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ten: so wollen wir diese Mönche durch so handgreifliche Beweise rechtfertigen, daß weder er noch sonst jemand denselben seinen Beifal wird versagen können; man müste denn den augenscheinlichsten Warheiten widersprechen wollen.

S. 149.

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Widerlegung Es komt alles insgesamt auf den Beweis an, daß der ungenante Mönch, durch desselben. Sublacianos und Sublacenses, die Einwoner von Sublacum verstanden habe, nicht aber die Mönche, die er mit den Ausdrücken nos oder monachi bezeichnet. Wir wollen den Hrn. Muratori mit seinen eignen Waffen bestreiten; wir wollen ihm eben denselben Schriftsteller entgegen sehen, auf welchen er sich wider uns be rufet. Dieser Chronographus berichtet uns auf der 932 Seite (n) die Reise Leonis 9 nach Sublac und das Urtheil, so er daselbst über die von den Einwonern herbeigebrachten Urkunden gefället. Auf der folgenden Seite beschreibet er die Fol gen, die die Ernennung eines Abts nach sich gezogen, und wie ein gewisser Herr, Namens Landus de Civitella die Sublacianer und Mönche zusammen berufen, und einen Vertrag mit ihnen errichtet; vocatisque Sublacianis et Monachis pa&tum fecit cum eis. Hier werden also die Mouche ausdrücklich von den Subla: cianern unterschieden, welches auch unmittelbar hernach geschiehet. Zu den Zeiten des Abts Johannis, fåret er fort, verschworen sich die Sublacenser wider das Klo. ster, so daß wir diese Verschwörung ohne die Beihülfe Hugonis, Bischofs von Oftia, nicht würden haben unterdrücken können. Sublacenfes coniurationem, licet non omnes, fecerunt contra monafterium, et per nos vix aut nunquam coniuratio disfolui potuiffet. Waren es etwa die Mönche von Sublac, die sich wider die dasige Abtey verschworen hatten? Waren sie es; warum waren denn ihre Bemühungen, diese Verschwörung zu unterdrucken, vergeblich? Stand es nicht in ihrem freien Willen von derselben abzulassen und ihr Betragen zu ändern? Gefeht aber, daß die Mönche untereinander getheilet gewesen, und daß sich einige zu dem Un tergang des Klosters verschworen gehabt, die andern aber dasselbe zu verteidigen ge fucht; so wollen wir sehen, wie sich das folgende auf dieselben anwenden lasse. Der Bischof von Ostia lies die Sublacianer zusammen kommen. Hier verschwinden alle irrige Vorstellungen. Nicht die Mönche, sondern die Sublacianer waren in zwen Parteien getheilet; deren eine mit der Verschwörung nichts zu thun hatte, die andere aber völlig in derselben begriffen war. Noch mehr, diese beide Parteien der Sublacianer werden auf eine solche Art beschrieben, die sich unmöglich für die Mönche schickt. Einige werden Reuter andere Fusgånger genant: conuocans Sublacenfes tam milites, qui huius coniurationis fuerunt immunes, quam pedites omnes, qui coniurauerant. Man darf nun nicht mehr ungewis seyn, ob der Papst Alexander 2 die Bürger oder die Mönche zu Sublac mit dem Ban bedrohet, da er ihnen durch seinen Archidiaconum Hildebrand, der nachmals unter dem Namen Gregorii 7 Papst wurde, drohen lies, daß, wenn sie sich jemals wider den Abt, oder wider das Kloster, oder wider die Mönche verschwören würden, er sie auf eine solche Art in den Ban thun würde, daß derselbe nur allein von dem Papst in eigner Per font

(11) MVRATORI fcriptor. rer. Ital. tom. 24.

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decreuit et poftea confirfon aufgehoben werden tonte. Alexander Papa mauit, quod Sublacenfes, fi vnquam faciant confpirationem vel coniurationes contra Abbatem, vel monafterium, vel monachos, fint excommunicati, et nullus liceat eos abfoluere, nifi folus Papa (0),

S. 150.

Wie hat nun Hr. Muratori nach so deutlichen und bestimten Beweisen, denen Fortsehung. wir noch viele andere beifügen fönten, die Sublacianer mit den Mönchen von Sublac verwechseln können? Man kan aus diesem Beispiel sehen, auf was für eine unüberlegte Art die Mönche oft der Betrügeren beschuldiget werden. Wenn Herr di Muratori damals, als er sich so unvorsichtig ausdruckte, den 24ten Theil seiner itas Einer liänischen Geschichtschreiber vor Augen gehabt hätte: so würde man daraus schliess risen müssen, daß er die Chronik von Sublacum entweder gar nicht, oder wohl gar Her auf eine höchst nachtheilige Art verstanden habe; ob er dieselbe gleich an das licht gez begeben hat. Wer aber so viele Bände zusammen tråget, mus notwendig manches aus der Acht lassen. Der wiederholte Abdruck dieser Chronik, der in so wenig Jahs ren und ohne die geringste Veränderung geschehen, ist ein hinlänglicher Beweis da Zit von. Es ist überhaupt schwer, daß die Verblendung weiter gehen könte, als hier geschehen.

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Solche gelehrte und billige Schriftsteller als Hr. Muratori ist, pflegen sonst Lem keine so merklichen Feler zu begehen. Sie haben auch seit einiger Zeit die seltsame Meinung von der in den Klöstern geschehenen Erdichtung und Verfälschung der Urkun den bereits abgelegt. Es fangen sogar schon die scharfsinnigsten Protestanten an, ihre alten Vorurtheile wider die Klosterarchive zu verwerfen.

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S. 151.

Ohnerachtet nun diese Vorurtheile einen alzulebhaften Eindruck auf das Ge: Vortheilhafs müth des Hickes gehabt hatten, als daß er völlig von denselben sich hätte losmachen te Zeugnisse können; so fan er sich doch nicht einbilden, daß die Urkunden, die er für untergescho: der Protes bene Stücke der Mönche ausgiebt, so sehr unächt seyn, daß sie auch nicht einmal das ftanten, Wesentliche derselben aus den alten Zinsbüchern und Originalstücken, die vermutlich unleserlich und unbrauchbar geworden, geschöpft hätten. Quas tamen illos comminifci potuiffe absque iftiusmodi monumentis aut chartis autographis, quae fugientibus literis lacerae reftabant, fidem omnem fuperat (p). Einem Engländer mus man diesen Rest der Billigkeit noch Dank wissen. Hr. Heuman, lehs rer der Rechte auf der Universität Altorf, trägt diese Sache noch auf eine weit bes scheidenere Art vor. Da er von der Diplomatik und besonders von den Urkunden der zweiten fränkischen Geschlechtsfolge eine sehr gründliche Kentnis besihet, daher er auch eine sehr gelehrte Erläuterung derselben herausgegeben: so wundert es ihm im geringsten nicht, daß unter einer unzäligen Menge von Urkunden, einige unächte Diplom. I. Th.

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(0) Rerum Italic. fcriptor. Tom. 24. p. 933.
feptentr. tom. 1. p.XXXI.

und

(P)HICKES. thefaur. vet. ling.

und verfälschte angetroffen werden. Doch würde es, seiner Meinung nach, thós rigt (1), ja auf eine höchst ausschweifende und unverschämte Art thörigt seyn, wenn man behaupten wolte, daß es viele falsche Urkunden gebe, oder daß gar keine (M) ächte zu finden wären, und wenn man sich stellen wolte, als wüste man nicht, daß die Archive an den sichersten und unverleßlichsten Orten aufbehalten und der Aufsicht der redlichsten Männer (N) anvertrauet worden, deren Frömmigkeit keinen Ver dacht übrig lässet, daß sie die ächten Urkunden vernichtet und falsche an deren Stelle untergeschoben.

Wir müssen aber wieder zu die alten Urkunden Englands zurückkeren. Wenn es unwarscheinlich,ja höchst unglaublich ist, daß die Mönche dieselben blos nach ihrer Einbildungskraft erdichtet; wenn sie gleich dabey diejenigen Urkunden, die man für untadelhaft erkennet, auf das volkommenste nachgeamt hätten: so würde man ja weit leichter, weit natürlicher und billiger handeln, wenn man annemen wolte, daß sie die Urkunden, anstat sie zu erdichten, vielmehr so, wie sie dieselben von ihren Vorgängern bekommen, aufbehalten hätten. Denn wenn sich die vorgegebene Verfertigung der Urkunden aus der Geschichte erweisen liesse: so würden die Nachfolger der alten Mönche keine Ursache haben, sich über die Unbilligkeit derer zu beschweren, die über die Aufrichtigkeit ihrer Vorfaren klagen. Was ihre Klagen rechtfertiget, bestehet dar in, daß diese dem Altertum so nachtheiligen und für die Religion so gefärlichen Beschul digungen auf einen blossen Verdacht beruhen, wofür sich auch die volkommenste Red: lichkeit nicht schützen kan. Mit einem Worte, diese Werkstätte falscher Urkunden, die in den Klöstern gewesen seyn sollen, sind, eigentlich zu sagen, blosse Hirngespinste, die von den Protestanten ersonnen worden, deren lächerliches aber die vernünftigsten unter ihnen, obgedachter Massen, eingesehen haben, ohne doch das Joch eines einge: wurzelten Vorurtheils völlig abwerfen zu können.

S. 152.

Befreitung Was diejenigen Catholiken betrift, die sich mit wenigerer Mässigkeit wider die des königliche Archive der Kirchen und Klöster erkläret haben; so mus man sich nicht einbilden, Archives vom daß sie damit die öffentlichen Archive den erstern vorziehen wollen. Sie haben, wenn Hardouin. sie nur ihrer Neigung folgen, für die eine Art derselben so viel Achtung, als für die andere. Der V. Germon begnügte sich zwar damit, daß er Säße behauptet hatte,

(f) At ineptus fit ad fummam impudentiam, qui falfa inftrumenta quam plurima, vera nulla, ad nos translata fuiffe exiftimauerit, qui chartarum locis munitiffimis recondita rum, cuftodiam ignorauerit viris incubuiffe fanctisfimis, quos finceras tabulas perdidiffe, fucatas finxiffe aut fuppofuiffe fufpicari non posfumus. JO. HEUMANNI Comment. de re diplom. Zürnberg 1745. S. 3.

(M) Der geschickte Verfasser hat ohne Zweis fel pauca sagen wollen, welches sich besser zu quamplurima schickt, als nulla. Ueberdem

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beweiset der vorhergegangene Ausdruck quasdam, daß er kein Anhänger der Meinungen des rerjenigen gewesen, welche das noch jego wirkliz che Daseyn vieler falschen Urkunden in den Archiven behaupten.

(N) Ein Protestant erkennet die alten Be warer der Archive für die redlichsten Männer ; da hingegen gewisse Catholiken dieselben, ich weis nicht aus was für Ursachen, für Betrüger ausgeben. Dies ist gewis ein sehr merkwürdi ger Umstand, der aber der Aufrichtigkeit des Hrn. Heuman viele Ehre bringet.

ble alle alten Urkunden verdächtig machen solten; doch versicherte er dabey seine Hoch? achtung für die öffentlichen Archive. Allein der V. Hardouin, der nicht so vorsich: tig war, hat auch diese nicht verschonet. Der schlechten Achtung nicht zu gedenken, mit welcher er von der schäßbaren Samlung von Urkunden und Copialbüchern in der königlichen Bibliothek redet (q); so greift er auch sogar die Rechnungskammera und besonders die zu Paris befindliche auf eine höchst verwegene Art an (r). Hier trift man, seinem Vorgeben nach, Verzeichnisse an, die alle Merkmale der Betrüger rey ben sich füren; obgleich Hr. du Cange und der V. Labbe so aufrichtig gewe: fen, und einige Auszüge aus denselben herausgegeben, weil sie manche Stücke ent halten, die sowol wegen ihres Altertums als auch wegen der darin vorkommenden bes sondern Sachen, höchstmerkwürdig sind. Mit den Parlamentsregistern ist er nicht gelinder verfaren (s). Doch wir wollen erst zeigen, wie sehr er den königlichen Schaß von Urkunden verdächtig zu machen gesucht; so wird man daraus von seinet Achtung gegen die übrigen öffentlichen Behältnisse, die nicht mit so vieler Vorsichtig: keit bewaret werden, desto besser urtheilen können. Nachdem er zwey Urkunden Friedrichs 2, die mit güldenen Bullen versehen sind und deren authentische Richtigkeit unleugbar ist, als unrichtig verworfen hat, gestehet er nicht nur (t), daß sie in dem königlichen Schaß von Urkunden befindlich find, sondern er sehet auch ohne Scheu hinzu, daß man sich nicht einbilden müsse, wie alles, was daselbst aufbehalten werde, acht und richtig sen; fed non quidquid ibi eft, continuo id probum ac genuinum exiftimandum. Eben so verächtlich gehet er mit dreien Diplomen Balduins 2 um, von welchen zwey güldene Bullen, die dritte aber nur ein bleier: nes Siegel haben. Sie mögen nun auch so viele und deutliche Merkmale der Richtigkeit haben als sie wollen, so ist doch dieser Schaß von Urkunden nicht hinlänglich ghung, dergleichen Schriften wider die Angriffe des V. Hardouins in Sicherheit zu sehen (u). Es sind, wie er vorgiebt (r), Arbeiten der Betrüger, die um so vielmehr verachtet und belachet zu werden verdienen (D); da sie in dem königlichen Archiv aufbehalten werden, ohnerachtet sie nichts in sich enthalten, was unsere Könige anges hen tonte." Die Samlung, fehet er hinzu (P), welche die Aufschrift füret, altes Verzeichnis des königlichen Schages von Urkunden, enthält Instrumente, welche wenigstens dem größten Theil nach falsch find. Es ist leicht gewesen, sowol die metallenen Siegel, als auch die Diplomen selbst nachzuma?. chen, da sie nicht an diejenigen gerichtet sind, denen an ihrer Erhaltung doch am meisten gelegen seyn muste. Dahin gehören nun auch die beiden obgedachten Briefe Friedrichs 2. Sie sind nicht an den König geschrieben, sondern an alle

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Fran:

(t) Ibid.

(P) Collectio quae infcribitur, Ancien regiftre du Tréfor des chartes du Roi, inftru menta continet, quae funt faltem PLERAQUE Quis, inquam, ri falfa. Ibidem.

(D) Quis vero non aegre contineat rifum qui litteras hasce ternas contulerit, quae originales dicuntur in chartophylacio regis asferuatae, quamuis nihil habeant, quod ad reges noftros pertineat? fum contineat etc.

Fortsetzung.

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"Franzosen und Sicilianer, daher es, wie ich bereits gesagt habe, leicht gewesen, fälschlich vorzugeben, daß sie an irgend einem Orte gefunden, und von den Auffehern über das königliche Archiv angekaufet worden. Denn wir zweifeln nicht (Q), daß sich viele andere ånliche Stücke in dieses Archiv mit eingeschlichen haben, wo von wir durch die sehr häufigen Beyspiele überzeugt worden. Das sehr weise. Urtheil, welches der Cardinal Baronius von der vaticanischen Bibliothek ben dem Jahre 604 gefället, lässset sich auch mit allem Recht auf diesen Schah von Urkunden anwenden. Wer solche unächte Schriften des Lesens würdig schäßet, mag auch diese Stelle lesen.: : In dem königlichen Schaß von Urkunden ist wirklich nichts befindlich, so die Könige der ersten oder zweiten Linie beträfe. Wo her rüret dieses aber wohl? Weil vor Philip 1 keine Linie mit der Hofnung und dem Recht der Erbfolge zur Regierung bestimt oder auf dem Thron geseket wors den (R),

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S. 153+

Aus den jektangefürten Stellen scheinet es,als wenn der V. Hardouin alle Acten and Urkunden,die aus der königlichen Gewalt hergeflossen, oder dieselbe mit angehen, vers fchonen wollen; wenn sie nur erst nach Philip 1 ausgefertiget worden und in den Be hältnissen des königlichen Schahes von Urkunden eingeschlossen gewesen. Eben so hatte er sich auch von den Briefen, die an unsere Könige gerichtet gewesen, erkläret. Er gerät aber bald genug wieder auf seine alten Abwege. Ja er trägt kein Bedenken, das Be hältnis der Testamente der französischen Könige und Königinnen und unter andern auch das Testament (y) (Philippi Augusti verdächtig zu machen, und zwar unter dem Vorwand, daß er der Kirche zu St.Denis alzuviele und schäßbare Kleinodien vermacht; ohne solcher Schriften dabey zu schonen, die mit allen von ihm erforderten Eigenschaften versehen sind. Eine Verordnung des heil.Ludwigs (3), welche in dreien Verzeichnissen dieses Schahes von Urkunden befindlich ist, ist seinem Vorgeben nach erst unter Carl 7 geschmiedet worden, um die pragmatische Sanction dadurch zu bestätigen. Die Briefe Papst Clementis an Philip den schönen und an andere, deren an der Zahl 71 sind, werden, ohnerachtet sie in eben demselben Behältnis aufbehalten wer den, dennoch für untergeschoben ausgegeben; weil in dem dritten Briefe der heilige Augustinus angefüret ist, und die Schreibart der Schreibart der Mönche sehr gleich komt. Wir könten noch weit mehr Beispiele anfüren, woraus erhellen würde, wie wenig der V. Hardouin aus dem königlichen Schah von Urkunden gemacht und

(1)) Ibid. p. 309.

() Ibid. p. 341.379.

() Enimuero, quin multa fimilia in eum thefaurum irrepferint, minime ambigimus, non paucis certe exemplis ita perfuafi. Aprari ei thefauro iure poteft, quod prudenti iu dicio de vaticana Bibliotheca pronunciauit Card. Baronius ad ann. 604. Locum ipfum confule, quisquis haec legere non dedignaris, Ibid.

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(R) Chartophylacium regium certe nihil habet omnino, quod ad reges pertineat pri mae vel fecundae aetatis, ac ne de tribus qui dem primis tertiae regibus. Quid ita? Quoniam nec ftirps vlla certa ad regnandum cum fpe vel iure fuccesfionis eft asfumpta ante Philippum I. Ibid. p. 278.

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