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die doch einerley Schenkung betreffen und an einein Tage datiret worden; wobey er eine Ursach anfüret, die hier doch nicht stat finden kan. Es sey dieses deswegen geschehen, sagt er, weil die schenkende Person ihre Schenkung in die Muniz cipialacten wolte eintragen lassen; daher habe sie ein Eremplar in dem Gerichts: hofe zu Angers lassen, das andere aber dem Kloster Prom zustellen müssen, dem die Schenkung eigentlich geschehen war. Diese Antwort hebet aber die Schwierigkeit, in Ubsicht der äussersten Verschiedenheit beider Instrumente, im geringsten nicht. Uebrigens aber wird der ganze Anstos in der Einleitungsformel der lettern Schrift volständig entwickelt; indem gleich anfangs daselbst gesagt wird, daß nach dem Ges fehbuch des Theodofii und nach den Rechtsgelehrten Hermogenes und Papinianus die Tradition auf die Donation folgen solle (t).

S. 323.

Die Lombarden pflegten zwey Traditionscharten zu einer und eben derselben Fortsehung. Zeit auszufertigen; in deren einen sie ihre Güter verschenkten, verkauften oder ver tauschten, in der andern aber sich noch die Freiheit vorbehielten, dieselben noch ein mal veräussern zu können. Carl der grosse verbot diese zwiefache Tradition (u) und benam den Eigentümern alle Macht über ihre Güter, wenn sie dieselben einmal ver: duffert hatten. Er erlaubte ihnen blos sich den Niesbrauch derselben vorzubehalten. Kais fer Ludwig der gütige machte einen Unterschied zwischen der Tradition und der Investitur, als welche lektere die schenkende Person, oder der Verkäufer dem Bürgen oder der Mittelsperson ertheilete, damit solcher denjenigen, der die Tradition em pfangen, auch der Investitur theilhaftig machen könte (r). Wir wollen bey der Tras dition noch anmerken, daß die Bitte nebst der Oblation, wenn nemlich Eltern ihre noch ünmündigen Kinder der Geselschaft des heil. Benedicti zur Aufname überlie: ferten, auch Traditio und Petitio genant würde. (y). Ausser den Donations: und Traditionscharten machte man auch Confirmationscharten. Im eilften und zwölften Jahrhundert folgten dieselben oft sogleich auf die Schenkungen; so daß entweder die schenkende Person ihr Geschenk selbst bestätigte, oder daß solches doch von ihren Nach folgern geschahe. Der lektere Fal war sehr üblich; ja es war nichts seltenes, daß diese lehtern Urkunden noch die erstern übertrafen. Die von den Landesherrn oder andern Herren ertheilten Bestätigungen der von ihren Unterthanen oder Vasallen ge: machten Schenkungen waren gleichfals sehr gewönlich. In Ermanglung eines SchenFungbriefes oder einer Investiturcharte, ist schon die Confirmationsschrift volkommen hinlänglich, die Richtigkeit der geschchenen Schenkung oder Investitur zu beweiz #sen (3).

S. 324.

Charta
Transfusio

Die Charta Transfusionis mus eben so wenig als die Charta Conceffionis nis, ufufru von den Ceffionen oder Schenkungen unterschieden werden; ob sie gleich lange nicht ctuaria, semi

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so plantaria.

(1) Amplisf. Collect MARTEN. tom. 1 p. 55. 56. (u) LINDENBROG. Leg.
Longob. lib. 2 tit. 18 leg. 4. (r) Ibid. leg. 7 p.610.

(1)) BALVZ. Capitul.

tom. 2 p. 574. (3) MOLIN, tom. 1 tit. 1 des fiefs §. 8 n. 84.

Charta Fun: dationis, elees mofynariá, Solutionis.

so gewönlich sind. Hr. Mabillon hat in seinen Zusäßen zur Diplomatik einige Urz kunden aus dem fünften Jahrhundert angefüret, worunter auch eine Donatio usu, fructuaria befindlich ist. Sie wird in der Urkunde selbst wenigstens sechsmal Chartula vfufructuaria oder Chartula vfufructuariae donationis genant. Beim du Cange wird dieser Art von Charten mit keinem Worte gedacht. In der sogenanten Charta semiplantaria wurde ein gewisser Strich Landes ertheilet, der mit Weins stöcken bepflanzt werden solte. Nach einem Verlauf von fünf Jahren fiel die eine Hälfte desselben wieder an den Eigentümer; dagegen derjenige, welcher die Kosten auf die Bearbeitung gewandt hatte, die andere Hälfte behielt. Ausserdem enthielten diese Charten noch einige unerhebliche Bedingungen, deren Anfürung hier unnötig feyn würde. Diejenigen Charten, welche gewisse Vermächtnisse und Schenkungen unter dem Namen der Chartarum legatariarum enthielten, würden wir bis auf die Testamente versparen; wenn wir etwas anders daben zu sagen hätten, als daß sie mit dieser Benennung im zehnten Jahrhundert belegt worden.

S. 325.

Die Fundationscharten sind in den neuern Zeiten gebräuchlicher, als sie in den åltern waren. Diese nanten sie lieber Chartas Ceffionis oder Donationis; welches sich auch von den Chartis Erectionis und Institutionis behaupten läst, welche in eben der Bedeutung vorkommen. Indessen finden sich doch im zehnten Jahrhundert Charten, wo sowol in der Aufschrift, als auch in der Acte selbst der Ausdruck Institutio einen Stiftungsbrief oder Fundationscharte bedeutet (a); wo: hin der Stiftungsbrief des Erzbistums Magdeburg im Jahr 967 u. f. f. gehöret. Dieser Name wurde auch denjenigen Urkunden beigelegt, worin die Anzal der Dom: herren einer Kirche bestimt und ihnen ihre Einkünfte angewiesen wurden. Endlich pflegte man ihn auch den Chartis precariis zu geben, deren wir oben gedacht ha ben. Was die Institutionsbriefe betrift, die die Ordinarii den Geistlichen zu erz theilen pflegen, die ihnen zur Erhaltung einer Pfründe vorgeschlagen worden: so dür: fen wir uns bey denselben, als einer sehr bekanten Sache, nicht weitläufig aufhalten. Die Charts eleemofynaria hingegen waren eine gewisse Art von Donationschars ́ten. (b): daher sie auch Chartă Donationis vel alimonia (c) genant werden; welches Wort ein Almosen zu bedeuten pflegt, und uns auch eine weit natürlichere Herleitung des Ausdrucks an die Hand giebt, als die Benennung Eleemofyna. Charta Solutionis ist eine Charte, worin jemand über den abgetragenen Zins quit tiret wird (d). Vor der von den Normannen geschehenen Eroberung Englands, waren die Schenkungsschriften, welche nachmals gewönlicher Weise Charra genant wurder, dem George Hickes zu Folge (e), unter den Namen Chyrographum, kartula, fyngrapha, polipticon, das ist woλúzτuxov (E), cautio, teftamen

tum,

(1)

(a) Concil. LAB B. tom. 9 p. 676. Preuv. de l'hift. de Langued. tom. 2 p. 393
(b) Preuv. de l'hift. de Langued. tom. 2 p. 101.
(c) Ibid. p. 114.
Ibid. p. 418. (e) HICKES. Differt. epist. p. 60.

(E) Im folgenden werden wir zeigen, daß
Sides einen irrigen Begrif von Polipticon ge:
habt; indem dieser Ausdruck keine Urkunde,

sondern ein mit Anmerkungen versehenes Ver: zeichnis von Urkunden bedeutet.

tum, pagina, libellus, donatio, litterae, fcedula, arratum, aratum id eft exaratum u. f. f. bekant. Indessen behauptet er doch, wider das Zeugnis des Ingulf, daß diese Schriften auch schon lange vor den Normannen Chartå genant worden, welches er mit einigen Beispielen erweiset.

S. 326.

ditionis.

Die Verkaufbriefe, Venditiones, haber: oft sowol in der Aufschrift als auch in Chartå Ven. der Urkunde selbst nur diese blosse Benennung. Indessen pflegte man fast eben so häufig zu sagen. Charta oder Chartula Venditionis (f), und zuweilen auch Testamen tum Venditionis, Venditionis Titulus. Spanien hat verschiedene Verkaufs: charten aus dem eilften, zwölften und dreizehnten Jahrhundert aufzuweisen, deren eis nige karta vendicionis und karta daiditionis anftat deditionis, oder auch karta vendicionis perpetuae firmitudinis genant werden (g). Ferner belegte man auch wahre und eigentliche Kaufverträge mit dem Namen Scedula Largitionis; in wel: cher Bedeutung auch Definitio, Evacuatio und Gurpizo vorkommen (h). Sonst bezeichnete Charta Definitionis auch eine Charte eines gütlichen Vergleichs. Im eilsten Jahrhundert war es nichts seltenes, daß man Kaufbriefe über Güter, die mit einer gewissen Summe Geldes bezalet worden, Chartas Donationis nante. Viel: leicht wolte man durch die Ausdrücke largitio, cesfio, donatio nichts weiter als die Investitur dieser Güter bezeichnen. Wenn die Engländer einige Ländereien ver kauften oder vertauschten, so verpflichteten sie sich zur Gewärleistung derselben gegen jederman und wider jederman (i). Sie versprachen dieses nicht nur durch einen feierli chen Eid, als welchen sie zuweilen gebrauchten; sondern sie machten sich überdies auch noch zu einem Tausch oder zu einer Schadloshaltung von eben demselben Werth anheischig, wenn ihre Gewär ungültig werden solte. Eben dies geschahe auch in der Normandie und einigen andern Gegenden. Man findet nicht nur Verkaufbriefe über seine liegenden Gründe und Knechte (f); sondern auch über sich selbst und seine Fami lie (1). Diese wurden Chartulå Venditionis und noch öfter Chartuld Obnoxiationis oder auch schlechtweg Obnoriationes genant. Vornemlich aber pflegte man sich entweder in einer Hungersnot zu verkaufen (m), wenn man Mangel an dem ndtigen Unterhalt hatte; oder an seine Gläubiger, wenn man dieselben nicht befriedigen konte; oder auch an die Parteien, wenn sie wider einen begangenen Mord in den Ge: richten um Rache ansuchten und man die vorgeschriebene Summe nicht bezalen kon: te, oder nicht im Stande war die geraubten Güter wieder zu ersehen. Sonst pflegte man auch Epistolas Obnoxiationis auszufertigen, worin man das Eigentum über gewisse Ländereien unter der Bedingung an jemand abtrat, daß măn andere

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(F)

(f) BALVZ. Capit. tom. 2 p. 445.471. feqq. 490. 493.497. feqq. 545. Amplisf.
Collect. MARTEN. tom. I p. 1196. (8) Bibliotheca vniuerf. de la Polygr.
Efpan. figlo 12 figlo 13. (b) Preuv. de Phift. de Langued. tom. 2 p. 257. 258.
(1) THOM. MADOX A Disfertation concerning ancient Chartres p. 6. 7.
BALVZII Capitul. tom. 2 p. 506. 472. 474. (1) MABILLON de re di-
plom. Supplem. p. 80. 81. (M) BALVZII Capitul. tom. 2. p. 422.
446. 466.

Obligatios

dere dafür erhielt, von welchen man aber nur den bloffen Gemis einzuerndten hatte (u). Diese Charten werden zuweilen auch Obligationes genant (0) (91).

S. 327.

Im vierzehnten Jahrhundert machten sich die Herren in Burgund durch eine nes, Epistola Obligation anheischig, dem Könige von England eine gewisse Summe Geldes zu zas Cautionis. len, wofür er ihr Land für die Verwüstungen, womit es bedrohet wurde, schüßen solte. Im Jahr 1360 verpflichtete sich König Johan in Litteris obligatoriis dem Könige von England drey Millionen Sonnenthaler für seine Ranzion zu erlegen (p). Die Cautionscharten, welche sonst auch Cautiones genant wurden, waren wirkliche Obliga: tiones, worin man versprach, die geborgte Summe in einer gewissen Zeit wieder zu beza len, oder järlich einen bestimten Theil von der Schuld abzutragen, oder auch dem Gläubi: ger wöchentlich eine gewisse Zahl von Tagen zu arbeiten: alles aber unter der Strafe die Summe doppelt zu bezalen, oder sich auch der Knechtschaft zu unterwerfen, wenn man seinen Gläubiger nicht solte befriedigen können. Zuweilen verpfändete auch der Schuld: ner den Grund oder Boden, oder die Einkünfte gewisser Ländereien für das geliehene Geld bis auf eine gewisse bestimte Zeit (q). Oft konte sich auch der, welcher das ihm anvertraute Gut durchgebracht, oder Getreide geraubt hatte, nicht anders helfen, als daß er eine Cautionem de Clavibus von sich stellete, worin er sich verbindlich machte, der Gegenpartey lebenslang dienstbar zu seyn (r). Diese Acten pflegte man auch Epistolas Cautionis zu nennen (s), und kan man dabey nachsehen, was wir oben davon gesagt haben. Zu diesen verschiedenen Arten von Charten kan man auch die Chartam Pignorationis, Chartam Pignoris, pignoratitiam Cartulàm rech nen (t), welche mit dem pignoratitium Instrumentum, Pignoris Obligatio, Pignoris Cirographum einerley war. In diesen Urkunden pflegte man mehren: theils Ländereien zu verpfänden, die man gegen Erlegung einer gewissen Summe oder unter andere bestimte Bedingungen wiederbekommen konte.

Charta here: ditoria.

S. 328.

Nach dem salischen Gesek konten die Töchter nicht in einem freien Erblehn suc cediren; wenn ihnen aber der Vater wohlwolte, so konte er ihnen durch besondre Acten dae Recht schenken, mit den Söhnen in seinen Gütern zu gleichen Theilen zu gehen. Diese Acten wurden Chartulå oder Epistolå hereditoriå oder auch nur blos hereditorid genant (u), und wurden nicht allein zum Vortheil der Töchter aus: gefertiget. Wann ein Eheman versäumt hatte, oder nicht im Stande gewesen war, seiner

(n) BALVZ. 1. c. p. 410. (0) MARTEN. Thefaur. Anecdot, tom. 1 p.1419. (p) Ibid. P. 1430. (4) BALVZ, Capitul. tom. 2 p. 421.445. MABILLON de re diplom. Supplem. p. 83. (1) BALVZ. I. c. p. 463. 475. (8) Ibid. p. 454. 502. 508. (t) Preuv. de l'hift. de Langued. tom. 2. p. 102. 457. tom. 3 P. 165. (u) BALVZII Capitul. tom. 2 p. 461.462 (91) Zu den Kaufbriefen, welche in dem Text selbst zuweilen Donationes genant werden, ge: höret auch der Schenkungs- oder Kaufbrief Sein:

richs von Langenberg aus dem dreizehnten Jahrhundert, dessen beim §. 281 Anm. (80) ge dacht worden.

feiner Frau ein Heiratsgut aus seinen Gütern anzuweisen: so wurden ihre Kinder nach den Gefeßen für unehlich, folglich auch für unfähig zu erben erkläret. Es mu ste daher eine Charte oder Brief verfertiget werden, worin ihnen das Recht von ihren Vätern zu erben ertheilet wurde (r). Diese Schrift hies Heredituria, de Hereditate. Die Theilungscharten zwischen Brüder oder streitigen Parteien hiessen Charts divisionis et Confirmationis (y). Wenn die Könige, Herzoge oder Grafen in die Provinzen schickten, welche eben dieselbe Gewalt beisammen befassen, womit jeho die Statthalter in den Provinzen, die obern Gerichtshöfe, die Intendanten und zuwet; len auch die Generale bey den Kriegsheeren einzeln und insbesondere versehen sind: so wurden die ihnen ertheilten Volmachten .Chartå de Ducatu, Patriciatu vel Comitatu genant (j).

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S. 329.

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Unter den Briefen des heil. Gregorii findet sich eine Charta Promissionis Charta Proet Confeffionis (a), welche die Aufschrift füret: "Versprechen eines gewissen Bi missionis et schofs, welcher seine Keßerey verfluchet, Versprechen welches ihm der Kaiser-zu Confeffionis. Constantinopel den 10ten Februarii der fünften Indiction ausfertigen lies. Der Herausgeber, welcher diese Schrift in dem Anhange geworfen hat, schreibt sie dem Firminus, Bischof von Istrien zu (b). Es wird indessen in derselben von keinem Keher gehandelt; sondern sie betrift, wie der blosse Inhalt der Acte selbst aus: weiset, nur einen Schismaticum, der sich wider mit der Kirche vereiniget. Er ver. spricht dem heil. Peter, dem heil. Gregorio, seinem Statthalter, und dessen Nachfol gern, sich niemals wieder zu dieser irgläubigen Partey zu wenden, sondern in der Ge meinschaft der römischen Kirche unveränderlich zu verharren. Er versichert, daß er diese Charte mit Einwilligung der Priester, Diaconen und Geistlichen seiner Kirche von einem Notario aufsehen lassen, und daß sowol er als auch die vorhergenanten Per: sonen dieselbe eigenhändig unterschreiben wolten. Uebrigens könte der Eid bey der Wohlfart und dem Genius desjenigen, der die Republik regierete, diese Acte verdächs tig machen: wenn wir nicht bereits ein unleugbar ächtes Stück aus eben diesem Zeit: punct angefüret hätten, worin auch bey dem Wohlseyn des Kaisers geschworen wird.

S. 330.

In den Ländern, wo das römische Recht eingefüret worden, besonders aber in Charta rogaItalien nennet man diejenige Urkunde, welche von erbetenen Zeugen unterschrieben ta, erprensa, worden, eine Chartam rogatain. Verschiedene Acten, die von Notarien aufgefehet audientialis. worden und Rogationes heissen, gehen von diesem Begrif eben nicht sehr ab. Von den Litteris de rogamus haben wir bereits etwas angemerket. Die Litterå rogatoriå gehöreten mit zu die Bitschriften oder Suggestiones, worin ein Erzbischof von der Geistlichkeit und dem Volk einer Kirche ersucht wurde, den von ihnen erwälten Bischof einzuweihen. In der neuen Ausgabe des du Cange wird Charta exprensa durch expreffa erkläret. Charta audientialis isst diejenige, worin jemand

für

(†) BALVZ. I. c. p.465. (1) Hift. de Langued, tom. 2 p. 451. (3) BALVZ. Capi-
tul. tom. 2 p.380.
(a) Concil. LAB B. tom, ƒ p. 1497.
(b) GREGOR

M. oper. tom. 2 p.1300

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