Recueil des traités et conventions conclus par l'Autriche avec les puissances étrangères: depuis 1763 jusqu'à nos jours, Volume 131877 |
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30-Thaler-Fuss Adoptée à l'unanimité Article Artikel aura auront Austrian autorités autres autrichien avoir bâtiments Behörden Belgrad Benennung der Gegenstände bureau choléra Commission Européenne Conférence Consuls d'une dans Dardanelles déclaration dépêche Depeschen deutschen Zollvereines deux devront dispositions doit droits échangées effets États été être faire fait fleuve France Galatz Gegenstände Massstab général Gouvernement Gulden-Kreuzer Thlr Hafen Herzogthümer Impérial jours k. k. österreichischen königlich Königreiche Grossbritannien kurzen Waaren l'article l'autorité l'autre l'Autriche l'Empereur des Français l'Ordre l'un lazaret Legalisirung lieu Majestät Majesté l'Empereur marchandises Massstab der Verzollung médecin Mensdorff-Pouilly merchandise mesures ministère navigation navires Neukreuzer octobre österreichischen Ottoman Passkarten patente pays plénipotentiaire port de Soulina Post Office Postverwaltung pourra pourront Preussen Procès-verbal Pruth qu'il quarantaine Ratifications Regierung Règlement remise s'il sanitaire santé Schiffe sera seront service signé soll sous sowie Staaten suivant tarif taxe tout traité Urkunden vapeur vereinigten Königreiche Verkehre vertragenden Theile Verzollung Vienne Waaren Zoll Zollämter Zollverein
Populaire passages
Pagina 77 - Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maassregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige.
Pagina 19 - Hallämtern usw) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; b. für Vieh , welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird ; c.
Pagina 458 - Holstein und Schleswig mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.
Pagina 24 - Theiles , sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Pagina 22 - Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll...
Pagina 458 - Preussen Sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorial-Bestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem Er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Nord-Deutschen Bundes durch einen mit Sr.
Pagina 463 - Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.
Pagina 22 - Theile werden dahin wirken, dass die Waarenbeförderung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Pagina 82 - Theile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand. § 22. Eine nach...
Pagina 80 - Zollgesetze des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. §. 15. Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengeeetzen eintretenden Abbilssung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit) sowie Ehrenstrafen...