Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub
[blocks in formation]

1

681

Göttingische

gelehrte Anzeigen

unter der Aufsicht

der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften.

69. 70. Stud.
Stück.

Den 2. Mai 1850.

Paris

Schluß der Anzeige: » Histoire de l'Hôtel de Ville de Paris, suivie d'un essai sur l'ancien gouvernement municipal de cette ville. Par Le Roux de Lincy. Ouvrage orné de huit planches dessinées et gravées sur acier par Victor Calliat,<«<

Bon allgemeinerem Interesse ist das zweite Buch der ersten Abtheilung, welches die Entstehung der Municipalverfassung von Paris zum Gegenstande hat. Man hat, so lautet bei dieser Gelegenheit die kurze Bemerkung des Vfs, lange Zeit sich der Ansicht hingegeben, daß dieselbe erst seit dem Augenblick datire, in welchem durch Philipp August die Einseßung eines Prévôt des Marchands und mehrerer Schöffen erfolgt sei, während doch jede gründliche Untersuchung darauf zurückführt, daß die Entstehung derselben dem Zeitraum der römischen Herrschaft angehört. Schon unter Tiberius erfreuten sich die Kaufleute von Paris, welche auf der Seine und Marne einen lebhaften Handel mit [52]

Wein trieben (Nautac Parisiaci), eines gewissen Ansehens und namentlich der Theilnahme an der Städtischen Verwaltung. Ihre Genossenschaft ist es, die später unter dem Namen der Confrérie des Marchands de l'Eau (Confratria mercatorum aquae Parisiensium) an die Spiße der Leitung der Angelegenheiten der Hauptstadt trat. In einer Urkunde von 1170 bestätigte Ludwig VII. ihr uraltes (de toute anciennité) Vorrecht, daß niemand Waaren zu Wasser nach Paris bringen dürfe, wenn er nicht der dortigen Kaufmannszunft angehöre, oder ein Mitglied derselben als: Handelsgenossen nachweisen könne. Eine 1192 von Philipp August erlassene Urkunde sezte fest, daß zur Herbeiführung von Waaren auf dem Wasserwege der Besitz des Bürgerrechts in Paris erforderlich sei. Die Beschiffung der Seine von Mantes bis Auxerre stand ausschließlich der Kaufmannszunft in Paris zu, der= gestalt, daß dieselbe jedem fremden Schiffer, der diesen Theil des Stromes zu befahren gewilligt war, eines seiner Mitglieder zum Compagnon be= stellte, dem in Folge dessen das Verkaufsrecht an der Ladung zustand, und, wenn er sich dessen nicht bediente, den aus dem Verkaufe der Waaren in Paris fließenden Gewinn mit dem Eigenthümer theilte. Die Bemühungen der Bürgerschaft von Rouen, durch die oben angegebene Grenze der Be= schiffung der Seine in ihrem Verkehr nicht behindert zu werden und namentlich auf ihren Schiffen Salz nach Paris verfahren zu dürfen, wurden durch den Spruch, welchen das Parlament 1258 in die= ser Angelegenheit abgab, vereitelt. Von sprachli= chem Interesse ist eine bei dieser Gelegenheit citirte Urkunde, welche 1309 von dem Rath des Städtchens Mantes ausgestellt wurde. In ihr heißt es: >>>Le mere et les pers de la commune de Ma

ante salut; nous fesons assavoir que nostre entencion n'est pas, ne ne fu onques, ne ne sera que nous preingnons hanse de bourgois de Paris par reson de compeingnie prise a euls de homme estrange, ce ce n'est de sa propre marchandise montant ou avalant par nostre hanse.<<

Philipp August nahm sich der Kaufmannszunft und damit der Municipalität von Paris mit besonderer Vorliebe an. Er gestattete der ersteren die Erhebung einer Abgabe von jedem Schiffe, welches die Seinebrücke berühren werde, die Ernennung von geschworenen Ausrufern (jurés crieurs), die Festseßung von Maß und Gewicht und die Ausübung der niederen Rechtspflege. Als im Jahre 1190 die Zunahme der Bevölkerung ein Hinaus= schieben der Mauern und Wälle erheischte und die Bürgerschaft sich zur Bestreitung des überwiegen= den Theils der Kosten dieses neuen Festungsbaues bereitwillig erklärte, trat der König ihr das Eigenthum an den neuen Wällen und Mauern, Thürmen und Thoren ab. Die Kaufmannszunft aber trat nach und nach in gewissen Beziehungen an die Stelle der alten Municipalität und schlichtete in ihrem Gildehause (Parloir aux Bourgeois) unter dem Vorsige des Gildemeisters (prévôt), dem vier Schöffen und die ältesten Mitglieder der Ge= nossenschaft zur Seite gegeben wurden, alle über Schifffahrt und Handel entstandenen Streitigkeiten. Von dem hier ertheilten Bescheid war die AppelIation nur an das Parlament und von diesem an den König zulässig. Mit dem steigenden Reichthum wuchs auch die politische Wichtigkeit dieser Kaufleute. Mit benachbarten, dann auch mit ent= legenen Städten gingen fie einen Handelsbund ein, dessen Vortheile zum Eintreten einluden, ob auch

« VorigeDoorgaan »