unterschriebne Namen vorhanden find. Eine dergleichen gezwungene Art beweiset, daß diese Unterzeichnungen von der Hand des Geheimschreibers der Kirchenversamms lung herrühre, und daß höchstens die Kreuze von den Bischöffen sind. S. 142. Auf der 8. allgemeinen Kirchenversammlung "baten die Abgesandten des (t) Ordnung bes "Pabstes die Kaiser zuerst zu unterschreiben. Aber Bafilius fagte: Ich wollte nach den Unters chriften der "allen Bischöffen unterschreiben, nach dem Beyspiel meiner Vorgänger, Constantins Kaiser, pabste "des großen, des Theodosius, Marcians und der andern; aber weil ihr es o lichen Abges "haben wollt, so will ich nach allen Abgeordneten unterschreiben Darauf unterschrieb sandten un "Donatus, Bifchoff zu Ostia, in fünf (I) Abschriften für die fünf Patriarchen, Bischöffe. "hernach die zween andern Abgesandten des Pabsts, und alle drey rückten diese Clausul (t) FLEURI, t. XI. l. 51. p. 297.298. Ego Frbaldus Archiepifcopus Eboracenfis confignavi, t Ego Ofmundus Lundonienfis Epifcopus collaudavi, † Ego Helmftanus Wintonienfis Epifcopus affenfum præbui, t Ego Herewinus Epifcopus Lichefeldenfis confenfi, t Ego Cedda Herefordienfis Epifcopus afpiravi t Ego Adelftanus Schireburnenfis Epifcopus procuravi, t Ego Humbritus Helman epifcopus appro. bavi, t Alii alio modo annuerunt, gratum habue. runt, faverunt, ratificaverunt, interfuerunt, aftiterunt, confenferunt, dederunt, affuerunt, audiverunt, acceptaverunt, præfentes fuerunt, fcripferunt cum Cruce. Auf der Kirchenver: , fammlung zu Elif, so im Jahr 803. gehal ten worden, unterschreiben die Aebte und die Priester, jeder mit seinem Bischoff desselben Kirchensprengels. (I) Dieses 9. Jahrhundert liefert viele Beyspiele von dem Gebrauch der Abschriften von einerley Acte mehrere zu machen und sie zu unterschreiben. Als sich die Bischöffe Frankreichs zu St. Denys im Jahr 831. versammlet hatten, um die alte Zucht daselbst wieder herzustellen, so wurde ein doppelter Diplom. Ster Th. mit Aufsaß von allem, was in dieser Versamme "mit in ihre Unterschrift ein: bis auf den Willen des Pabstes; das ist unter seinem S. 143. Die Geistlichen, welche nicht schreiben können, oder welche ihrer Schwachheiten Erfegung der halber nicht im Stande sind zu unterschreiben, machen nur Kreuze: INCHADUS Unterschriften tigkeit der Unterschrif fen. Unterschreiben. der im Schrei: (v) Pa iliacenfis ecclefiæ Epifcopus interfui: et quia ob amiffionem lumi. ben unvermo: num fcribere ne uivi, manu propria figno crucis fubterfirmavi. Nichts genden: ist gemeiner als daß man bey den Unterschriften einige fignum und ego mit und ohne Mannichfal Kreuze erblicket. Die Bischöffe bedienen sich nicht allezeit einerley Formul bey dem Hincmar von Rheims unterzeichnet in dem Freyheitsbriefe (w) von St. Germain d'Auxerre also: Hincmarus nomine, non merito Remorum Epifcopus ac plebis Dei famulus fubfcripfi; aber in dem von St. Denys unterschreibt er: Hincmarus fanctæ Metropolis ecclefiæ Remorum Epifcopus. Wenilon von Sens schreibet seinen Namen bald Wanilo und bald Wenilo. Der Abt Goslin unterzeichnet in dem Freyheitsbriefe von St. Denys Gauzlenus, und Gozlinus in dem Freyheitsbriefe von Compiegne. Zum öftern drucken fie die Mamen ihrer Size mit ungewöhnlichen Worten aus. Im Jahr 877. unterschreibt (u) Concil. tom. 6. col. 1694. tom. 8. col. 122. (K) Auf der Kirchenversammlung zu der (v) De re diplom. p. 519. Der Name Cardinal war daher der Kirche zu Rom besonders beygelegt, daß er nicht auch bey den andern Kircher üblich gewesen seyn sollte einen Geistlichen mit einem gewiss fen Arte anzuzeigen, der Bischoff von Beauvais: Odo (†) Belgivacorum Epifcopus fubfcripfi anstatt Bellovacorum. Im Jahr 862 unterzeichnet Wenilo, Erzbischoff zu Sens: Wanilo munere divino Sennenfis Epifcopus für Senonenfis. Ein Bischoff von Macon nennet sich (y) Geroldus vorn vor einem Schenkungsbrief und unter schreibet: Geraldus peccator et humilis Epifcopus huic decreto a nobis promulgato fignavit. Die andern, welche die Urkunden unterschreiben, bedienen sich des Wortes fignavit, ausgenommen der lekte, dessen Unterzeichnung also ausgedruckt wird: Arnoldus Diaconus fubfcripfit. So ist die Veränderung der eignen Mamen und der Unterschriften beschaffen. Diese sind öfters von dem Notarius geschrie: ben. Wir wollen hier nur ein Beyspiel anführen, das aus der schon angeführten Charte des Theodos, des Bischoffes zu Formiano, hergenommen ist. Sie ist mit drey und vierzig Unterschriften versehen, die alle in diesen Ausdrücken abgefasset sind: N. fuum (8) nomen fecit fubfcribi, oder fuum nomen jullit fubfcribi. Man kann versichern, daß alle Unterzeichnungen, welche mit fignum oder S anfangen von dem Notar gemacht worden. Man läffet es bisweilen auch so gar an der Gegenwart der Zeugen genug seyn, welche man nach einander benennet. Nach der Formul: Teftes adfuerunt infra fcripti, erblicket man nur einige Namen von Bischöffen, Achten und andern Zeugen ohne Unterzeichnungen auf einer (a) Charte des Jonas, Bischoffes zu Autun. S. 144. öffentliche Obschon die Kirchenversammlung zu Chalons an der Saone vom Jahr 813. Unterschrif (b) den Priestern verboten hatte, die Uemter der (1) Kanzler oder öffentlichen Notas ten der Prie: rien zu verwalten, so nehmen wir doch deren unterschiedliche wahr in diesem Jahrhun: ster als dert, die sich zu Notarien gebrauchen lassen, vornehmlich in den Acten, welche man Kanzler oder den Kirchen zum Besten errichtete. Im Jahr 846. billiget und unterzeichnet ein Notarien. Priester einen Kau brief mit diesen Ausdrücken; Aynus (c) Presbyter rogatus fubfcripfit fcripfit: Datavit die Mercoris VI Kal. novembris, anno fexto regnante Karolo Rege. Im Jahr 853. unterschreibet ein Domherr also: Pontius (d) Canonicus rogatus fcripfit in nomine Domini feliciter et fubfcripfit. Herr Mabillon hat eine Originalcharte vom Jahr 847. bekant gemacht, deren Schriftsteller vielleicht der erste ist, welcher sich in seiner Unterschrift einen unwürdigen Leviten und Mönch genennet hat: Richardus (e) indignus Levita et Monachus fcripfit et fubfcripfit. Zum öftern nahm der Schreiber der Charte keinen Ticul M 2 an: (r) BALUZ. capitular. tom. 2. col. 628. (y) MARTEN. anecdot. tom. I. (2) Der Pabst Leo 4. giebt eben dieses Verbot aus in dem 13. feiner Capitularien: Ut (c) facerdotes in fæcularibus negotiis pro 5. (c) De re diplom. p. 529. (a) Gall. (C) PERARD, P. 144. (e) De re diplom. p. 529. teftimonio aut conficiendis inftrumentis non rogentur, quia eos in talibus rebus effe non. convenit. an: Ego (f) in Dei nomine Fulchricus rogitus fcripfi. Der erste, welcher den Titul eines clericus und notarius annimt, ist Ifaac, welcher bey der nochmas ligen Untersuchung eines Diploms vom Pipin, dem Könige in Aquitanien, vom Jahr 835 also unterschreibet: Ifaac (g) Clericus et notarius ad vicem Dodonis recognovi et fubfcripfi. In Deutschland sehen die Notarien zum öftern vor dem Verzeichniß der Namen, diese Formul: Et ifti funt teftes per aures tracti etc. wenn die Beniemung der Zeugen die Stelle der Unterzeichnungen vertritt. (f) De re diplom. p. 529.. (9) Ibid. p. 524. Zehendes Jahrhundert. Inhalt. 1. Vermehrung der Charten in diesem Jahr Die mehresten rühren von den geschenk . Titel der Prälaten auf den Charten, Woher die stolzen Titel der Prälaten rüh ren, S. 148. Verbindung der erhabnen Titel mit den Meldung der Vermählung einiger Präs Anfang derselben mit der Anrufung auf den Charten Frankreichs, §. 152. Anfang derselben mit der Ueberschrift, W. Berwünschungs: und Verbietungsfor Auf den Charten Frankreichs, §.157. Auf den Charten Spaniens, §. 159. Auf den Charten Deutschlands, §. 160. v. Anzeige der dabey gebrauchten Siegel, Unterzeichnungen und Zeugen, §. 161: 164. Formeln bey Meldung der Siegel, §. Formeln bey Meldung der Unterzeich Formeln, bey Anzeigung der gegenwär: tigen Zeugen, S. 163. Formeln bey Meldung der die Charte billigenden Bischöffe, §. 164. VI. Verschiedene Zeitangaben auf den geist lichen Charten, S. 165 171. Charten, worauf keine Zeichen der Zeit anzutreffen, §. 165. Charten, mit unvollkomnen Zeitangaben, Gebrauch der Zeitangabe von der Zeitangabe von der Trabeatione Domini Seitangabe von der Antretung des Biz: thums und der Regierung der Lans desfürften, §. 169. Verbindung anderer Zeitangaben mit der von der Menschwerdung, §. 170. Zeitangabe von Festtagen und Sterbe jahren, §. 171. VII, Zeitangaben in den geistlichen Urkunden Italiens und Spaniens, S. 17214 175. Die Die Ausdrücke plus minusve bey den Verbindung der Zeitangabe der kaisers unrichtige Berechnung der Jahre der VIII. Unterzeichnungen der Charten, §. 176: Von dem Notar unterschriebne Namen Gebrauchte griechische Buchstaben und Verrichtung der Notarien der Bischöffe Unterzeichnungen der Prälaten Enge S. 145. D er zum Besten der Kirchen aufgefeßten Charten werden in diesem Jahrhun: 1. Vermeh dert immer mehr. Zur Zeit des H. Odo erhielt das Kloster zu Cluni so zahl: rung der Charten in reiche Schenkungen, daß diefer heilige Abt eine Sammlung derselben, veranstalte: diesem Jahrs te, welche auf hundert acht und achtzig Charten enthielt, welche währenden sechzehen Jahs hundert. ren, da'er Abt war, aufgesetzt worden. Die mehresten den Klöstern geschenkten Güter kom: Die mehree men von denen her, welche sich dem Klosterleben widmeten. Wir haben die Hand- sten rühren schrift (g) noch, kraft deren sich ein Erzbischoff samt seinem Erbtheil der Abtey zu von den ges schenkten Gü Cluni schenket. Man weiß den Ort nicht, wo er Erzbischoff gewesen, weil er Geraldus Epifcopus unterschreibt ohne seinen Sit anzuzeigen. Die Anzahl der Charten, her, so in die davon man mehrere (M) Abschriften nahm, hat nach der Zahl der Klöster und Kirs Orden getre chen zunehmen müssen. Nun aber zählte man im Jahr 994 (h) in der Stadt tenRom allein vierzig Mönchklöster, zwanzig Monnenklöster und sechzig Kirchen der Stiftsherren. Die Gemeinheiten von einerley Regel waren damals in Frankreich und in allen andern Theilen der chriftlichen Welt ausgebreitet, tern derer |