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"auch in ihre Archive haben beilegen lassen, wenn sich nicht noch zum Glück eine Gelegenheit zur Entdeckung ihrer Unrichtigkeit geäussert hätte?

S. 175.

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tigkeit.

Wir wollen indessen die vornemsten Bewegungsgründe anfüren, warum diese Merkmale Bulle verworfen werden mus. Sie füret die Aufschrift: Basfino Priori Monafte ihrer Unrich rii ad infulam S. Martini Epifcopi prope Coloniam. Nun wird aber dieses Kloster sonst niemals ad infulam, sondern in infula genant. Die päpstlichen Buls len werden auch nicht an die Priores, sondern an die Aebte und an ihre Gemeinheis ten gerichtet. Diese Gründe, und besonders der lettere, sind zwar nicht entscheiz dend (w); wir wollen aber sogleich einen weit triftigern anfüren. Gegen das Ende des achten und im Anfang des neunten Jahrhunderts, um welche Zeit diese Bulle müste ausgefertiget seyn, war der Titel eines Priors, einen Vorgesehten unter dem Mönchen anzuzeigen, noch gänzlich unbekant. Diejenigen, welche den Klöstern der Benedictiner vorstanden, hiessen Aebte, Präpofiti und Decani. Die Benennung eines Prior, die in der Geselschaft von Cluni ihren Ursprung genommen hat, kaur nicht erst als gegen das Ende des eilften Jahrhunderts zum Vorschein; wie der V. Calmer in seiner Auslegung der Regel des heil. Benedicti gezeiget hat. Eigentlich aber ist solches erst um die Mitte dieses Jahrhunderts geschehen (r). Der vorgege bene Papst Leo verbietet in dieser falschen Bulle, daß man sich auf der Insel des heil. Martini keines Berges oder Felsens bemächtigen solle, um etwa eine Festung darauf zu bauen. Nun ist aber unleugbar, daß es niemals weder Berge noch Felsen auf dieser Insel gegeben. Diese Gründe sind schon überflüssig hinreichend, die Unrichtigkeit einer Schrift zu beweisen, die man schon mit Recht vor der angestelten Untersuchung hätte verwerfen können.

S. 176.

Aus dieser Begebenheit folget, daß man nicht allemal den Vorfaren dererjeni: Falsche Urgen, welche wirklich falsche Urkunden in Verwarung haben, Schuld geben müsse, daß kunden zu fie die Urheber derselben gewesen, oder doch wenigstens an dem gespielten Betrug Souvigni. Theil genommen. Wir wollen noch eine andere Begebenheit anfüren, welche von Hrn. Mabillon in seinen Zusäßen zur Diplomatik (y) erzålet wird, und woraus man eben diese Folgerung herleiten kan. Der Prior zu Souvigni in Bourbonois von der verbesserten Geselschaft von Cluni kaufte zu seiner Zeit einige vorgegebene alte Urkunden, die ihm ein Bauer brachte. Herr Mabillon fand, daß die Schrift in denselben im geringsten nicht alt sey. Ueberdem (3) wurden sie von Rennern zu Paris, die sie auf Colberts Befel, dem sie zugeschickt worden, untersuchen muften, insgesamt als unächte und neue Stücke verworfen. Der V. Jourdan, ein Jefuit, Hr. Menage und einige andere bestritten sie gleichfals nicht lange hernach. Herr Mabillon versichert ausserdem noch, daß sie von den Gelehrten so gleich verworfen worden, sobald sie nur zum Vorschein gekommen; ohnerachtet man viel Númens von ihnen gemacht, und sogar der Herzog von Epernon aus denselben

(MURATORI Antiquit. Ital. tom. 3. col. 40. () MABILLON Annal,
Benedict. tom 4. p. 441. &c. (1) MABILLON fupplem. p. 45.

(3) M.
DES THUILLERIES Differt, fur l'origine des Rois de France de la troifiéme race, p. 2 3 2.
bewei:

Diplom. I. Th.

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T

beweisen wollen, daß Robert der tapfere, der berümte Stamvater unsrer Könige von der dritten Linie, vom Lebelung, vom Childebrand, von dem Grafen Lecard und von Nebelung 2 abstamme. Ein geschicktes Mitglied der Geselschaft zu Cluni wil, wie man sagt, diese Schriften verteidigen und folglich auch die Unrichtigkeit des Urtheils darthun, welches die Gelehrten des lehtern Jahrhunderts wider diesel: ben gefället haben. Wir sind aus keiner Ursache verbunden, dem Urtheile der Welt. in diesem Stücke vorzugreifen. Es mag nun ausfallen, wie es wil, so ist doch so viel gewis, daß Herr Mabillon gar wohl wuste, auf was für eine Art sich die falschen Urkunden in unsre Archive einschleichen können, und daß solches, wenn es geschehen, mehr der Einfalt als Bosheit unfrer Våter zuzuschreiben sey.・ Aus eben diesem Mangel der Kritik sind dem Herrn Muratori zu Folge (a), die untergeschobenen Stücke in die königlichen Schäße von Urkunden und andere öffentlichen Behältnisse geraten, die die Gelehrten daselbst entdeckt haben. Weil aber die Unzal der in den gottesdienstlichen Archiven befindlichen falschen Stücke sehr klein ist: so haben sie sich nur sehr selten durch dergleichen Betrügereien in dieselben einschleichen können.

(a) MURATORI Antiquit. Ital. tom. 3. Differt. 34. p. 30.

Neunter Abschnit

Von mehrern Originalen einer Acte; von Copien, Vidimus und Copial - Büchern. Inhalt.

Einleitung S. 177.

1. Mehrere Originale einer und eben der:

selben Acte 178- 181.

1. Bey den Römern 178.

a) In Absicht des Siegels 190. b) In Absicht der Unterschrift 191. 192.

3. Von wem die Copien verfertiget, worden 193.

2. Bey den Angelsachsen, Franken u. VI. Von Erneuerung und Renovation.

f. f. 179.

3. Bey den Deutschen 180.

4. Germons Einwürfe dawider 181. II. Uenlichkeit mehrerer Originale über einen und eben denselben Gegenstand

182. 183.

III. Verschiedenheit derselben 184-187.
1. In Absicht des Datum und anderer
Umstände 184. 185.

2. In Absicht der Sprache 186.
3. Verschiedene Originale von einer
Zeit 187.

IV. Von Originalcopien 188.
V. Abweichung der Originale von ihren

alten Copien 189-193.

1. Ursprung der Copien 189.

2. Ihr Unterschied von den Originalen.

VII.

der Urkunden 194. 195.

1. Ursprung derselben 194.

2. Verschiedene Arten 195.

Von Vidimus und verglichenen Copien 196-201.

VIII.

1. Ursprung der Vidimus 196.

2. Ihre Abweichung von den Origina: len 197. 198.

3. Mehrere Vidimus in einem Diplom

199.

4. Authentische Richtigkeit der Vidi

mus 200.

5. Besondere Art der Vidimus vor schadhaftgewordenenOriginalen 201.

Bon Copialbüchern 202.203. 1. Altertum derselben 202.

2. Ihre verschiedene Arten 203.

S. 177.

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ie Archive enthalten nicht nur die Originale, sondern auch ihre Abschriften. Diese Einleitung. beide Arten von Urkunden machen auch eine gedoppelte Art von Denkmälern aus. Zur erstern kan man rechnen die Bullen der Päpste,die Diplomen der Fürs ften, die Charras der Prälaten und Herren, die Testamente, Verträge, und viele an dete Originalacten, die sich sowol durch ihre aussere Form, als auch durch ihren jedesmaligen Gegenstand voneinander unterscheiden. Zur zweiten Akt gehören die Abs schriften aller Arten und Gattangen, die Copialbücher, Vidimus, Zinsbücher, Erbs register, Verzeichnisse, Schriften, die weder Originale sind, noch auch dafür können gehalten werden, und mit einem Worte, eine jede Urkunde, die nicht aus der ersten Hand komt.

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Es würde eben so gefärlich seyn, wenn man behaupten wolte, daß niemals mehr 'MehrereOrials ein einiges Original von einer Urkunde verfertiget worden; als es nachtheilig seyn ginale bey den würde, wenn man sich einbilden wolte, daß allemal mehrere Originale von derselben Römern. ausgestellet worden. Man ist zu allen Zeiten in diesem Stücke sehr unbeständig ge: wesen, und wenn auch ja eine von diesen Gewonheiten zuweilen den Vorzug erhalten hat: so hat solches seinen Bezug auf die Beschaffenheit der Acten, auf die Absichten der daran theilhabenden Personen und auf den jedesmaligen Gebrauch der Zeiten und Orte gehabt. Ben den Alten geschahe nichts häufiger, als daß mehrere Ereiptaria von einem und eben demselben Testament gemacht wurden. August lies von dem feinigen zwen verfertigen (a). Es hat Kaiser und Könige gegeben, die deren noch mehrere ausstellen lassen. Von Dagoberts 1 Testament wurden vier Originalia gemacht, welche in so viel verschiedene Archiven verwaret wurden (b). Nach den römischen Gesehen war es dem Teftator erlaubt, von einem und eben demselben Te stament so viel Exemplaria ausfertigen zu lassen, als ihm beliebte (c). Diese wurden nachmals in verschiedene Tempel, in die Archive der Gemeinheiten, bey den Uns verwandten oder andern sichern Personen beigelegt. Nachdem Hr. Calmer (d) den Gebrauch erkläret hat, die beschriebenen Tafeln an dreien Orten zu durchboren und den Bindfaden, womit dieselben umwunden wurden, dreimal durch diese Löcher zu ziehen, ehe das Eiegel darauf gedruckt wurde; so schliesset er folgendes daraus: "Da man die Originale versiegelt und umwunden zu lassen pflegte, so fie: het man leicht, daß man notwendig Abschriften davon haben muste, um sich derer benötigten Fals bedienen zu können. Es erhellet, dies aus folgender Stelle des Apulejus Pater natam fibi filiam more caeterorum profeffus eft. Tabulae eius partim tabulario publico, partim domo asferuantur: porrige Aemiliano tabulas iftas, linum confideret, figna quae impresfa funt recognofcat. Die: Y2

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(a) SUETON. in Octav. cap. 101.

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(6) MABILLON de re diplom. p. 28. 29.
(D) CALMET

(c) Dig. lib. 37. tit. 11. §. 5. Chron. Gottwic, tom. I. p.77.
Differt, fur la forme des livres p. 28.

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ses war sowol ben den Griechen, als auch bey den Römern üblich; besonders aber in Absicht der Testamente (45)..

S. 179.

Der Kaiser Justinianus, (e) billiget diese Vervielfältigung der Originale in sehr feierlichen Ausdrücken und behauptet, daß dieselbe zuweilen aus vielen sowol angefürten als auch noch mehrern übergangenen Ursachen, propter alias innumerabiles caufas, sehr nötig sey. Daher finden wir auch, daß dieser Gebrauch nachmals beibehalten worden, und zwar nicht nur in den Provinzen, die den constantinopolitanischen Kaisern unterwürfig waren; sondern auch in Italien, Frankreich, Deutschland und England. Bey den Angelsachsen, sagt George Hickes (U), Fonte jeder so, wie bey den Römern, mehrere Exemplaria von seinem Testamente verfertigen. Badanoth lies seinen leßten Willen, eben diesem Schriftsteller zu Folge, gleichfals gedoppelt auffeßen und überlieferte das eine Eremplar den Mönchen der Stiftskirche zu Canterbury, das andere aber setner Familie. Der ungenante Berfasser der Thaten des Dagobert versichert, daß die Königin Nanthildis drey Exemplare von ihrem Testament verfertigen lassen. Tria fiquidem exempla vno tenore exinde fcribi praecepit, ex quibus vnum in fcriniis faepe dictae Ecclefiae (S. Dionyfii) vsque hodie cuftoditur. Die Nachrichten der Academie der Aufschriften und schönen Wissenschaften melden vier Exemplaria von einem und eben demfelben Testament (f). Hr. Mabillon füret viele Beispiele von mehrern Origi malen eines Testaments an, und zweifelt nicht, daß sich dieser Gebrauch auch auf andere Arten von Acten erstreckt habe (g). Childebert 3 lies, diesem geschickten Kenner der Altertümer zu Folge (h), zwey volkommen ånliche Verordnungen ausfertigen, wovon die eine in das Archiv zu St. Denis in Frankreich, die andere aber in den königlichen Schah beigelegt wurde. Aus den fränkischen Jahrbüchern bey dem Jahr 813 erhellet, daß man mehrere Exemplaria von den Verordnungen der Kirchens verfamlungen genommen, die in Carls des groffen Gegenwart mit einander verglis chen, und nicht nur in den Städten, wo diese Kirchenversamlungen gehalten wurden, Ton

(e) Inftitut. lib. 2. tit. 10. §. 13. (f) Mémoir. de l'Acad. des Infcript. T. 9. p.488. der Ausg. in 12. (9) MABILLON de re diplom. p. 29. (b) Ibid. p. 477. fürte Verwarung der Testamente ift erst zu des Zeronis Zeiten von dem römischen Rath bes folen worden; wie aus dem Suetonius Neron. c. 17. erhellet. Aduerfus falfarios tunc primum, sagt er, repertum, ne tabulae nifi pertufae ac ter lino per foramina traiecto obfignarentur. Daß diefer Gebrauch sehr lange auch noch unter den frånkischen Königen beibehalten worden, beweiset Heineccius de veter. Sıgill. S. 173. der zweiten Ausg. vom Jahr 1719.

(45) Ausser der von den Verfassern angefür: ten Stelle Suetonii hat auch Tacitus Annal. 1. 1. c. 8. Dio 1. 46. c. 32. Dellejus Patercus lus l. 1. c. 124. des Testamentes Augusti Mel dung gethan. Der Inhalt desselben ist in eis ner besondern Differtation von Zicol. Wilh. Aleinschmidt, die zu Marpurg 1719 heraus: gekommen, erläutert worden. Aus Taciti Be: richt erhellet, daß Augustus das eine Exemplar feines letzten Willens bey den vestalischen Jung: frauen niedergelegt; indem man mehrere Beis spiele findet,daß die Testamente angeschener Mán: ner in dem Tempel der Göttin Vesta aufbehals ten worden. Die dem Calmer zu Folge ange:

(2) Apud Anglofaxones perinde ac apud Romanos, quis virum teftamentum pluribus codicibus conficere potuit. HICKES. Differt. epistol. p. 57.

fendech auch in den Archivew des Pallasts verwarlich aufbehalten worden. Wir ha ben nichts merkwürdigers von dieser Art, als die Schenkung Carls des groffen, word er der römischen Kirche die Insel Corsica, das Exarchat zu Ravenna, I, frien, die Herzogtümer Spoleto und Benevento u. f. f. geschenket. Nachdem Carl diese Urkunde auf den Altar des heil. Petri geleget (i), lies er noch ein ander Original von derselben verfertigen, welches auf den Körper eben dieses Apostels ge: legt wurde. Endlich lies er noch durch den Archivarium der römischen Kirche viele Originalcopien von derselben verfertigen, die er mit sich nach Frankreich nam (46),

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Der geschickte teursche Rechtslehrer Johan Peter von Ludwig (†) glaubt, Der Deuts die Gewonheit, daß man wenigstens vier Eremplate von jedem Diplom genommen, ha: schen. be ihren Anfang unter den Königen der zweiten Linie genommen und sey nachmals beibehalten worden. Auf dem Concilio zu Frankfurt (1) im Jahr 794 wurde befolen, daß man von einem Capitulare drey Exemplare verfertigen solte, damit sie in die vom Hrn. von Ludwig genanten Archive beigelegt werden könten. Ratpert gedenket in seinem Werk von den Begebenheiten des Klosters zu St. Gallen im 8. Kap. (m) einer Urkunde Ludwigs des gütigen, deren Originalexemplaria dieser Herr an die streitenden Parteien aushändigen lassen. Eben dieser König (n) lies auch nicht nur die Doubletten von gewissen Urkunden sogleich in den Archiven seines Pallasts bewaren, damit man sich ihrer bey etwa entstehenden Streitigkeiten bedienen könte; sondern er lies auch zuweilen von einer und eben derselben Acte drey, ja auch wohl sieben Originale verfertigen, wovon eines in dem Archiv des Bischofs, das andere in dem Behältnis des jedesmaligen Grafen des Orts verblieb, die übrigen aber Y3

den

ANASTAS. Bibliothec. in vita Hadriani Pap. (f) DE LUDEWIG Reli-
quiae Mftor. Praef. p. 12. (1) Concil. Francof. cap. 3. (m) GOL
DAST. Rerum Alemann. tom. I. (n) NIC. CHR. LYNCKERI differt.
de Archiuo Imper. apud Wencker. p. 86.
(46) Carls des groffen hier gemeldete Schens
kung ist eigentlich nur eine Bestätigung der bes
reits von Pipino dem römischen Stul abgetre:
tenen Städte und Länder gewesen, wie nicht nur
aus der von den Verfassern angefürten Stelle
Anaftafii erhellet; sondern auch aus deffen Leben
Stephani S. 124. Die Stelle, in welcher
Anaftafius die feierlichen Umstände dieser er:
neuerten und bestätigten Schenkung beschreibt,
ift merkwürdig. Factaque, fagt er, eadem do-
natione et propria fua manu ipfe chriftianisfi-
mus Francorum Rex eam corroborans vniuer-
fos epifcopos, abbates, duces etiam et grapho-
nes in ea adfcribi fecit. Quam prius fuper
altare b. Perri et poftmodum intus in fancta
eius confesfione ponentes tam ipfe Francorum
Rex tamque eius iudices b. Perro et eius vi-

cario fanctisfimo Hadriano Papae fub terribi
li facramento fefe omnia conferuaturos, quae
in eadem donatione per eundem Etherium
adferibi faciens ipfe chriftianisfimus Rex
Francorum intus fuper corpus b. Petri fubrus
Euangelia, quae ibidem ofculantur pro firmis.
fima cautela et aeterna nominis fui ac regni
Francorum memoria propriis fuis manibus
pofuit, aliaque eiusdem donationis exempla
per fcriniarium huius fanctae noftrae ecclefiae
defcripta eius excellentia fecum deportauit.
S. Joh. Heumanni comment. de re diplom.
Imperat. ac Reg. German. p. 52. Daß sich
Carl aber bey dieser Schenkung die landeshers
fchaftliche Hoheit und Oberbothmässigkeit vors
behalten, beweiset Adam Friedr. Glafey in dem
Kern der teutschen Reichsgeschichte S.47. f.

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