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Fortsetzung.

Reichserzkanzler; den Erzbischof von Mainz für Deutschland oder Germanien; den Erzbischof von Cöln für Italien und den Erzbischof von Trier für Gallien oder das arelatische Reich. Heutiges Tages besihet der Churfürst von Mainz allein die Erzkanzlerwürde in ihrem ganzen Umfange (h). Die Erzkanzlerwürden der Churfürsten von Cöln und Trier sind, wenn man einigen reutschen Schrift stellern glauben darf, heutiges Tages nichts mehr als blosse Titel (i) (35).

S. 113.

Der Abt von Fulda führet den Titel eines Erzkanzlers der Kaiserin; man weis aber nicht, ob sie jemals ein besondres Archiv gehabt, so von dem Archiv des Kaisers verschieden gewesen. Mallinkrot und Wagenfeil behaupten, daß man keine Urkunden von der Kaiserin finde, die von dem Abt von Fulda unterschrieben worden (F).

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Es giebt im teutschen Reiche noch andere Archive besonderer Staaten, welche mehrere grosse Häuser mit einander gemein haben, wohin das sächsische Archiv zu Wittenberg und das braunschweigische in Braunschweig befindliche gehöret. So gibt es auch Archive, die gewisse Kreise oder Reichsstädte mit einander gemein: schaftlich besiken; der übrigen besondern Archive gewisser Fürsten, Staaten oder Städte zu geschweigen. Die Reichsarchive wurden erst unter Maximilian 1. in eis ne beständige Ordnung gebracht und in den Zustand geseßt, worin sie sich noch jeho befinden (36).

(h) Ibid. n. 3. (i) Wencker. p. 117. (f) Ibidem p. 790.

camer. S. 833. und Mosers teutsches Staats: recht B. 7. Kap. mit mehrern nachzusehen find.

(35) Ehe die italiänische Erzkanzlerwürde an das Churfürstentum Cöln gelangete, hies der Churfürst von Mainz nur schlechthin Archican: cellarius oder Archicapellanus. Unter Kaiser Friedrich 1. kam noch der Zusatz Germania oder totius Germania oder auch facri 3mpes rii per Germaniam hinzu, und von dieser Zeit an findet man auch häufige Urterschriften von den Erzbischöfen zu Côln als Erzkanzlern in Italien; wenn aber diese Würde eigentlich ih ren Anfang genommen, läßt sich nicht genau bestimmen. Eben so ungewis ist es, wenn und von welchem Kaiser das Erzkanzleramt über Gallien und dem arelatischen Reich mit dem trierischen Erzbistum verknüpft worden. War: um diese beiden Erzkanzlerámter heutiges Ta ges nur blosse Titel sind, ist leicht zu begreifen. Beide Churfürsten haben jezt keine besondere

Sech

Reichsarchive, ob es gleich warscheinlich ist, daß solche chedem vorhanden gewesen. Wenn heu tiges Tages ja etwas auszufertigen vorkommen solte, welches unter diese Kanzelleien eigentlich gehören müste, so geschiehet folches von dem teutschen Erzkanzler. S. Hr. D. Johann Friedrich Joachims comment. de Archican. cellariatu Archiep. Colon. Speners teutsches Jus publ. B. 2. Kap. 4. und B. 4. Kap. 7. wo auch B. 4. Kap. 3. §. 11. von dem Ges pränge mit dem Vortragen der Reichsinsicgel bey der Krönung eines Kaisers gehandelt wird.

(36) Der Ursprung des Erzkanzleramts der römischen Kaiserinnen verlieret sich in den duns keln Zeiten des Altertums. Mallinkrot glaubet in tract. de Archicanc. Imper. daß solches zugleich mit der mainzischen Erzkanzlerwürde unter Otto 1. seinen Anfang genommen, welcher Meinung auch Spener im teutschen Jure publ. B. 4. Kap. 11. S. 248. f. beis pflichtet, und daraus den muthmaslichen Schlus

machet,

Sechster Abschnit

Von den gottesdienstlichen Archiven und der Sorgfalt, mit
welcher sie bewaret worden.
Inhalt.

I. Einleitung §. 114.

II. Altertum der gottesdienstlichen Ar: chive §. 115. 116.

III. Deren Erhaltung hat man den Kir chen und Klöstern zu verdanken §. 117. 118.

IV. Vergleichung der gottesdienstlichen Archive mit den öffentlichen Behält: nissen §. 119. 120.

V. Ansehen der Stiftsarchive §. 121.
VI. Registratur der Acten §. 122.
VII. Beweis daß die Archive der Klöster
in England die Stelle öffentlicher
Archive vertreten §. 123: 125.
VIII. Welches auch in Frankreich stat
gefunden S. 126: 130.

IX. Und in Deutschland §. 131.

§. 114.

b wir gleich nicht gesonnen gewesen, bis auf den ersten Ursprung der Archive Einleitung. zurückzugehen: so haben wir doch einige Blicke auf den Zustand derselben geworfen, worin sie sich lange vor diejenigen Jahrhunderte befunden, die uns die seltensten Denkmåler in dieser Art überliefert haben. Bey den Jahrhunderten vor Christi Geburt haben wir uns nicht lange aufhalten dürfen. Wir haben zwar noch einige auf Erk und Marmor gegrabene Urkunden aus diesem Zeitraum; indessen ist keine einige Originalschrift weder auf Papier noch auf Pergament bis auf uns gekom men, deren Alter sich über das fünfte Jahrhundert erstreckte. Auch noch in den er sten sieben bis achthundert Jahren nach diesen Zeitpunct herschet in den öffentli chen Archiven eine ungemeine Unfruchtbarkeit oder vielmehr fürchterliche Verwüstung. Nur allein den Behältnissen der Kirchen haben wir die schäßbare Reihe von Ori: ginalen zu verdanken, die sich ohngefär um das Jahr 445 anfangen und von da an bestän

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Altertum der

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beständig zalreicher werden, bis wir auf diejenigen Jahrhunderte kommen, wo auch die öffentlichen Archive fast eine unendliche Anzal derselben aufzuweisen haben. Ein so rúmliches Unterscheidungsstück ertheilet den gottesdienstlichen Archiven nicht nur einen Vorzug für die übrigen, sondern ist auch der volständigste Beweis von der Achtung und besondern Sorgfalt, die man jederzeit für dieselben gehabt, und mit wel: cher sie bewaret worden. Alle übrigen Vorzüge hatten sie mit den öffentlichen Be: hältnissen gemein. Es ist noch nicht sogar lange, daß man jene eben so feindselig angegriffen als diese. Es würde auch eine augenscheinliche Parteilichkeit gewesen seyn, wenn man wider jene mehr Verdacht hätte äussern wollen als wider diese; oder besser zu sagen, es giebt keine Art von Archiven, die an und für sich betrachtet, zu rechtmäßigen Zweifeln Gelegenheit geben könte. Wir wollen die wichtigen Ma: terien, die wir hier kürzlich entworfen haben, in ein helleres Licht seßen.

S. 115.

Wenn von denjenigen heiligen Archiven die Rede wåre, worin die Christen gottesdienst die Bücher der heiligen Schrift und die gottesdienstlichen Denkmåler beigelegt ha lichen Archi: ben; so müsten wir das Altertum derselben bis in die ersten Zeiten des Christentums hinaufsteigen lassen. Der heilige Martyrer Ignatius gedenket gewisser Personen, die ihre Achtung für diese Archive bis zur Ausschweifung übertrieben (a). Tertullias nus verweiset diejenigen, die die authentischen Briefe der Apostel und de ren Originale sehen wollen, an die apostolischen Kirchen zu Rom, Ephesus, Philippen und Corinth (b). Es wurden sehr frühe gewisse Lotarii verordnet, welche die Geschichte der Märtyrer sammeln musten, und diese Anordnung wird ge: meiniglich schon dem heiligen Clemens zugeschrieben. Wer wird zweiflen können, fagt Tobias Eckhardt (c), daß Clementis Briefe an die Corinthier, des Ignas 'tii, Polycarpi und Cypriani Briefe, nebst den verschiedenen Verteidigungen für die Christen nicht in die Archive derjenigen Kirchen oder Bistümer beigelegt wor den, an die sie gerichtet gewesen? Man schrieb beständig Litteras communicato: rías undEmpfelungsschreiben an einander für die auf Reisen befindlichenGeistlichen oder auch nur blosse Gläubige.Die Bibliotheken der Kirchen standen damals mit ihren Archiven in einem so genauen Verhältnis; daß man muthmassen kan, daß die Arianer, welche dem Athanasius zu Folge, dieBibliotheken zu Alexandrien verbranten, auch zugleich die alten Acten dieser Gemeinde den Flammen aufgeopfert haben. Ohnerachtet der häufigen Verfolgungen, welche die Kirche gegen das Ende des dritten Jahrhunderts auszu stehen hatte; ohnerachtet der grausamen Kriege, welche Diocletian und Mari: mian den alten Denkmälern ankündigten, die mit unsrer heiligen Religion in eini: gem Verhältnis standen, wurden dennoch zu Casarea in Cappadocien die Origina le von den Briefen des heiligen Papstes Dionysii aufbehalten (d): ja der heilige Basilius versichert, daß sie noch zu seiner Zeit daselbst gesehen worden. Folglich

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(0) IGNAT. Epift. ad Philadelph. Coteler. tom. 2. p. 33. et 84. (b) TERTULLIAN. de Praefcript. c. 36. (c) TOB. ECKHARDT de Tabular. ant. n. 18. p. 2. (b) BASIL, tom. 3. der neuen Ausg. p. 164.

hat man auch daselbst Urkunden aufbehalten können, die kein so unmittelbarer Gegenstand der Wuth der Verfolger waren (37).

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Obgleich die ausserordentliche Mildthätigkeit der ersten Christen eine beständig Fortsehung. offene Quelle für die Geistlichen und übrigen Gläubigen war, die entweder mit den Gütern dieser Welt nicht versehen waren, oder sich aus Liebe zur evangelischen Armuth derselben entschlagen hatten: so haben doch die Kirchen bald gewisse Güter zum beständigen Besitz überkommen, die von den Diaconis unter der Aufsicht der Bi schöfe verwaltet wurden (A). Von der Zeit an wurden die Urkunden, auf welche der Besiß derselben beruhete, mit so vieler Sorgfalt bewaret, als es die häufigen Verfolgungen, die noch fortdaureten, verstatten konten. Sobald sich aber diese Unge. witter nach der Bekerung der Kaiser zertheileten, so fieng man an, gottesdienstliche Archive anzulegen, dieselben in Ordnung zu bringen, und die Erhaltung derselben gewissen Clericis anzuvertrauen, welche Archivisten, Chartularii, Scriniarii und Chartophylaces genant wurden. In den Acten der Kirchenversamlungen, (e)

(e) Concil. Labb. tom. 2. col. 2001. (37) Ueber die Stelle Tertulliani, worauf in diesen §. gezielet wird, ist in den neuern Zeis ten unter den Gelehrten häufig gestritten worden; indem manche daraus beweisen wollen, daß die urkundlichen Handschriften von den apostolis schen Briefen noch im dritten Jahrhundert ús brig gewesen. Diese Stelle lautet in seiner Schrift de Præfcript. hæret. Kap. 36. folgens der Gestalt: Age, qui voles curiofitatem melius exercere in negotio falutis tuæ, percurre ecclefias apoftolicas, apud quas ipfæ adhuc cathedrae apoftolorum fuis locis præfidentur: apud quas ipfæ AUTHENTICÆ LITTERÆ Corum recitantur, fonantes vocem et repræfentantes faciem vniuscuiusque. Proxima eft tibi Achaia? habes Corintbum. Si non longe es a Macedonia, habes Philippos, habes Theffalonicenfes. Si potes in Afiam tendere, habes Epbefum. Si autem Italie adiaces, habes Ro mam, vnde nobis quoque auctoritas præfto ftatuta eft. Man siehet gleich, daß die Entscheidung des ganzen Streits auf die richtige Bedeutung des Ausdrucks litterae authenticæ ankomme. Ob -nun gleich nicht zu leugnen ist, daß die Benen: nungen authentischer Schriften und Originals Schriften oft mit einander verwechselt werden, fo lassen sie sich doch noch gar füglich von einans der unterscheiden; indem auch eine Abschrift, die unter den gehörigen feierlichen Umständen veranstaltet worden, nicht nur eine authenti

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sche Schrift werden, sondern auch ein Grigi
nal genant werden kan, wie im vorhergehenden
vierten Abschnit gezeiget worden.
Da man
die apoftolischen Originalbriefe in den Ge
meinden häufig vorzulesen, viele Abschriften von
denselben zu nemen und andere nach densel:
ben zu berichtigen pflegte; so ist es sehr
unwarscheinlich, daß die urkundlichen Hand-
schriften derselben etliche hundert Jahre erhal:
ten werden können, ohne abgenußt und unbrauch:
bar zu werden. Wozu noch komt, daß sich
Cajus, Origenes Hesychius, Lucianus und
Eufebius bey der angestelten Untersuchung der
verschiedenen Lesearten niemals auf dieselben
berufen, auch die ersten Cbriften bey dem haus
figen Vorurtheil von dem baldigen Ende der
Welt wohl vermutlich nicht auf eine lange Era
haltung derselben bedacht gewesen; welche Grün-
de von dem feel. Baumgarten in dessen Kir:
chengesch. Th. 2. S. 566. f. angefüret worden.
Hr. Johan Ernst Immanuel Walch hat in
einer befoudern Abhandlung de Apoftolorum
litteris authenticis a Tertulliano commemoratis,
die175 3.zuJena in4.herausgekommen, die erstere
Meinung mit vieler Gelehrsamkeit zu behaupten
gesucht, wo auch mehrere Schriftsteller angefüret
werden, die hierbey nachgesehen werden können.

(A) Man glaubt gemeiniglich, daß die Kir
che erst von der Mitte des dritten Jahrhunderts
an, unbewegliche Güter überkommen habe.

Fortsetzung.

in den Briefen des heiligen Hieronymi (f) und Augustini (9), in der römischen

ter dem Symmachus gehaltenen Kirchenversamlung und in den Briefen des Seiligen Gregorii des grossen wird der gottesdienstlichen Archive und der Auffes her über dieselben gedacht. Der heilige Gregorius der grosse nent die Bewarer der Urkunden oft Chartularios; eine Benennung, die man auch noch denen beizus legen pflegte, die dieselben aufsehen musten; vieler andern Denkmåler, die sowohl der gottesdienstlichen Archive und der darin befindlichen Schriften, als auch ihrer genauen Bewarung gedenken, zu geschweigen (38).

S. 117.

Die Kirchen trugen kein Bedenken, die unschuldigen und nüßlichen Ge: bräuche, die in dem römischen Reiche eingefüret waren, nachzuamen. Aus dem Grunde legten auch die Bischöfe gewisse Archive an, in welchen die Urkunden ihrer Kirchen verwaret wurden. Die Mönche folgten ihrem Beispiel und verwareten die urkundlichen Schriften ihrer Stiftungen, die Instrumente der erhaltenen Schenkuns gen und der ihnen bewilligten Freiheiten mit vielem Fleis. Die teutschen Fürsten und Städte liessen sich durch ihr Erempel wiederum zu einer gleichen Sorgfalt aufs muntern (B). Denn was die italianischen und französischen Prinzen und Stád: te betrift, so durften dieselben eben nicht erst durch Beispiele zur Errichtung der Ars chive angereitet werden. Sie durften nur die Archive, die bereits errichtet waren, fortsehen und erhalten. Indessen doch konten sie sich die Archive der Kirchen und Klöster zum Muster dienen lassen, wenn gewisse öffentliche Archive wiederhergestel let werden solten. "Den Archiven der Kirchen und Klöster, sagt Scipio Maffei (h), » haben wir das häufige Licht, welches uns die Denkmäler des Altertums gewären, » vornemlich zu verdanken, Fast alle Urkunden, die über sechs- oder siebenhundert Jahr alt sind und bis jeho erhalten worden, werden wirklich noch jekt in densel ben verwaret, oder rüren doch von ihnen her. Die öffentlichen Archive hingegen sind durch die öftere Abwechselungen der Reiche, Königreiche und Regierungen, durch die Abtretung mancher Orte, durch Feuersbrünste, und durch den Unter gang der Gebäude sehr oft unglücklicher Weise vernichtet worden. ". Wenn auch noch einige Urkunden aus öffentlichen Archiven im Original bis zu uns gekommen find; so rúret solches daher, weil sie nachmals in die Behältnisse der Kirchen gekoms

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دو

men,

(f) Hieronymi ep. 52. ad Pammachium. (9) Auguftini ep. 43. ad Glorium. (h) Maffei lftor. diplom. p. 96.

(38) Von den gottesdienstlichen Archiven in den ersten christlichen Jahrhunderten sind im Chronic. Gottwic. Tom. Prodr. I. S. 74. f. und Jufti Sontanini Vindic.antiquor.Diplom. B. 1. Kap. 2. 3. und 4. häufige Zeugnisse der Kirchenlehrer und andrer Scheiftsteller angefüs ret worden. Die aus Sontanini Schrift hies hergehörigen Stücke sind auchWenkersSamlung S. 796; 804 und 807 • 809 einverleibet worden.

(B) Monachi enim Epifcoporum fecuti exemplum, diplomata fundationum & libé. ralium donationum ac immunitatum inftru menta aliasque memorias folicite feruarunt, pofterisque tradiderunt, quorum poftea prin cipes ac ciuitates exemplum per Germaniam funt imitati. Tob, Eckhardt de tabular. ant. p. 31.

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