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bet. Wann die beclagtin vors gericht geführt und also gegenwertig soll er nachfolgender gestalt seine Anklage vorbringen :

Demnach in Gottes worte allen gemeinen beschriebenen Geist und weltlichen rechten, Reichs constitutionen und der daraus fließenden peintlichen Halßgerichtsordnung allen Menschen ernstlich gebohten vor das erschreckliche Laster der Zauberey sich zu hüten und von Gott seinen Schöpfer nicht abzufallen und mit dem Erbfeinde des menschlichen Geschlechts mit dem Satan ein Ferbündniß zu machen und sich deme eygen zu geben so bezeuget leyder die tägliche erfahrung, das unzehlich viele Menschen insonderheit das weibervolck deme zuwieder handeln, indeme sie Gott ihren Herrn verleuchnen und demselben ab hingegen dem leydigen Teufell zu schweren und wann fie der barmherzige Gott nicht sonderlich wieder zu gnaden annimbt sich selbst dadurch in die ewige verdamnus stürzen welches dann auch bey gegenwärtige Catharine Selhorst zu befinden die mit dem Laster der Hexerey sich beflecket, Gott den Herrn verleuchnet und vornemblich wieder das erste, andre, dritte, vierte, fünffte, seckste gebobt Gottes gehandelt und schwehrlich gesündiget."

V.

Andeutungen zur Geschichte der Stadt Nordheim 1). Vom Senator Friese daselbst.

16.

Das Weggeld der Stadt Nordheim.

Die Stadt Nordheim ist bis auf die gegenwärtige Zeit im Besitz eines Weggeldes gewesen, welches von durchgehenden Fuhrwerken 2. nach einem höhern Orts genehmigten Tarif gehoben, und dessen Ertrag zur Unterhaltung der Wege, des Fahrbahnpflasters und der Brücken verwandt worden ist.

Die Erwerbungsart dieses Weggeldrechts lag im Dunkeln. Es konnte für die Befugniß ursprünglich keine fürstliche Verleihung, wohl aber im Verlauf der Zeit ein unvordenklicher Besitzstand geltend gemacht werden. Gleichwohl bezog sich der Rath auf landesherrliche Bestätigung auch dieser Gerechtsame bei Ableistung der Erbhuldigung des Landesfürsten, wenn die Regierung die Berechtigung in Frage zu stellen versuchte.

Mich hat sein Ursprung vielfach beschäftigt. Der Stiftszoll, die Eigenmacht der ummauerten Städte im Mittelalter, die ursprüngliche Bedeutung des bis zum heutigen Tage erhaltenen s. g. Steinheiligenstocks am Hellewege und ein fürstl. Privileg von 1492 über ein beschränktes Weggeld haben mir Anhaltspunkte geboten auf dem Wege der Forschung, und ich will versuchen, auf die Entstehung des städtischen Weggeldes einiges Licht zu werfen.

1. Schon im grauen Alterthume laufen aus dem Süden und Osten Deutschlands nach dem Norden zwei Handelsstraßen

1) Vergl. die früheren 15 Artikel im Vaterländischen Archive, zuletzt 1841, Nr. V.

über Nordbeim 1). Zeugniß für den Güterverkehr auf denselben gewährt das Zollrecht der Grafen von Nordheim und die frühzeitige Ueberbrückung der Rume.

Graf Siegfried IV, der leste des Mannsstammes, vermacht im Jahre 1141 dem Kloster oder Stift St. Blasi allbier unter anderm auch das Zollrecht2). Nachdem Nordbeim eine Stadt geworden, übernimmt sie, wie wir später seben werden, die bauliche Unterhaltung der Rume - Brücke (Lange-Brücke) gegen Entschädigung vom Stift; batte also bis dabin das Stift diese Verpflichtung, so hatten solche auch die Grafen als Gründer desselben.

1) Reichsstraßen, die den Reichsfrieden genossen und ihre Zweige von hier südlich über den Hanktein, Fulda nach Mainz, — östlich nach Thüringen und Baiern, — nördlich über Gandersheim nach Braunschweig senden. Wie die Feme den Reichsfrieden dieser Straßen wahrte, zeigt uns eine Verletzung desselben im 15. Jahrhundert, wie solche im Vatert. Archiv 1837, 275 mitgetheilt worden ist. —- Auf der Straße von Often her zogen hundert Jahre früher die Heerhaufen der Thüringer Landgrafen ins Land und schufen – Wüstungen. — Als die Stadt Hannover um 1640 zur Residenz erhoben war, und der Frachtverkehr aus dem Reich dieser aufblühenden Stadt sich zuwandte, war die Regierung auf die Ausbesserung der von hier dahin führenden Wege bedacht. Wie sehr noch deren Richtung von dem spätern Chaussee= zuge zwischen Hannov. Münden und der Residenz abwich, bezeugt auf eine Regierungsanfrage ein Magistratsbericht vom 1. Juli 1743, wonach die Frachten aus dem Reich von Münden ab (auf der von Herzog Erich dem Aeltern nach seiner Erichsburg angelegten Steinbahn, deren Trümmer noch vorhanden) nach Harste, von da über Nordheim, Gandersheim, Lamspringe, Marienburg und Hildesheim auf Feldwegen ihren Zug nach Hannover, Celle u. s. w. genommen, die Straße über Eimbeck, Ammensen oder Wispenstein aber wegen der Hufe und der zu engen Wagenspur in den Hohlwegen des Grubenhagenschen, besonders im Wispensteinschen Holze gänzlich gemieden haben. Die letztere Richtung ward erst ein paar Jahre später den Posten, Krieger- und Landfolgefuhren, den Kutschen und Chaisen gegen ein zu Ammensen zu erlegendes Weggeld — eröffnet, jedoch ohne Zwang für die Frachtfahrer.

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2) Abbati contradimus thelonei jura. Herzog Heinrich d. L. 1164: Insuper permittimus abbati in eadem villa (Nordheim) jura thelonei.

Das Stift hob diesen Zoll bis zum Jahre 1825, wo bekanntlich alle Binnenzölle beseitigt wurden.

2. Nach dem Aussterben des Nordheimer Grafenbauses 1144 betrachtet sich der Abt des Blasienstiftes als Herrn des Dorfes (villa) Nordheim, übt die Gerichtsbarkeit durch seinen Klostervoigt, unterhält die (lange) Rume-Brücke in Bau und Besserung, so wie die Heerstraßen durch Hand- und Spanndienste der Nordheimer Bauern (Bauereinung), bis im Jahre 1252 Herzog Albrecht der Große von Braunschweig das längst zum Marktflecken erweiterte Nordheim zur Stadt erhebt 1). Damit erhält diese als selbständige Gemeinde eine eigene Verwaltungsbehörde den Rath; während die Gerichtsbarkeit dem fürstlichen Voigt, der Zoll aber dem Stift verbleibt, fällt der jungen Bürgerschaft die Unterhaltung der Wege und Stege zur Last.

3. In Betreff der Rume-Brücke erkennt zwar noch in einem Vergleich von 1285 das Stift seine Baupflicht an; aber die Stadt übernimmt bereits gegen eine Entschädigung die bauliche Unterhaltung, die ihr später verbleibt 2).

4. Als der neuangelegte Wassergraben um die Stadtmauer den Weg vor dem Obernthor durchschneidet, und der Bau der Obernthors-Brücke (zwischen dem jezigen Brauteiche und der Bleiche) nothwendig wird, übernimmt zwar in dem Vertrage von 1295, das Stift in Betracht seiner gutsherrlichen Gerechtsame über den dasigen Stadttheil (vormalige Dorf, villa Nordheim) - den erstmaligen Bau der

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sagt

1) concedimus eis, suae fidelitatis obtentu, eo jure et libertate gaudere, quibus aliae nostrae civitates hactenus sunt gavisae. 2) convenimus cum consulibus civitatis Northeymb der Abt quod pontem valvae molendini fere adjacentem, a nostra ecclesia constructum, inposterum aut vetustate vel negligentia confractum, si ab ecclesia nostra forsan reparatus non fuerit, a consulibus dictae civitatis eo anno regnantibus reparetur, de quibus expensis in tali reparatione factis ad reditus ecclesiae nostrae, qui vulgariter teloneum vocantur, sit respectus, quamdiu ex parte nostrae ecclesiae a civitate jam praedicta pro quinque marcis detinentur.

selben; für die Folge aber soll die Bauerschaft des Obernthors (Schaupenstiel), also die Bürgerschaft, die bauliche Unterhaltung dieser Brücke und des Weges nach Hammenstedt tragen 1).

Wann die Leinebrücke im Wege nach Moringen zur Hälfte der Unterhaltung auf die Stadt übergegangen, darüber finden sich keine Nachrichten.

5. Auch für Unterhaltung der Straßen in der Stadt wendet das Stift ihr Einkünfte zu. Im Jahre 1305 verleiht Herzog Albrecht der Fette beiden die Wieterberge mit dem jezigen Wieterfelde. Stift und Stadt vereinigen sich, daß das urbar zu machende Land zum Hopfenbau für die Bierbrauerei ausgethan werde, und soll der jährliche Zins von 6 leichten Pfennigen für jeden Morgen in einer Casse auch zur Unterhaltung der Straßen in der Stadt gesammelt werden 2).

6. Eine neue Brückenlast erwächst der Stadt aus der Berlegung der Stifts - Rume - Mühle von der jezigen Dammschleuse nach ihrer gegenwärtigen Stelle.

Schon 1301 genehmigt Herzog Albrecht, der öffentlichen Unsicherheit halber, ihre Verlegung in die Nähe der schüßenden Stadt.

sagt der Rath

1) Cum abbate et conventu de ponte superiori novum fossatum transeunte et via temporibus antiquis habita, quae ad superiorem valvam ducit, convenimus, quod dominus abbas et conventus prima vice tantum et non amplius pontem fieri procurent suis laboribus et expensis in loco, quem ipsis pro utilitate nostrae civitatis monstraverimus, ita quod dominus abbas et conventus praedicti de laboribus et expensis et casibus universis ad pontem et viam praedictam qualitercunque in futurum de accrescentibus sint in perpetuum exemti, quia nostri comburgenses ad superiorem valvam pertinentes ad singula et universa ponti et viae praedictae incumbentia suis sumtibus respondebunt, ad quod se per praesentem literam constrixerunt.

2) Praescriptus vero census ab uno dominorum (aus dem Stift) et ab uno burgense a humuletis jam dictis collectus et receptus converti debet una manu et insimul ad fossata in campis (Landwehren), et fossata civitatis Nordheim (Festungsgraben), et etiam ad murum (Stadtmauer), et ad propugnacula (Bollwerke), et ad plateas civitatis Nordheim (Straßenpflaster).

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