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Fortsetzung.

Gebrauch des
Mennigs.

S. 643.

Doch wir wollen auch noch seinen dritten Grund anfüren. Herr Muratori kan sich nicht entschliessen, dem Zeugnis des Puricelli Glauben beizumeffen, welcher eine mit goldnen Buchstaben geschriebene Originalcharte der italianischen Könige Hugo und Lotharius gesehen zu haben versichert. Noch weniger aber wil er sein Vorgeben für wahr halten, wenn er noch mehrere authentische Charten der Kaiser und Könige in solcher Schrift gesehen haben wil. Ich habe, sagt unser gelehrter Kunstrichter, eben diese Archive durchsucht; ich habe aber keine von diesen schäzba: ren Seltenheiten antreffen können. Hr. Muratori ist in der That ein grosser Mann, in dessen Aufrichtigkeit man nicht den geringsten Verdacht zu sehen hat. Er selbst gestehet hingegen, daß auch Puricelli grosse Verdienste um die Wissenschaften habe, und daß er eine besondere Achtung für denselben hege. Es würde daher eben so un: billig seyn, wenn man ihn einer Unwarheit beschuldigen wolte; zumal da er für den Hrn. Muratori noch den Vortheil voraus hat, daß er diese Charten, die für den Herausgeber der italiänischen Geschichtschreiber unsichtbar gewesen, nicht nur gese hen, sondern auch miteinander verglichen hat. Hat diesem lehtern etwa kein einiges Diplom in dem Archiv des ambrosianischen Klosters unbekant bleiben können? Können diejenigen, die Puricelli gesehen, nicht nachmals von Abhänden gekommen oder anderswohin gebracht seyn? Die Entfernung des Orts erlaubet uns nicht, diese Aufgaben zu entscheiden. Aus wahrer Hochachtung für die Person und Schriften des Hrn. Muratori wollen wir indessen unser Urtheil über die Wirklichkeit dieser Diplomen in dem ambrosianischen Kloster zu Meiland zurückhalten. Ein bestimte: res Urtheil aber müssen wir von vielen andern Diplomen mit goldenen Buchstaben fällen, welche von verschiedenen Verfassern, die zu verschiedenen Zeiten die Archive durchsucht haben, worin sie befindlich sind, mit eben so scharfen Augen gesehen und beurtheilet worden. Was aber die silbernen Buchstaben betrift: so hat noch nie mand behauptet, daß dieselben in den Charten üblich gewesen.

S. 644.

Die schwarze Farbe ist nicht nur die gewönlichste Farbe der Dinte; sonder man glaubt auch gemeiniglich, daß beide Begriffe nicht voneinander getrennet wer den könten. Indessen giebt es doch rote, blaue, grüne, ja selbst gelbe Dinte. Dies Arten sind, bis auf die lehte, von den Urhebern der Handschriften weit häufiger ge braucht worden, als die goldene und silberne Dinte. Sie verfertigten damit die Tite und die Anfangsbuchstaben der Bücher, der Kapitel und der Paragraphen. Wir wi den uns von unserm Vorhaben alzusehr entfernen, wenn wir die sowol áltere als aud neuere Beschaffenheit und Verfertigung dieser Arten von Dinte, nebst den Thieren Gewächsen und Metallen beschreiben wolten, woraus man die Purpurfarbe, Menni und Zinnober zu verfertigen pflegte. Ohnerachtet diese Arten der roten Farbe au fehr verschiedenen Materien verfertiget würden; auch die Röte derselben von verschi dener Lebhaftigkeit ist: so pflegen doch die Schriftsteller der mitlern Zeit dieselbe und besonders die Purpurfarbe und den Zinnober sehr häufig miteinander zu verwed feln. Die Mennigfarbe, Minium, womit die Aufschriften der Bücher geschriebe

wurden, hatte eine weit hellere Rdte, als diejenige Farbe, womit man die Blätter gewiffer Handschriften färbete. Unter allen Farben wird diese am häufigsten ange: troffen. Der Gebrauch des Mennigs war von den Zeiten Augufti an, so algemein, daß man es auch für ein Zeichen einer grossen Betrübnis zu halten pflegte, wenn die Aufschrift eines Buchs nicht mit demselben verfertiget war.

Nec titulus minio, nec cedro charta notetur (d).

Indessen findet sich doch keine Handschrift, die ganz und gar mit Mennig wäre gee. schrieben worden: sondern ben sehr vielen scheinet es, daß diese Farbe mit der schwarzen Dinte die ganze Schrift des Buchs unter sich getheilet habe. Dahin ge Hören denn die alten Rubriken, welche zuweilen ganze Seiten einnamen. In den Euchologiis und Pontificialibus kommen sie ohne Unterlas vor. Diese Farbe war so wie die übrigen nicht nur für die Aufschriften und Anfangsbuchstaben bestimt; sondern man pflegte sich ihrer auch am Rande zu bedienen, dem Leser sowol durch Zeichen von verschiedener Gestalt, als auch durch kurze Anmerkungen, die vortref lichsten, besondersten oder ausschweifendsten Stellen eines Textes zu bezeichnen. Wolte der Schreiber an dem Ende eines Buchs seinen Namen anzeigen, oder den Ort und die Zeit, wo und wenn er geschrieben, bestimmen; so geschahe solches oft mit einer Farbe, die sich noch von der Dinte der Schrift selbst unterschied, und meh rentheils die Mennigfarbe war.

S. 645.

Die Purpurfarbe komt in den Diplomen weit seltener vor als in den Hands Der Purpurschriften. Uns ist wenigstens noch keine Charte vorgekommen, welche durchaus mit farbe. einer andern als schwarzen Dinte geschrieben wäre. Indessen füret doch Herr Heue man (e) aus dem Baldus (f) an, daß dieser Rechtslehrer ein gewisses Privilegium gesehen, welches durchaus mit purpurfarbner Dinte geschrieben, aber daben auf eine so künstliche Art gemalet worden, daß es bald rot, bald schwarz, bald goldfarbig aus: sahe; nachdem die Lichtstralen durch die verschiedene Stellung desselben zurückgewor fen wurden. Dis haben aber alle Handschriften und Diplomen auf purpurfarbenem Pergament miteinander gemein. Die rote Dinte scheinet einen Vorzug für alle übri ge Arten bekommen zu haben; weil die morgenländischen Kaiser dieselbe zur Unters jeichnung aller in ihrem Namen ausgefertigten oder von ihnen herstammenden Bries fe, Acten und Diptomen wäleten. Anfänglich wurde dieselbe aus dem Blut der Purpurschnecke zubereitet, wovon eine sehr weitläufige Beschreibung bey dem åltern Plinius anzutreffen ist (g). Diese heilige Dinte, facrum encaustum, welches niemand ben Lebensstrafe von denjenigen Beamten, die die Aufsicht darüber hatten, bekommen oder zu erhalten suchen durfte, wurde aus der am Feuer gefottenen Purpurschnecke und ihren zu Pulver gestoffenen Schalen verfertiget (h). Wer dem jeht: gedachten Verbot zuwider handelte, machte sich verdächtig, daß er nach der Obers herschaft

(b) OVID. trift. 1. 1. eleg. 1.

() HEVMANNI Comment. de re diplom. p. 6. (f) BALDVS ad rubr. quae res venire non posfunt. (3) PLIN. hift. 1. 9. c. 38 feqq. (h) Cod. 1. 1. tit. 23. leg. 6. Diplom. I. Th.

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herschaft strebe und geriet in Gefar, alle seine Güter, ja selbst das Leben zu verlieren. Hingegen durfte man nach diesem so scharfen Gesetz kein anderes kaiserliches Rescriv für gültig annemen, als wo die Unterschrift des Monarchen in Form einer Anrede nicht mit purpurfarbner Dinte geschrieben oder ausgemalet war. Nach diesem Re script von 470 sind die Formeln der kaiserlichen Unterschriften zu verschiedenen Malen zwar so sehr verändert worden, daß sie sich endlich auch nicht im geringsten mehr ånlich geblieben. Allein die rote Farbe daurete in denselben so lange fort, als das grie chische Reich selbst daurete. Man kan nicht eigentlich bestimmen, wenn die Kaiser angefangen haben auf diese Art zu unterschreiben. Wenn man sich auf den Cons stantin Manaffes (i) verlassen könte: so würde schon Theodofius der jüngere mit roten Buchstaben unterschrieben haben, woraus denn folgen würde, daß dieser Ge brauch noch älter seyn müsse. Wenigstens lässet sich aus dem Gefeß des Leo r im gez ringsten nicht schliessen, daß bey den kaiserlichen Unterschriften etwas neues eingefü ret worden. Justinian unterschrieb im siebenten Jahrhundert die Acten des Concilii im Trullo mit Zinnober. Im folgenden Jahrhundert waren die Briefe Leonis Ifaurici an Gregorium 1 gemeiniglich mit Zinnober von dem erstern unterschrie: ben (f). Eben so unterzeichneten die Kaiser die algemeinen Kirchenversamlungen des achten und neunten Jahrhunderts. Der Sprachlehrer Leo berichtet, Leo der Weltweise habe jemand, den er nach Syrien geschickt, eine Volmacht mitgegeben, die mit Zinnober unterschrieben gewesen, dia niva ßágews. Wir könten noch viele anli che Zeugnisse aus eben diesem Zeitraum anfüren (1). Die Gefeße (m) und Verfas: fer (n), welche der kaiserlichen Unterschriften in dem zehnten, eilsten, zwölften, drei zehnten, vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert Meldung thun, kominen insgesamt darin überein, daß sie rot, mit roten Buchstaben und mit Zimober gematet gewesen. Die noch übrigen Diplomen der sowol griechischen als fränkischen Kaiser zu Cone ftantinopel beweisen diesen Gebrauch auf eine fast gleichförmige Art. Das Unions decret, welches zwischen den Griechen und Lateinern auf der florentinischen Kir chenversamlung verabredet und ausgefertiget worden, wurde von dem Kaiser Johan nes Palåologus mit roten Buchstaben auf verschiedenen Exemplaren unterschries ben (o).

§. 646.

Wir begreifen nicht, was der V. Alphonsus Costadau sagen wollen, wenn a in seiner Abhandlung von den Zeichen unsrer Gedanken (p) sich also ausdruckt Eben diese Kaiser bedieneten sich einer gewissen goldenen und silbernen Dinte, mit welcher sie auf einen purpurfarbenen Grund schrieben, damit die erstere desto scho

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(F) Acta Synod. Nicaen. 2. act. SIMEON LOGOTHET. in eun

(1) CONSTANT. MANASSES Breu. p. 55.
(1) Anonym. COMBEFIS. in Leon. h. 26.
dem Leon. n. 22. (m) Ius Graeco-Roman. p. 120. 138. 141. 271. Novell
ALEX, COM N. de foro Cleric. (n) Anonym. COM BEFIS. in Conft. Por
phyr. n. 49. ACROPOL. C. 38. NICET. in Manuel. I. 1. et 6. ANNA COMM
1. 13. p. 404. CAN TACVZ. 1. 3. c. 84. 1.4. c. 23, PHRANZ. 1. 3. C. 4. MER
BOM. rerum German. p. 476° etc. (0) S. das Original in der Bibliothek des
Königs. (P) COSTADAV Traité des Signes de nos penfées t. 2. p. 186.

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ner und glänzender werden möchte". Ohne Zweifel hat der Verfasser diejenige Auflage mit dieser Dinte verwechselt, welche der Kaiser alle fünf Jahr ausschreiben lies und Chrysargyrum oder Gold und Silber genant wurde; vermutlich deswegen, weil sie sowol in Gold als in Silber bezalet werden konte,da hingegen die andern Auflagen allemal in Golde entrichtet werden musten. Wenn er behauptet hätte, daß die' griechischen Kaiser Diplomen ausfertigen lassen, die mit goldenen und silbernen Buch. staben auf einem purpurfarbnen Grund geschrieben worden: so würden wir solches ganz willig einräumen. In diesem Fal hätte er aber nicht vorgeben sollen, daß die Kaiser mit dieser Dinte geschrieben; indem solches mit Purpur, Mennig oder Zinober ges schahe, man auch nirgends Unterschriften findet, die mit goldner und filberner Dinte zugleich geschrieben worden. Im zwölften Jahrhundert erlaubten die Kaiser auch ih ren nächsten Unverwandten, und dem du Cange in den Anmerkungen über Anna Come menus S. 255 zu Folge, auch ihren vornemsten Staatsbedienten, sich mit Zinnober unz terschreiben zu können; auf welches Recht sie sonst so eifersüchtig gewesen waren. Isaac Angelus verstattete dasselbe seinem Better Theodorus Castramonites (q). Wis chael der ältere erlaubte seinem Sohn Andronicus, sich eben dieses Vorrechts zu bedies nen. Dieser unterschrieb sich also, wie Pachymeres erzälet (r) eigenhändig: Andros, nicus, von Gottes Gnaden, Rönig der Römer. Indessen hatte sich Michaël daben vorbehalten, den Monat und die Indiction allein auch mit dieser Dinte zu schreiben; welche Gewonheit den griechischen Kaisern im zwölften und dreizehnten Jahrhundert nur allein eigen war. Dis machte damals einen hinlänglichen Unters schied zwischen ihnen und ihren Anverwandten, denen sie mit roten Buchstaben zu unterschreiben erlaubt hatten.

S. 647.

Montfaucon wirft die Frage auf, ob der Zinnober oder die Purpurfarbe, deren Unterschied fich die Kaiser in ihren Unterschriften bedieneten, von der Mennigfarbe unterschieden derselben von gewesen, womit die Titel der Handschriften selbst bey den Griechen gemeiniglich ausges Mennig. schmücket wurden (s). Er behauptet, daß eine grosse Erfarung dazu gehöre, wenn man fo anliche Dinge voneinander unterscheiden wolle. Ja es scheint so gar, als wenn er selbst eben keinen wesentlichen Unterschied zugestehe. Er mutmasset daher auch, daß man entweder nicht so strenge auf die Beobachtung des Gesetzes gesehen habe; oder daß folches doch nur in Betrachtung der Unterschriften in Briefen und Charten geschehen sey. Da aber die Griechen sowol vor als nach dem Verbot Kaiser Leonis des groffsen ihre Bü cher jederzeit mit roten Buchstaben ausgezieret haben; nach dem Geseß auch nicht einmal erlaubt war die Purpurdinte zu machen oder zu besiken: so glauben wir, daß in den erstern Zeiten der Unterschied so gar schwer nicht seyn könne (t). Da aber nachmals die Kaiser nicht so gewissenhaft auf den Gebrauch der Purpurdinte hielten, sondern zufrieden waren, wenn sie nur mit roten Buchstaben unterschrieben: so wurde auch den Privatpersonen der Gebrauch der erstern nicht weiter untersagt, ausser nur in den Briefen, Acten oder Diplo men. Ja Pachymeres versichert ausdrücklich, daß sich die nachmaligen Kaiser austat der Purpurfarbe des Zinnobers bedienet haben (u). Wenn gleich die Freiheit, mit dieser ge

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(4) NICET. in Ifaac. lib. 3. n. 3. et 5.
FAVC. Palacogr. 1. 1. c. L. (1) EVSEB.

heiz

(1) PACHYMER. lib. 6. c. 29. (3) MONT-
epift. ad Carpian. (u) PACHIMER. lib. 11.

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Rote, grüne und blaue Schrift.

heiligten Dinte zu schreiben, in dem ganzen griechischen Reiche nur allein auf die Kaiser
oder Fürsten von ihrem Geblüte eingeschränket war: so masseten sich doch zuweilen andes
re Fürsten und Herren, die ihnen nicht unterworfen waren, dieses Vorrecht an. Man hat
noch Diplomen von Carl dem kahlen (r) vor und nach der Erhaltung der kaiserl. Würde,
wo sein Monogram und die Unterschrift seines Kanzlers mit roter Dinte verfertiget ist.
Die Fürsten und Erzbischöfe von Capua unterschrieben gleichfals mit Mennig (v).
S. 648.

Was die Charten der Privatpersonen betrift: so gab es einige, deren Anfangs buchstaben rot, grün oder blau waren. Hr. Mabillon hat nur eine einige Charte von der erstern Art zu Gesicht bekommen (3). Indessen sind doch diejenigen, wo die beiden übrigen Farben angetroffen werden, so gar selten auch nicht. Hickes gedenket einer Charte aus den Zeiten Wilhelms des Eroberers, welche Placitum genant wird, und deren Aufschrift aus roten Buchstaben bestehet (a). Er füret noch eine andere Urkunde an, deren zwen Kreuße mit Mennig verfertiget find (b). Die Griechen bedieneten sich der roten und blauen Dinte fast ohne Unterschied zu den Titeln und Anfangsbuchstaben ihrer Bücher. Indessen ist die blaue fast jederzeit mit der roten vermischet (c); ja zuweilen wechseln beide Farben miteinander ab. Die grüne Farbe komt in den Handschriften der Griechen lange nicht so häufig vor, als bey den Lateis nern. Ja es scheinet, daß sich die erstern derselben nur in den spåtern Zeiten bedienet haben. Als sich die Kaiser zu Constantinopel das Recht mit Zinnober zu unterschrei ben nur allein vorbehielten, so unterschrieben ihre Vormünder wärend ihrer Minders jårigkeit die Diplomen und andere Acten nur mit grüner Dinte (d). Die gelbe Dinte ist seit sechshundert Jahren in den Handschriften wenig gebraucht worden und wo man sich derselben ja bedienet hat, da ist sie jeho allenthalben erloschen. "Auch in China (e) ist die rote Dinte üblich; allein nur in den Titeln und Aufschriften der Bücher".

Wir wollen hiermit diesen Abschnit schliessen, ohne vorjeko die nötigen Folgen daraus zu ziehen. Sie sind mit der Schrift alzugenau verbunden, als daß wir sie von derselben trennen könten. Wir wollen indessen hier nur anmerken, daß die verschie dene Farbe der Schrift in den Handschriften und alten Diplomen nicht nur von der Verschiedenheit der Dinte herrüret: sondern auch von der Beschaffenheit des Pergas ments, oder von der Feder, nachdem dieselbe mit vieler oder weniger Dinte angefüllet gewesen, oder von dem Schreiber, nachdem er mit der Hand im Schreiben viel oder wenig aufgedruckt hat, oder endlich auch von der Dinte, nachdem sie dick oder flüssig gewesen (f).

(r) MABILLON de re diplom. l. 1. c. 1o. n. 5. Suplem. c. 11. n. 3. (1) PEREGRIN. hift, Be neuent. t. I. p. 232. MICHAEL in Sanct. p. 649. (3) MABILLON de re diplom. p. 43. (a) HICKES. Differt. epift. p. 30. (b) Ibid. p. 71. (C) MONTFAVC. Palaeogr. p. 4. (b) NICET. 1. 7. (e) Defcript. de la Chine par le P. DV HALDE t. 2. p. 245. (f) MA. BILLON de re diplom. 1. 1. c. 10. n. 3.

Verzeichnis der Rupfer.

Taf. I. Verschiedene Arten von getheilten und ausgezakten Charten.

Laf.II. Fragment der wächsernen Tafeln in der Abtey St. Germain des Pres.
Taf. III. Egyptisches Papier.

Taf. IV. Instrumente zum schreiben.

Ende des ersten Theils

S. 39

G. 494.

S.512.

6.559.

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