diese Schlußformeln und andere dergleichen sind aus einer großen Anzahl Charten verbannet, worinnen die Unterzeichnungen nicht angemeldet worden. Dergleichen ist der Freyheitsbrief (m), der der Kirche zu Nevers in der Kirchenversammlung zu Troyes im Jahr 867. verwilliget worden. Dergleichen sind unterschiedliche geistliche Acten, die man in verschiedenen Sammlungen antrift.

S. 138.

Die Schlußclauful, worinnen die Bischöffe ihre Nachfolger und die Könige bitten, ihre Freyheitsbriefe zu bestätigen, ist nicht eben sonderlich gemein. Sie wird in der Originalcharte des Frotharius, Bischoffes zu Toul, für das Kloster zu St. Fore also angezeigt: Privilegium (n) vero iftud a fingulis Pontificibus fuccefforibus noftris, quin etiam et a Regibus renovari pofcimus, ut ejus integritas a nullo violari queat, fed ab omnibus munita et roborata indiffolubilis jugiter et fixa permaneat. Aber die Clauful, worinnen die Prälaten ihre Machfolger und die Abwesenden bitten, ihre Charten zu unterschreiben, ist in diesem Jahrhundert was gewöhnliches. Das auf der Kirchenversammlung zu Soissons im Jahr 862 zur Erlaubniß der Theilung der Güter zwischen dem Abt und den Ordensbrüdern zu St. Denys ertheilte Diplom, wird uns zum Beyspiel dienen. Es unterschrieben dieselbe nicht nur unterschiedliche Bischöffe von den Nachfolgern und Abwesende, sondern auch diejenigen, welche zugegen waren, beschwören ihre Mitbrüder eben dieselbe Acte in den Versammlungen, welche zukünftig gehalten werden möchten, zu unterzeichnen: Hoc autem noftrum decretum, ficut eft, ut verum effe credatur, et firmiffime ab omnibus catholicæ fidei teneatur præfentibus ac futuris, fubfcriptionibus propriis cuncti roborare ftuduimus: et ut idem faciant in celebrandis deinceps fynodalibus conciliis omnes noftri Ordinis obfecramus. Diese lehte Redensart macht einen Theil aus von dem Muster, das auf unserer 89. Tafel vorgestellet worden.

S. 139.

VII. Verschies dene Arten zu. Man erblicket darauf eine zahlreiche Reihe von Unterschriften, die in vier ges unterzeich: spaltene Seiten abgetheilt sind. Jeder Name eines Bischoffes und Abtes hat vor sich nen. Unter: ein einfaches Kreuz, oder eins, das von vier Tüpfelgen oder von dem Labarum oder schriften mit einer Figur begleitet wird, die eine Anrufung des Namens JEsu Chrifti enthält. Kreuzen, mit & dem Labarum Das Kreuz, welches den Namen Erchenraus vorgefekt worden, ist in einer Abbile in verschiede dung eines Kleeblats enthalten, und der Siß dieses Bischoffes ist in tiromischen Noten ner Schrift: geschrieben, darunter der erste ein B ist. Jede Unterschrift endiget sich mit einer Note,

art.

welche.

(1) Annal. Bened. t. 2. p. 747.
pag. 524.

(m) De re diplom, P. 549,

(n) Ibid.

welche fubfcripfi bedeutet: Wanilon oder Wenilon, Metropolitan zu Sens, und Aeneas, Bischoff zu Paris unterschreiben zweymal, das erstemal durch Abgeords nete, das zweytemal selber. Die Bischöffe und Aebte beobachten keine (F) Ordnung bey ihren Unterschriften, aus der Ursache, weil die Abwesenden (G) und Nachfolger erst nachher unterschrieben haben. Man erblicket z. B. daselbst die Unterzeichnung des Hagius Bischoffes zu Orleans, und des Walthers seines Nachfolgers. Die Unterschreibenden unterzeichnen eines Theils in carolingischer Minuskelschrift, andern Theils in Capital, und die mehresten in Cursivschrift. Herr Mabillon hat geglaubt vorn vor der Unterschrift des Jonas von Autun und des Godelsadus von Chalons an der Saone drey Y wahrzunehmen; aber es find schlecht gezeichnete Kreuze oder Cursiv S.

§. 140.

In dem Urtheil der Absetzung, das wider Hincmarn von Laon auf der Kirchen: Verordnune versammlung zu Touzi gefället worden, unterschreiben alle Bischöffe (0) in diesen Aus- gen mit dem drucken, Judicans fubfcripfi, ausgenommen Remigius von Lyon, welcher also Kreuz zu une terzeichnen. unterzeichnet: Remigius Lugdunenfis Epifcopus relegi, confenfi et fubfcripfi. Die andern, welche keine Bischöffe find, segen blos fupfcripfi. Man darf daraus nicht schliessen, als hätten sie nicht gemeinschaftlich samt den. Bischöffen ein Urtheil ges fället. Die zahlreichen Unterschriften dieser Acte werden nicht von Kreuzen begleitet, anstate

"worden, und Paul von Rouen erst seit dem
"Monat Jänner eben desselben Jahres, da
"die Kirchenversammlung gehalten wurde,
"Erzbischoff war."

(e) LABB. Concil. tom. 8. col. 1652. (F) In dem Briefe, welchen die Våter der Kirchenversammlung zu Paris an den Tominoe, das Haupt der Bretanier schrie: ben, wo Lupus, Abt zu Ferrieres, die Fe: der führte, stehet der Name des Landran, Des Metropolitans zu Tour, vorn an. "Da "er es war (a), welcher den vornehmsten "Antheil an der Sache hatte, welche in dieser "Kirchenversammlung vorgenommen wurde, "so ist zu glauben, daß Ganelo, Erzbischoff zu Sens, und Ercanted, Bischoff zu Paz "ris, darein gewilliget haben, daß sein Name "vor diesem Briefe vorn an zu stehen kommen, "eben so wie inemar von Rheims, und "Poul von Rouen drein willigten, daß der "Erzbischoff zu Sens cher als sie genennet "wurde, weil die Kirchenversammlung seiner "Landschaft wegen gehalten wurde. Vielleicht "beobachtete man auch blos die Zeit ihrer "Aufnahme: denn sie werden alle viere genau "nach dieser Zeit genennet; indem der von "Tours feit 818, Ganelo von Sens im Jahr "842. Hincmar im Jahr 845 aufgenommen

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(G) Hr. de Launoi verwirft einen Freye heitsbrief, welcher durch die zweyte Kirchene versammlung zu Toul ertheilet worden, une ter dem Fürwand, weil die Prälaten, welche solche unterzeichnet hätten, so wohl der Zaht als den Namen nach von denen unterschies den wären, welche die Schlüffe diefer Kirs chenversammlung unterschrieben hätten. Es ist zu verwundern, daß unser Doctor nicht wahrgenommen hat, daß dieser Unterschied davon herrühre, weil dieser Freyheitsbrief zu verschieden Zeiten von Bischöffen unterschrie ben worden, welche der Kirchenversammlung nicht beygewohnet hatten. Dieser Zug allein beweiset die Schwachheit der Beweisthümer, deren sich dieser berüchtigte Kunstrichter be dienet zur Bestreitung der alten Stepheitss briefe.

(a) CHATELAIN, Martyrolog rom, trad. franc. p. 85.

und Prälaten

anstatt daß die auf der Originalcharte des Frotharius von Toul für die Abtey zu St. Fore alle (p) miteinander dieses heilige Zeichen vor sich her haben. Ligit von Sens und Wenilo von Rouen sind die einzigen, deren Namen in dem Freys heitsbriefe der Kirchenversammlung von Troyes für die Kirche zu levers damit (q) bechret worden: die andern Unterschreibenden an der Zahl neune, machen vor ihren Namen keine Kreuze. Die Bischöffe Englands find beständiger in Beyseßung berselben bald zu Anfang, bald zu Ende ihrer Unterschriften, Die Kirchenversammas lung zu Colchir vom Jahr 316. hatte verordnet, daß jede durch das Zeichen des Kreuzes gebilligte Acte unverbrüchlich beobachtet werden sollte. Man sieher in dent Morgenländern eben die Hochachtung für das Zeichen des Kreuzes, das bey die Unters schriften der Bischöffe gezeichnet worden. Der Pabst Stephan 5. klaget wirklich in seinem Briefe an den Stylion, den Metropolitan von Teocåfarien, der im Jahr 886 geschrieben worden, den berüchtigten Photius an, daß er das Kreuz uns fers HErrn verspottet, das ist, daß er seine Eide und feine mit Kreuzen begleitete Unterschriften gebrochen habei welches denn für eine Art von Kirchenraub gehalten wurde. Die Königreiche Spaniens und Englands, Italien und Deutschland machten Kreuze bey der Unterschreibung wenigstens seit dem 8. Jahrhundert, aber def Gebrauch davon wurde nicht allgemein,

S. 141.

Unterschriften. Die Könige unterschreiben die Decrete vor den Bischöffen in den Kirchenvera der Fürsten sammlungen Englands und Spaniens. In der zu Oviedo, die im Jahr 873 mit den Zeit: gehalten worden, unterzeichnet der König Alphons zuerst und in eben den Ausdrücken, wörtern Con- als die Prälaten: Adephonfus (r) fereniffimus Princeps hoc privilegium firmo, Con confirmo. Adulphus Ovitenfis Epifcopus confirmo. Die andern Bischöffe fenfi, unterschreiben auf eben die Weise. Der Ausdruck confirmo, welcher bey den Spaa niern zu einer Formul geworden, bedeutet blos, man billige die Charten durch Bea rührung mit der Hand, ohne die wirkliche Unterzeichnung der unterschriebnen Person zu bezeichnen. Auf der Kirchenversammlung zu Clif in England im Jahr 824 unters schreiben der König Bernulf, hernach der Erzbischoff zu Canterburi und ein Bischoff alfo: Ego (8) Beornwuf Rex Merciorum hanc cartulam fynodalis Decreti figno fanctæ Crucis Chrifti confirmavi. Ego Wulfred Archiepifcopus hanc fynodalem fententiam cum figno gloriofa crucis corroboravi. Ego Aethelrald Epifcopus confenfi. Darauf folgen die Namen von ein und dreyßig Bischöf fen, Aebten und Herzogen, nebst dem Wort confenfi, anstatt fubfcripfi. Dieses Merkmaal der Billigung bey den Unterschriften der Kirchenversammlung, so zu Lona den im Jahr 833 gehalten worden, verändert (H) so vielfältig als unterschiedene

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