Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub

aufzuweisen haben, die ihre Richtigkeit ausser allen Streit sehen? Er, der sich dffentlich für so viele Urkunden erkläret hat, an welchen man grosse Mängel wahrge: nommen, ohne daß sie dabey allenthalben Merkmale der Richtigkeit aufzuweisen ges habt?

Dritter Abschnit

Von dem Ansehen der Urkunden überhaupt.

Inhalt.

ten Richtigkeit nicht nachtheilig sind
63. 64.

I. Von dem Ansehen, das die Urkunden IV. Feler einiger Urkunden, die ihrer åch:
an und vor sich haben S. 54:56.
II. Dieses Ansehen übertrift das Anse:
hen eines Geschichtschreibers eben der
selben Zeit 57:61.

III. In welchen Fällen die Geschichte glaubwürdiger ist als eine Urkunde 62.

[ocr errors]

S.

V. Uebereinstimmung der Urkunden mit
der Geschichte 65.

VI. Vorzug der Urkunden für die Auf-
schriften und Münzen 66:68,

54.

nter allen Beweisen, die vor Gericht stat finden, sind die schriftlichen die aller: Algemeines stärksten, und unter diesen kommen wiederum keine denen an Stärke bey, die Ansehen der: aus feierlichen Acten genommen werden. Nun gehören aber die Urkuns selben. den zu dieser lektern Art; folglich kan in den Gerichten nichts von einem grössern Gewicht vorgebracht werden, als diese (H). Daher bemerket auch der Verfasser der Vorrede zu den Brief des Hrn. Abt Lazzarini (w) an einen Freund in Paris, daß man alle Befele der Päpste und Fürsten angreifen, das öffentliche Recht bestreis ten und die Güter der Privatpersonen in Gefar stürzen würde, wenn man die Glaubs würdigkeit der Urkunden verdächtig machen wolte. Einem so grossen Nachtheil vors zubeugen hat sowohl der geistliche als auch der weltliche Arm das Unsehen der alten Urkunden mit aller seiner Macht zu unterstüßen gesucht. Zu dem Ende werden sie sowohl in dem geistlichen als auch bürgerlichen Recht mit gleichem Nachdruck aufrecht erhalten. Wir wollen nur eine einige Stelle aus der Glossa ordinaria an: füren, welche überdem noch durch die alten römischen Gesetze bestätiget wird. Dies fer Stelle zu Folge (I), sollen die öffentlichen Instrumente jederzeit gültig bleiben, sowohl zum Vortheil als auch zum Nachtheil der Parteien.

(t) S. 199 der römischen Ausg. vom Jahr 1743. (5) Indifputabile teftimonium, vox antiqua chartarum. Casfiod. lib. 12. Var. (J) Inftrumenta publica perpetua firmitate

Diplom, I. Th..

S. 55.

nituntur ad damnum et commodum vtrius-
que partis. Lib. 2. Decretal. de fide inftru-
ment. tit. 22. in cap. 2.

G

Gründet sich auf ihren feierlichen Ursprung.

כל

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

دو

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

دو

S. 55.

Damit man sehen möge, unter welchen feierlichen Umständen die alten Urkuns den ausgefertiget worden, dürfen wir uns nur auf eine einige Stelle berufen, und zwar aus einer Schrift, welche die Aufschrift füret: Anmerkungen über eine Ants wort in dem Mercurio, des letztern Novembermonats (1723), auf die Frage u. f. f. (x) Man siehet nicht, sagt der geschickte Ungenante, warum der Vers faffer der Antwort die Urkunden (la Charte) unter die Schriften der Notarien (acte de notaire) sehen wil. Es wurden bey denselben zwar nicht die heut zu Tage gewönlichen Umstände beobachtet; diejenigen aber, deren man sich dabey bes dienete, machten sie wenigstens eben so, wo nicht noch mehr authentisch, als die "Acten der Notarien. Was die Urkunden unsrer Könige betrift, so waren ih re Referendarii oder Cancellarii die Totarii bey denselben. Unter den Kö nigen der ersten Linie unterschrieben die Fürsten sie beynahe allemal selbst; ja es wurde das Petschaft ihres Rings und nachmals unter der zweiten Linie ihres Siegels daraufgedruckt. Der Fürst unterzeichnete sie mit seinem Monogramma, und überhaupt kan man sagen, daß sie fast niemals Vorrechte bewilligten und ausfers tigen liessen, als nur bey völliger Versamlung des Hofes, oder in Gegenwart der vornemen Kronbebienten, deren namentliche Anfürung und Unterzeichnung (K) in den Urkunden unsrer Könige allemal angetroffen wird. Daher denn die Formel rüret, welche nachmals beobachtet worden: Actum Parifiis etc. aftantibus in palatio noftro, quorum nomina fubftituta funt et figna. Signum N. Dapiferi "S. N. Conftabulari, Buticulario nullo, S. N. Camerarii: Data per manum N. Cancellarii oder vacante Cancellaria. Was aber die urkundlichen Schriften der Privatpersonen betrift: so waren sie nicht nur allemal von Totariis geschrieben, die, obgleich nicht ausschliessungsweise, vermöge ihres Amtes wirkliche öffentliche Personen waren; sondern sie wurden auch gewönlicher Weise in den öffentlichen Versamlungen ertheilet, vorgelesen und unterzeichnet. In mallo publico. In generali placito. In conuentu Nobilium. Der Herr lies sie in Gegenwart seiner Pairs und Unterthanen bekant machen, welche ihm denn zur Gewär dafür dies nen musten. Dagegen war er ihnen wiederum verpflichtet, obwohl auf eine ans dere Art, indem er sich blos verbindlich machte, sie zur Volziehung ihrer Vertrás ge anzuhalten, jene aber ihrem Herrn sowohl ihren Leib als auch ihr Vermögen verpfändeten."

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

دو

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors][merged small]
[ocr errors][merged small][merged small]

§. 56.

[ocr errors]

Auf eine so feierliche Art wurden die Urkunden ausgefertiget. Kan wohl et Fortschung. was authentischer und von einem grössern Unsehen seyn, als Denkmåler, die vor den Augen der größten Personen in einem Staat abgefasset, oder doch in ihrer Gegen: wart auf eine feierliche Art bekant gemacht worden? Unter den alten königlichen Urs kunden sind einige mit mehrerer oder geringerer Feierlichkeit ausgefertiget worden. Der übrigen Jahrhunderte zu geschweigen, so findet man in den feierlichsten Urs funden des dreizehnten Jahrhunderts die Anrufung des Namens GOttes, Jesit Christi oder der heiligen Dreieinigkeit, die christliche. Jahrzahl, das Regierungss jahr des Königs, sein Monogramma und die Meldung der Gegenwart seiner hor hen Bedienten. Sie wurden überdem noch mit einem Siegel und Gegenfiegel vers seven. Die nicht so feierlichen enthielten weder eine Anrufung, noch auch ein Mo: nogramma, noch auch die Namen der gegenwärtigen hohen Bedienten; sondern bles das Jahr Jesu Christi, den Monat und das Siegel. Zwischen diesen zwo Arten von Urkunden gab es noch eine mitlere Gattung, bey welcher sich gewisse Um; flände von den allerfeierlichsten befanden, oder einige weggelassen wurden, als das Monogramma, die Namen der gegenwärtigen vornemen Bedienten, die Anrus fung und das Jahr der Regierung. Wenn man daher die allerfeierlichsten Urkuns den zur Regel und zum Muster aller andern annemen wolte; so würde man fast eben so unbillig handeln, als wenn man alle Urkunden nach den nicht so feierlichen beurz theilen und in Ermanglung der Uebereinstimmung für unächt erklären wolte. Dem berümten V. Hardouin hat es gefallen, sich für das lehtere Verfaren zu erklären (4). Ausserdem aber, daß dieses Verfaren auf eine blosse Regel der Einbildung bei ruset, so ist es sehr ungereimt, bey feierlichen Schriften und Urkunden, die nicht fo feierlichen zum Nachtheil derjenigen anzunemen, die solches in einem höhern Grad find (12).

S. 57.

Welchen Glauben müssen nicht öffentliche Personen verdienen, die oft Mån: Und übertrift ner vom ersten Range sind, wenn sie Begebenheiten bestätigen, wovon sie wirkliche Zeu: die Zeitgenoss gen abgegeben: da es schon die gewissenhaftesten Kunstrichter für ihre Pflicht halten, dem sen in der Ge Zeugnis eines zu eben derselben Zeit lebenden Geschichtschreibers Beifal zu geben; wenn schichte. gleich die Begebenheiten, die er berichtet, eigentlich nicht in seiner Gegenwart noch auch zu der Zeit selbst, in welcher er geschrieben, vorgegangen sind.

[blocks in formation]

(1) Ms. Bibl. reg. num. 6226. A. p. 80. 81.Antiqua numifinata Regum Francorum Mf.
Bibl. Reg. 6216. A. paffim.

(12) Was hier von den feierlichen Umstän: · den, unter welchen die Urkunden ehedem unter den fränkischen Königen ausgefertiget wurden, gejagt worden, gilt auch von den öffentlichen A: den der deutschen Kaiser; indem die mehre

sten dieser Umstände, nach Maasgebung des
verschiedenen Zeitraums auch bey denselben stat
finden, wovon im folgenden ausfürlicher wird
gehandelt werden können.

Wenn also alle übrige Umstände gleich sind, so ist das Ansehen einer Urkunde in Absicht des streitigen Gegenstandes und der Hauptpersonen der Urkunde (L) von einem schon grösserm Gewichte, als die Glaubwürdigkeit eines sonst zuverläßigen Geschichtschreibers, der zu eben derselben Zeit geschrieben. Noch ein weit grösseres. ? Gewicht mus also dieses Ansehen über mehrere Schriftsteller haben, die erst nach der Zeit geschrieben; vornemlich wenn es Schriftsteller sind, die man mehrerer Fes ler überzeugen könte. Wenn also auch Hr. Fontanini (3) und Hr. de Longerue die Urkunde der Chrotildis (a) mit der Zeitrechnung der Könige aus der ersten Lis nie nicht so glücklich verbunden hätten; so würde es doch ein sehr schwacher Grund seyn, diese Urkunde zu bestreiten, wenn man ihr entgegen sehen wolte, daß sie mit dem Dato des Fredegarii und des ungenanten Verfassers der Thaten der frånkischen Könige nicht übereinstimme. Eben so verhält es sich mit einer Urkun de Pipini (6), die den 23. September des siebzehnten Jahrs seiner Regierung dariret ist; obgleich die Fortseßung des Fredegarii diesen Herrn noch vor den 18. September dieses Jahrs sterben läst. Die in der Zeitbestimmung von diesem Schriftsteller begangene Unrichtigkeit, ist durch das Zeugnis vieler Schriftsteller aus dem achten und neunten Jahrhundert, die Hr. Bouquet in seinem chronologischen Verzeichnis gesammelt hat (c), unstreitig erwiesen worden. Wenn wir aber auch dieser Fortsetzung weiter nichts, als nur eine einige Urkunde entgegen zu sehen håtten, die überdem den eigentlichen Todestag des Pipini nicht einmal bestimmen darf; so würde dies hinlänglich seyn, derjenigen Zeitbestimmung, die seinen Tod auf den 24. September seht, das Uebergewicht zu geben. Von wie vielem Gewicht müs sen daher nicht drey Urkunden dieses Königs seyn, welche insgesamt an den Ort, da er gestorben und den Tag vor seinem Tode datiret find! Wenn ein Schriftsteller, der beynahe zu eben derselben Zeit gelebt, eine oder mehrere Urkunden durch seinen Widerspruch um ihre ganze Glaubwürdigkeit hätte bringen können; so würde solches

nur

(i) p. 179. (a) Mabillon de re diplom. p. 378. (b) Ibid. p. 387. Fontanini p. 209. feq. (c) Rerum Gallicar, et Francicar. fcriptor. tom. 5. p. XLVII.

(L) Gesetzt, es würde in einer Urkunde vom Jahr 1701 der Tod des Königs Jacob angefü: ret; so würde dies anstreitig kein hinlänglicher Beweis der Unrichtigkeit derselben seyn: indem dieser Herr wirklich in diesem Jahre gestorben ift. Indeffen könte jemand in der Meinung, daß das Zeugnis eines Schriftstellers, der zu derselben Zeit gelebt, das Ansehen der Urkuns de, wenn sie demselben widerspricht, überwiegen müsse, nach drey oder vierhundert Jahr behaups ten, daß dieselbe unächt sey. Er dürfte sich zum Beweis dessen nur auf die Ausgabe des Moreri vom Jahr 1704 berufen. It wohl eine Ges schichte auf die man sich gründen könte, diesem Zeitpunct näher, als eben diese? Nun setzet diese aber den Tod des Königs von England

in das Jahr 1702. Indessen ist es doch die Warheit, daß der König Jacob im Jahr 1701 gestorben ist. Wenn dieser Feler gleich in den nachfolgenden Ausgaben verbessert worden; so wird man ihnen doch nicht so vielen Glauben beymessen, als einer Ausgabe, die fast zu eben derselben Zeit herausgekommen. Es kan sich zutragen, daß die Urkunde durch eine bes fer aufgeklärte Geschichte gerettet wird. Wenn aber auch alle Denkmäler wären verloren ge gangen; fo dürfte man dennoch nicht zweiflen, daß die streitige Urkunde der Ausgabe des Mo: reri vom Jahr 1704 vorzuzichen sey. Man mus daher einer Urkunde mehr glauben als der Geschichte.

1

nur durch Folgerungen geschehen seyn. Es würde nur einige Urkunden zu Saint Denis betroffen haben. Diese sind indessen wirklich aus diesem Grunde mit so vieler Lebhaftigkeit angegriffen worden; ja man hat sich geschmeichelt, daß ihre Unrichtig: keit völlig dargethan oder daß dieselben wenigstens höchst verdächtig gemacht worden.

S. 58.

[ocr errors]

Wir behaupten im Gegentheil mit unsern geschicktesten Kunstrichtern (d), daß Fortsetzung. das Ansehen der Urkunden den Vorzug für die Glaubwürdigkeit eines Geschichts schreibers habe, wenn er gleich zur Zeit der streitigen Begebenheit gelebt hat. Man urtheile aus der Sache selbst, ob wir Unrecht haben. Der Geschichtschreis ber, mit welchem man diese Urkunden bestreiten wil, hat selbst eine so grosse Mens ge andrer alter Schriftsteller wider sich, die mit den streitigen Urkunden in Absicht des Todestages Pipini volkommen übereinkommen: daß man die Zeitbestimmun gen in der Fortsetzung des Fredegarii auch ohne diese Urkunden nach dem Zeug nis andrer Jahrbücher verbessern müste. Man konte sich also mit Grunde mehr an das Unsehen der blossen Urkunden, als an das Zeugnis des Geschichtschreibers halten (M). Wir haben ihn daher auch mit Recht der Urkunde nachgeseht. Und auf diese Art ist einer der stärksten Einwürfe des V. Germon in einen Beweis wider ihn selbst verwandelt worden (13).

[blocks in formation]

(d) Schannat Vindic. Archiv. Fuldenf. p. 91. Marquard. Herrgott. Geneal. diplom.
Gentis Habspurg. praef. p. III. IV. Perezius Differt. Ecclef. p. 167. Chronicon
Gottwicenfe Prodrom. Part. I. lib. 2. p. 77.

(M) Omnium litteratorum calculo decifum fuit, fcriptores inediaeui, cum in notionibus chronologicis, tum in ipfis narrationibus hiftoricis exigi corrigique posse et debere ad fidem diplomatum ac chartarum Pagenfium: tandumque potius effe pro re diplomatica, quam pro fcriptoribus etiam coaeuis. Hinc ope Diplomatum illuftre Ordinis noftri decus Joann. Mabillonius euidenter probauit (Annal. Bened. tom. 3. p. 255.) Carolum Craffum anno 886 Parifios a Normannorum obfidione liberaffe, contra quod paffim habent fcriptores etiam contemporanei, qui iter hoc in annum fequen. tem differunt: vt modo innumeros alios lotos filentio praetermittam, qui in fcriptoribus medii acui a cordatis noftri feculi viris, fubfidio chartarum, perque diplomata correcti funt et fuppleti. Herrgott Geneal. diplom. gentis Habfpurg. Prolegom. I. p. III. Wir pflichten also nur dem urtheil der gelehrtesten Männer bey. Der Verfasser der Vorrede zu Walthers Verzeichnis von Abkürzungen, drückt sich von den Urkunden folgender Gestalt aus:

Quum enim haec fint litterae auctoritate pub-
lica confectae, fignis follemniter confignatae,
varia jura atque priuilegia continentes, longe
profecto majorem fidem merentur, quam hi-
ftorici, priuatae fortis homines, qui plerum-
que aut nimis creduli aut nimis indiligentes
funt, aut partium ftudiis abrepti fe ligni in-
ftar, neruis alienis mobilis, duci finunt. E
contrario diplomata rerum geftarum feriem
nude et aperte declarant, adeoque omni fide
digniffima funt - - - Diplomata enim rerum
medio aeuo et fubfequentibus temporibus ge-
ftarum veras et genuinas caufas memoriae
produnt, quas Annalium conditores vel igno-
rant, vel amore in fuos et odio in exteros
praetermittunt Ita nos cenfemus et ita
quoque judicat Vir fummus Joannes Mabillo-
nius nec non immortale litterati orbis decus
Godefridus Guillelmus Leibnitius. Joannes
Henricus Jungius in praef. ad Jo. Lud. Wal-
theri Lexicon diplomaticum.

[ocr errors]

(13) Wenn eine Urkunde auch nur als eine blosse Geschichte angesehen, und bey anderweis tiger

t

« VorigeDoorgaan »