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häufig wirklich wurden, weil man sich bald nicht mehr damit begnügte, wie anfangs, blos Wein, Bier u. dergl. mit solchen Abgaben zu belegen, sondern sie auch auf noch. weit nothwendigere Lebensbedürfnisse warf.

Mochte nun auch anfangs dieß Alles auf bloßer freis williger Uebereinkunft zwischen den Landesherren und den Landständen beruhen, so ward es doch bald zu einer wirklichen Verpflichtung und Schuldigkeit erhoben. Den ersten Anlaß hierzu gaben diejenigen Reichsgefeße, welche die ungesäumte Beibringung der sogenannten Reichssteuern auf dem Wege der Unter - Besteuerung verlangten, und eben so die Einziehung der Beiträge zur Unterhaltung des Reichskammergerichts in Anspruch nahmen, während sie auf der andern Seite den Reichsständen ein Besteuerungsrecht über ihre Unterthanen zusprachen, damit die nöthigen Festungen und Garnisonen im Reiche bestens in Stand gehalten werden könnten. Die Reichsstände mußten um so mehr in Versuchung kommen, zur Erfüllung dieser Obliegenheiten neue Abgaben gangbar zu machen, da seit dem Jahre 1670 ihr vorerwähntes Steuer-Erhebungsrecht von Kaiser und Reich auch auf das erstreckt ward, was zur LandesVertheidigung gegen jeden Angriff erforderlich sein möchte, so wie auf den Betrag der Gesandtschaftskosten zu den Reichs-Deputations- und Kreis- Conventen, und auf andere ,,herkommlich landübliche" Gegenstände. Und obgleich hier und da die Landstände schon während der Jahre 16541670 lebhafte Klagen gegen diese reichsgesehlichen Vorschrif ten erhoben, so wurde dieß doch nur wenig beachtet, und Kaiser und Reich verfügten darauf höchstens, daß eine noch weitere Erstreckung des Territorial-Steuer-Erhebungsrechtes nicht stattfinden solle. Offenbar war dieses passive Verhalten von Kaiser und Reich bei den Klagen der Territorial

Stånde eine Folge des zunehmenden reichsständischen LandesHoheitsrechts; lehteres hatte aber auch noch außerdem die Wirkung, daß die deutschen Fürsten im Laufe der Zeit im mer weniger Bedenken trugen, neue Steuern in Kraft trez ten zu lassen. Je beschwerlicher hierdurch die Steuerlast überhaupt für die Unterthanen wurde, und je näher es den Fürsten lag, bei zunehmenden Finanzbedürfnissen, nicht blos die indirecten Steuern zu vermehren, sondern auch den directen Grund-Abgaben mehr Ausdehnung zu geben, desto leba hafter strebten der Adel und die Geistlichkeit, als damalige Haupt-Inhaber des Grundbesißes, dahin, sich möglichst von Abgaben frei zu erhalten. Mochte auch der Theorie nach der Sah anerkannt seyn, daß von der Bezahlung rechtmäßiz ger Steuern in der Regel kein Staatsbürger ausgenommen. feyn dürfe, und daß selbst der Landesherr nicht berechtigt sey, ohne Einwilligung seiner Landstände irgend Jemanden eine solche Befreiung zuzugestehen, so ward dennoch bald vom Adel und von der Geistlichkeit und von der Gefammtheit der Städte als Corporation das SteuerFreiheits Privilegium erworben. Denn einerseits stellten die landtagsfähigen Individuen dieser Stände dem von den Fürsten sehr zeitig geltend gemachten Grundsage, daß die fürstlichen Kammerguter selbst von allen SteuerBeiträgen zur Deckung der Kammerschulden frei seyn müßten, die Gegenforderung gegenüber, daß die Landstände ihre Einwilligung in solche Steuern ohne Rücksicht auf ihre eigenen Güter gåben, woraus die Steuerfreiheit der Rittergüter, Prälaten und Städte im Ganzen (in corpore) hervor ging: andrerseits aber nahm der Adel wegen seiner ehemaligen, nach dem Lehnsverhältniß persönlich geleisteten. Kriegsdienste die Steuerfreiheit noch besonders für sich in Anspruch, und verstand sich höchstens von Zeit zu Zeit zu

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einer freiwilligen Beihülfe (donum charitativum), welche außer den sehr gering angefeßten, als Aequivalent für die weggefallenen persönlichen Kriegsdienste üblich gewordenen Ritterpferdsgeldern von seinen Mitgliedern für die fürstliche Kaffe zusammen gebracht ward; während die Geistlichkeit mit nicht weniger Erfolg die Steuerfreiheit für sich als Corporation verlangte, und sich zur Vertheidigung dieses An= spruchs nicht nur auf ähnliche Begünstigungen ihres Standes in manchen nicht-christlichen Ländern der Vorzeit berief, sondern auch die, mit dem Emporkommen der geistlichen Herrschaft in den christlichen Staaten zeitig in Verbindung getretene Lossprechung des Klerus von ,,irdischen Lasten und Unterthanen- Verpflichtungen" für diesen Entzweck geltend machte.

So erklärt es sich ganz von selbst, wie die deutschen Regenten allmählig fast in die Nothwendigkeit verseht wurden, neue indirecte Steuern bei welchen eine folche Nicht-Mitleidendheit der privilegirten Stände wenig= stens in der Regel wegfiel in den Gang zu bringen: und der Stempel-Impost ließ sich hierzu um so besser benußen, da es die Regierung hierbei ganz in der Hand hatte, das für gewisse Fälle zu verwendende Stempel-Papier unter verschiedenem Preis-Ansah in eine Menge von Classen zu ordnen, für deren Nebeneinander-Bestehen die tagtägliche Verschiedenheit der schriftlich zu expedirenden Rechtsgeschäfte einen sehr haltbaren Grund abgab. Auch gewann man auf diese Art Gelegenheit, sich durch Stempel-Papier-Consumtions-Vorschriften Ersaß für den Wegfall mancher ehemals üblich gewesenen, und vom veränderten Zeitgeist verdrångten Abgabe zu verschaffen: wie denn z. B. in vielen Staaten der zum Theil sehr hohe Erbschafts- Stempel den Regierungen ein ganz willkommenes Aequivalent statt

des ehemaligen Erbschafts- Abzugsrechts (der soge= nannten gabella hereditatum) darbot.

Unter solchen Verhältnissen darf es also auch gar nicht befremden, daß die Stempel-Gebühren in den Staats-Einnahme-Budgets deutscher, wie außer-deutscher Staaten jezt eine so bedeutende Rolle spielen, und daß diese StempelSteuer von dem eigentlichen Stempelpapier, mit dem man den Anfang machte, nach und nach auf eine Menge andrer Gegenstände übergetragen worden ist, deren Verwendung einer ähnlichen Stempeltare unterliegt: wobei die öffentlichen Kassen dieser Länder sich um so wohler befinden, je leb hafter die verschiedenartigen Verzweigungen des Geschäfts= Verkehrs in einander eingreifen, und also die Anwendung folcher Taren in mehr als einer Beziehung hervorrufen: obschon die Oblast selbst für die Unterthanen gar nicht ohne Beschwerde ist *).

*) Vergl. Beckmann a. a. D. Bd. II. S. 300-310. I. St. Pütter's Inst. Jur. Publ. Germ., Göttingen 1792. 8., §. 254-259. S. 272-281. 2. Lenser's Abh. de charta sigillata, in deffen Meditt. ad Pand., Sp. 262., und Joh. ult. v. Cramer's Auffah über die Frage: in wie weit ein Landesherr das Stempelpapier einzuführen berechtigt sey? in dessen Nebenstunden, Th. 100, S. 3 u. ff.

IX.

Die Erfindung der Luftschiffahrt.

Daß die sogenannten Irrlichter aus nichts, als brennbarer Sumpfluft bestehen, ist allgemein bekannt. Diefe Sumpfluft entzündet sich sehr leicht von selbst, sobald sie mit der natürlichen Luft des sie umgebenden Dunstkreises sich in einem gewissen Grade vermischt, und brennt dann so lange fort, als die Mischung aushält. Das Daseyn von dergleichen Luft in Moråsten, auf Kirchhöfen u. s. w. vers råth sich sehr bald, wenn man in den schwammigen Erdboden derselben einen Stock stößt, und ihn darin herumdreht; denn die alsdann aufsteigenden Blasen zeigen, daß Luft aus dem Boden hervorgeht. Für den Fall, daß deren Vermischung mit der gewöhnlichen Atmosphäre keine Selbst Entzündung bewirkt, kann man sie sofort dadurch in Brand sehen, daß man sie in einer Flasche aufsammelt, und dann nach deren Wieder-Eröffnung gegen ein Licht fahren läßt, oder daß man einen elektrischen Funken darauf leitet. Eben so vermag man aber auch diese brennbare Luft künstlich zu verfertigen, indem man Vitriolgeist auf Eisenfeile gießt: denn hieraus entwickelt sie sich ganz von selbst. Man schüttet, um diesen Zweck zu erreichen, in eine Glas-Karafine einige Loth Eisenfeile, füllt eine Wein

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