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benheiten ertheilet. Ein Saß, der seinen ganzen Nachdruck blos und allein feiner eigenen Unleugbarkeit zu verdanken hat, lässet sich auch auf ein jedes andres Denf mal anwenden, so weltlich es auch seyn mag. Es mus daher eine vorgegebene Berfälschung erst auf eine förmliche Art bewiesen werden, ehe man eine alte 2b schrift verwerfen kan, welche derjenigen authentischen Umstände mangelt, die erst in den spätern Zeiten üblich und nötig geworden. Wenn nun diese Beweise felen: fo mus man die Abschriften für åcht und mit ihren Originalen für übereinstimmig hak ten; wenigstens was die wesentlichen Theile betrift. Wieviel Glaubwürdigkeit ver dienen sie nun nicht, wenn sie entweder authentisch sind oder keines, gegründe ten und unleugbaren Felers überwiesen wer: den können?

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ANDE ANDE AND SANDEADDERNDEANDEAN
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Zweites Hauptstück,

Kritische Untersuchung der Benennung und des Gebrauchs der zur Diplomatik gehörigen Urkunden.

Einleitung.

§. 249.

funden.

ie in den Archiven befindlichen Urkunden füren die algemeinen Nas Algemeine men Diplomata, Chartă, Instrumenta, Nachrichten, Papiere, Benennune Briefe, Schriften Bulleu, handschriftliche Stücke, Schedulå, Rol: gen der Urs len, Testamente, Pråcepta, Freiheitsbriefe, Verordnungen, Sagungen, Verträge, Breve oder Brevete, Proceduren, A resta, Register, Geständnisse, Pachtcontracte, Untersuchungen, Copialbücher, Ine ventaria, Vlotitia. Diesen wollen wir noch beifügen die Libellos, Tabulas, Indiculos, Titulos, Autoritates, Paginas, Munimina, Chirographa und Au thentica. Durch diese grosse Menge von Namen werden indessen die Benennun: gen den verschiedenen Arten von Urkunden, die sowol in den öffentlichen Archiven, als auch in den Privatbehältnissen aufbehalten werden, noch lange nicht erschöpft. Viele von den jezt angefürten kommen allen Arten von Urkünden überhaupt zu; andre hingegen erstrecken sich wenigstens auf eine Art derselben. Einige sind von der wesentlichen Beschaffenheit, andre von ihren äussern Umständen, noch andre aber von ihren Gegen. Ständen hergenommen. Wir könten zwar die Urkunden, dem Hrn. Mabillon (a) zu Folge, in vier Hauptarten eintheilen, nemlich in die kirchlichen und königlichen Diplomen, in die öffentlichen Acten und in die Privatschriften. Jede dieser Arten würde sich hernach wiederum in verschiedene besondere eintheilen.. Damit wir aber nicht ohne Unterlas auf einerley Schriften kommen dürfen, deren sehr viele zu meh rern Klaffen zugleich gerechnet werden können: so wollen wir sie lieber nach denjeni gen Benemmungen unterscheiden, die sie in der Aufschrift füren, oder wodurch sie sich in dem Inhalt der Urkunde selbst von andern abfondern. Wir werden also die Briefe, Chartas, totitias, gerichtliche Schriften, Gesetzgeberschriften, Verträge, Testa= Sh 3

(4) MABILLON de re diplom. p. s feqq.

mente,

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mente, Breve, Acten und Register in so viel besondere Abschriften abhandeln; ohne daben auf eine andere Ordnung zu sehen, als daß wir, so viel als möglich seyn wird, mit den kirchlichen Urkunden den Anfang machen, hierauf zu diejenigen fortgehen werden, die unmittelbar aus der oberherschaftlichen Gewalt oder aus dem öffentlichen Ansehen hergeflossen, und endlich mit den Acten der Privatpersonen schliessen werden. Es giebt in den Archiven fast keine einige Schrift, der man nicht den Namen einer Chartå, einer Acte, eines Instruments, eines Diploms oder eines Briefes beilegen könne. Die Benennungen der Chartarum und Diplomen werden mehrentheils von alten, und die Namen der Acten von neuen Schriften gebraucht; die Benennung der Instrumente und Briefe aber komt beiden mit gleichem Rechte zu. Einige sind nicht mehr im Gebrauch; andre aber sind von neuerer Erfindung (64).

S. 250.

Ehe wir uns aber in ein so weitläufiges Feld einlassen, wird es nicht undienlich seyn, von den Bewegungsgründen, die uns dazu bewogen, Rechenschaft zu geben. Man könte uns zwar vorwerfen, daß die meisten der angezeigten Benennungen von dem Hrn. du Cange, und den gelehrten Herausgebern seines Wörterbuchs bereits sehr gründlich untersucht und abgehandelt worden. Wir wollen diesen Saß auch ger: ne einräumen. Ja wir würden uns selbst dieser Gelegenheit mit Vergnügen bedies nen, den erstaunenden Untersuchungen dieser Verfasser Gerechtigkeit widerfaren zu Lassen. Wir gestehen daher gerade heraus, daß unsere Leser in diesem Hauptstück das Wesentlichste von demjenigen antreffen werden, was ihr fürtrefliches Werk von der Beschaffenheit, dem Unterschied und der Benennung der verschiedenen in den Archiven befindlichen Denkmäler enthält. Man pflegt aber nur alsdann seine Zu

(64) In unfrer teutschen Sprache sind die Ausdrücke Briefe, Schriften und Urkan: den die üblichsten dergleichen Arten von Schrif ten zu benennen. Die beiden ersteren Benen: nungen wurden in den åltern und spätern Zeis ten von allen Diplomen und feierlichen Schrif: ten überhaupt gebraucht; daher denn auch das davon abgeleitete Zeitwort verbriefen, so viel heisset, als einen Vertrag oder eine gewisse Sa: che durch Schrift und Siegel bestätigen, wo von Hr. Christian Gottlob Saltans in seinem Gloffario german. inedii aeui, so zu Leipzig 1758 in Solio herausgekommen, S. 1837 meh: rere Beispiele angefüret hat. Was den Aus Druck Urkunde, Orkunde, Urdhunde und mit einer lateinischen Endigung Orikundium be: trift; so haben Matthai in manuduct. ad ius canon. S. 463 und Hr. Portgieffer de ftatu feruor. german. S. 424 denselben von dem bey den alten Bayern üblichen Gebrauch, die Zey:

flucht

gen bey den Ghren zu ziehen, abzuleiten ges sucht. Mit mehrerm Grunde aber wird es als ein Wort angesehen, das mit der alten Partikel Ar, Or, oder Ur, zusammen gesetzet ist, welche noch in vielen teutschen und andern Wörtern ans getroffen wird und sowol eine fignificationem inchoatiuam als auch intenfiuam hat. Nach beiden Bedeutungen kan der Ausdruck Lirkunde sowol ein erstes und ursprüngliches, als auch ein höchstglaubwürdiges Zeugnis bedeuten. In Hrn. Saltaus Gloffar. wird S. 2005 aus einer alten teutschen Handschrift der Evangelienbü cher die Stelle aus dem iten Kap. Johannis ans gefüret: Der chom zu einem archande. Daž er urthundet von dem licht. In Joh. Ge org Wachters Gloffario german. und Gottfr. Wilh. Leibnizens Collectaneis etymol. Th. 1. S. 177 f. wird von der Bedeutung dieser Par kel Le mit mehrerm gehandelt.

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fucht zu die Wörterbücher zu nemen, wenn man eine Erläuterung eines oder des andern dunkeln und schweren Ausdrucks füucht. Hier aber wollen wir alle Ürkunden, was sie auch für Namen haben mögen, unter einem einigen Gesichtspunct zusammen fammeln. Wir wollen ihre Verhältnisse gegen einander entdecken, ihre verschiedenen Arten aufsuchen und daraus ein ordentliches Lehrgebäude auffüren. Diese Vortheile wird man aber in dem neuen Wörterbuch des du Cange vergeblich suchen. Wenn es gleich alle Stufen der Volkommenheit, deren es nur fähig ist, erreicht haben solte: so würde man es doch noch in eine neue Form giessen müssen, wenn man die Verbindung solcher Dinge, die mit einander in einem ganz natürlichen Zusammenhange ste: hen, aus demselben entwickeln wolte. Ueberdem haben wir auch noch aus vielen ane dern Quellen geschöpfet, wie man aus unsern häufigen Anfürungen sehen kan. Ja wir können noch hinzusehen, daß in Absicht der blossen Namen von Urkunden unsre Ent: deckungen eine sehr ansehnliche Menge von Verbesserungen und neuen Worten zu eis ner neuen Ausgabe des du Cange an die Hand geben würden, ob wir solches gleich nur selten angemerket haben. Was bey der Untersuchung dieser ungeheuren Sam lung von Namen unserm Fleisse entwischet war, ist uns von dem Hrn. de la Curne de Sainte Palaye mit derjenigen Grosmut und Höflichkeit mitgetheilet worden, die ihn unter den Gelehrten vorzüglich unterscheidet. Hr. Mabillon, der Marquis Maffei und andre Schriftsteller haben zwar schon manches von den verschiedenen Arten der Urkunden angemerket. Es gehörete solches auch mit zu einem Lehrgebäude der Diplomatik. Ohnerachtet sie diese Gegenstände aber mit vieler Gelehrsamkeit abgehandelt haben; so ist ihre Arbeit doch nur ein blosser Versuch. Ja sie nennen nicht einmal den hundertsten Theil derjenigen Urkunden, mit denen wir unsre Leser be kant zu machen suchen werden. Zu der Brauchbarkeit dieser unsrer Arbeit überhaupt betrachtet, komt noch die Notwendigkeit unsern Lesern die Verständlichkeit der vier fol: genden Theile unsers Werks zu erleichtern, und sowol ihnen die Mühe zu ersparen, daß sie nicht unaufhörlich das Wörterbuch des du Cange nachschlagen dürfen, als auch uns der beständigen Erklärung solcher Worte, deren wir uns werden bedienen müssen, zu überheben. Wenn man sich diejenigen Dinge, die den Gegenstand dieses ausmachen, ein wenig so wird man die Kirs die von Urkunden, ja selbst die kirchlichen und bürgerlichen Geschichtschreiber dieser leßtern Zeiten mit desto grössferen Vergnügen und mit desto mehrerer Verständlichkeit lesen; weil man sehr viele sonst uns gemein bekante Ausdrücke, die uns jekt nur noch aus den alten Denkmälern bekant sind, nicht allemal erkläret hat (65).

chenversamlungen, die alten Schriftant wird gemacht haben:

(65) Van der neuen sehr schägbaren Ausgabe des Gloffarii ad fcriptores mediae et infimae Latinitatis, des Carl du Fresne, Hrn. du Can: ge, so im Jahr 1733 zu Paris in 6 Soliobán:

Erster

den herausgekommen, find die Acta Eruditor. vom Jahr 1735 S. 193, und die Leipziger gelehrte Seitungen 1733 S. 233. 1734. S. 470. 1737. S. 586 nachzusehen.

Einleitung.

Erster Abschnit

Von den Urkunden, welche Litterå, Epistolå, Indiculi und Rescripta
genant werden.
Erster Artikel

Von den kirchlichen, königlichen und besondern eigentlich
fogenanten Litteris,
Inhalt.

Einleitung. §. 251.

1. Apostolische Briefe §. 25 3.254.
1. Litters fynodales, Decretales, S.253.
2. Päpstliche Bullen §. 254.
II. Littera canonică oder formată §.
255-259.

1. Derselben Ursprung und Beschaffen:
heit S. 255.

2. Litterá commendatitiâ und commu
nes §.256.:

3. Littera emancipatoriâ, confessoriă,
communicatoria, §. 257.

4. Littera dimifforia, reverentiales, A
poftoli, Epiftolia §. 258.

5. Litters ponitentiales, canonică insa
besondere, clericales §. 259.
III. Andere Empfelungsschreiben, Ein:
ladungs: Entschuldigungsbriefe u. a.
m. §. 260-263.

1. Littera formales, encyclyca, tracto:
ria §. 260. 261.

2. Littera fynodales,confolatoria §.262.
3. Littera invitatoriă, excusatoriâ, vo
catoria §. 263.

IV. Vorladungsschreiben, Ermanungs:
briefe u. f. f. §. 264-269.

1. Littera citatoria, Sommationis, re
quisitoris §. 264.

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2. Commonitoria §. 265-268. 3. Monitoria, Litterå pråceptoriales, V. Banbriefe, Decreta u. f. f. §. 270compulsoriâ §. 269.

VI.

273.

1. Littera Ercommunicationis §. 270. 2. Decretalia, Decreta §. 271. 272. 3. Apoftoli, Libelli dimissorii, Litterå dimifforia, Littera Placeti §. 273Offene Briefe, Blutbriefe, Geleitsa und Schußbriefe, u. f. f. S. 274-277. 1. Littera patentes §. 274.

2. Litterå Gratia, Remiffiomis, Guitar tionis, Perdonationis, remissoriales u. f. f. §. 275.

3. Littera Provisionis, salvi Conductus, conductoria, Allegantiarum §. 276. 4. Littera commiffionis, Credentia et Savoris, de Debitis, tributaria, im periales u. f. f. §. 277. Uebrige. Briefe der Fürsten und Privatpersonen S. 278-280.

VII.

S. 251.

1. Ritterà a paribus oder appares, cons fimiles, uniformes S. 268.

2. Charta pagenses, Littera pråstariâ, precaria, fundatitiå u. f. f. §. 279. 3. Littera de nist, de rato, scabinales $.280.

Lir haben bereits angemerket, daß die Litterå einen wenigstens sehr merklichen Theil von den in Archiven befindlichen Urkunden ausmachen (A). Vor Alters begrif man alle Arten von Acten oder Schriften unter diese Benenz

(2) Nil frequentius in hac libra et in formulis legum Romanarum, sagt Hr. Bignon in

nung

seinen Anmerkungen zum Marculf, quam per epiftolam negotium gerere, atque adeo omnes

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