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Step 98.

Das Altertum der Archive steiget so hoch hinauf, daß sich auch die eigentliche Zeit Archive der des Ursprungs derselben nicht bestimmen läst. Wohl eingerichtete Völker haben fast zur Ifraeliten. allen Zeiten eine besondere Sorge für dieselben getragen. Wenigstens haben sie ih: re wichtigsten Acten in öffentlichen Behältnissen verwaret. Sowohl die Hebråer, als auch die Phonicier, Egyptier, Babylonier, Perser, Griechen und Römer haben es zu ihrem Besten und zum Nuken ihrer Nachkommen für nötig gehalten, sie in gewisse Orte einzuschliessen, zu welchen nicht jederman einen freien Zutrit hatte., Die Israeliten hatten anfänglich keine andern Archive, als die Bundeslade (0) und die Stiftshütte, worauf nachmals der Tempel folgte. Als Nehemias die Mauren zu Jerusalem wiederaufgebauet hatte, fand er das Verzeichnis derjenigen Juden, die aus der erstern babylonischen Gefangenschaft wiederzurückgekommen waren (p): woraus erhellet, daß das Volk, seines elenden Zustandes ohnerachtet, dennoch seine öffentlichen Verzeichnisse aufbehalten hatte; ob es demselben gleich nicht erlaubt war, ordentliche Archive zu halten. Sie errichteten zwar nach verschie; denen Abwechselungen dergleichen, sie waren aber auch mit der Zeit verschiedenen Uns glücksfällen ausgefeht. Nachdem sie von dem åltern Herodes verbrant, bald dar: auf aber wiederhergestellet worden, widerfür ihnen nicht lange hernach von den Aufrüs rern, die sich wider die Römer empöreten, eben dasselbe Schicksal (q) (23). §. 991 (0) 1 König. 10, 25. (p) ehem. 7, 5. (4) Fofeph. hift. de la guerre des Juifs 1. 2. c. 31. nach des d' Andilli Uebersetzung.

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Ketov, und mit diesem wiederum von dem Neng gen zum Pollur B. 6. Segm. 35. angemerket
worte dig herzuleiten. Das letztere bedeus haben. Wenn es beim Mabillon de re di-
tet nicht nur einen Anfang und Ursprung einer plom. B. 1. Kap. 5. §. 2. heist, daß das Wort
Sache, sondern auch eine Herschaft und obrig Archivum von dem griechischen diguelov ab:
keitliche würde; das davon abgeleitete Wort stamme: so kan solches wohl kein blosser Druck
dexov aber, sowohl einen fürstlichen Pat feler seyn; indem schon ältere Schriftsteller
laft, ein öffentliches obrigkeitliches und ger diese Benennung von deze oder auch von
sichtliches Gebäude, als auch ein öffentliches arcere, abgeleitet zu haben scheinen. So
Behältnis der Urkunden und Acten. Ap fast. B. Ifidorus lib. 20. Orig. cap. 9. Ar-
χεία, ἔνθα οι δημόσιοι χάρται η χαρτο- Hinc et archinum, hinc et arcanum, id eft fc-
ca dicta, quod arceat vifum atque prohibeat.
Φυλάκια.
Qunánia. Sefych. A'exeia eva didn-cretum, vnde caeteri arcentur. G. du Free
μόσιοι χάρται ἀπόκεινται, χαρτοφυλά- me Glosfar. v. Archiuum.
καὶ τὰ χωρία τῶν κριτῶν.
na й Tα Xweiα TWY XgITWY. Suid. Ja
den Ausgaben einiger griechischen Schriftstel
ler wird dieses Wort zuweilen dexaor ges
schrieben; es ist solches aber eine unrichtige Le
feart, die nach der richtigern verbessert werden
mus, wie schon Casaubonus in den Anmerkuns
gen zum Athenaus B. 6. Cap. 6. S. 412.
und Rähn und Jungerman in den Anmerkun:

Diplom. I. Th.

(23) Es hat Gelehrte gegeben, die den Ursprung aller Künste und Wissenschaften aus den Zeiten vor der Sündfluth, ja wohl gar aus dem Paradiese selbst herzuleiten gesucht. Es ist da her kein Wunder, daß auch die Errichtung der Archive und Bibliotheken, welche letteren vers mutlich aus den erstern entstanden sind, dem Adam oder doch wenigstens den Erzvåtern vor

M

der

&

Fortschung.

S. 99.

Auch zu Babylon und in Meden fanden sich Archive unter dem Namen der Bibliotheken, worin die alten Verordnungen der Könige aufbehalten wurden (r). Tertullianus gedenket der phonicischen, chaldäischen und egyptischen Archive (s). Wenn im Königreich Juda vor der babylonischen Gefangenschaft jemand ein. Stück Land kaufen wolte; so war es gewönlich, daß ein Vertrag darüber ausgefer: tiget und in Gegenwart gewisser Zeugen untersiegelt wurde, worauf man denselben auf der Rückseite dieser Acte unterschreiben lies. Es erhellet solches deutlich aus dem Propheten Jeremia (t). Ja, wenn man von der hier gemeldeten Schrift auf andere dergleichen schliessen darf, so wurden damals zwey Exemplaria von einer-undeben derselben Urkunde verfertiget. Eines muste in Gegenwart der Zeugen versies gelt werden, das andere aber blieb offen. Der Marquis Maffei trägt in seiner Kritik einige Zweifel wider den wahren Verstand dieser Stelle vor (u). Nach dem hebräischen Tert, sagt er, und nach den siebenzig Dolmetschern wurde der Kauf brief des Jeremias von den Zeugen selbst unterzeichner; nach der Vulgate aber was

ren

(r) Efr. 5, 17.ú.6, 1.2. · (8) Tertullian. Apol. c. 19. (t) Jerem. 32, 10. 44. (u) Maffei Iftor. diplom. lib. 1. n. 2.

der Sündfluth zugeschrieben worden; welches
nicht nur vom Jacob Boulduccius in seiner
Schrift de ecclefia ante legem,demAngelusRoc
chaim Anhange zur Defcript. Biblioth. Vaticanae
und dem Balthaf.Bonifacius in der Abhandlung
de Archiuis beim Wencker S. 3. f. sondern
auch vom Joachim Johan Maderns in dem
bekanten Brief de fcriptis et Bibliothecis ante-
diluuianis geschehen, der in seiner Samlung
Libellorum de Bibliothecis arque Archiuis
mit befindlich ist. Zu diesen Archiven und Biz
bliotheken werden denn nicht nur die vorgegebes
ne Schriften Adams und der übrigen Erzváter
vor der Sündfluth, sondern auch die sogenan
ten Seulen Seths gerechnet, wovon die in des
verewigten Baumgartens Anmerk. zur Algem.
Welthift. Th. 1. S. 170. und in Burc. Gotth.
Struvs Biblioth. hift. litter. Kap. 2. §. 5. S.
132. der neuen von Hrn. Joh. Friedr. Jugler
besorgten Ausgabe, angefürte Schriftsteller nach
zusehen find. Wenn man indessen die feierliche
Beilegung und Aufbehaltung gewiffer verbindlis
cher Schriften, ein Archiv nennen wolte: so
liesse sich schon behaupten, daß der Ursprung sol
cher Behältnisse unmittelbar von Gott selbst
herzuleiten fey; indem die feierliche auf adtli
chen Befel geschehene Bewarung der Geschta:
feln in der Bundeslade, imgleichen die sorgfäl

tige Aufbehaltung der, biblischen Bücher und andrer historischen Denkmäler in dem Tempel wenigstens das erste Beispiel von erweislicher Richtigkeit in dieser Art ist. Mit der hier dem Herodes aufgebürdeten Verbrennung des jüdis schen Archivs, wird unstreitig auf die ihm Schuld gegebene Vertilgung der jüdischen Ges schlechtregister gesehen; welche deswegen ges schehen seyn sol, damit aller Unterschied der Ges schlechter, der ihm als einem Jdumåer von Ges burt nachtheilig seyn könuen, wegfallen, er und seine Nachkommenschaft aber desto ungehinders ter regieren möchte. Ohnerachtet nun diese Bea gebenheit vom Africanus beim Eusebio hift. ceclef. libr. 1.cap. 7. berichtet wird, so ist sie so ers weislich doch noch nicht. Wenigstens kan sol ches nicht mit allen Geschlechtregistern geschehen seyn; indem Josephus in vita fua bet Bes schreibung seines Geschlechts versichert, diese Nachrichten in den öffentlichen Verzeichnissen, vrais dnuosius deλrois, gefunden zu haben, daher es noch zu seiner Zeit einige gegeben hat ben mus. Zu gefchweigen, daß bey der erstaus nenden Anhänglichkeit und Sorgfalt der Juden an und für ihre Geschlechtregister, sie solches als die größte Beleidigung würden angesehen haben.

ren sie nur bey der Verfertigung desselben gegenwärtig, ohne ihn zu unterschreiben. Und dies ist, ihm zu Folge, noch die Gewonheit der Morgenländer. Wenn eine Acte für authentisch gehalten werden sol, so verlanget man von den Zeugen weiter nichts, als daß sie bey deren Ausfertigung nur gegenwärtig sind. Es mag nun mit der Auslegung dieser Stelle, und mit der morgenländischen Gewonheit, die wir zu untersuchen nicht willens sind, beschaffen seyn, wie es wolle; so ist doch unstreitig, daß der Gebrauch, schriftliche Verträge zu errichten, unter den zwölf Stämmen Ifraels tange vor den Zeiten Jeremia, üblich gewesen. Sobald Raguel seine Tochter dem jungen Tobias zugefaget hatte, nam man Papier die Ehestiftung aufzusehen (w). Gabel hatte etliche Jahr vorher dem åltern Tobías eine Schulds verschreibung gegeben, die ihn der Sohn nach Abtrag der geborgten zehn Talente wieder aushändigen solte (24).

(t) Tob. 7, 16,

M 2

§. 100.

Orte find bey den ältern Schriftstellern deswe

κατ

(24) Wenn man auch von dem von den Chaldaern, Egyptiern und andern Völkerngen sonderlich bekant. Was vom Maffei von bis zum Lächerlichen übertriebenen Altertum ih res Volks und ihrer öffentlichen Gefchichtbüs cher absichet; so ist doch unstreitig, daß sich von den ältesten Zeiten der bürgerlichen Ge: felschaft an deutliche Spuren einer ganz beson: dern Sorgfalt für die Erhaltung wichtiger Dentmaler uno offentlicher Goriften finden. Die Egyptier, ein Volk, welches unstreitig die erfien Buge au ben nacmals to bodgetriebenen Künsten und Wissenschaften entworfen hat, ver: dienen unter den heidnischen Völkern billig oben an gesetzet zu werden. Die Gewonheit, die Rechtshandel vor Gericht schriftlich zu füren mit Ausschlieffung alles mündlichen Vortrags, ist ben ihnen sehr frühe und vielleicht zuerst ent: ftanden. Sie hielten besondere. Verzeichnisse aller Veränderungen der Natur und der Fol gen derselben. Ihre Gesetze waren in acht Bu chern verfaffet und wurden mit einer besondern Achtung verwaret. Ihre heiligen Bücher, die nicht nur alles in sich fasfeten, was zum Got tesdienst und den Gefeßen des Reichs gehörete, fondern auch historische Samlungen, ja allerley Dermischte. Abhandlungen enthielten alle diese Schriften waren der Gegenstand ihrer Archive und Bibliothecken, die sich in den Tempeln und andern öffentlichen Gebäuden befanden. Sais, das Grabmal des simandua, das berümte Labyrinth nicht weit von dem See Moris, Heliopolis, Theben, Memphis und andere

der Stelle Jerem. 32, 10. f. behauptet worden,
hat seine völlige Richtigkeit, indem der Aus
druck v. 12. 'anan yn so übersetzet
werden kan und mus: die Jeugen, die sich uns
terschrieben batten. Bey den siebzig Dol
metschern lautet diese Stelle fo:
nai
ὀφθαλμοὺς τῶν ἀνδρῶν τῶν παρεσηκό
των καὶ γραφόντων ἐν τῷ βιβλίῳ τῆς
Tg805. Aus den jüdischen Altertümern ist
überdem bekant, daß bey dergleichen Kaufs
und andern Verträgen, Ehestiftungen, Scheides
briefen u. f. f. nicht nur die Gegenwart und Un
terschrift zweier Zeugen, sondern auch die Beifü-
gung des öffentlichen Siegels nötig war, wenn
eine solche Schrift rechtskräftig seyn solte. Wo
von Sam. Petit lection. var. c. 23. Godwyns
Mofes and Aaron S. 231. der zwölften englis
schen Ausg. vom Jahr 1685: Seldens vxor
hebr. 1. 2. c. 15. u. a. m. zu vergleichen sind,
Zur Abfaffung und Ausfertigung solcher feierlichen
Schriften wurden bey den Juden die 10
gebraucht, die Luther durch Kanzier oder
Schreiber übersetzt hat. Von diesen kan man
mit dem Conftantin l' Empereur in den An
merkungen zu Bonav. Cornel. Bertrams
Schrift de rep. Hebr. cap. 10 und 18.
eine gedoppelte Art annemen. Einige wa
ren blos geistliche oder gottesdienstliche
Schreiber, die unter dem Hohenpriester stans

Archive, der
Griechen.

S. 100.

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Die Griechen bewiesen nicht nur einen besondern Eifer in Errichtung der Archive; sondern sie legten solche auch an die allerheiligsten Orte an. Die Athenienser liessen es nicht daben bewenden, daß sie die Geseke des Solon im Prytando und dem Porticu vor die Augen des Volks aufgestellet hatten; sondern sie legten solche auch, dem berumten Spanheim zu Folge, in dem Tempel der Ceres bey. Die Schlüsse des Volks hatten eher keine Kraft, als bis sie in dem Tempel eben dieser Göttin in Verwarung gebracht worden. Die Verordnungen der Amphictyonen wurden in dem Tempel zu Delphen nicht weit von dem Pas Thermopyla aufbehalten. Der Tempel zu Delos war sowohl die Schahkammer als auch das algemeine Archiv von ganz Griechenland. Die Werke des Hesiodus wurden, nach der Nachricht des Pausanias (r), in dem Tem: pel der Musen in Bootien beigelegt. Eines der gewönlichsten Mittel, die öffentli: lichen Acten die Sicherheit zu bringen, bestand zar damaligen Zeit darin, daß man ihnen eben die Ehre wiederfaren lies, die man den Geseken erzeigte; das ist, daß man sie in den Tempeln verwarete. Es war daher der Areopagus und der Tem pel der Minerva von den Atheniensern zur Aufbehaltung ihrer öffentlichen Docu mente bestimmet (y).

Hr. Freret beständiger Secretair der Academie der schönen Wissenschaften und Aufschriften, zeiget uns in seinen gründlichen und scharfsinnigen Anmerkungen über die Erlernung der Geschichte (3) wie viele Sorgfalt die Griechen von den allerältesten Zeiten an bey der Bewarung und Aufbehaltung ihrer Archive be bewiesen. Es erhellet, sagter, aus dem Tacitus (a), daß man im Pelopon" nes

"

(r) Paufan. in Boeoticis. (1) Balth. Bonifacius apud Wencker. p. 5.
de l'Acad. des Infcript. tom. 8. p. 260. der bolland. Ausg. in 12.
Annal. lib. 4.

den, das Gesetzbuch abschreiben und die Jugend
unterrichten musten. Andere waren weltliche
Schreiber, die entweder als königliche Schreiz
ber oder Secretarii, bey den Königen in
grossem Ansehen stunden und zu den wichtigsten
Angelegenheiten gebraucht wurden, dergleichen
Esh. 3, 12. 2 Kón. 12, 11. Kap. 19, 2.
2 Chron.24, 11.Jerem. 36, 12. angefüret wers
den; oder als öffentliche Totarii die feierlichen
Schriften des Volks zu besorgen hatten. Von
diesen ist noch eine gewisse Art von Schreibern
verschieden, die Schreiber des Heers genant
werden, und nicht nur die Listen über die Ar:
meen und Festungen füren musten, sondern auch
selbst ansenliche Befelshaber waren. Jerem.
52,25. 2 Ron. 25, 19. said 33, 18. vergl.
init 1 Maccab. 5,42. wo gewisse untere Befels:
haber bey dem Heer auch reauμateis ger

(¡) Mém. (a) Tacit.

nazt werden. Weil sich die gottesdienstlichen Schreiber durch ihre beständige Beschäftigung mit dem Gesetz eine besondere Kentnis dessels ben erwarben; so masten sie sich mit der Zeit auch die öffentliche Auslegung und Erklärung desselben an, und werden aus dem Grunde im neuen Seftament oft νομοδιδάσκαλοι, in Lutheri Uebersetzung aber mehrentheils Schrifts gelehrte genant. Richard Simons Vorgeben, daß dergleichen Schreiber die Gewalt gehabt, die heiligen Bücher durch Zusätze und Weglass fungen nach Gutdünken zu verändern, ist von Joh. Heinr. Heidegger in Exercitat. bibl. VIII. p. 215. Wilh. Selden in oriis theolog. lib. 1. exerc. 2. p. 29. und Joh. Sranc. Buddeo in Ifag. hift. theol. p. 1444. hinläng lich widerlegt worden.

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nes noch zu Tiberii Zeiten die Originale von dem Theilungsvertrag dieses Landes, aufbehalten habe, den die Nachkommen des Hercules unter sich gemacht, nach: dem sie sich dieses Landes hundert Jahr nach dem trojanischen Kriege bemächti get hatten. Die Messenier zeigten die Originalschriften von diesem Vertrage in einer Streitigkeit vor, die sie mit den Lacedẳmoniern hatten Dieser Thei: lungsvertrag war nicht weniger als tausend Jahr alt. Demohnerachtet wurde er als eine richtige Urkunde angenommen, und aus dem ihr zufolge gefälleten Urtheil erhellet, daß sie für authentisch gehalten worden. In den Samlungen von Aufschriften finden wir mehrere änliche Verträge, die Städte und ganze Völker unter einander errichtet haben. Sie sind zwar nicht so alt, als der jektgedachte Theis lungsvertrag; es finden sich aber doch viele, die jeho über zweitausend Jahr alt sind. ::: Die Tempel, ja auch die besondern Kapellen hatten damals, so wie jekt, ihre besondern Einkünfte; der Reichtum, ja der Unterhalt der Priester selbst, hing von diesen Stiftungen ab. :: Es war ihnen daher auch daran gelegen, daß die Verordnungen, Urkunden und Verträge, woraus diese Stiftungen erwies sen werden konten, erhalten wurden. Diese Documente, die theils in Erz und Marmor eingegraben, theils aber auch auf Holz, Rinde und Leinwand gezeichnet waren, waren bey der Wiederherstellung der Wissenschaften in Griechenland ” eben so brauchbar, die Geschlechtregister berümter Häuser zu entdecken, als es jekt die Urkunden sind, die in den Archiven der Klöster aufbehalten werden. :: Die Gründe dieses Gelehrten (des V. Germon) gehen sowohl auf die erstern als auf die lehtern. Ohnerachtet man einen Unterschied zwischen den griechischen Opferpriestern und unsern Ordensgeistlichen machen mus; so kommen sie doch in diesem Stücke mit einander überein. Wir würden zu weitläufig werden, wenn wir alle Beweise dieses gelehrten Mitglieds anfüren wolten (25).

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(25) Solons Gesetze waren die ersten schrift: lichen Verordnungen, die die Athenienser be: kamen. Sie waren auf verschiedenen hölzers nen und ehernen, oder auch steinernen Tafeln befindlich, und wurden theils Arones, theils aber auch Rürbeis genant; wovon im folgenden ausfürlichere Nachricht vorkommen wird. Daß schon zu Solons Zeiten in feierlichen Verträgen und Schriften der Gebrauch des Siegels ein gefüret gewesen, scheinet aus einem seiner Ge: fehe zu erhellen, worin den Petschaftsrechern vers boten wird, keine Abdrücke von den Siegelrins gen zu behalten, die sie verkauften. S. Algem. Welthift. Th. 5. S. 181. Pollux versichert B. 8. Segm. 96. ausdrücklich, daß die Archive der Athenienser nebst dem Schaze in den Tempeln aufbehalten worden, und daß der Epiftates, oder der Präsident der Prytanen, nicht hur die Schlüssel zu beiden gefüret, sondern auch

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das öffentliche Siegel in Hånden gehabt; wos.
von auch des Grafen Caylus Recueil d' Antiq.
Th. 2. S. 245. nachgesehen werden kan. Daß
in dem Metroo, oder dem Tempel der Göttin
Cybele ein solches Archiv gewesen, versichert
Suidas v. unreayúgrns. Die vom Sreret
angefürte Stelle Taciti lautet in den annal.lib.
4. cap. 43. eigentlich so: Auditae dehinc Lace-
daemoniorum et Mesfeniorum legationes de
iure templi Dianae Limenetidis, quod fuis a
maioribus, fuaque in terra dicatum, Lace-
daemonii firmabant annalium memoria, va.
tumque carminibus: fed Macedonis Philippi,
cum quo bellasfent, armis ademptum, ac poft.
C. Caefaris et M. Antonii fententia redditum.
Contra Meffenii, veteres inter Herculis pofte-
ros diuifionem Peloponnefi protulere, fuoque
regi Dentheliatem agrum, in quo id delu.
brum, cesfisfe: monimentaque eius rei fcul-

pra

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