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Fortsetzung.

vorzugeben scheinet? Wird nicht vielmehr ausdrücklich in derselben gesagt, daß ber Schenkungsbrief nach Rom gebracht und auf den Altar des heiligen Perri gelegt worden? War es wohl nach einer so feierlichen Handlung, die von dem Stifter des Klosters zu Vendome zum Besten der römischen Kirche veranstaltet worden, noch schwer, den Papst zur Unterschrift dieser Urkunde zu bewegen, zu einem Zeichen, daß er die neue Abtey als eine unmittelbare von dem heiligen Stul abhängige Stiftung ansehen und in Empfang nemen wolle? Weil der Graf von Anjou seinen Stif tungsbrief dem heiligen Petro selbst überreichen wolte, so reisete er, einigen alten Denkmälern zu Folge, im Jahr 1047 selbst nach Rom, und da kan Clemens z denselben unterschrieben haben und bald darauf verstorben seyn. Benedict, der den apos Atolischen Stul unmittelbar darauf bestieg, kan ihn gleichfals unterschrieben und dabey als ein weit älterer Papst den Rang über seinen Vorgänger genommen haben. Nichts ist natürlicher, und nichts geschahe im zehnten und eilften Jahrhundert häufiger, als daß man die Schenkungsbriefe nach Rom brachte, und den Papst um eine Bestätis gung derselben und feierliche Verfluchung aller derjenigen ersuchte, die diesem Stif tungsbrief zuwiderhandeln und denselben angreifen würden. Mit weit mehrerm Rechte konte also eine Schenkung, die dem heiligen Stul selbst gemacht wurde, nach Rom gebracht und durch die Unterschrift des Papsts bestätiget werden.

S. 212.

Wir müssen aber eine noch scheinbarere Schwierigkeit anfüren. Der Urkunde des Herrn de Launoi zu Folge (0), hat Gottfried von Anjou nach seiner Ankunft zu Rom diesen Schenkungsbrief auf den Altar gelegt, und denselben von zweien Päpsten unterschreiben lassen. Nun ist derselbe aber im Jahr 1040 datiret, in welchem Jahre der zweite dieser Päpste noch nicht mit der päpstlichen Würde bekleidet war. Er hat daher in dieser Schrift noch nicht ein Papst genant werden können; folglich ist die ganze Schrift falsch. Da Herr Mabillon den wahren Stif tungsbrief der Abtey zu Vendome herausgegeben hat: so könte man denjenigen ohne Nachtheil gar wohl verwerfen, dessen wirkliche oder vorgegebene Feler wider die Zeitrechnung dem Herrn Launoi so anstößig gewesen sind. Unser berumter Kunsts richter hat aber die Urkunde, welche er so ausfürlich zu bestreiten gesucht und von welcher er Gelegenheit genommen, die Mönche mit allerley Vorwürfen zu überhäus fen, wirklich nicht einmal verstanden. Das Exemplar dieses Stiftungsbriefes, wel: ches Herr Mabillon herausgegeben hat, ist nicht eben dasselbe, so nach Rom ge: bracht worden. Man würde ein einiges Original nicht der Gefar einer so weiten Reise unterworfen haben. Dasjenige Eremplar, welches der Graf von Anjou dem heiligen Petrus überreichet hat, ist niemals wieder zum Vorschein gekommen: mag nun seyn, daß es nicht wieder von Rom zurückgekommen, welches denn sehr warscheinlich ist; oder die Mönche zu Vendome mögen aus Furcht für die heftigen Angriffe des Herrn de Launoi Bedenken getragen haben, das zweite Original, wel ches man vielleicht von dieser Urkunde verfertiget hatte, vorzuzeigen; indem sie den Einwürfen nicht zu begegnen wusten, die mehrentheils nur auf die schlechte Kent:

(0) LAVNOII opera tom. 3. part. 1. p. 327.

nis

nis dieser entfernten Jahrhunderte und der besondern und sehr von unsern Zeiten vers schiedenen Gebräuchen derselben gegründet sind.

S. 213.

Nachdem die Abtey zu Vendome dem römischen Stul unmittelbar war über: Weitere liefert und von dem Grafen von Anjou mit neuen Freiheiten begabet worden: so lies Fortsetzung. gedachter Graf daher eine andere Urkunde ausfertigen, die man für den eigentli: chen Stiftungsbrief halten fonte, weil die ganze Einrichtung dieses Klosters in demselben wiederholet wurde. Sie enthält das Verzeichnis eben derselben Ländereien, die zur Zeit der ersten Stiftung sowol von dem Grafen als auch der Gräfin von An jou dieser Abten geschenket worden, und die hier nur mit neuen Begünstigen und mit neuen Vorrechten vermeret wurden, die die vorige Freigebigkeit dieser Personen bis auf die höchste Stufe der Volkommenheit erhuben. Diese Ürkunde wurde nicht nur von Heinrich 1, König von Frankreich, unterzeichnet, sondern auch von den mehre ften derjenigen Zeugen, die die erste unterschrieben hatten, bey welchen sich aber Heinrich nicht mit befunden hatte. Der Verfasser des historischen Copialbuchs zu Vendome hat aus diesen dreien Schriften nur eine einige gemacht, damit er sich ei nige Mühe ersparen möchte. Er hat die ganze Geschichte von der Schenkung der Abtey zu Vendome an den heiligen Stul mit dem Stiftungsbrief verwechselt, von welchem er allein nur das Datum anfüret. Er sehet die Unterschriften der Päpste nicht nur nach den Unterzeichnungen der Herren, der Prälaten und der blossen Laien; sondern auch nach der völligen Formel des Datum. Dies hätte ja dem Herrn de Launoi die Augen öfnen und ihn überzeugen können, daß da in der Ur. kunde selbst der Unterschrift des Papstes Meldung geschehen, jederman dieselbe allen andern würde vorgeseht haben. Wenn auch die Urkunde noch vor der Reise nach Rom von den Zeugen wäre unterschrieben worden: so würde man dennoch einen der päpstlichen Würde gemässen Plak zur Unterschrift leer gelassen haben. Kein Be: trüger ist wohl so ausschweifend, daß er gerade das Gegentheil thun solte. håtte also diesen Umstand durch die Beschaffenheit historischer Copialbücher entschuldigen sollen; in welchen man begieriger war, die Begebenheiten auf einander zu häus fen, als jede derselben an ihre gehörige Stelle zu ordnen. Ohne Zweifel haben die Mönche zu Craon auch von dieser oder einer andern historischen Samlung, die ent weder alte oder neue Abschrift genommen, bey deren Bestreitung Hr. de Launoi seiz ne ganze Kritik erschöpfet hat. Dies ist die Entwicklung eines Umstandes, welcher vorher so verworren zu seyn schiene. Die Auflisung der vorgegebenen Widersprüche zwischen Originale und Copialbüchern, und zwischen diefen und den aus der Ge: schichte bekanten Begebenheiten, besonders in Betrachtung des zehnten, eilften und zwölften Jahrhunderts, ist gar nicht schwer und künstlich, aber von einem desto größ fern Ruhen.

S. 214.

Man

Der Stiftungsbrief der Priorey zu Leviere ist gleichfals nach Copialbüchern Stiftungs ober davon genommenen Abschriften herausgegeben worden. Man trift in demsel: brief der Pri ben verschiedene Zeitbestimmungen an, die man nicht miteinander verwechseln mus; orey zu Le

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of viere.

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Folgerung hieraus.

ob sie gleich von den Urhebern dieser Copialbücher oder neuern Nachrichten nicht ger hörig unterschieden worden. Die erste Zeitbestimmung, die man in demselben antrift, ist die Zeit der Abfassung des Stiftungbricfes, der vielleicht nach dem Jahre 1040 ausgefertiget worden. Hierauf folget die Epoche der Vereinigung beider Klößter zu Leviere und zu Vendome, oder wenigstens ber von dem Grafen von Anjou bey dem Könige von Frankreich und den Groffen des Königreichs angewandten Bemühungen, sich der Fortdauer der neuen Stiftung zu versichern. Da dieser Herr seine zu Vendome gestiftete Abtey mit Bewilligung des Bischofs zu Chartres dem heil. Stul bereits angetragen hatte: so entschlos er sich endlich, auch die zu Leviere ange: legte Priorey, doch mit Genemhaltung des Bischofs von Angers, dem Papst unmittelbar zu unterwerfen. Er überlieferte dieselbe also den Händen Victors 2, und lies zugleich die Unterwerfung der Abtey zu Vendome, welche um etwa neun Jahr ålter war, zugleich mit erneuern. Alle diese Begebenheiten haben verschiedene Urz kunden oder Totitias veranlasset. Die lettere wurde im Jahr 1056 ausgeferti get; bey welchem Zeitpunct sich Hr. Mabillon allein aufgehalten hat (p): obgleich die in dieser Urkunde ausdrücklich gemeldeten Vorfälle, die in den Voritiis und his storischen Copialbüchern insgesamt miteinander verwechselt worden, augenscheinlich viel weiter hinausgehen. In diesen lehtern wird das Datum der Stiftung, mit den vierzehn oder funfzehn Jahr hernach erfolgten Begebenheiten verbunden. Es wird daselbst sowol das, was die Stiftung betrift, als auch die innerhalb sechzehn Jahren geschehene Vereinigung der beiden Klöster und ihre Ueberlieferung an den Pabst zusammengenommen, und alle diese Umstände werden unter das Datum ger gesetzt, da die Einrichtung dieser Klöster auf immer festgesetzt worden. Und auf diese Art pflegte man in den historischen Copialbüchern öfters zu verfaren.

S. 215.

Man siehet hieraus, daß man in Betrachtung der in den Copialbüchern ja auch in vielen Notitiis angefürten Begebenheiten und deren Zeitbestimmung zwar viele Kritik anwenden müsse; es erhellet aber auch zugleich, daß diese Kritik scharffinnig und geläutert seyn müsse; sonst läuft man Gefar, unendliche Feler wider die Ger schichte zu begehen; zu geschweigen, daß man dadurch leicht zu den verhaftesten Be: schuldigungen wider die gerechteste und unschuldigste Sache verleitet werden kan. Wenn der V. Hardouin aus zweien Urkunden nur eine einige gemacht hat; so hat hingegen Hr. Wenage eine einige in zwey verwandelt. Daher schliesset er denn hieraus, daß eine von beiden Urkunden falsch sey: denn warum wären zwei Schenkungen einer und eben derselben Sache von einer und eben ders selben Person an einerley Personen nötig gewesen (q). Es findet aber nur eine einige Schenkung und eine einige Urkunde stat. Wenn diese Urkunde, o wie fie in dem Copialbuche des heil. Maur des Foffez gelesen wird, von der in dem Co pialbuch des heil. Maur de Glanfeuil verschieden zu seyn scheinet: so rüret solches daher, daß die erstere nur ein Auszug aus der lehtern ist. Das lektere Copialbuch

(p) MABILLON. Annal. Benedict. tom. 4. p. 563. 744.
de Sabié p. 231. feqq.

liefert

(9) MENA GE hift.

m

liefert nur vier Zeilen von dem eigentlichen Inhalt der Acte, nebst den Datis; das übrige ist ein blosser historischer Auszug aus dem Original. In dem Copialbuche des heil. Maur des Fosses ist die Urkunde kaum um den fünften Theil so lang als in dem Copialbuche zu Glanfeuil. Man darf also nur die verschiedenen Arten der Copialbücher voneinander unterscheiden, wenn man diese und dergleichen eben so vers wegene Beschuldigungen der Unrichtigkeit gehörig widerlegen wil (59).

S. 216.

Ein böses Beispiel ist nur alzuansteckend. Die ungegründeten und unbewiese: Copialbücher nen Beschuldigungen wider alle Arten von Urkunden sind so üblich geworden; daß der Stifts man sie nur auf gut Glück vorzutragen pflegt, ohne sich viel darum zu bekümmern, ob kirchen. sie Grund haben oder nicht. Der Samler der neuen Nachrichten der Geistlichkeit. und der V. Hardouin sind nicht die einigen, die die Copialbücher der Stiftsherren angegriffen haben. Der Verfasser der Birschrift an den Rönig für die Beamten der Baillage und des Prefidial zu Rouen u. f. f. bringt bey Gelegenheit eis nes gewissen Vorrechts, kraft dessen das Domcapitul dieser Stadt am Himmelfartss tage einen Mörder in Freiheit sehen kan, eben dieselben Beschuldigungen wider die Copialbücher der Stiftsherren vor. Auch diese Herren werden hier mit dem ver hasten Vorwurf der Verfertigung falscher Urkunden nicht verschonet (E). Indessen mus man doch dem Verfasser dieser Bitschrift den Rum lassen, daß er seine Vorwürz fe nicht auf eine so ausschweifende Art übertrieben hat, als von Hrn. Simon und dem Samler der Nachrichten geschehen. Der erstere bestreitet eigentlich nur ein einis

(59) Daß man den blos historischen Copial: büchern auch kein viel grösseres Ansehen beile gen könne als andere historische Schriftsteller und Denkmäler haben, ist vom Mabillon de re diplom. S. 257 behauptet, und in Joh. Wilh. Waldschmidts diff, de probatione per Diplo mataria ausfürlicher dargethan und aus Grün den bewiesen worden. Diese sehr brauchbare und gründliche academische Abhandlung, wel: che ben Gelegenheit des im Jahr 1725 zwischen der Königlich und Churfürstlichen Braunschwei gischlüneburgischen Kammer zu Zelle und der Stadt Ulzen entstandenen Streits, im Jahr 1726 Ju Marpurg gehalten worden, ist vom Hrn. Baring der neuen Ausgabe seines clau. diplom. S. 391 f. einverleibet worden. Herr. Baring füret in den Anmerkungen zu dieser Differtation S. 408 f. eine Stelle des ersten Herausgebers des Matthias Paris an, aus welcher erheller, daß dergleichen von den Möns chen verfertigte Samlungen ehedem in England auf öffentlichen Befel untersucht und hierauf als authentische Chroniken in das Archiv geleget worden; in welchem Fal dergleichen Chartula

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(E) ” Diese Betrachtungen, Sire, werden
zur Beantwortung des zweiten von den Dom:
herren angefürten Stücks hinreichen. -

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Diese Urkunde, welche nicht mehrere Glaube
"würdigkeit verdienet als ein Copialbuch, wel
ches an und für sich selbst nicht der geringsten
Achtung würdig ist, ist aus eben derselben
Werkstätte. - Es würde aber weit leichs
"ter seyn, Abschriften von Privatacten solcher
Privatpersonen, als ein Erzbischof und als
ein Wilhelm mit dem Zunamen de la Chas
pelle ist, denen man keinen volständigen
"Glauben beizumessen hat, und die man schrei
ben kan, wie man wil, in die Copialbücher
mit einzutragen, als Urkunden unterzuschie:
ben, die von einem Könige bewilliget seyn
sollen, dessen Diplomen der Welt vor Augen
liegen, und daher viele Hülfsmittel, die Uns
"richtigkeit derselben zu entdecken, würden an
"die
die Hand geben können". Requete au Roi
etc. S. 23. f. der Ausg. 1737.

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Fortsetzung.

ges Copialbuch; ein Copialbuch, welches, ihin zu Folge (r), an und für sich niche die geringste Achtung verdienet: da hingegen die beiden lehtern Verfasser alle Cos pialbücher überhaupt verwerflich zu machen suchen, ohne einen Unterschied zwischen den authentischen und nicht authentischen unter denselben einzuräumen. Indessen sind dergleichen Beschuldigungen mehrentheils so unerheblich als ungegründet. Man trägt sie zwar mit sehr vieler Künheit vor; man erlieget aber fast allemal unter der Notwendigkeit sie zu beweisen. Dies ist auch dem Verfasser der Bitschrift widerfas ren. Wenn er seinen Ungrif nur allein wider die authentische Richtigkeit des Co: pialbuches gerichtet hätte: so könte sein Vorgeben erträglich seyn; wenn gleich an der Richtigkeit desselben noch manches auszufeßen seyn solte. Denn ist es wohl bil lig, wenn man von dem Verfasser eines Copialbuches verlanget, daß er bey dessen Berfertigung gewisse Formalitäten beobachten sol, die zu seiner Zeit noch gar nicht üblich gewesen, und deren nachmals unterlassene Ergänzung und Ersetzung durch den Verlust einiger Originale hat können verursacht seyn? Selbst solche Copialbücher, die weder blosse Originale enthalten, noch authentisch, noch auch sehr alt sind, aber dem ohnerachtet auch nicht für sogar neu ausgegeben werden können, folten in solchen Sar chen, wo man oft nur nach blossen Mutmassungen zu urtheilen pflegt, nicht allemal verworfen werden. Warum solten denn wohl Samlungen von Urkunden, die in Ur chiven bewaret werden, welche der Würde und des Standes ihrer Besiher wegen vor zügliche Achtung verdienen, nicht eben das Ansehen besißen, welches man doch den nicht authentischen Büchern der herschaftlichen Einkünfte, wenn sie gleich nicht viel älter find, einräumt, wenn sie ihnen widersprechen? Warum solten sie zur Gewärung ei nes Beweises weniger fähigseyn, als die Handlungsbücher, die ihnen von den be rümten Rechtsgelehrten allemal nachgesetzet werden? Kan man denn wohl leugnen, daß das Copialbuch der Domkirche zu Rouen nicht alle diese Vorrechte zugleich ber size? Wie kan man sich denn mit der Hofnung schmeicheln, daß man dasselbe durch so unerhebliche Vorwürfe um sein ganzes Ansehen werde bringen können?

S. 217.

Einige Schriftsteller haben behauptet, das Copialbuch der Stiftsherren zu Brioude habe sich durch die darin befindlichen falschen Stücke höchstverdächtig ge: macht. Die Begebenheit, welcher es die Ungnade dieser Herren zu verdanken hat, ist kürzlich folgende. Hr. Baluze hatte von einigen handschriftlichen Blättern Ge brauch machen wollen, die, wie er sagte, nach dem Tode des Hrn. du Boucher unter seinen Schriften gefunden worden (s). Er mutmassete, daß sie aus einem Copial buch zu Brioude seyn müsten. Es wurde daher das Copialbuch, so in dem Archiv der dasigen Kirche noch wirklich vorhanden war, nach Paris gebracht, und sowol ven dem Hrn. Baluze selbst, als auch von den VV. Mabillon und Ruinart mit den Handschriftlichen Blättern verglichen. Aus der Nachricht von ihrer angestelten Unterfuz

(r) Requete au Roi pour les Oficiers du Baillage etc. p. 24.
Antwortsschreiben dieses Verfassers auf verschiedene Schriften und die am Ende be
($) Sehet das
findliche Nachricht von dieser Untersuchung.

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