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Charta mo nob.

Andelangus.

für den Nichterstul eines Fürsten gefordert wird. Wenigstens ist dies die Mutmaßfung des gelehrten Bignon (c). Herr du Cange glaubt, daß Charta ambagina, lis oder auch ambagibalis mit der Charra audientialis oder auditionalis einer ley sey. Es haben ihm aber die neuen Herausgeber seines Wörterbuchs hierin wi: dersprochen; indem dieselben mit dem Herrn Mabillon (d) dafür halten, daß die erstere eine Charte sen, quae aduerfario ambages facesfit. Da die Schrift, worin dieser Ausdruck vorkomt, sehr selten ist, so kan derselbe ohne vielen Nachtheil in der Dunkelheit bleiben (92).

S. 331.

Aus eben diesem Grunde darf man nicht weitläufige Untersuchungen anstellen, was Charta monob. eigentlich gewesen. Einige Verfasser haben behauptet, daß man es von einer authentischen Urkunde verstehen könne. Gefeßt aber auch, daß der Tert nicht verfälscht worden: so wird man es mit eben dem Rechte für eine Benen: nung eines Vertrags, dergleichen die Schrift wirklich ist, oder auch für die Bezeich: nung des Orts, wo die Urkunde ausgefertiget worden, halten können. La Martis niere redet von Monoba. So viel ist gewis, daß man sich bey der Erklärung eines so ausserordentlichen Ausdrucks mit blossen Muthmassungen behelfen mus. In: dessen liefert uns doch Herr Baluze (e) eine Stelle, die den wahren Verstand dieses Monob entwickeln kan. In einer Freilassungsacte wird gesagt, daß sie in Gegen: wart der Priester, der Diaconen, der Clericorum und andrer Personen ausgefertiget worden, welche die Freilassungscharte insgesamt unterzeichnet, qui ipfa MONOPA fubterfirmauerunt (93).

S. 332.

Verschiedene Gelehrte haben über die Ausdrücke Andelanc, Andelangus, Andelago, Andilago, Andalegus, Anlagus, Vandilago, Andelanga u. s. f. Wasser und Blut geschwihet. Einige halten es für eine Acte, worin an jemand et was geschenkt wird. Herr du Cange antwortet, dieser Ausdruck bedeute ein ge wisses körperliches ich weis nicht was, und er hat Recht. Er gestehet indessen, daß die Bedeutung desselben ungewis sey und bleibe. Die vom du Cange angefürten Beispiele, in welchen dieses Wort vorkomt, sind aber schon hinlänglich, uns zu über: zeugen, daß es eine Charte oder vielmehr ein Stück Pergament bedeuten solle, wor auf eine Schenkung geschrieben worden. In dem ersten Beispiel hält die schenkende Person

(c) BALVZ. Capitul. tom. 2. p. 383. 915. (b) MABILLON de re diplom. P. 4. n. 5. (e) BALVZII Miscellanea lib. 6. p. 549. (92) Eine Charta audientialis, qua quis euocabatur ad audientiam principis, wie Ma: billon de re diplom. S. 4 fagt, befindet sich beim Marculf B. 1. Kap. 28; die ambagi: nalis aber beim Baluzius in Mifcellan. Th. 3. S. 168.

(93) Die Stelle von Indessen liefert uns u. f. f. bis zu Ende des §. ist als eine Verbess

ferung mit unter den Zusätzen befindlich, die die Herrn Verfasser`am Ende dieses Theils auf ei: nem halben Bogen beidrucken lassen, und wo von bereits mehrere gehörigen Orts eingeschal tet sind; daher man sich nicht wundern darf, daß dem erstern Theil des §. in diesem letztern widersprochen zu werden scheinet.

Person ein Thor, einen Rasen und ein Andelanc. Kurz darauf übergiebt dieselbe das Pergament, daß man darauf schreiben sol. In den beiden Beispielen aus dem Perard wird Andelagum und Andalagum durch Breve überseßt, die den Voris tiis änlich zu seyn scheinen. Eben dies lässet sich auch von einigen andern Stellen behaupten. Diejenigen aber, die mit einiger Schwierigkeit verknüpft zu seyn scheis nen, werden gleichfals deutlich, wenn man die Donationscharte von der Traditionsschrift unterscheidet, und unter die lektere diejenige Schrift verstehet, welche Andelanc ge nant worden. Diese war aber von der eigentlichen Donation nicht allemal vers schieden. Indessen scheinet eine besondere sehr merkliche Kürze ihr wesentlich gewe sen zu seyn, daher sie auch vermutlich den Namen eines Breve bekommen. Durch das 64te Stück von den Beweisschriften der Geschichte von Languedoc wird unsre Meinung volkommen bestätiget. Dieses fängt folgender Gestalt an: Hic eft A N DALANGVS donationis vel traditionis, und besser unten, factum ANDA LANCVM iftum u. f. f. (f). Endlich nach den Namen derer, die die Acte auf sehen lassen, lieset man, qui hunc ANDALANCVM fecimus et firmare rogauimus. Man mus sich hierbey erinnern, daß firmare unterzeichnen bedeuten solle. Man kan daher allem Ansehen nach nicht zweifeln, daß Andelangus eine Art von Charten sen, die deswegen so genant worden, weil sie aus der Hand der schenkenden Person in die Hand des Beschenkten übergeben worden, und zwar nach Masgebung der Bedeutung der teutschen Worte Hand und langen, wovon das lehtere so viel als geben bedeutet (F) (94).

S. 333.

Chartă senică bedeuten dem Bignon zu Folge (g) nichts anders als alte Ur: Chartă senikunden, alte Formeln. Dieser gelehrte Man gestand, daß er diese Erklärung dem cá, Charte

Johan de Rabi, Dif: fidentiá. (f) Preuves de l' hift. de Languedoc tom. 2. p. 77. (g). BALVZ. Capitul..

tom. 2. p. 863.

(F) Wir haben uns vergeblich bemühet, die kleine Schrift zu erhalten, welche die Aufschrift füret: POLYCARPI LEYSERI obferuata diplomatico- hiftorica de adoptione per andelangum Helmstadt 1727.

(94) Saltaus übersetzt das alte frånkische Zeitwort andelegen, handelegen oder bande: lagen, andelagen S. 23 und 809 durch in manus dare, exhibere; zu dessen Beweis er auch die Stelle aus einer teutschen Urkunde vom Jahr 1452 anfüret: auch so fal yme :: : derselbe Probist alle Jare: andelo: gen beftellen vnd geben einen Rocke, eyne par Sofen u. f. f. Imgleichen aus einem Diplom des Kapituls zu Gandersheim vom

Diplom. I. Th.

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Jahr 1447: vor drittech gude vulwichtige
Rynsche gulden, de vns to guder ghenoghe
van Herrn Joban Bilke: gebandelaget
fint, wo er noch hinzusetzet: In vetuftis quo-
qne formulis Alemannorum ANDILAGVS
et ANDILANGVS nihil aliud, quam tradi-
tionem corporalem in manus, fere per sym-
bola factam fignificat, vti fentit etiam Wen-
delinus. Daß das Zeitwort verandelagen,
verandelogen in eben derselben Bedeutung vors
komme, beweiset Saltaus im Gloffar. S. 1831.
mit verschiedenen Stellen. Da Polyc. Ley:
fers von den Herrn Verfassern angefürte Schrift
jeht nicht bey der Hand ist, so sol das merk
würdigste aus derselben, so hieher gehöret, in
der Vorrede zu diesem Theil angefüret werden.

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Johan Savaron zu danken habe. Wir können daher nicht begreifen, wie du Cange in seinem Wörterbuch vorgeben können, Bignon habe in Absicht der Bedeu tung dieses Worts seine Unwissenheit gestanden. Herr J. Martin zweifelt nicht, daß es von Senan oder Sene abstamme (h), welche celtische Wörter von den Druiden und Druidinnen gebraucht worden, die Hochachtung, die man für sie hegte, dadurch an den Tag zu legen. Die grosse Charte, magna Carta, die bey den Engländern so berümt ist, gehöret hieher nicht; indem sie eine bloffe Samlung von Gefeßen und Verordnungen ihrer Könige ist, worin die Gerechtsamen und Freis heiten des Volks bestätiget werden. Ehedem gab es auch Urkunden, welche durch einen Punct bestätiget wurden, Chartae per punctum confirmatae; und derglei chen haben wir verschiedene im Original gesehen. Die Charra de Rabi galt vor Gericht wider die Juden und vertrat die Stelle der Zeugen, weit sie von jemand ge schrieben war, den sie für volkommen glaubwürdig hielten. Die Febdebriefe wa ren eine Art eines Manifests, worin die mit jemand getroffenen Verbindungen auf gehoben wurden (i). Man schickte sie dem Feinde zu, dem man den Krieg ankün digen wolte. Sie wurden diffidatoriå Litteră, Litterå Diffidentia oder Difs fidationis, Schedulă Diffidentiå genant. Die übrigen Charten, die wir hier übergehen, werden in den folgenden Artikeln ihren Plak finden (95).

Dritter Abschnit.

Notitia publică und privată.
Inhalt.

1. Ihr Ursprung und Merkmate §. 334.

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V. Ihre verschiedene Arten S. 342.343.
VI. Aussergerichtliche Notitia vor dem

eilften Jahrhundert S. 344. 345. VII. Totitia aus dem zehnten, eilften und zwölften Jahrhundert S. 346. 347

VIII. Verschiedene Benennungen dersel ben S. 348:350.

(5) MARTIN Religion des Gaules liv. 1. Chap. 21, p. 179.
Phift. de Langued. tom. 3. p. 527.

(95) In teutschen Urkunden heissen derglei: hen Littera diffidentia oder Fehdebriefe auch Wiederfagsbriefe. Saltans füret S. 2106 aus Gudent Cod. diplom. Th. 2. S. 1156 aus einer Urkunde vom Jahr 1366 die Stelle an: wan Se unse ind unse Geftiches widerfachte Vient is, as wir dar mir guden befigelten widersags brieven bewisen mogen. Als Fried:

S. 334.

(i) Preuv, de

rich 2, König in Dänemark die Diechmarsen im Jahr 1559 mit Krieg überziehen wolte, schickte er ihnen gleichfals einen Fehdebrief zu, welcher in Anton Viethens Geschichte des Landes Diethmarschen S. 354 die Aufschrift füret: Manifeft oder Entfeggebrief auf ei nem weissen Steden nach Kriegsgebrauch zur Seyde åberantwortet den 20 May.

S. 334.

iefe Notitia werden nicht nur Recordarionscharten und Memoires genant: Ihr Urs fondern sie füren überdem auch noch die Namen Breue recordationis, Bre- sprung. ue memoratorium (a) oder rememoratorium (6), decretum fecurita tis et firmitatis (c), Confirmatio traditionis (d), notionis Charta, Memoria (e), Descriptio memorialis und zuweilen auch cartulae Teftamentum (f). Die Benennung dieser Art von Urkunden stammet von dem Nenwort notitia her, mit welchem sie vor Mters anzufangen pflegten und dessen man sich bedienete, eine ges schehene Schenkung, Abtretung, Verkauf oder Wiederherstellung gewisser Güter be: fant zu machen (g). In dem eilften Jahrhundert, da sie weit häufiger wurden, war anfänglich das erste Wort in dergleichen Schriften gemeiniglich, notnm, noueritis, nouerint, noffe debetis u. f. f. (h). Allein die Anfangsformel derselben wurde bald so verschieden, daß sich nichts bestimtes und gewisses davon behaupten lässet. Bald wurde in denselben eine vorläufige Einleitung vorangeschickt (i), bald machten die Worte Pateat omnibus den Eingang aus (F), bald folgte auf die Einz leitung unmittelbar notum igitur fiat (1) u. f. f. Kurz, man kan keine beständige Formel angeben, mit welcher sie sich damals angefangen hätten. Es betrügen sich aber auch diejenigen sehr, welche jede Charte für eine notitia halten, die sich mit dem Worte notum oder nouerint, oder noueritis anfängt: indem sich ungemein viele von den Notitiis sehr weit verschiedene Urkunden auf diese Art anheben.

S. 335.

Eines der sichersten Mittel die Notitias, besonders in dem zehnten, eilften und Ihre Unterzwölften Jahrhundert von andern Urkunden zu unterscheiden, ist dieses, daß man be: scheidungs merke, ob in denselben nicht von den schenkenden, verkaufenden oder andern Haupt- merkmale. personen in der dritten Person geredet werde. Dies ist in der That das gemeineste Unterscheidungsmerkmal der Notitien. Demohnerachtet können diejenigen, die die Notitia ausfertigten, in der ersten Person versichern, daß sie es für dienlich erachtet, diese oder jene Handlung schriftlich zu verfassen. Indessen können wir diejenigen Schriften nicht wohl mit unter die Notitias rechnen, deren Tert eine volkomne historische Gestalt hat; wo aber am Ende die Hauptpersonen alles, was vorher erzålet worden, in der ersten Person bestätigen und bekräftigen. Das zweite Merkmal der Notitien, besonders aus dem achten und neunten Jahrhundert bestehet darin, daß sie fich mit den Worten notitia qualiter et quibus anfangen; unter welches Merkmal fich indessen doch nicht alle Notitiå dieses Zeitraums bringen lassen. Das dritte Ken: zeichen ist, wenn die Schrift in dem Tert selbst eine Notitia genant wird, welche Re: gel aber gegen das Ende des eilften Jahrhunderts, da sich die Notitiå mit den Char ten vermischen, unzuverläßig' wird. Ja man hat schon aus den ersten Zeiten Beiz

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spiele

(c) (e) Hift.

(4) Preuv de l'hift. de Langued. tom. 2. p. 296. (b) Ibid. p. 284.
DV CANGE Gloff. (D) BALVZII Capitul. tom. 2. p. 573.
de Langued. tom. 2. p. 12. (f) Ibid. tom. 1. p. 122. (g) Ibid.

(h) Acta SS. Benedict. fec. 4. part. 1. p. 761. (i) Ibid. p. 762. 764. 765.
766. (f) Ibid. p. 763.

(1) Ibid. p. 764.

spiele von dieser Vermischung; wohin z. B. eine Charte Richards 2, Herzogs von der Normandie gehöret (m), welche mit der Anrufung der heiligen Dreieinigkeit u. f. f. anfangt: Ego Ricardus Marchio, filius Ricardi Marchionis, qui locum fanctae Trinitatis in Fifco campo fundauit. Notum effe volo u. f. f. und sich mit den Worten schliesset: Et vt haec notitia fit notior firmitate perpetua, figno crucis eam manu mea roboraui u. f. f. Eben dieses gielt auch von einer Charte des Königs Robert, welche alle Kenzeichen eines wahren Diploms an sich hat. Sie wird in der Urkunde selbst ein Práceptum genant, und demohnerachtet wird ihr in eben dem Tert auch der Name einer Notitia beigelegt (n). Diese Benennung ist von einem sehr hohen Altertum. Wir wollen indessen nur eine einige Charte anfü ren, welche von den übrigen im geringsten nicht verschieden ist, und worin dennoch wechselsweise die Ausdrücke Notitia und Privilegium vorkommen (6). Sie fängt fich an: Gifo per mifericordiam Dei Mutinenfis Epifcopus omnibus filiis Ec clefiae noftrae notum effe volumus u. f. f. Sie ist sowol von diesem Bischof, als auch von einem Priester und dreien Diaconis unterschrieben, von welchen lehtern einer Notarius der heiligen Rirche zu Modena war. Herr Muratori sehet sie in das Jahr 796.. Er heget nicht den geringsten Verdacht wider diefelbe; ohner: Achtet er gestehet, daß ihr Datum widersprechend zu seyn scheine. Es lautet fol: gender Gestalt: anno imperii domnorum noftrorum Caroli et Pipini gloriofisfimorum regum in Dei nomine XXV et XVI. die XIV. menfe Octobris per indictionem XIV.

§. 336.

Beschreibung Wenn man nun die Notitias überhaupt betrachtet, ohne auf ihre verschiedenen und Ansehen anderweitigen Verhältnisse zu sehen: so sind es Charten, worin man das Andenken der Notitien. einer gewissen historischen Begebenheit, als die Stiftung oder Einweihung einer

Kirche, die Bewilligung gewisser Freiheiten, Gerechtsamen und zeitlichen Güter, sei: hen Erben oder Nachfolgern aufzubehalten sucht. Einige Notitien sind öffentliche andere aber privată. Jene wurden in Gegenwart der Bischöfe oder Richter aus gefertiget, und geben daher keiner einigen Charte in Absicht der Authenticität etwas nach. Diese aber pflegte man in Gegenwart gewisser Zeugen aufzusehen; entweder den Mangel einer oder der andern Donationscharte zu ersehen, oder auch sie umstånd: licher zu erklären. Herr Mabillon seßet den Unterschied zwischen diese beide Arten darin, daß die erstern öffentlich vor der Obrigkeit im Namen der schenkenden Perso nen ausgefertiget worden; da man hingegen die leßtern an einem Privatort im Na: men der Beschenkten von einem Notario aufsehen lies, welcher in Abwesenheit der Obrigkeit für keine öffentliche Person gehalten werden konte (p). Diese lehtern Notitiä erhalten ihr Ansehen 1. von der Gegenwart der Zeugen, welche ihre achte Rich tigkeit so lange beweisen konten, bis die Präscription statsand. 2. Zuweilen auch von den Kreußen, die von der schenkenden Person oder ihren Nachfolgern nachmals beis

(m) Archiv. de St. Ouen de Rouen. (u) Vet. Gall. christ. tom. 2. pag. 378. (0) MVRATORI Antiquit. medii aeui tom. 3. Differt, 43. p. 812. (p) MABILLON de re diplom. lib. 3. cap. 4. 11. 14

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