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Abschriften von denselben genommen hatte, so wurden sie von neuen versiegelt, und zu künftigem Gebrauch in die öffentlichen Archive beigelegt (p). Juftinian ertheilte dem Práfectus Pråtoriorum Befel, in jeder Stadt ein Archiv anzulegen, worin man die Acten, die unter dem Defensor, oder dem ersten Richter in Municipials sachen niedergeschrieben worden, aufbehalten und verwaren könte (q). Ohners achtet es schon seit langer Zeit in den meisten Städten gewisse öffentliche Gebäude ges geben hatte, die zur Erhaltung der Acten bestimt waren; so sind doch alle diese öf: fentlichen Archive nachmals durch Kriege, Feuersbrünfte, Einfälle barbarischer Völz ker und andre unglücksfälle dergestalt zerstöret worden, daß auch kein einiges Origis nal aus den vier ersten Jahrhunderten der algemeinen Verwüstung entgangen ist.

S. 107.

Die fränkischen Könige von der ersten Linie hatten auch ihre Behältnisse von Archive der Urkunden (v). Die Archive in den Palariis (s) und Städten waren die Behältnisse frånkischen der Verordnungen der Kirchenversammlungen, der Geseße der Fürsten und der sowohl Könige. öffentlichen Urkunden, als auch der Privatacten. Es wurden auch daselbst die von dem Landesherrn ertheilten Präcepta, wenigstens unter den Königen von der zweiz ten Linie, beigelegt (i). Eginhard errichtete, dem Tobias Lchard zu Folge (u), auf Befel des grossen Monarchen, dessen Secretair er war, die ersten Archis ve in Deutschland. "Heinrich der Vogler fieng sie in Sachsen an, wo sie nach; mals unter Orro dem grossen ansehnlich vermeret wurden. Unsere Könige haben lange Zeit nur bewegliche Archive gehabt. Eben so verhielt es sich auch mit den teutschen Kaisern, die erst in den lehtern Jahrhunderten einen beständigen und uns veränderlichen Sih bekommen haben. Und auch noch jeho, wenn sie auf den Reichs: tag gehen, werden sie von dem Reichshofrath begleitet, da denn das bewegliche Ar chiv, so sie mit sich füren, in die Städte gelegt wird, wo sie sich aufhalten (w). Da: her rüren noch einige Verordnungen, die in manchen Städten, als Regenspurg, Ulm und Frankfurt am Mayn aufbehalten werden (31),

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N 2

S. 108.

(p) Maffei Iftor. diplom. p. 95. (q) Nouell. 15. c. 5. (r) Nic. Cbrift. Lyncke-
ri disf. de Archiuo Imp. ap. Wencker. p. 86. (8) Ibidem. (t) Goldaft. tom.
2. Conft. Imp. p. 1o. (u) Tob. Eckhardt Sched. de Tabular. ant. p. 31. (m)
Abafu. Fritsch de iure Arch. cap. 4. n. 10. apud Wencker. p. 28.

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Fortsetzung.

S. 108.

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Da viele Könige von der zweiten Linie ihren Siß jenseit des Rheins aufgeschlagen haben, so könte man auf die Gedanken kommen, daß sie auch daselbst Behältnisse von Urkunden angeleget; wenn man nicht wüste, daß sie gewohnt gewesen, dieselben mit sich herumzufüren. Indessen gab es doch einige Archive in manchen Städten Deutschlands; sie hatten aber kein besser Schicksal, als die Archive andrer Länder. Wagenseil trägt kein Bedenken, öffentlich zu versichern, daß nicht nur aus den Zeiten vor dem Kaiser Rudolph, sondern auch aus dem ersten Jahrhundert nach ihm, wenig öffentliche Instrumente in den Reichsarchiven mehr übrig sind (r). Indessen haben doch die zu eben derselben Zeit lebenden Geschichtschreiber und einige neuere Schriftsteller noch manche Denkmäler dieser alten Zeiten dem algemeinen Verderben entrissen, und es sind auch noch einige übrig, die noch nicht herausgegeben worden. Was die Samlung der Reichsabschiede betrift, so sind die Verordnungen Friedrichs des 3. die ältesten in denselben, wenn man die güldene Bulle Kaiser Carls des 4. ausnimt. Das Original derselben wird überdem nicht in dem Reichsarchiv, sondern auf dem Rathhause zu Frankfurt aufbehalten; weil in derselben festgesezt worden, daß die Wahl eines Kaisers an diesem Orte geschehen sol (y). Wir werden noch oft Gelegenheit bekommen, von den öffentlichen Archiven Frankreichs und andrer Länder zu reden; daher wir uns hier mit einer weitläufigen Beschreis (1) Joh. Chrifto. Wagenfeilii disf. de Archiuo Imp. §. 7. apud Wencker. p. 787. f. (1) Ibid. §. 12. p. 790.

kür der Könige ab: daher sie das Erzkanzleramt
bald einem Erzbischof, bald einem Bischof, bald
aber auch nur einem Abt anvertraueten. Sie
waren daher eigentlich noch keine Reichskanzel-
leien zu nennen; obgleich Reichssachen in den
felben ausgefertiget worden. Der Erzbischof
von Mains hatte zwar schon im neunten Jahr:
hundert einigemal die Würde eines Archicapel:
lanus oder Archicancellarius bekleidet; wie
Pfeffinger ad Vitriarum lib. 1. tit. 14. §. 7.
und Job. Serd. Andr. Lammers in disf. de
praeeminentia S. S. Mogunt. Kap. 2. §. 10.
aus vielen Unterschriften beweiset: es ist aber
dieses Erzamt nicht ehe eigentümlich an das
Eristift Mainz gekommen, als unter Kaiser
Otto dem I. da Wilhelm, der Sohn_dieses
Kaisers, die erzbischöfliche Würde daselbst er:
langte. Der ehemalige Kanzler von Ludewig
fest solches in die letzten Zeiten Kaiser Heinrichs
des I. es hat aber Jacob Carl Spener im teut,
fchen Jure publ. B. 2. Kap. 4. §. 4. das Gegen:
theil dargethan. Von den ehemaligen frånki:
schen Archicapellanis handelt ausfürlich Carl

du Fresne beim Wender S. 604:608. von
den Cancellariis aber Franciscus Launoi ebens
daf. S. 649:760. Man kan nicht eigentlich
sagen, daß das Oberhaupt des teutschen Reichs
jetzo einen beständigen und unveränderlichen
Sis bekommen habe. Als es im teutschen Reis
che noch Reichsdomainen gab, hatten die Kaiz
fer mehrere Residenzen, die ihnen von Reichs
wegen angewiesen waren. Diese Residenzen,
hiessen Palatia oder Pfalzen und befanden sich
grösten Theils in dem Rheinstrich, als dem eis
gentlichen Reich. Als nachher die Reichsdo:
mainen zu Grunde gingen, fielen auch die kaiser:
lichen Residenzen weg, und die Kaiser musten
ihre Hofläger in ihren teutschen Erbländern
aufschlagen; daher der von den Verfassern gez
gebrauchte Ausdruck nur in so weit richtig ist,
als damit angedeutet wird, daß das beständige
herumzichen des kaiseriichen Hoflagers in den
Reichs- und andern Städten aufgehöret, wovon
in Speners teutschen Jure publ. B. 4. Kap. 7.
mit mehrerm gehandelt wird.

schreibung derselben nicht aufhalten wollen. Deutschland hat aber in diesem Stú: de so besondere Gebräuche, daß wir nicht umhin können, dieselben insbesondere an zufüren (32).

S. 109.

Man macht daselbst einen Unterscheid zwischen dem Reichsarchiv und dem kai- Kaiserliches ferlichen Archiv (z). Das erstere ist in Mainz, das andere aber zu Wien in Oe: Archiv zu sterreich befindlich. Dieses heist das Hofarchiv, weil es zu Wien in dem kaiserli: Wien. chen Pallast unter der Aufsicht eines Vicekanzlers, der aber von dem Erzkanzler abhängig ist, verwaret wird. Es wird daselbst ein Exemplar von allen Reichsab: schieden, Verträgen mit Auswärtigen, und andern im Namen des Kaisers oder des Reichs ausgefertigten Acten beigelegt (a). Vor andern aber werden daselbst solche Urkunden bewaret, die von dem Kaiser unmittelbar und allein herrüren, imgleichen die gerichtlichen Acten, von den vor dem kaiserlichen Hofgericht anhängig gemachten Rechtshändeln.

S. 110.

Die Reichsarchive werden wiederum in zwen besondere eingetheilet, von welchen Reichsarchisich eines zu Mainz' unter der Aufsicht des Churfürsten als gebornen Erzkanzlers des ve in römischen Reichs befindet. Hier werden die öffentlichen Acten bewaret, die auf den Deutschland. Reichstägen, Deputationen, Visitationen und andern Versamlungen, ja auch ausser diesen Versamlungen ausgefertiget worden, wenn sie sich auf dieselben bezichen (b). Ja man trift daselbst auch Schriften an, die Italien und Gallien betref fen, die Bundesverträge nebst der Reichsmatricul. Dies erste Archiv wird die churmainzische Kanzelley genant. Das zweite Archiv ist in der kaiserlichen Kam

N 3

mer

(3) Tob. Eckhardt de Tabular, ant. §. 17- p. 25. (a) Fac. Bernh. Multz de iure
Cancell. ap. Wencker.p. 117. (b) Mich. Neueu disf. de Archiv. ap. Wencker.
P. 69. f.

(32) Vor Kaiser Sriedrich 2 ist kein ei gentlicher Reichsabschied schriftlich abgefasset worden; unter Friedrich 4. aber ist die Be: nennung erst recht üblich geworden, dessen soge: nante Reformation zu Frankfurt 1442 aufges richtet, der erste eigentliche Reichsabschied ist. Dhnerachtet das frankfurtische Exemplar von der güldenen Bulle auch von vielen teutschen Lehrern des Staatsrechts für das einige wahre Original erkläret worden; so ist doch von dem Hrn. von Ludewig in dessen Erlaut. der gul denen Bulle und vom Spener im teutschen Jure publ. B. 1. Kap. 6. mit einer überwies genden Warscheinlichkeit dargethan worden, daß anfänglich so viele Originale von derselben aus: gefertiget worden, als es Churfürsten gegeben,

die auch noch insgesamt bis auf das brandens
burgische und såchsische übrig sind. Ja, es
liessen sich auch andere Reichsstände, deren Priz
vilegien in der güldenen Bulle gedacht worden,
zu derselben mehrern Bestätigung, Originale
pon diesem Reichsgesetz ausfertigen. Der Hr.
von Ludewig, der das mainzische, heidelber
gische, und frankfurtische gesehen und mit eins
ander verglichen, glaubt, daß das erstere und
letztere von einer und eben derselben Hand ge
schrieben worden; indessen sey doch das mains
zische dem frankfurtischen um mancher Ursas
chen willen noch vorzuzichen. S. Epeners Jus
publ. I. c. und die daselbst angefürten Schrifts
steller.

mer zu Speier, wo die gerichtlichen Acten des Reichs, die Statuten und Vorrech te mancher Fürsten und Staaten auf behalten werden, die auf ihr Verlangen dafelbst beigelegt worden, und benötigten Fals wieder aus demselben genommen werden. Wir wollen uns nicht mit einer umständlichen Beschreibung der Bedienten dieser Archive und ihrer Verrichtungen aufhalten; man findet davon umständlichere Nach richten in Wenckers collectis Archiui et Cancellariae iuribus (c). Ausser der Kammergerichtskanzley befinden sich zu Speier noch zwey Behältnisse, die den Namen der Gewölbe füren. Das eine enthält die Acten von solchen Händeln, die nicht durch Appellationes, sondern auf andre Art an das Kammergericht gekom men sind (d). Dahin gehören Acten, so den Fiscus betreffen, die gewisse Verordnungen bestimmen oder enthalten, Friedensstörungen, Gewaltthätigkeiten, Klagen, Anrufung des weltlichen Arms, Compromiffen und deren Volstreckung. Das zweite Gewölbe enthält die Acten von den Rechtshändeln, die durch Appellation an das Kammergericht gelanget sind, Attentaten, Erklärungen wegen nicht geleiste ten Gehorsams, Compulsoriales, Inhibitiones u. s. f. (33).

(c) pag. 72. f. (d) Mich. Neveu disf. de Archiv. ap. Wencker. p. 72.

(33) In diesem und dem vorhergegangenen §. find verschiedene Unrichtigkeiten in Absicht der Reichskanzelleien mit unter gelaufen, die aus der in Frankreich herschenden Verachtung gegen ausländische und besonders teutsche An: gelegenheiten und der daher rúrenden Unwis fenheit derselben hergeflossen, und nach Maasge: bung befferer Hülfsmittel, als von den Vers fassern gebraucht worden, zu verbessern sind. Daher zur Vermeidung aller Verwirrung fol: gende Stücke in Erwegung gezogen werden inüssen.

1. Nachdem der Erzbischof von Mainz un: ter Kaiser Otto 1. zum beständigen Besitz der Erzkanzlerwürde gelanget war, bekam die bis her nur blosse königliche Kanzelley, das Anse: hen einer eigentlichen Reichskanzelley. Weil aber dieselbe an den kaiserlichen Hof gebunden war, und dieser keinen beständigen Sitz hatte, sondern sich wechselsweise in den verschiedeuen Palatiis und Urbibus Palatinis aufhielt, so fonte der Erzkanzler seinem Amte unmöglich in eigener Person ein Gnüge thun; es wurden al: so die Unterschriften vice oder ad vicem Archicancellarii üblich, zu deren Besorgung ein bes fonderer Kanzler verordnet wurde. Weil nun Charmainz nach dem Interregno mit eignen Angelegenheiten überhäuft wurde, und sich das her mit der Reichskanzley wenig beschäftigen

S. III.

konte, fo artete dieselbe nach und nach, besons ders unter dem bömischen Regiment, wieder in eine blos kaiserliche oder bömische Kanzeller aus; bis endlich unter Kaifer Sigismund eine Verbesserung in diesem Stück getroffen wurde. Die Reichskanzelley bekam nunmehr einen or dentlichen Reichskanzler, der von dem Erzkanz ler mit kaiserlicher Einwilligung gesetzt wurde; doch blieb die Reichskanzelley bey der kaiserli chen Hofstadt.

2. Giebt es eigentlich nur eine einige Reichst kanzelley, die aber verschiedene Departements hat, deren Vorsteher und übrige Bediente ins: gesamt von dem Churfürsteu zu Mainz, als Erz kanzler, abhängig sind. Es gehöret also dahin (1) die Hauptreichskanzelley, oder die Reichs: kanzelley im eigentlichen Verstande, die auch die Reichshofkan;ley und die Reichshofraths, kanzelley genant wird und sich in dem jedesma ligen kaiserlichen Hoflager befindet, aber mit der kaiserlichen Hofkanzley, die nur die kaiser lichen Erb: und andere Länder betrift, nicht zu verwechseln ist. (2) Die in Mainz befindliche Reichskanzellen, in deren Archiv auffer der Reichsmatricul und andern Urkunden die wenis gen Ueberbleibsel von den ehemaligen italianis schen und arelatischen Kanzelleien aufbehalten werden. (3) Die Reichskammerkanzelley, welche ehedem zu Speier befindlich gewesen, aber

gegen

S. III.

Ohnerachtet die kaiserliche Hofkanzley nebst den zwey Reichsarchiven in drey Fortschung. verschiedenen weit von einander gelegenen Städten aufbehalten werden; so stehen sie dennoch unter der Aufsicht des Churfürsten von Mainz. So wie der Vicekanzler des Reichs, der sonst auch Cancellarius Aulå oder Palatii genant wurde (e), unter ihm steht, eben so ist auch der Pråsident des kaiserlichen Hofgerichts zu Speier von ihm abhängig, der auch das kaiserliche Siegel von ihm bekömt. Ehedem mus ste sich selbst der zu Wien befindliche Hofrath mit der Kanzelley dem Churfürsten von Mainz, als Decano des Churfürstencollegii und Erzkanzler des Reichs mit eis nem Eid verpflichten (f). Indessen ist doch der Kaiser kraft der Wahlcapitulation verbunden mit ihm alle zwey Jahr eine Visitation dieses Gerichts zu halten, und die Misbräuche in demselben abzustellen. Der Vicekanzler des Reichshofraths unter: schreibet im Namen des Erzkanzlers. Die Acten seiner Erzkanzley unterschreibt er aber selbst, besonders wenn der kaiserliche Höf daselbst befindlich ist. Auf den Reichs: tågen aber und am kaiserlichen Hofe trägt der Vicekanzler die Siegel und unterschreibt auch die Acten, wenn gleich der Erzkanzler gegenwärtig ist (g); indessen kan er doch auch mit jenem zugleich unterschreiben. Der Director der Kanzley zu Mainz verwaltet dieselbe gleichfalls im Namen dieses Erzbischofs (34).

S. 112.

Als die algemeine Reichskanzellen noch unter drey Erzkanzler vertheilet war, Cöllnisches trug derjenige. in dessen Gebiet der kaiserliche Hof zusammen berufen wurde, das groß und trieri: se Reichssiegel nebst allen übrigen Siegeln an einem silbernen Stabe am Halse und sches Erz überreichte solche nachmals dem ordentlichen Kanzler des Kaisers. Es gab damals drey

Reichs:

(e) Lynckeri disf. de Archiv. ap. Wencker. p. 72. (f) Mich. Neueu 1. c. p. 70.
(9) Lynckeri disf. de Archiv. Imp. n. 2.

gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts mit dem
Kammergericht nach Werlar verlegt worden. Es
ist zu verwundern, wie den Verfassern, die mit
dem Kammergerichte vorgegangene Verändes
rung unbekant seyn können; da sie indessen keis
sie
ne anderen Hülfsmittel hierbey gebraucht, als
die in Wenkers Samlung befindlichen Schrif:
ten, diese aber insgesamt noch vor dieser Zeit
herausgekommen sind, so ist solches leicht be:
greiflich. (4) Kan auch die mainzische Kan:
zelley welche auf dem Reichstag unter chur
mainzischer Direction befindlich ist, dahin ge:
rechnet werden. Weitläufiger wird in Spe:
ners teutschen Jure publ. B. 2. Kap. 5. und
B. 4. Kap. 7. imgleichen in Job. Wolfgang
Textoris Jure publ. ftat. Imp. tit. 7. hiervon
gehandelt.

(34) Es ist unrichtig, wenn hier behauptet wird, daß der Präsident des Kammergerichts unter dem Churfürsten zu Mainz stehe. Es sind ben diesem Gerichte zwey Präsidenten, die die Stelle des abwesenden Kammerrichters vertre ten, und zwar anfänglich so wie der erstere auf dem Reichstage erwälet wurden, aber nunmehr von Kaiser Carl 5 an, von den Kaisern er nant und bestimmt werden. Der Kanzelleyvers. walter, so von den erstern sehr verschieden ist, hånget nebst den unter ihm stehenden Protonos tarien, lotarien, Lectoren, Secretarien, Ingroßiften, Copiften u. f. f. von dem Churfürsten zu Mainz vermöge seines Erzkanzler: amts ab, und werden auch mehrentheils von demselben befoldet. Wovon Sabri Staatskanz ley Th. 35. with. Rodingi Pandecta Juris

camer.

kanzleramt.

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