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der angestellet hat, wirklich nicht weiter. Sie betrift nur sechs oder sieben algemeis ne Regeln, die das dritte Buch der Diplomatik beschliessen. Ueberdem sind dies, wie man wohl bemerken mus, keine Regeln, die ächten Urkunden von den uns ächten zu unterscheiden; sondern es sind nur Unmerkungen, wie sie Hr. Mabillon selbst nennet, oder Regeln der Klugheit, welche man zu beobachten hat, wenn man nicht in diejenige Ausschweifung verfallen wil, worin einige Kunstrichter unter dem Vorwand das ächte und falsche in den alten Urkunden zu unterscheiden, geras ten sind. Es ist also die Benennung der Gründe der Diplomacik diesen Regeln mit eben der Frengebigkeit beigelegt worden, mit welcher er den Abbildungen von Urkunden und Buchstaben ertheilet worden. Die Regeln eines so weitläufigen Werks fiad gewis nicht in die engen Grenzen einer einigen Seite eingeschränket. Sie find durch alle Bücher und besonders durch die drey ersteren vertheilet. Sickes hat daher im geringsten nicht die Grundsäße und Regeln angegriffen, die zwar nicht auf spisfindige Folgerungen, wohl aber auf gewisse Gründe, auf unleugbare Bege: benheiten und auf unstreitige Denkmåler beruhen und auf einer jeden Seite der Dis plomatik vorkommen. Sie ist daher kaum nur obenhin berüret, folglich im ges ringsten nicht erschüttert und umgestossen worden.

§. 23.

Ueberdem trug der gelehrte Engländer kein Bedenken die algemeinen Regeln Fortfekung. des Hrn. Mabillon, die der Gegenstand seines Tadels waren, einzuräumen. Ja er billigte sie insgesamt ohne Ausname, er verlangte nur, daß sie auf gehörige Art erkläret und nicht zur Verteidigung unächter Urkunden gemisbrauchet würden (R). Er wuste nichts wider diese Regeln einzuwenden, als er daß glaubte, sie wären in alju algemeinen Ausdrücken abgefaßt, daher sie verschiedene nachtheilige Folgen haben kön ten. Wir würden daher auch den grösten Theil seiner Erklärungen und Einschrån: kungen nicht misbilligen: wenn er nicht glaubte, man schlüge ihm etwas ab, was man ihm doch wirklich einräumet; wenn es nicht scheinen würde, er wolle aus sechs oder sieben ein wenig unrichtig verstandenen Regeln von dem Grunde des ganzen Werks urtheilen, und wenn er sich nicht eingebildet, es seyn dieselben nach des Hrn. Mabillon Meinung schon zulänglich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit aller Urkuns den zu bestimmen. Dies sind die Folgen, wenn man ein gelehrtes und an einander hängendes Werk aus einigen abgebrochenen Stücken beurtheilen wil. Endlich wenn auch Hickes im Ernst die Grundsäße der Diplomatik angegriffen håtte; so múste man doch zugeben, daß die Gelehrten in Grosbritannien durch seine Grüne de weder sonderlich gerüret, noch auch von ihrem glücklichen Erfolg hinlänglich übers gt worden. Wir wollen nur einen einigen Beweis hiervon anfüren, der aber € 2

Quoad regulas, quas in veterum in&trumentorum cenfura obfervandas tradit Mabilloniu, eas rite explicatas comprobod amplector omnes; vtpote quas ipfe in examinandis chartis veteribus noftris, quarum nonnullas damnaui, operam dedi obfervare. Hi

ent:

ckefii thef. Ling. vet. L. 1. præf. p. XXXVI.
Wenn wir von den algemeinen Regeln der Dis
plomatik handeln, wollen wir die Gründe, die
diesen gelehrten Engländer zur Beurtheilung
der Diplomatik bewogen, ausfürlich unterfus
chen,

entscheidend ist. Dieser ist aus dem im Jahr 1739 gedruckten auserlesenen
Schatz schotländischer Urkunden und Münzen genommen, den Jacob Ander ||
fon gesammelt, Thomas Ruddiman aber zu Stande gebracht hat. Hierin wird
die Wissenschaft falsche und untergeschobene Urkunden von achten zu unterscheiden, i
mit Stilschweigen übergangen, und der Leser auf die Diplomatik des berühmten
Hrn. Johan Mabillon verwiesen (d). Wird hier nicht alles mit zwey Worten ge:
sagt? Hickes war in der That viel zu scharfsinnig, als daß er einem Buche so groß
se Lobeserhebungen beilegen solte, dessen Grundsäße er für so ungegründet gehalten hät
te. Diejenigen aber, welche seine Einwürfe so sehr erhoben, haben sich eingebildet,
es würden durch die Bestreitung der Regeln der Diplomatik zugleich die Grundsäs
he derselben erschüttert, und die Ursache dieses Vorurtheils bestehet darin, daß sie die
Regeln und die Grundsäße dieser Wissenschaft mit einander verwechselt haben.* Ins
dessen muste die Verwirrung der Begriffe hier um so vielmehr in die Augen fallen,
da die bestrittenen Regeln unleugbar nur Folgerungen des Werks selbst sind, die
vorgetragenen Grundsäße hingegen und beigebrachten Beweise die wahren Gründe
desselben ausmachen. (3)

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S. 24.

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Angrif des Zu dem von dem Hickes entlehnten Beweis füget der Verfasser der GeschichHrn.Simon, Molinet u. a. 're von den über die Diplomatik entstandenen Streitigkeiten noch den Einwurf des V. Germon, der ihn aber von dem Hrn. Simon und dieser wiederum von dem V. du Moliner geborget hat. Da derselbe durch so viele Hände gegangen, so ist er aus einer Mücke zu einem Elephanten worden. Der V. Germon beruft sich, dem Hrn. Raguer zu Folge," auf das Zeugnis des V. Molinet, Canonis ci regularis der heil. Genovefa, welcher, wie Hr. Simon in feinen critischen Briefen versichert, behauptete, man könne das Werk von der Diplomatik aus den darin befindlichen Urkunden ( Chartes) selbst widerlegen. Man könne das Werk von der Diplomatik aus den darin befindlichen Urkunden selbst widerles gen; das ist eine erschreckliche Beschuldigung. So ungewönlich sie aber auch ist, so giebt sich doch Hr. Raguer nicht die geringste Mühe, ihr einigen Schein zu ges ben; es müste denn das Unsehen des von ihm angefürten B. Germon (e) die Stelle eines jeden andern Beweises bey ihm vertreten. Wenn er den Gedans ken seines unmittelbaren Gewährmannes auf das genaueste folgt, so kan man nicht leugnen, daß es seine Leser sehr befremden mus, daß er einen Ausdruck alzusehr eins schränket, den der Jesuit ganz algemein abgefasset hatte. Die Mitbrüder des leß: tern drucken sich noch unbestimter aus, wenn sie sagen: "Der V. du Molinet, Cas nicus regularis der heil. Genovefa hat vor mehr als zwanzig Jahr geschrieben, man könne die Diplomatik aus der Diplomatik selbst widerlegen (f)." S. 25.

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(b) Bibliotheque Britannique, tom. 14. part. 1. p. 113. (e) Germon. difcept. 3. p. 14. (f) Mem. de Trevoux, 1707.p. 1326.

3) Sidefii Einwürfe sind schon vom Theode: ricus Ruinart in seiner Vorrede zurneuen Ausgabe

des mabillonischen Werks mit so vieler Gründ lichkeit als Bescheidenheit beantwortet worden.

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29

S. 25.

ben.

Da uns aber der V. Germon auf die critischen Briefe verweiset, so wollen Beantwor wir uns bey denselben selbst Raths erholen. "Der V. du Molinet, heist es da: tung dessels selbst, beschuldigt den gelehrten B. Wabillon ungescheut, daß er bey den urkundlichen Schriften, (actes) die er bey dieser Sache in seinem Werte de re diplomatica angefüret, nicht anfrichtig gnug gewesen. (Man entdecket hier die Schreibart des Hrn. Simon, die von des V. du Moliner Art sich auszudrücken, sehr ver: schieden ist.) Ja er bedienet sich sogar keiner andren Stücke, ihn der Unrichtigs keit zu überfüren, als derer, die in der Diplomarik selbst enthalten sind (g)." Hier bekomt die Sache schon ein ganz ander Ansehen, und die Gegenstände die vorhin ungemein vergrössert worden, bekommen nunmehr ihre ordentliche Gestalt wieder. 1. der Ausdruck Urkunden (chartres) war ein wenig nachdrücklicher als die Ber nennung Instrument,diese aber wolte schon mehr sagen als das Wort Stücke (pieces). Bald wird auch dieses lettere, welches noch alzunachdrücklich zu seyn scheinet in Ab bildungen von Buchstabenzügen verwandelt werden. 2. Es sind nicht mehr die Bücher von der Diplomatik, welche durch die darin befindlichen Urkunden der Unrichtigkeit überfüret werden konten; welches anzuzeigen scheinet, daß man diese Bücher als ein Gewebe von Unrichtigkeiten und Widersprüchen vorstellig machen wolte: die Beschuldigung trift nur gewisse Stücke der Diplomatik, welche, wenn man dem Hrn. Simon auf sein Wort glauben darf, auf einen oder zwen Widersprüche, auf eine oder zwey Unrichtigkeiten eingeschränket werden können. Mit einem Worte, der ganze Tadel betrift weder Urkunden noch Diplomata, noch auch gerichtliche Schriften. Denn was ist das für eine Sache, bey welchem Hr., Mabillon, wie Hr. Simon behauptet, urkundliche Schriften angeführet. Ist es etwa beyGelegenheit des Streits über die Diplomatik geschehen ? Im geringsten nicht. Es ges schahe ben Gelegenheit einer Zwistigkeit über den Urheber des Buchs von der Nach: folge JEsu. Ben dieser Streitigkeit aber hat man gewis niemals weder über Urs kunden, noch auch über andere dahin gehörige Stücke gestritten. Der V. Germon und Hr. Raguer haben sich daher geirret; indem der erstere Stücke für Instrus mente, der lettere aber Instrumente für Urkunden gehalten, beide aber vorgege ben haben, man könne das Werk von der Diplomatik durch die darin befindlichen Urkunden oder Instrumente-widerlegen.

S. 26.

Wir werden diesen Gegenstand nicht hinlänglich erläutern können, wenn wir Urførung dies nicht bis auf den ersten Urheber dieser Schwierigkeit zuweit gehen. Der B. Ger- fes Einwurfs. mon sucht sein Vorgeben mit einer Schrift von des V. du Moliner Arbeit zu erz rafen, welche Hr. Simon in seiner critischen Bibliothek herausgegeben hat (h). Dies ist diejenige Quelle, deren Bäche immer mehr und mehr verfälscht worden, je weiter se sich von der erstern entfernet haben. Die eigenen Worte des V. du Mo linet waden unsere Leser davon überfüren können. "Der V. Mabillon, sagt er,

€ 3

Lettres critiq. p. 108. (h) Bibliotheq. critiq. tom. 1. Ch. 2. p. 19. u. f.

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hat sich in seinem Werte de re diplomatica aus Unvorsichtigkeit selbst blos ges geben, da er Beispiele von der im vierzehnten Jahrhundert üblichen Art zu schreis "ben geben wollen, diese aber aus zwey noch sehr zweifelhaften Handschriften des Buchs von der Nachamung JEsu genommen hat: ohngeachtet er hundert andes re weit zuverläßigere hätte finden und daraus den Schluß herleiten können, daß dieses Werk von der Nachamung JEsu nicht dem Thomas a Rempis zum Urs heber haben könne; weil sie Handschriften an den Tag bringen würden, die ein Jahrhuns "dert vor ihm geschrieben worden. Da er aber nicht in acht genommen, daß in einer dieser Handschriften, die Hr. Thevenor hergegeben hatte, nach dem ersten Buch von der Nachamung, eine von eben derselben Hand geschriebene Abhandlung de paupertate, humilitate et obedientia, sonst de tribus tabernaculis genannt, " befindlich war, welche die VV. Delfau und Mabillon für des Thomas a "Kempis Arbeit gehalten haben (S). Denn u. f. f. Die andere Handschrift, "deren Schrift er vorstellig macht, und die auch aus dem vierzehnten Jahrhundert seyn sol, ist aus der Bibliothek einer Abtey in Flandern, welche auf Lateinisch Gerardi Mons genant wird. Da aber am Ende dieses Buchs eine Abhands lung de Disciplina Claustralium befindlich ist, die ich nebst dem verstorbenen V. "Lalleman gesehen habe, und von eben der Hand ist, von welcher die voranstehens den Bücher von der Nachamung geschrieben worden, so kan solche nicht älter als " Thomas a Kempis, ihr Urheber seyn, dem diese Schrift de Disciplina Clau"stralium noch von niemand streitig gemacht worden; folglich mus diese Schrift auch in das funfzehnte Jahrhundert gehören. Da wir dieses Versehen entdeckt "` haben, so können wir solches verbessern. Das ist der einige Grund, welcher die Verfasser, die wir oben widerlegt haben, bewogen dem gelehrten Canonico Regus lari beizupflichten und zu behaupten, daß man das Werk von der Diplomatik aus den darin befindlichen Urkunden selbst widerlegen könne. Bey der angeführten Stels le bleiben weder Urkunden, noch Instrumente noch auch Stücke übrig. Nach dem eignen Geständnis des Gegners von dem Hrn. Mabillon, läuft alles auf ein bloses Versehen in Absicht des Alters zweier Handschriften hinaus. Unser Benedictiner würde also aufs höchste die Art zu schreiben nicht der Urkunden, sondern der Hands schriften des vierzehnten und funfzehnten Jahrhunderts verwechselt haben. Die Warheit zu sagen, so ist die Schwierigkeit, das Alter derjenigen Buchstabenzüge wels che man gemeiniglich die gothischen nennt, von der Mitte des dreizehnten Jahrhuns derts an bis um die Mitte des funfzehnten von einander zu unterscheiden, oft nicht geringe. Das Alter der Schrift der Urkunden hingegen läßt sich in keinem Zeita raum leichter unterscheiden, als eben in diesem. Nun gehören aber die Buchstaben: züge der zwey streitigen Handschriften zur erstern Art. Es kan also dieses Versehen zwar einige Folgen haben, in Betrachtung der über das Buch von der Nachamung JEsu entstandenen Streitigkeiten; nicht aber in Erwegung der Zwistigkeiten über die Diplomatik. Es hier ist nicht von der geringsten merklichen Erheblichlichkeit, ja es stehet nicht einmahl in dem geringsten Verhältnis mit der leßtern,

"

(S) Die Wortfügung ist hier mangelhaft.

"

§. 27.

S. 27.

Wir haben nur noch zu untersuchen, ob sich Hr. Mabillon geirret, wenn er Widerlegung Handschriften aus dem funfzehnten Jahrhundert für Handschriften aus dem vierzehn; desselben. ten ausgegeben. Man schlage seine Diplomatik auf, so wird man finden, daß alle Beispiele aus diesen beiden Jahrhunderten auf eine und eben dieselbe Kupferplatte vorgestellet sind (i). Die mit grossen Buchstaben abgefassete Aufschrift heisset: Scripturæ Sæculi XIV et XV. Hierauf erscheinen unter verschiedenen Beispielen der in diesen beyden Jahrhunderten üblichen Art zu schreiben die Proben von den Buchstabenzügen der Handschriften des Hrn. Thevenor und der Abtey Gerardmont oder Grammont, um welcher willen dem Hrn. Mabillon so grosse Bors würfe gemacht werden. Die Aufschrift, unter welcher sie stehen, säget zwar, daß sie in das vierzehnte oder funfzehnte Jahrhundert gehören; sie entscheidet aber nicht, in welches von beiden Jahrhunderten sie eigentlich gefehet werden müssen. Bis hieher ist unstreitig noch_nichts versehen, wenn man nicht beweiset, daß diese Züge erst nach dem funfzehnten Jahrhundert üblich geworden; welches sich doch niemand mit einis gem Erfolg zu bewerkstelligen unterfangen wird. Beide Proben sind über dem gar nicht die ersten, sondern sie nemen erst den vierten und fünften Plaß ein. Es ist ih: nen zwar eine aus dem vierzehnten Jahrhundert nachgeseßet worden; allein, aussers dem, daß sie eigentlich nur in sogenanter Currentschrift abgefasset ist, so muß man in den Anmerkungen des Hrn. Mabillón über jedes dieser Beispiele die wahren Ursachen suchen, warum er dieselben nicht ein wenig weiter unten gesehet. Hr. Thes venot glaubte, seine Handschrift sey an die vierhundert Jahr alt. Viele Männer, deren Aussprüche in den Altertümern ein grosses Gewicht hatten, waren eben dieser Meinung. Hr. Mabillon hatte aus Demuth für das Urtheil von mehr als sechs angesehener Gelehrten Hochachtung. Indessen lies er es doch deutlich merken, daß er nicht so dachte wie sie; ohnerachtet solches allemahl mit der ihm gewöhnlichen Be: scheidenheit geschahe. Weil er aber mit solchen Schriften, die das cigentliche Jahrs hundert dieser Handschriften bestimmen konten, noch beschäftiget war, wenn man dem 2. du Moliner glauben darf, er auch diesen Gelehrten, die er zu Rathe zog, nichts als seine blosse eigene Meinung entgegen zu sehen hatte; so wolte er nur an den Tag legen, daß er ihnen nicht blindlings folge. Was die Handschrift des Hrn. Thevenor betrift, so konte er seine Zweifel gegen dieselbe wohl nicht besser zu erken nen geben, als daß er sich so ausdrückete: Quod fi ea eft hujus codicis ætas (f), und daß er andern, in dieser Art der Schriften erfahrnen Personen das Urtheil überlies, welches man davon fällen müste. Judicium erit penes alios in ejusmodi fcripturis exercitatos. Ist es nun wohl zu dem Ruhm eines geschickten Bannes unentbehrlich notwendig, daß diejenigen Stücke, die er für zweifelhaft auss gitt, beständig in dieser Ungewisheit bleiben? Gereicht es nicht vielmehr zur Ents dedung der Warheit, wenn er seine eigene Mutmassungen auf das Spiel sekt? Was die zu Grammont in Hennegau befindliche Handschrift betrift, so versicher? te ein griffes Glied aus dieser Abtey eidlich, daß auf dem lekten leergelassenen

Mabill. de re diplom. p. 373. (E) Ibid. p. 372.

Bla:

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