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Es würde, sagt man (h), ein Wunder seyn, wenn Pergament, egyptisch Papier und Rinde den Anfällen der Zeit widerstehen können; da doch Erz und Marmor denselben nachgeben müssen. Allein, bey einemfalgemeinen Unglück sucht man nur die Pergamente und Papiere in Sicherheit zu bringen; da man hingegen Erz und Marmor dem Schicksal überläst. Jederman weis die Ursache, warum man sich nicht nur für verpflichtet hält, sondern auch oft wirklich verbunden ist, die erstern zu retten, und die lehtern im Stiche zu lassen. Wenn man übrigens die ältesten mar mornen Aufschriften (i), mit den ältesten Urkunden, die wir noch haben, vergleicht, so wird man finden, daß die erstern etliche tausend Jahr ålter sind, als die leķtern. Der Unterschied, den man finden wird, ist wichtig und dem grössern oder geringern Widerstand der Materie gemås. Wenn man übrigens bey der Erhaltung des egypris schen Papiers durch eine so lange Reihe von Jahrhunderten ein Wunderwerk an: nemen wil: so leugner der Marquis Maffei, den man als einen sehr mächtigen Gegner dem B. Mabillon entgegen sehet, dieses Wunder im geringsten nicht. Er hält die alten auf egyptischem Papier geschriebenen Stücke deswegen nicht für untergeschos ben; sondern er sucht nur den Ruhm seines Vaterlandes und den Werth seiner Arbeit dadurch zu erhöhen, indem er keinen andern Endzweck daben gehabt, als so seltene und schäßbare Denkmäler zu sammeln und zu erläutern. Es sind keine auf Marmor oder Erz gegrabene Urkunden, sagt er (k), welche künftig der Gegenstand unsrer Untersuchungen seyn werden. Ihre Erhaltung würde nichts wunderbares seyn. Es find vielmehr Diplomen, die auf egyptischem Papier, als der zartesten und zerbrech. lichsten Materie geschrieben sind, wovon ich eine Urkunde, die zwey Elen lang ist, mit so vielem Fleis als Gefälligkeit bey mir aufbehalte. Dieses Erück, welches das älteste ist, das zu unsern Zeiten bekant worden, ist wenigstens vom Jahr 445. Nachdem der V. Mabillon die berümtesten Archive in Europa besucht hatte, gestand er, daß dieses Stück ålter sen, als alle authentische Acten, die er je mals gesehen: Vetuftisfimum omnium, quae quidem in manus noftras venerint, authenticum inftrumentum (1). Daß die Urkunden aus dem siebenten und achten Jahrhundert höchst selten sind, fåret dieser gelehrte Man fort (m)(A), ist kein Wunder; aber daß Stücke von einem Papier, welches die schwächste und zerz brechlichste Materie ist, sich am leichtesten verzeret und am ehesten zu vernichten ist, durch einen Zeitraum von tausend Jahren; doch was sage ich? zwölf, ja fast dreis zehn Jahrhundert hindurch, unzåligen Zufällen, ja der Zeit selbst, deren Wuth sonst nichts widerstehen kan, Troß geboten: das ist unstreitig eines der größten Wunder. Was

(h) Germon. Difcept. 1. p. 25. (i). Vid. die Marmora Oxonienfia des Prideaux. Mabillon fupplem, de re diplom. p. 9. (A) Di che non è per certo da far meraviglia: meraviglia è bensi da far grandisfima, comme mill' anni, mille cento, mille ducen to, e fin presfo a mille trecento fiano durati a fronte di tanti accidenti e di tanti

Marmora Arundeliana des Selden oder (F) Maffei Iftor. diplom. p. 52. (1) (m) Maffei Istor. diplom. p. 53.

mali, é a dispetto del tempo anche per fe ftes so distruggitore, pezzi di carta, de' quali nulla può vederfi di più tenero, di più fragile e di più facile a confumarfi, e a fuanire.

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Was die Erhaltung dieser Stücke noch schwerer macht, ist dieses, daß sie allemal ein: jeln und voneinander abgesondert sind; daher sie nicht den Vortheil haben, der bey Handschriften stat findet, deren aneinander geheftete Blätter einander selbst verteis digen, und überdem noch mit dauerhaften Bänden gedecket sind. Demohnerachtet (B) würden wir vermutlich nicht nur eine noch weit grössere Anzal derselben, son: dern auch weit ältere Stücke bekommen haben, wenn nicht die Christen alles, was nach dem Heidentum geschmecket und dieses unrichtigen Gottesdienstes Erwánung gethan, für unbrauchbar gehalten und als schädliche Dinge vernichtet hätten, und wenn man vom Anfang unfrer Religion an Klöster gehabt oder die Kirchen schon dar mals liegende Gründe besessen hätten. Die zahlreiche Menge alter Urkunden nimt erst mit demjenigen Zeitpunct ihren Anfang, da das Christentum die Oberhand ges wań, und da die geistlichen Corpora mit gewissen Einkünften bereichert wurden, die sie noch jezt besiken. Diese Corpora sind, wie bekant ist, Gemeinheiten, deren Nachfölge nicht so vielen Abwechselungen unterworfen ist, als die Erbfolge der Priz vatpersonen. So drückt sich der Marquis Maffei aus. Hat er aber dadurch wohl die ächte Richtigkeit der Kirchen- und Klosterarchive im geringsten bestritten? oder ist es ihm wohl eingefallen, aus der Gefar, der die ältesten Urkunden ausgefeßt gewesen, auf die Unmöglichkeit ihrer Erhaltung zu schliessen? Die Verfasser des Journal de Trevour (n), welche uns das Werk dieses gelehrten Mannes als ei ne Verteidigung des V.Germon vorstellig machen,können nicht leugnen, daß er eine sehr schätzbare Reihe von Denkmålern auf egyptischem Papier gesammelt habe. Diese schätzbare Reihe aber spricht denjenigen, die das Vorgeben dieses Jesuiten bestritten haben, den völligen Sieg zu. Denn, warum þåtte das egyptische Papier zu St. Denis, Corvey, St. Germain des Prez und in den übrigen Archiven und Bibliothecken Frankreichs nicht eben so leicht erhalten werden können, als in Italien? Warum solten denn Stücke, die erst nach dem siebenten Jahrhundert auss gefertiget worden, untergegangen seyn, da man doch Schriften, die beynahe um zweihundert Jahr älter sind, aufweiset und ihre authentische Richtigkeit zugestehet ? Ends lich, warum beruft man sich mit so vielem Eifer auf die Hinfälligkeit des Pergaments und auf die Unmöglichkeit, daß dergleichen Urkunden durch einen Zeitraum von taus send Jahren erhalten werden können; da man doch ohne Bedenken einräumt, daß es Urkunden von dreizehnhundert Jahren gebe, die auf eine ungleich hinfälligere Mas terie abgefasset sind? Wie viele Beweisgründe könten wir nicht noch aus solchen Handschriften auf egyptischem Papier hernemen, wo dieses Papier mit an die Hands schriften die mit merovingischen Zügen geschrieben sind, angeheftet ist? Es ist dies aber schon überflüßig hinreichend die Möglichkeit der Erhaltung dermerovingischen Urkunden ausser allen Streit zu sehen. Wir wollen nur noch untersuchen, ob diese 2. 3 Erhal

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(n) Mém. de Trevoux. 1728. p. 179. (B) Nè con tutto ciò è da credere che in asfai maggior numero, e di piu verusta età non ne avesfimo, fe tutto ciò che spettava a Gentile Amo, e della falfa religione faceva memoria, non fosfe ftato da Chriftiani o come inutile

gittato, o come dannofo diftrutto: e fe parimente al comminciar della religion noftra avesfero anche i monafteri, o il posfeder delle chiefe avuto comininciamento. Ibid.

Nutzen ihrer

Erhaltung nicht zum wenigsten unnötig gewesen.
Art beweisen.

S. 134.

Man wil solches auf folgende

Die Verjärung versicherte dem Besißer nach dreißig Jahren den ruhigen Genus der Erhaltung. Güter und Gerechtsamen, deren geschehene Erkaufung oder erhaltene Schenkung durch åchte Urkunden erwiesen war. Ein langer fortwärender Besitz vertrat nachmals die Stelle derselben. Warum solte man sie denn mit so vieler Eifersucht aufbehalten haben, als ein Geißiger sein Gold verwaret (o). Ist aber die Verjärung nicht jeho noch eben sowol üblich, als vor diesem? Wirft man demohnerachtet wohl seine Urkunden nach dreißig Jahren weg, oder lässet man sie nach dieser Zeit umkommen (p)? Fins det sich nach Verlauf dieser Zeit niemals Gelegenheit, da man sie vorzeigen müste? Ja, der V. Germon ist so gewis überzeugt (q), daß Urkunden wider einen langen Besih nur sehr schwache Beweisgründe abgeben, das er sich auch nicht einbilden kan, wie die rechtmäßigen Besißer nach einer sehr langen Ufurpation, kraft dieser Urkun den, wieder zu den Besiß ihrer Güter gelangen können. Er macht daher auch den Schlus, daß die Aufseher über die Urkunden nicht die geringste hinreichende Ursach gehabt, dieselben so gewissenhaft zu bewaren. Nihil erat cauffæ, cur ifta fcriniorum cuftodes tam diligenter asferuarent. Folgender Schlus würde indessen wenigstens eben so rechtmäßig seyn: Folglich haben die Verfälscher der Urkunden auch nicht den geringsten Grund haben können, neue unterzuschieben. Es haben ferner die Geistlichen und Mönche ihre Güter das erste mahl nicht in Besitz nemen können, ohne unstreitige Urkunden in Händen zu haben. Folglich waren dieselben nicht unrichtig. Denn, wenn sie unächt gewesen wären, durch was für eine Bezauberung hätten Leute, die man nicht ohne Beweis für Räuber fremder Güter ausgeben mus, und die, wenn sie es auch gewesen wären, gewönlicher Weise nicht im Stande waren, sich derselben mit Gewalt zu bemächtigen, wie die Weltlichen thaten, die rechtmäßigen Besiter von ih ren Erbgütern vertreiben und sich das Eigentumsrecht über dieselben zusprechen lassen können; ohne daß irgend jemand von den daran theilhabenden Personen etwas dawi: der eingewandt hätte, oder ohne daß ihr Widerspruch einige Wirkung gehabt hätte. Wenn sich also die Geistlichen und Mönche in dem Befiß ihrer Einkünfte, die sie von undenklichen Zeiten her genossen hatten, behaupten wolten; so hatten sie gewis keine unächten Urkunden nötig. Es konte ihnen auch in der That nicht schwer fallen, die ächten und wahren Urkunden dreißig Jahr lang aufzubehalten. Dies räumen unfre Gegner ein. Wenn sie nach Verlauf dieser dreyßig Jahren ihre ächten Urkunden vernachläßigten, geschahe denn solches etwa aus der Ursache, um falsche schmieden zu können? dieses Vorgeben würde das Lehrgebäude von der Unbrauchbarkeit der ächten Urkunden umstossen; wenigstens müste man alsdann behaupten, daß die falschen Ur: kunden den Vorzug für die ächten gehabt hätten. Dies würde aber, nach dem Ur: theil des V. Germon (r), die größte Ausschweifung seyn, in die man nur verfallen

fónte.

(0) BALVZ. 2. Capitul. tom. 1. col. 9 et 665. (p) FONTANINI Vindic. lib. 1. cap. 4. n. 3. 4. (4) GERMON. Difcept. 1. p. 13. 23. 24. (r) GERMON. Difcept. 4.

P. 191.

1

fonte. Es müssen also die in den Archiven befindlichen falschen Urkunden lange nach derjenigen Zeit verfertiget seyn, die in der Unterschrift angegeben wird. Es mus da herkennern der Altertümer auch nicht schwer fallen, die unächte und untergeschobene Be: schaffenheit derselben zu entdecken; wie wir hernachmals zeigen werden, wenn wir von der Materie, der Dinte, der Schrift und den Formeln der Diplomen Handeln werden. Vor jeho ist es hinlänglich, daß wir gezeiget haben, wie man auch nicht die geringste Ursache haben können, falsche Urkunden zu schmieden und unterzuschieben, wenn gar kein Grund vorhanden gewesen wäre, warum man die alten Diplomen håtte aufbehalten müssen. Warum solten wohl die Geistlichen und Mönche ihre Zu flucht zu so unrechtmäßigen Mitteln genommen haben?

S. 135.

1

Ja die Verjárung war nicht einmal ein Mittel, welches in allen Ländern von Fortsetzung. gleich starken Wirkungen gewesen wäre. In Deutschland muste man notwendig Urkunden haben (s). So war es in den alten Gesehen verordnet, und ohne diese Vorsichtigkeit würden auch die allerfeierlichsten Schenkungen unendlicher Gefar ausgefehet gewesen seyn. Man würde weder durch eine Verjärung von dreißig Jahren, Cu- noch auch durch einen Besitz von undenklichen Zeiten her in Absicht derjenigen Lån der gesichert seyn, an welche jemand, kraft gewisser in Hånden habender Urkunden Ansprüche machen wolte. Daher kommen die vielen Exemplarien von einer und eben derselben Urkunde, die in Deutschland so häufig sind. Daher komt es, daß sich eine und eben dieselbe Originalschrift in einem und eben demselben Archiv zu mehrern mahlen fi.Ft. Es ist also die vorgegebene Unbrauchbarkeit der Urkunden eben so ungegründet, als die behauptete Unmöglichkeit ihrer Erhaltung. "Es wundert uns indessen nicht, sagt der berümte Gottfried von Bessel, Abt zu Gottwich in Oe: sterreich (t), daß der V. Germon dergleichen Dinge behauptet, da er kein Bes denken getragen, wider alle fränkische und teutsche Denkmåler zu behaupten, daß die Schenkungen ehedem mündlich und blos durch ein oder das andere fymboli: sche Zeichen geschehen wären (C). Er mus gewis die salischen Geseße, die Ger feße der Ripuarier, der Alemannen, der Sachsen, der Lombarden und der Westgothen nicht gelesen haben; sonst würde er nach ihrer Vergleichung unter einander augenscheinlich gefunden haben, daß die Verträge aller Örten schriftlich abgefasset worden. Er würde entdecket haben, daß alle verkäufliche Ueberlieferungen, Vertauschungen, Gnadenbesiße, Noririă, Bewilligungen von Freiheiten u. f. f.

"

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>> in

(8) LUDEWIG. Reliquiæ Mft. p. 14. feqq. (t) Chronic. Gottwic. lib. 2. p. 78. 79.

(C) Allem Ansehen nach verfäret der Abt Ju Gottwich hier mit dem V. Germon auch so, wie dieser mit seinen Gegnern umzugehen pflegte; daß er nemlich seine Sätze nach der größten Schärfe der Dialectick nimt. Vielleicht, hat er auch nur auf die vor dem zehnten Jahrhun: dert geschehenen Schenkungen gesehen. Denn, es ist bekant, daß es fett der Zeit, wenigstens in

Frankreich Schenkungen gegeben, die nicht
durch Schriften bewerkstelliget worden; obgleich
die schriftlichen Schenkungen häufiger waren,
und es sich nur selten zutrug, daß nicht auf eis E,
ne Vergleichung, die nur vermittelst symbolischer
Zeichen geschehen war, einige Zeit hernach
Urkunden oder Totitis gefolget wären.

Weitere Fort: fetzung.

Einwurf aus dem Hincmar u. f. f.

"

in einem jeden Lande schriftlich geschehen; wie wir in unsrer kritischen Beurtheilung der Privaturkunden mit mehrerm zeigen werden." Wir würden viele ganze Seiten aus diesem vortreflichen und prächtigen Werk abschreiben müssen, wenn wir alle die gründlichen Antworten, die der gelehrte Abt dem B. Germon entgegenseßet, anfüren wolten.

§. 136.

Wenn man endlich nicht den geringsten Grund gehabt hätte, die alten Urkun den sorgfältig zu bewaren, und wenn alle, oder doch die meisten Schenkungen ohne Schriften geschehen wären; aus was für einem Unsin würden denn wohl die Geistlichen und Mönche auf den Einfal geraten seyn, so viele falsche Urkunden zu verfertigen? Es geschahe, sagt man, aus der Ursache, weil sie die ächten verloren hatten. Es wur den also die Schenkungen nicht gemeiniglich (u) ohne Schriften bewerkstelliget; folgs lich war auch daran gelegen, daß man Urkunden hatte;, sie konten daher auch nicht unnötig seyn. Denn wenn die ächten Schriften unbrauchbar waren, sich fremder Güter anzumassen, oder die seinigen wieder zurück zu fordern, nachdem sie verloren gegangen; wenn die Verjärung nach dem Verlauf einer Zeit von dreißig Jahren die se Urkunden zur Erhaltung der Grundstücke und der Gerechtsamen, die man ber sas, kraftlos machte: Wie konten die falschen Urkunden brauchbar ja gar notwendig werden, nicht in Gefar zu geraten und der Erbgüter der Kirche nicht verlustig zu gehen? Ist etwa die Verjårung, die nach einem dreißigjärigen ununterbrochenen Besik so viele Kraft hatte, nach einigen Jahrhunderten unzulänglich geworden? Aus was für Ursachen, daß wir noch einmal fragen dürfen, würde man denn wohl falsche Urkunden geschmiedet haben? Doch auf was für Abwege geråt man nicht, wenn man einmal eine ungerechte Sache verteidigen wil, es mag auch kosten, was es wolle! Wie, wird man sagen, wurden nicht vor diesem Schenkungen, Tausch: und Kaufverträge ohne Schriften volzogen? Es ist wahr, in manchen Ländern wurden unstreitig dergleichen Verträge ohne Schriften gemacht. Hat denn demohnerachtet der Gebrauch der Urs kunden wenigstens nicht eben so sehr in Ansehen seyn können? Zu einem Beweis, daß es vortheilhafter war, sich durch dieses Mittel wider die mancherlen möglichen Zufäl le zu verwaren, kan dieses dienen, daß wenn man Urkunden für sich hatte, der Ge: gentheil nach den Gesehen verbunden war (r), sich an die daselbst ausgedruckten Einschränkungen und Bedingungen zu halten, die fast allemal eine sehr nachdrückliche Strafe wider denjenigen enthielten, der sich an dieselben vergreifen würde; ohne daß er zu den Besik des verlangten Gutes hätte gelangen können: da hingegen im Fal, daß alles ohne Schriften volzogen worden, der Eigentümer des verlangten Eigentums beraubt werden konte, und sich auf keine andere Schadloshaltung Rechnung machen dürfte, als ihm in den Gesehen bewilliget worden; welche Schadloshaltung aber doch die an das Gut gewandten Verbesserungskosten niemals überstieg.

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S. 137.

Man suchet die Unbrauchbarkeit der alten Urkunden, und die wenige Achtung, die man zu den ersten Zeiten der frånkischen Monarchie für dieselben gehabt, noch auf

eine

(#) GERMON. Discept. 1. p. 21. (r) LINDENBROG. Leg. Longobard. lib, 2. tit. 36. L. 3.

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