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19.

Im Allgemeinen schien hiernach der kaiserliche Hof günstiger für den Herzog August den Jüngeren, als für das Haus Celle gestimmt, weil jener stets „in des Kaisers Devotion" geblieben sei, auch sofort den Prager Frieden angenommen habe, während Celle und besonders Herzog Georg mit dieser Annahme noch immer zurückhielt. — Herzog August der Jüngere, dies wohl erkennend und hoffend, daß auch in der Hauptsache die Entscheidung vortheilhaft für ihn ausfallen werde, schien es auf diese ankommen lassen zu wollen und lehnte die sowohl von seinem Bruder als von den Landschaften und den braunschweigischen Räthen an ihn gerichteten Mahnungen, daß er sich mehr die Güte als die Schärfe angelegen sein lassen, und so die zweifelhafte Sache nicht ad extrema fommen lassen möge, mit Nachdruck ab 1). Da auch das Haus Celle seine Ansprüche in einer besonderen Druckschrift 2) umständlich hatte darlegen lassen, so sette er dieser eine noch ausführlichere Widerlegung entgegen 3), welche in Wien von

1) In einem Antwortschreiben an die altbraunschweigischen Mäthe vom 13. November 1634 äußert er: Seine Absicht sei nur auf das gerichtet, was ihm und seinen jungen Söhnen von Gott und Rechtsund des fürstlichen Hauses Gewohnheit wegen gebühre, und wenn ihm auch dies über die Maaßen schwer gemacht würde und die ganze Welt gegen ihn tobte, so wolle er doch nicht ablassen im Vertrauen auf die göttliche Allmacht, die ihn nicht sinken lassen werde. Ihn treibe die natürliche Pflicht, ne Ethnico pejor videatur, für die Conservation seiner unmündigen Söhne zu sorgen, sonsten er sich lieber in aliquo angulo mundi verbergen und darin die noch übrige Frist seines Lebens, dabei er bisher nichts als Verfolgung und Widerwärtigkeiten erleiden müssen, in stiller Ruhe zubringen wolle 2c.

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2) Wahrhafter und wolgegründeter Bericht und Discurs über den nunmehro in und außerhalb Reichs erschollenen Successionsfall auf tödtlichen Hintritt des Herzogs Friedrich Ulrich" (1636, 4to), wieder abgedruckt bei Lünig in Select. script. illustr. p. 609.

3) unter dem Titel: Apologia und gründliche Ablehnung, darin ein vermeinter Bericht und Discurs über den braunschweigischen Successionsfall widerlegt, und in continenti mit unwidertreiblichen Rationibus und Documentis remonstrirt wird, daß die Universal-Successio und Regierung in dem erledigten Fürstenthum nur einem Einzigen und

Neuem gedruckt und dem Kaiser und dessen Ministern überreicht ward und welche durch mehre auf das cellische Haus bezogene Bibelstellen die Gereiztheit des Verfassers (vermuthlich Dr. Grothausen) und des Herzogs selbst erkennen ließ.

20.

Indeß brachten es die Stände und die altbraunschweigischen Räthe dahin, daß am 22. September 1635 die Vergleichs- und Theilungshandlungen zu Braunschweig wieder aufgenommen wurden 1). Allein es traten sofort die Räthe des Herzogs Augusts des Jüngeren mit neuen und viel höher gespannten Forderungen auf.

zwar dem, der ex linea primogeniali entsprossen, cui dignitas illa primogenialis adhaeret, wie in praesenti causa die fürstlich dannenbergische Linie ist, darin Herzog August der Jüngere notorie begriffen, von Recht und Billigkeit wegen gebührt 2c.“ (ebenfalls bei Lünig a. a. D. abgedruckt.)

Es erfolgte darauf von cellischer Seite:

=

Wahrhafte Anzeig und Voraugenstellung unterschiedlicher Falschund Unwahrheiten, so in der Apologia zu finden. Loco prodromi (1635. 4to.")

Diese Schrift ist indeß nicht vollendet und der Druck nur bis Seite 38 gediehen, weil immittelst der Erbvergleich zu Stande kam.

1) Von cellischer Seite hatten sich eingefunden: der Statthalter Julius v. Bülow, der Canzler Dr. Merkelbach und der Vicecanzler Dr. Affelmann;

von Harburg: der Canzler Dr. Drebber;

für den Herzog Georg: Veit Curd v. Mandelsloh und Dr. Johann Stud.

Herzog August der Jüngere hatte sich wieder nach Braunschweig begeben (wo er im Gasthofe zum Sterne am Kohlmarkte wohnte). Seine Näthe waren diesmal: Dr. Grothausen, Dr. Schmerheim und Dr. Heinrich Schrader.

Das Vermittelungsgeschäft ward von einigen landschaftlichen Abgeordueten und von den altfürstlichen Räthen betrieben. Nur der Canzler Engelbrecht war in Folge seiner Mißhelligkeiten mit dem Herzoge August dem Jüngeren abgetreten und statt seiner führte nunmehr Dr. Johann Wissel das Wort.

Zuvörderst stellten sie es als einen Präjudicialpunct auf, daß dem Herzoge wegen des in seiner Residenz Hizacker von den Soldaten des Herzogs Georg verübten Unfugs und wegen des durch die Wegführung des Dr. Grothausen begangenen Landfriedensbruchs Genugthuung geleistet, auch jede von Celle unternommene Zuwiderhandlung gegen das Compossessorium abgestellt werde.

In der Hauptsache wollten sie zwar eine Theilung geschehen lassen, jedoch nur eine einstweilige, bei welcher der dannenbergischen Linie der aus dem Erstgeburtsvorzuge abgeleitete Anspruch auf den Alleinbesig der wolfenbüttelschen und calenbergschen Lande zur besonderen Geltendmachung im Rechtswege vorbehalten bliebe. Ferner verlangten sie, daß Celle das behauptete Voraus nicht nur an Hannover, Wölpe, Hameln 2c., sondern auch an den homburg-ebersteinschen Stücken aufgeben, wenigstens zur besonderen Verhandlung ausseßen, daß mithin die Theilung den ganzen von Herzog Friedrich Ulrich nachgelassenen Länder-Inbegriff, das große Stift Hildesheim eingeschlossen, umfassen und dieser Jubegriff in zwei gleiche Theile gebracht werden solle, von welchen Herzog August der Jüngere den einen erhielte. Ueber die harburgische Abfindung wolle man sich demnächst weiter erklären.

Die cellischen Abgeordneten, im Einverständnisse mit den harburgischen, wollten auf den Präjudicialpunct, der nicht hierher gehöre, sich gar nicht einlassen, und forderten in der Hauptsache wiederholt, daß überhaupt getheilt, und daß die Theilung nicht nur quoad jura patrimonialia, sondern auch ratione jurium superioritatis, in sieben gleiche Theile getheilt werden müsse. Es könnten dann, fügten sie hinzu, immerhin nur zwei besondere Regierungen eingerichtet werden, aber nur so, daß die eine die dannenbergschen 27, die andere aber die vereinten cellischen und harburgischen 5/7 unter sich hätte. Zur Theilnahme an den hildesheimischen Stücken solle Herzog August der Jüngere nur zugelassen werden, falls Herzog Georg für seine Person der von ihm eingenommenen Stiftslande (d. h. des 1. g. kleinen Stifts) versichert und Herzog August der Jüngere mit hinzuträte, damit dies erreicht werde u. s. w.

21.

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Bergeblich wurden von den altbraunschweigischen Räthen und von den landschaftlichen Abgeordneten denen sich als Vermittler noch ein meklenburgischer Gesandter beigesellte mancherlei Versuche gemacht, die widerstrebenden Ansichten der Parteien zu vereinigen. Jeder Theil blieb vielmehr mit gesteigerter Beharrlichkeit bei seiner Forderung 1), und die Unterhandlung war, nachdem sie auf dem oben beschriebenen schleppenden Wege neun Wochen lang fortgesezt worden, noch immer auf dem nämlichen Punkte; da gab ihr die persönliche Dazwischenkunft des Herzogs Georg eine andere Wendung.

Derselbe erschien unerwartet in Braunschweig, ließ am 23. November 1635 die dort anwesenden Mitglieder beider Landschaften, 22 an der Zahl, vor sich kommen und beauftragte sie, eine sehr energische Erklärung, die er ihnen auch schriftlich mittheilte, dem Herzoge August dem Jüngeren zu hinterbringen und dessen kategorische Gegenerklärung zu erwirken.

Herzog August der Jüngere möge sich nämlich binnen zwei Tagen klar und deutlich darüber äußern, ob es ihm mit den Vergleichsunterhandlungen ein rechter Ernst sei und ob er, so lange fie dauerten, mit anderen Unternehmungen inne halten wolle? Derselbe möge ferner den Verfasser der Apologia benennen und rund heraus sagen, welcher von seinen Vettern harburgischer oder cellischer Linie bei den darin enthaltenen Anzüglichkeiten eigentlich gemeint sei?

In der Hauptsache gab Herzog Georg darin nach, daß nur zwei Regierungen, die eine im Fürstenthume Wolfenbüttel, die andere im Fürstenthume Calenberg angeordnet, und die bei den Fürstenthümern von Alters her gewesenen Stücke soviel möglich zusammengehalten und daß daher den harburgischen Herzogen — womit diese auch zufrieden seien nur die Grafschaften, soweit fie reichten, zugetheilt, ferner daß unter Vorbehalt der Rechts

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1) Insonderheit erklärte Herzog August der Jüngere mit größter Entschiedenheit, daß er eine Theilung der Lande in sleben gleiche Theile in keinem Falle zugeben werde, und wenn sich auch die ganze Verhandlung darüber zerschlüge.

zuständigkeiten die Stadt Hannover, Grafschaft Wölpe 2c. nicht eximirt, sondern in die Theilung gebracht würden. In Betreff der übrigen Eximenda und der hildesheimischen Stücke ließ er es bei den Erklärungen seiner Räthe und fügte besonders hinzu, daß nicht die ganze Stadt Braunschweig dem Fürstenthume Wolfenbüttel beigelegt, sondern das Recht an derselben und besonders den Stiftern in dieser Stadt welches bisher von Celle behauptet war- nicht mit zur Theilung gezogen werden möge.

22.

Die Deputirten lehnten die ihnen angemuthete Anfrage wegen des Verfassers der Apologie u. s. w. unbedingt ab, überbrachten aber, wiewohl in sehr gemilderten Ausdrücken, die übrigen Erklärungen des Herzogs Georg an den Herzog August den Jüngeren; und obgleich dieser anfänglich von seinen Forderungen nicht abgehen wollte, so zeigte er sich doch allmählich ebenfalls willfähriger und bestand insonderheit nicht länger auf gänzlicher Ausschließung der harburgischen Linie. - Nachdem darauf Gelle und Harburg von dem Verlangen einer durchgehenden Theilung nach Kopfzahl zurückgetreten waren und gleich dem Herzog Georg darein gewilligt hatten, daß beide Fürstenthümer in dem Bestande, wie sie einst von den Herzogen Heinrich dem Aelteren und Erich dem Aelteren besessen waren, verbleiben, eines davon der cellischen, das andere der dannenbergschen Linie zugetheilt und von lester zur Ausgleichung nur noch ein Theil der harburgschen Abfindung übernommen werden sollte;

so war, außer einigen zur besondern Verhandlung ausgesezten Nebenfragen, vornehmlich noch darüber Streit: ob das Fürstenthum Wolfenbüttel und zwar mit der bisher von den wolfenbüttelschen Herzogen behaupteten Prävenienz und dem Kreisausschreibe-Amte, ferner mit der Landeshoheit über die Bergwerke, mit der ganzen Stadt Braunschweig und mit der Universität Helmstedt dem Herzoge August dem Jüngeren, wie dieser es verlangte, ohne vorgängige Entscheidung durch's Loos zu überlassen und wie es in Ansehung einiger Eximenda zu halten sei?

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