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men, oder weil von mehrern Exemplaren, die von denselben ausgefertiget worden, nur allein diejenigen, die bey den Geistlichen oder Mönchen verwarlich beigelegt gewesen, wider die vielen Zufälle, denen die andern ausgeseßt gewesen, gesichert geblieben. Woher haben wir wohl die Urkunden auf egyptischen Papier von der Mitte des fünften Jahrhunderts an, bis auf das siebente, von denen der Marquis Maffei eine so seltene und merkwürdige Samlung an das Licht gegeben hat? Haben wir sie nicht den Kirchen und Klöstern Italiens zu verdanken? Wer hat uns die Urkunden unfrer Könige von der ersten und zweiten Geschlechtsfolge auf behalten, von welchen der V. Mabillon so viele Muster, ja ganze Stücke nach den Originalen herausge geben hat? Ist solches nicht von den Abteien und besonders von der zu St. Denis in Frankreich geschehen? Sind nicht die ältesten Originalschriften in England, die selbst sickes für authentisch erkläret (i), als dieUrkunden des Ethelred, Königs von Mercia, des Osher, Königs der Huiccianer, die gegen das Ende des siebenten Jahrhunderts ausgefertiget worden; des Uthered, Königs der Huiccianer vom Jahr 767. des Offa, Königs von Mercia, vom Jahr 775. des Cenwulf, Kd: nigs von Mercia, von 816; sind nicht alle diese Stücke in den Archiven der Kir: chen für den Untergang bewaret worden? Siehet man nicht noch in einer Hands schrift der Kirche zu Rochester eine Urkunde vom Ethelbert, König zu Canters bury, vom Anfang des siebenten Jahrhunderts; eiue Handschrift, die nach dem Urtheil des berumten Hickes, höher als Gold zu schäßen ist? Eben dieses gilt auch von einigen andern Originalacten, die von den Königen zu Canterbury und der Oftans geln in den ersten zwanzig Jahren des siebenten Jahrhunderts ertheilet worden.

§. 118.

Spelman und Stillingfled geben sich vergebliche Müße, wenn sie behaup: Fortsetzung. ten wollen, daß die Urkunde des Withered, Königs zu Canterbury, vom Jahr 694. das älteste Original sey, das man noch in England aufzuweisen habe. Hi des zeiget (F), daß die Urkunden des Ethelred, des Sebbi, Königs der Oftans geln, und des Lotharius, Königs von Canterbury, welche insgesamt ålter als jes ne sind, so viele Merkmale der åchten Richtigkeit haben, daß auch die Kritik nichts an denselben auszusehen findet. Er erkläret sich öffentlich wider die Meinung des Marsham (1), welcher die angelsächsischen Urkunden um so viel verdächtiger þált, je ålter sie sind. Er verweiset (m) die Leser dabey auf die Diplomatik des V. Mabillon (n), wo der Ritter Marsham und Heinrich Spelman sehr gründlich wis derlegt worden. Die ältesten Urkunden Spaniens und Deutschlands haben ebenfals feinen andern Ort der Sicherheit gehabt, als die Archiven der Kirchen und Klöster. Wenn man nur über fünf- oder sechshundert Jahr hinaus gehen wil, so findet man sowol in Deutschland als andern Ländern keine andere Quelle in Absicht der Urkunden, als die Klöster. Daher gestehet auch Tobias Eckhardt, mit dem Gotfried Secht,

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(i) Hickef. Grammat. Anglo-Saxon. tom. 1. p. 146. feq. 169. (1) Hickef. dig
fert. epift. p. 79. (1) Marsham Propyl. monast. Anglic. (m) Hickef. thefaur.
Linguar. vet. feptemtr. praef. p. XXXI. (n) Mabillon, de re diplom. p. 1 1. et
alibi paffim.

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mit den öfs fentlichen.

Hecht, daß die teutschen Klöster mit Recht die Archive der Geschichte genant wer den können (C). Johan Jacob Scheuchzer, ein Mitglied vieler Academien, welcher verschiedene Alphabete aus den Urkunden und Handschriften des Cantons Zürich herausgegeben hat, seßet in seiner Nachricht an den Leser noch hinzu, daß die Diplomatik fast nirgends ältere und zuverläßigere Denkmäler finde, als in den Kló: stern der Ordensgeistlichen (D). Diese Zeugnisse sind um so viel merkwürdiger, da sie von Männern herrüren, denen man nicht Schuld geben kan, daß sie für die Klöster besonders eingenommen gewesen. Die Archive derjenigen Klöster Deutsch lands, welche Frankreich am nächsten liegen, namen unter der ersten Geschlechts: folge unsrer Könige ihren Anfang, und man findet noch jeht in denselben einige me, rovingische Urkunden. Dergleichen rümliche Vorzüge, die die Archive der Stifts: kirchen und Klöster aller Völker mit einander gemein haben, können uns schon hins långlich berechtigen, eine Vergleichung zwischen ihnen und den öffentlichen Behält: nissen anzustellen.

§. 119.

Aenlichkeit Was noch von Originalstücken aus dem Zeitraum vor dem dreizehnten Jahr: gottesdienste hundert übrig ist, das mus man alles oder doch wenigstens größtentheils in den got: licher Archive tesdienstlichen Archiven suchen; man mag auch in ein land gehen, in welches man wil. Der Marquis Maffei versichert, daß er in den meisten öffentlichen Archi ven nach vielen Untersuchungen keine Schriften gefunden habe, die über das drei zehnte Jahrhundert hinausgegangen wären (o). Man hatte dieselben zwar schon lange vorher und zum Theil mit gutem Erfolg wiederherzustellen gesucht. Unter unsern Königen von der ersten und zweiten Linie ist ihr Daseyn gar nicht zweifelhaft; indem ihrer in den alten Formeln sehr oft gedacht wird. In vielen Capitularien und Urkunden des neunten Jahrhunderts wird ausdrücklich verordnet, daß sie in die fe Archive beigeleget werden sollen. Sie wurden aber in den innerlichen Kriegen, die das Königreich besonders bey den Einfällen der Normannen beunruhigten, eben so wenig verschonet, als die Archive der Römer bey der Ueberschwemmung des abend: ländischen Reichs von den barbarischen Völkern. Alle uns benachbarte Reiche sind ånlichen, wo nicht noch weit grössern Unglücksfällen ausgeseht gewesen. Daher ha ben auch ihre öffentlichen Behältnisse kein besseres Schicksal haben können. Die Urs kunden aus der ersten und zweiten Linie unsrer Könige, ja man kan noch hinzu sehen der erstern Könige der dritten Linie, in einem Zeitraum von fast zweihundert Jahren, sind nach dem Geständnis des V. Germon (p) insgesamt weit älter, als die Acten in dem königlichen Schaß von urkundlichen Schriften und in der Rechnungs fammer

(0) Maffei dell' arte crit. p. 86. (p) Germon. Difcept. 2. p. 328.

(C) Jure meritoque cœnobia Germaniæ rerum geftarum tabularia vocantur, quod eru dite perfequitur argumentum vir cl. Godefredus Hechtius. ECKHARDT. de tabular. ant. pag. 32.

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(D) Hinc eft quod ars diplomatica nullibi fere vt antiquiora, ita certiora, inueniat subfidia, quam intra Religioforum fepts.

fammer zu Paris; und dennoch ist in ganz Frankreich kein einiges öffentliches Ar: chiv von einem so erweislichen Altertum, als diese. Es sind also die ältesten Denkmåler der Monarchie nur allein entweder in den Stiftskirchen oder in den Klöstern auf behalten worden. Wie viele Uchtung verdienen sie nun wohl nicht eines so besondern Vorzugs wegen?

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S. 120.

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Die Errichtung öffentlicher Archive wurde im teutschen Reiche mit mehrerer Fortsetzung. Nachläßigkeit getrieben, als in Frankreich. Die Verfasser des Journals von Trevour (4) behaupten, dem Wagenfeil zu Folge, daß die Reichsarchive erst unter der Regierung Maximiliani 1, der seinem Vater Friedrich 3 oder 4 im Jahr 1493. folgte, entstanden und mit Fleis bewaret worden (E). Eben diesen Verfassern zu Folge kan man das Altertum der öffentlichen Archive in Franke reich nicht über die Zeiten Philippi Augusti hinausseßen. Menage leugnet in seiner Historie de Sable' (r), daß es im Towr zu Londen authentische Urkunden gebe, die über die Regierung Johannis ohne Land hinausreichen. Eben dieses hatte er bereits, dem Zeugnis der Herren Esnault und le Prevost zu folge, be: hauptet (s), welche beide von Ludewig 14 nach England geschickt worden, einige in Tower zu Londen befindliche Urkunden abzuschreiben. Indessen enthalten die gottesdienstlichen Archive noch jeho Urkunden von dem höchsten Altertum (t). Ita: lien allein kan noch viele aus dem fünften Jahrhundert aufweisen. Wenn sich gleich Frankreich keiner so alten Diplomen rumen fan; so hat es doch wenigstens einige aus dem sechsten. Das folgende Jahrhundert ist weit fruchtbarer; fast alle benach: barte Königreiche sind mit Urkunden aus demselben versehen. Von dem Anfang des neunten Jahrhunderts aber an, bis auf die Wiederherstellung der öffentlichen Behältnisse werden die Urkunden in den Urchiven der Kirchen ausserordentlich zal: reich. Selbst der V. Germon konte nicht läugnen, daß nicht noch jeho einige Ur kunden übrig seyn solten, welche über das eilfte Jahrhundert hinausgehen (u) (39).

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S. 121.

(4) Journ. de Trevoux 1716. p. 285.286. (r) Menage hift. de Sablé p. 34. (8)
P. 331. (1) Allatius animadv. in antiq. Etrufc. n. 40. Fontanini lib. 1. cap.1.
2. Vid. etiam hift. Bed. et monaft. Anglic. (u) Germon. Difcept. 4. p. 180.
181.

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S. 121.

Ansehen der Der Untergang der Archive in den Städten, welcher durch die Einfälle barba gottesdienst rischer Völker verursacht wurde, gab den gottesdienstlichen Archiven einen neuen lichen Archi. Glanz. Die Sieger hatten oft viele Achtung für dieselben, da hingegen andere of

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fentliche und besondere Behältnisse entweder der Plünderung ausgeseht waren, oder gar den Flammen aufgeopfert wurden. Das Vertrauen, welches man auf die Billigkeit der Bischöfe seßte, machte, daß fast alle Håndel aus ihrem Dióces für ihren Richterstuhl gebracht wurden. Ihre wilkürlichen Urtheile wurden ohnstreitig in den Archiven ihrer Kirchen beigelegt. Man kan leicht urtheilen, wie sehr sich diese Acten vervielfältigen musten. Doch fülleten die vielen Schenkungsbriefe, Tauschver: träge und Bestätigungsschriften dieselben mit noch mehr neuen Diplomen an. Man kan nicht bestimmen, wie weit damals die Achtung für die Archive der Kirchen ei: gentlich gegangen. Man hatte nach und nach weit mehr Ehrerbietung für dieselben, als für die öffentlichen Behältnisse. Die grösten Fürsten bestätigten diese Denkungsart durch den Vorzug, den sie den gottesdienstlichen Archiven für alle übrigen ertheileten ; felbst den Schaß ihrer eigenen Urkunden nicht ausgenommen. Sie glaubten keine unverleßlichere Orte ausfindig machen zu können, wo ihre Testamente für die vielfache Gefar gesichert würden, welcher sie an einem jeden andern Ort ausgeseht wa: ren; als eben diese. Aus diesem Grunde haben auch Königinnen (F) und andere Personen von dem vorzüglichsten Range die Bischöfe oft mit Thränen gebeten, daß ihr lehter Wille in den Archiven der Kirchen beigelegt werden möchte (w). Die Archi ve der Klöster standen nicht nur in eben so grosser Achtung, sondern wurden auch mit eben so vielen Fleisse bewaret (r). Sie waren schon vom vierten Jahrhundert an berumt (y). Bey den Ueberschwemmungen der barbarischen Völker wurden die Archive, die von den Behältnissen der Hauptkirchen und Klöster verschieden waren, gar bald verwüstet, und wenn unter unsern Königen der ersten und unter den erstern Königen der zweiten Linie ja noch einige öffentliche Behältnisse übrig blieben; so konten sie doch den Kriegen der Normannen und den Verwüstungen, die auf dies felben folgten, nicht widerstehen. Frankreich hat nichts berümters in dieser Art aufzuweisen als das Archivum Palatii unsrer alten Könige. Diese Fürsten hat: ren aber keinen beständigen Sik; daher sind auch ihre Archive, die ihnen gewöhnlic cher Weise nachgefüret wurden, insgesamt verloren gegangen, oder zerstreuet worden (G). Da es eines der rümlichsten Vorzüge der Archive in den Kirchen und Kld stern ist, daß eines Theils die Urkunden vornemer und geringer Personen in densel

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ben

(m) Gregor. Turonne. hift. Franc. lib. 9. cap. 42. (r) Mabillon de re diplom. lib. 1. cap. 3. (1) Fontanini vindic. lib. 1. cap. 2.

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Wenn unsere Könige damals weits läufige Reisen vorhatten, so namen sie alle diese öffentlichen Verzeichnisse mit, die ihnen ben Entscheidung der Angelegenheiten und » Händel zwischen Privatpersonen, oder zwischen ihnen selbst und ihren Unterthanen oder Lehnds

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"leuten brauchbar seyn konten." Hiftoire de France, bey dem Jahr 1194. Der V. Daniel redet hier von einer Zeit, da unsere Kös nige ihre Lebenszeit nicht mehr mit Reisen zu brachten, sondern ihren ordentlichen Sig bereits zu Paris hatten.

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ben beigeleget worden, andern Theils aber auch, daß sie die Stelle öffentlicher Verr zeichnisse vertreten, in welche man alle Acten, für deren Untergang man besorgt war, ein; jutragen pflegte: so müssen wir hier, ehe wir weiter gehen, noch etwas von der Rez giftratur der Urkunden gedenken.

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Wir wollen nicht bis auf den ersten Ursprung derselben zurückgehen; sondern Registratur nur anmerken, daß man schon in den ältesten Zeiten die Abschriften von den kaiserlis der Acten. chen Rescripten in die öffentlichen Acten eingetragen habe. Im Jahr 292 aber machten Diocletianus und Maximianus die Verordnung, daß die Registratur ihrer Res scripte von der Zeit an nicht mehr nach Abschriften, sondern nach den von ihnen eis genhändig unterschriebenen Originalen geschehen solte (z). Diese Stücke waren es aber nicht allein, die den öffentlichen Verzeichnissen einverleibet werden musten; sons dern diese Formalität erstreckte sich auch auf alle Acten und Verträge. Sie wurde von den barbarischen Königen, welche das römische Reich unter sich theileten, beibes halten und war auch unter den beiden ersten Geschlechtsfolgen der frånkischen Kd: nige üblich. Kaum aber findet man noch einige Beispiele von diesem Gebrauch nach der von den Normannen angerichteten Verwüstung; wenn man anders gar noch einige findet. Wir wollen uns hier nicht bey der alten Art, die Urkunden in die öffentlichen Verzeichnisse einzutragen, aufhalten; weil wir in dem folgenden Hauptstück wieder davon handeln werden. Die englåändischen Könige aus dem Hause Anjou füreten die Gewonheit ein, daß alle Verträge in die öffentlichen Ver: zeichnisse, welche die groffen Verzeichnisse genannt wurden, eingetragen werden folten, und diese Gewonheit brachte ihnen sehr wichtige Summen ein (a). zu den Zeiten Heinrichs 2. nur ein blosser Vertrag oder unerheblicher Vergleich die: fem grossen Verzeichnis einverleibet werden solte; so verlangte man nicht weniger als eine Mark oder eine halbe Mark Silbers. In Frankreich haben wir keine bes rúmtere Registraturen, als die Registraturen der Verordnungen und offenen Briefe unfrer Könige in den obern Gerichtshöfen, welche in dem funfzehnten Jahrhundert sehr häufig wurden. Die öffentlichen Verzeichnisse, so wie sie jeho aussehen, sind in Frankreich nicht ehe als zu den Zeiten des heil. Ludewigs entstanden (b). Vors her aber bediente man sich bereits solcher Verzeichnisse oder Rollen, wie in England. Diese hatten die Gestalt der Rollen und bestanden aus gewissen Stücken Pergas ment, die aneinander geleimet, genåbet oder geheftet waren. Von dem Eintragen und der Registratur aller dieser Stücke wollen wir hier nichts gedenken; indem wir nicht willens sind, altägliche und jedem Sachwalter hinlänglich bekante Sachen weitläufig abzuhandeln. Aus dem wenigen, was wir hier von der Registratur und den öffentlichen Verzeichnissen gesagt haben, wird hinlänglich erhellen können, wie rúms lich es für die Archive der Kirchen und Klöster seyn müsse, daß sie so viele Jahrhun

Wenn

derte

(a) Cod. lib. 1. tit. 23. leg. 3. (a) Madox formal. Anglic. A. differt. p. 15. feqq.
(b) De la Mare, traité de la Pol.l. 1. tit. 15. c. 2.

Diplom. I. Th.

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