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die wahren Freiheiten des Volks bestehen, von

Rechten und

Pflichten" zu sprechen; denn auch bei der demokratischsten Grundlage wird das Volk nicht nur Rechte, sondern auch schwer zu erfüllende, ernste Pflichten haben, von denen freilich gewöhnlich Niemand Etwas hören mag. IV. u. V. Abschn.,,Von der Vertretung des deutschen Volks"; er will ein,, Haus der Volksvertreter und ein Staatenhaus aus zwei Abgesandten von jedem Bundesstaat bestehend, deren einer von der ausführenden Gewalt, der andere durch die vereinigten Kammern des betreffenden Bundesstaats ernannt werden soll. VI.,,Vom Reichstag"-jährliche Versammlung. Reichsoberhauptes".

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VII. „Von der Würde und der Wahl des Das Reichsoberhaupt soll ein deutscher

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Kaiser sein, der auf 7 Jahre gewählt wird; sehr eigenthümlich ist der Wahlmodus. VIII.,,Von den Rechten und Befugnissen (?) des Reichsoberhauptes". IX.,,Von den Ministern". Er will deren 5, vom Reichsoberhaupt ganz nach eigenen Ermessen zu ernennen und zu entlassen. X.,,Von der richterlichen Gewalt des deutschen Bundes". XI. Von den Rechten und Pflichten der Bundesstaaten". XII.,,Von der Annahme und Abänderung der Reichsverfassung". Schwerlich wird der Entwurf, so viel Interessantes er im Einzelnen enthält, viel Anklang finden; er ist nicht recht aus einem Guss und jedenfalls zu doctrinär. No. II der,,Parlamentsfragen" enthält ausser einem Abdruck des Entwurfs des deutschen Reichsgrundgesetzes der Vertrauensmänner, eine gutgeschriebene Abhandlung über die,,Erblichkeit der deutschen Kaiserwürde", in welcher die von den Vertrauensmännern" für die Erblichkeit angeführten Gründe zu widerlegen versucht wird. Wir meinen, es sei diess dem Vf. gut gelungen: obwohl er specielle Gründe für die von ihm angenommene 7jährige Wahlfrist nicht angeführt hat. No. III enthält eine,,kritische Beleuchtung" des vom Siebzehnerausschuss vorgelegten Reichsgrundgesetzentwurfs. Der Vf. ist unstreitig glücklicher im Kritisiren, als im Selbstschaffen, und wir versichern, dass die hier vorliegende Kritik wirklich viel Beachtenswerthes enthält. In No. IV endlich die Stellung Oesterreichs zu Deutschland sucht der Hr. Vf. den Weg zu zeigen, auf welchem Oesterreich in seinem vollen Länderbestande erhalten, das friedliche Nebeneinanderbestehen der feindlichen Nationalitäten ermöglicht, Deutschland für den Austritt Oesterreichs aus dem Bunde durch seine unverbrüchliche Freundschaft entschädigt und so für beide Theile in der Freiheit der Mündungen des deutschen Stromes ein Gewinn von nicht zu berechnendem Werthe in Aussicht gestellt wird. Die Abhandlung enthält viel Wahres; allein theils widerstreben die darin entwickelten Ideen ganz und gar den jetzt namentlich in Frankfurt geltenden Ansichten, theils hat sich seitdem die,, Parlamentsfragen" geschrieben sind, in Oesterreich selbst so Vieles geändert, dass der Vf. jetzt, zumal nach den Prager Ereignissen selbst wohl anders schreiben würde.

Eine mit grosser Lebendigkeit geschriebene Schrift ist No. 4311. Stichling erörtert zunächst die Frage: ob Republik, ob Monarchie? ob Staatenbund, ob Bundesstaat? geht dann über zur ,,Nationalgewalt und Nationalvertretung", gibt die Grundzüge zur Reichsverfassung und beantwortet zuletzt die Frage: Wem soll die deutsche Kaiserkrone werden? mit den Worten: Oesterreich, nur Oesterreich! Er will also einen deutschen Kaiser. Diesem stehe aber, um die Rechte und die Selbstständigkeit der Einzelnstaaten und die Eigenthümlichkeit ihrer Verfassungen zu wahren, gebildet aus den Fürsten und freien Städten Deutschlands oder seinen Vertretern, ein Reichsfürstenrath zur Seite. Den Reichstag will er zusammengesetzt wissen aus zwei Häusern, dem Reichsgrossrath und der Reichskammer. Es weht ein edler Geist durch das Ganze, der Jeden, auch den der anderer Meinung ist, erfreuen muss.

Auch Röder (No. 4312) will einen deutschen Kaiser und zwei Kammern. Es ist die kleine Schrift nicht so lebendig, aber tiefer eingehend in die schwierigen Fragen als die Stichling'sche; namentlich ist das Capitel:,, der Geist der künftigen Reichsverfassung" lesenswerth.

Umfassender als alle bisher genannten Schriften behandelt Michelet in No. 4313 die Verfassungsfrage. Die Schrift, die viel Beachtenswerthes enthält, ist eines Auszugs, in diesen Blättern wenigstens, nicht fähig; der Vf. will einen Wahlkaiser mit zwei Kammern. Interessant sind die Vergleichungen, die er mit Bezugnahme auf die nordamerikanische Verfassung, die des Staates Ohio, die preuss. Verfassung u. s. w. anstellt. Wer sich ernst und wissenschaftlich für die Sache interessirt, darf das Buch nicht ungelesen lassen. Dagegen versichern wir, dass die,,Fischer'schen Grundzüge" (No. 4314) füglich ungelesen bleiben können; der Selbstverlag des Hrn. Vfs. wird sich an diesem Opus nicht sehr bereichern.

Die,, Grundzüge" von Scheller (No. 4315) sind recht sorgfältig erwogen, bedürfen aber hier einer näheren Darlegung um so weniger, als sie im Wesentlichen mit dem Entwurf der „Vertrauensmänner" übereinstimmen. Die Art, wie sich der Hr. Vf. in seinen Berichten an den Chef des Justizministeriums in den J. 1840, 1845 und 1848 ausgesprochen hat über eine gründliche und rasche Reform der Justiz, machen ihm alle Ehre.

Nicht so erheblich, als der Name Tabor vielleicht erwarten liess (No. 4316), sind die ,,Randbemerkungen". In den wesentlichsten Puncten ist der Vf. einverstanden mit dem Entwurf der Siebenzehner-Commission.

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Am unbedeutendsten sind uns No. 4310 Deutschlands Verfassung von W. W. und No. 4317,,Deutschlands Einheit" von Weichsel erschienen. Dagegen mag es uns noch verstattet sein, einige Worte über No. 4318 u. 4319 zu sagen, zumal die

Namen beider Männer, wenn auch aus sehr verschiedenen Gründen, Tüchtiges erwarten lassen.

v. Wessenberg (No. 4318) geht davon aus, dass zu den gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes wesentlich gehören: 1. die wachsame Fürsorge, dass die Willkürherrschaft in allen deutschen Staaten durch wirksame Verfassungen verhindert werde; 2. die unbeschränkte Handelsfreiheit zu Land und Wasser innerhalb des ganzen Umfanges des Bundes; 3. eine Vereinbarung über die Regelung der Handelsverhältnisse gegen das Ausland; 4. die Einrichtung und Handhabung einer gleichförmigen Wehrverfassung; 5. die Wahrung der Interessen des deutschen Bundes gegenüber den andern Mächten und Staaten, mit denen er in Berührung steht, auf dem Wege der Unterhandlung. Er schliesst aus der Wichtigkeit und dem weitern Umfang dieser Angelegenheiten auf die Nothwendigkeit einer kräftigen leitenden Hand; aber auch auf die Nothwendigkeit: jede politische Rivalität zu vermeiden. Eben darum hält er die Herstellung eines deutschen Kaiserthums für bedenklich und schlägt vielmehr folgende Grundlinien für eine deutsche Bundesverfassung vor. 1. Die Leitung der Angelegenheiten des deutschen Bundes wird einem BundesSenat übertragen mit einem Bundeshauptmann rücksichtlich gewisser Gegenstände an die Zustimmung eines Nationalausschusses gebunden. Der Senat hat 37 Mitglieder von den Bundesregierungen mit Zustimmung ihrer Landstände auf 12 Jahre gewählt. 2. Das Bundeshaupt wird durch die Stimmennehrheit der Regierungen mit Zustimmung ihrer Stände gewählt auf Lebenszeit. Kein regierender Landesfürst ist wählbar. 3. Für die Entscheidung von Rechtsstreiten zwischen den Regenten und den Landständen und auch zwischen Regenten selbst soll ein Bundesgericht bestehen. 4. Alle zwei Jahre hat der Bundessenat auf den 1. Mai einen Nationalausschuss zur Mitberathung und entscheidenden Stimmabgebung über die Gegenstände der Bundesgesetzgebung und über Bestimmungen in Betreff der Bundesfinanzen einzuberufen. Auch in der Zwischenzeit kann ohne Zustimmung des Nationalausschusses kein gültiger Beschluss gefasst werden: wenn über die Frage von einem Krieg oder Friedensvertrag des Bundes entschieden werden soll; wenn es sich um Beschliessung gemeinsamer Maassregeln zu Vertheidigung des Bundes und Abwehr eines grossen Uebels handelt; wenn eine Erhöhung der Ausgaben des Bundes über ein gewisses Maass erforderlich wird; wenn die Abfassung eines allgemeinen Bundesgesetzes oder eine Abänderung der Bundesacte nöthig scheint. Der Nationalausschuss soll nach einem Bundeswahlgesetz auf 6 Jahre gewählt werden. Wir geben kein weiteres Detail, sondern verweisen auf das Schriftchen selbst. Der Wessenberg'sche edle Geist weht auch in dieser Schrift.

,,Was uns Deutschen bisher vorzüglich abging, ist das erhebende Bewusstsein von Einem grossen Vaterland. Dagegen vereinigte sich Vieles, um

unsern Verband zu lockern, unsere besten Kräfte zu zersplittern, ein deutsches Land dem andern zu entfremden, und die Bestrebungen kleinen Interessen oder eitlen nichtswürdigen Dingen zuzuwenden. Das soll nun besser werden, und unsern neuen politischen Einrichtungen kommt es zu, diese Verbesserung herbeizuführen“ (S. 13).

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In sehr ruhigem Tone, wie man ihn erwarten darf von einem ältern Staatsbeamten, der die Zeit mit ihren Ansprüchen vollkommen würdigt, aber nicht im Sturmschritt die Freiheit erobern, sondern vor allen Dingen prüfen will, ob nicht vielleicht in dem Bestehenden eine sichere Basis für die Zukunft mit allen ihren wirklichen oder geträumten Herrlichkeiten (gefunden werden könne, ist die Schrift No. 4319 von dem vormaligen dessauischen Minister von Morgenstern abgefasst, dessen Umsicht und Thätigkeit Dessau Viel verdankt, der aber dennoch seine Stellung aufgeben musste, weil einmal die Meinung sich festgesetzt hatte, es läge der Grund der Unzufriedenheit der Völker in den Personen, bei denen die Regierungsgewalt war; während gewiss so mancher Minister mit Widerstreben dem Bundestagssystem zu folgen sich eben so genöthigt sah, wie z. B. die Schriftsteller der einmal bestehenden Censur sich zu unterwerfen nicht umhin konnten; weil es eben nicht in der Einzelnen Macht stand, jenes System wegzuschaffen. Die Morgenstern'sche Arbeit im Wesentlichen eine Kritik des Verfassungsentwurfs der Vertrauensmänner ist jedenfalls sehr lesenswerth. Klar und richtig scheint uns der Vf. die Mängel des zeitherigen Systems und die Ansprüche des Volkes darzustellen; er macht aufmerksam auf die grossen Schwierigkeiten, eine angemessene praktische Form für die Regierung des deutschen Reichs zu finden und stellt sich die Frage: ob es denn nicht genügen könne, die vorliegenden Fehler der bestehenden Bundesverfassung zu verbessern? Als solche Fehler erkennt er 1. dass der Zweck des Bundes viel zu eng aufgefasst worden; 2. dass die politischen Rechte des deutschen Volks in der Bundesacte viel zu karg bemessen seien; 3. dass dem Volk kein Antheil an der Bundesgesetzgebung gewährt und ihm kein Organ gegeben sei, die Rechte des Volks den Bundesregierungen gegenüber zu vertreten; 4. dass die Bundesgesandten nach speciellen Instructionen abzustimmen genöthigt seien. Allen diesen Mängeln nun kann nach der Ansicht des Vfs. abgeholfen werden, ohne die bisherige organische Gestaltung des Bundes gänzlich aufzugeben. Es brauche sich nämlich nur der deutsche Bund zu einem constitutionellen Bundesstaate zu gestalten, in welchem die Regierung der Gesammtheit der deutschen Bundesregierungen durch das Organ der Bundesversammlung zustände, deren Vorsitz zwischen Oesterreich und Preussen wechselte; der Bundesversammlung wären für die Gesetzgebung eine Volksvertretung und für die Vollziehung verantwortliche Behörden beizugeben. Der Umfang der Rechte der Bundesregierung, wie der deutschen Volksvertretung und des deutschen Volks wäre in der revidirten Bundesacte genau zu bestimmen u. s. w. Wir

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möchten dem Hrn. Vf. theils die Worte: ,,es ist zu spät", theils die:,,es ist zu früh" zurufen. Ständen wir nicht inmitten der Revolution; wäre die Revolution von den Regierungen, nicht vom Volke ausgegangen; dann liesse sich der Vorschlag einer Reform der Bundesacte hören und wir hätten somit vielleicht mit weniger Sorgen und Noth Treffliches erlangt. Aber jetzt braucht man nur die erste, beste Rede eines Vertreters in der Nationalversammlung er gehöre der äussersten Linken, oder der Rechten, oder dem Centrum an zu lesen, um sich zu überzeugen, dass in der Revolution nicht die Reform genüge. Der Bundestag hat die Mahnungen, die ihm von vielen Seiten zugekommen, nicht gehört; jetzt ist es zu spät! Ob aber nicht nach erlangter praktischer Erfahrung über das Unpraktische der Einrichtungen, die man jetzt beabsichtigt zu treffen, wenn man sich überzeugt hat, dass ein deutsches Kaiserthum eben so wenig, als eine Präsidentschaft im Stande sein wird, den Wünschen Aller zu genügen, dass aber damit eine Menge jetzt nicht gekannter Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten verbunden sein werden, die reichlich die gehofften Vorgänge aufwiegen werden: dass daher Alles darauf ankommt, das Volk heranzubilden, auf dass es durch die Kraft der Sittlichkeit sich selbst zu règieren vermöge; ob dann nicht ganz andere Ansichten sich geltend machen werden, als die jetzt in Frankfurt, als angebliche Ansichten des Volks verfochtenen, ist eine andere Frage. Vielleicht wird man sich dann überzeugen, dass es weit weniger auf die Regierungsform, als auf die zweckentsprechenden Gesetze ankomme, und es ist wohl möglich, dass dann eine Einrichtung, wie sie der Hr. Vf. vorschlägt, ganz zweckmässig befunden wird. In diesem Sinne sind aber jedenfalls die Vorschläge,,zu früh", und wir beklagen es aussprechen zu müssen, dass die Schrift fast überall als ein Erzeugniss reactionärer Gesinnung betrachtet werden wird, so sehr wir unserseits auch von dem ächten jetzt freilich seltenen Liberalismus des Hrn. Vfs. überzeugt sind.

[4320] Die Aufgabe der deutschen National-Versammlung. Drei Reden, gesprochen vor Wählern des vierten württemberg. Wahlbezirks. Nebst einem offenen Sendschreiben an Hrn. Staatsrath F. Römer. Von Dr. A. L. Reyscher, Prof. der Rechtswissenschaft in Tübingen. Tübingen, Fues Sort.Buchh. 1848. 48 S. gr. 8. (n. 6 Ngr.)

[4321] Kurze Andeutungen der Aufgabe der bevorstehenden constituirenden Versammlung zu Frankfurt. Von Dr. W. Jos. Behr, vormal. Prof. der Rechte u. Staatswissenschaften, dann 1. Bürgermeister in Würzburg. Bamberg. (Nürnberg, Korn.) 1848. 15 S. gr. 8. (n. 2 Ngr.)

[4322] Das neue deutsche Reich und sein Kaiser. Von O. Abel. Berlin, W. Hertz. 1848. 74 S. gr. 8. (n. 10 Ngr.)

[4323] Deutschland und seine Bundesverfassung. Von H. Kurz. Augsburg, Fahrmbacher. 1848. 76 S. 8. (6 Ngr.)

[4324] Der deutsche Kaiser. Zeitgedanken von Lor. Frei. Dresden, Arnoldische Buchh. 1848. 16 S. 8. (n. 4 Ngr.)

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