Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Ferd. Dümmlers Verlag, Berlin SW 68 und Bonn

Ibero-Amerikanisches Forschungsinstitut der Universität Bonn

Direktor: Dr. O. QUELLE, Prof. an der Universität Bonn
BONN a. Rh., Kurfürstenstrasse 66.

Das Ibero-Amerikanische Archiv" erscheint jährlich in 4 Heften. · Die Verfasser sind für den Inhalt ihrer Aufsätze allein verantwortlich. Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet.

Alle Zusendungen sind an die obenstehende Adresse zu richten.

Anzeigen-Annahme: Ingenieur Dr. Krüger, Mehlem a. Rh., und Ferd. Dümmlers Verlag, Bonn a. Rh.

Verein zur Förderung des Ibero-Amerikanischen Forschungsinstituts der Universität Bonn

Vorstand. Die Herren: Konsul Mattheis-Bonn, Vorsitzender; Konsul Kramer-Bonn, Konsul Lehmann-Bonn, Geh. Rat Prof. Dr. Chr. Eckert-Cöln, Geh. Rat Prof. Dr. Meyer-Lübke-Bonn, Geh. Rat Prof. Dr. Schulte-Bonn, Prof. Dr. Quelle-Bonn, Ingenieur Dr.Krüger-Godesberg. Der Verein zur Förderung des Ibero-Amerikanischen Forschungsinstituts Bonn" bezweckt die Förderung aller wissenschaftlichen Unternehmungen des Instituts. Auch sucht er durch öffentliche Vorträge aus dem Arbeitsgebiet des Instituts aufklärend und belehrend zu wirken.

Der Jahresbeitrag beträgt für Mitglieder des Vereins M. 10.—; für Firmen, Vereine etc. nach freiem Ermessen; für Ausländer $3.00 (U.S.A.)

Die Mitglieder des Vereins erhalten das „,Ibero-Amerikanische Archiv" unentgeltlich zugesandt. Durch den Verlag oder Buchhandel bezogen beträgt der Preis für den Jahrgang M. 12.—. Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind zu richten an das Institut oder die Geschäftsstelle des Vereins: Godesberg, RhenaniaHaus. Geldsendungen werden erbeten auf das Konto des „Vereins zur Förderung des Ibero-Amerikanischen Forschungsinstituts Bonn“ auf das Postscheckkonto Cöln 78 055 oder auf das Bankkonto des Vereins: Dresdner Bank, Bonn.

Se suplica el canje. La redacción agradecerá se le envíen libros, folletos, mapas y articulos tirados aparte para una reseña analítica y para la Bibliografia.

[ocr errors]

AMERIKANISCHES ARCHIV

Zeitschrift des Ibero-Amerikanischen
Forschungsinstituts der Universität Bonn
Schriftleitung: Professor Dr. O. Quelle, Bonn.

Ferd. Dümmlers Verlagsbuchhandlung, Berlin SW 68 und Bonn.
Oktober 1925

1. Jahrgang

Heft 3

Tacna und Arica.

Der Kampf um den Salpeter.

Von Prof. Dr. Clemens Brandenburger.

Der Schiedsspruch des Präsidenten der Vereinigten Staaten über die Auslegung des Artikel 3 des Friedensvertrages von Ancón, der nahezu drei Jahre nach Übernahme des Schiedsrichteramtes nunmehr bekanntgegeben wurde, lenkt von neuem die Aufmerksamkeit auf die TacnaArica-Frage, welche seit mehr als drei Jahrzehnten den gefährlichsten Konfliktstoff in Südamerika bildet. Zum Verständnisse der Frage ist ein Eingehen auf ihre Vorgeschichte, das heißt zugleich auf die Vorgeschichte des Pazifischen Krieges von 1879-81 nötig.

Als die spanischen Kolonien Südamerikas sich unabhängig machten, waren eigentlich nur ihre Seegrenzen bestimmt. Spanien hatte kein sonderliches Interesse daran gehabt, die einzelnen Verwaltungsbezirke genau gegeneinander abzugrenzen, war dazu auch im allgemeinen bei der geringen geographischen Kenntnis, die man vom Innern hatte, und bei den mangelhaften kartographischen Aufnahmen und Ortbestimmungen gar nicht imstande gewesen. Als dann aber das gemeinsame Band wegfiel und jede der neu entstandenen Nationen sich im eigenen Hause einrichten wollte, machte sich natürlich das Bedürfnis geltend, die Grenzen festzusetzen. Der einzige Grundsatz, nach dem man dabei vorgehen konnte, war der des,,uti possidetis von 1810", das heißt, jede Republik sollte das Gebiet umfassen, welches von dem spanischen Verwaltungsbezirke, aus dem sie hervorgegangen, bei Ausbruch der Revolution in Buenos Aires im Jahre 1810 tatsächlich innegehabt gewesen.

Ibero-Amerikanisches Archiv.

1

Wenn nun auch dieses ,,uti possidetis von 1810" ein Grundsatz des spanisch-amerikanischen internationalen Rechtes wurde, so waren damit doch nicht alle Grenzstreitigkeiten aus der Welt geschafft. Denn es gab recht zahlreiche und recht bedeutende Landstrecken, bei welchen die Zugehörigkeit im Jahre 1810 ganz und gar nicht feststand. Zu diesen gehörte auch die Atacama-Wüste an der Küste des Stillen Ozeans. Dieser durchaus unwirtliche und unwegsame Landstrich war in der Kolonialzeit stets gemieden worden und nie besiedelt gewesen. Gehörte er nun zur Generalkapitanie Chile oder zur Hoch-Perú, dem späteren Bolivia? Bei der letzten administrativen Neuorganisation in spanischer Zeit, auf Grund eines königlichen Befehles vom Juni 1784, war Chile in zwei,,Intendencias" geteilt worden, von denen sich die nördliche von der AtacamaWüste bis zum Maule-Flusse" erstreckte. Aber vom Nord- oder Südende der Wüste an gerechnet? Auf diese Frage gab es keine unanfechtbare Antwort.

In den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit schenkte man weder in Chile noch in Bolivia der Frage besondere Bedeutung, beiderseits wegen der völligen Unwirtlichkeit des Gebietes, bolivischerseits außerdem, weil die Verbindungsstraßen zwischen dem Hochlande und dem Ozean nördlich von der Wüste nach Tocopilla und peruanischen Häfen führten. Als aber im Jahre 1842 in Perú reiche Guanolager entdeckt wurden, ergab sich die Möglichkeit, daß auch weiter im Süden Guano vorkäme. Der chilenische Präsident Manuele Bulnes ließ die Küste zwischen Coquimbo und Mejillones, zwischen 30 und 23" s. Br., durchforschen, und als in der Tat Guano, wenn auch in nicht sonderlich großer Menge, gefunden wurde, bat er den Kongreß um ein Gesetz, durch welches alle Guanovorkommen zwischen 23° 6' und 29° 35' s. Br. als Nationaleigentum erklärt und ihre Ausbeutung nur mit Genehmigung der Regierung von Chile erlaubt werden sollte. Dieses Gesetz trat im Oktober 1842 in Kraft, und damit wurde die Bucht von Mejillones amtlich zur Nordgrenze von Chile gemacht.

Bolivia, das sich bislang um die Atacama-Wüste ebensowenig gekümmert hatte, wie Chile, erhob nun aber ebenfalls Anspruch auf das Gebiet und protestierte gegen die chilenische Besitzergreifung. Es kam zu häufigen Zwischenfällen, wobei gegenseitig Guano ladende Schiffe beschlagnahmt wurden, und alle diplomatischen Bemühungen um Beilegung des Grenzstreites waren vergeblich. Im Jahre 1863 ermächtigte der bolivische Kongreß sogar im geheimen die Regierung, Chile den Krieg zu erklären. Wäre nicht im folgenden Jahre der bewaffnete Konflikt zwischen Spanien und Perú wegen der Chincha-Inseln entstanden, welcher in einer Woge brüderlicher Begeisterung ganz Latein-Amerika hinriß und Chile sogar zur Kriegserklärung an Spanien veranlaßte, so wäre es vielleicht schon damals zu bewaffnetem Austrage des Grenzstreites gekommen. So

aber überwog in beiden Republiken der Wunsch nach friedlichem Ausgleiche.

An der Spitze Bolivias stand damals der General Mariano Melgarejo, der Chile nicht unfreundlich gesinnt war. Dieser Caudillo unterzeichnete den Vertrag von 1866, durch welchen Chile seine Ansprüche auf das Land zwischen dem 23. und 24.° s. Br. aufgab und in ein wirtschaftliches Kondominium über alle Guanolager und Mineralschätze zwischen dem 23. und 25. s. Br., also je einen Grad von der neuen Grenzlinie des 24. Breitegrades entfernt, willigte, in der Art, daß der fiskalische Ertrag aus der Ausfuhr dieser Erzeugnisse zwischen beiden Ländern geteilt werden sollte, wobei nicht nur Einigung über die zu erhebenden Abgaben, sondern natürlich auch gegenseitige Kontrolle ausbedungen wurde. Bolivia fühlte sich in seiner Souveränität über das Gebiet, das ihm der Vertrag zusprach, beeinträchtigt; und als auch Salpeter, Borax usw. gefunden wurden und bald größere Bedeutung erlangten als der Guano, wollte es diese Bodenschätze nicht als unter das Abkommen fallend anerkennen, weil an einer Stelle des Vertrages nicht von Mineralien, sondern von Metallen die Rede war, woraus es den Schluß zog, daß die Mineralien, die gemeint waren, nur die Metalle seien. Diese Folgerung war vielleicht nicht unberechtigt, denn bei Abschluß des Vertrages waren außer den Guanolagern nur die Erzfundstätten von Caracoles erschlossen gewesen. Ferner war in Bolivia allgemein die Meinung verbreitet, Chile habe in das Kondominium nur gewilligt, weil es die Absicht habe, sich bei der ersten günstigen Gelegenheit der ganzen Wüste zu bemächtigen. So wurde der Vertrag die Quelle neuer Zwistigkeiten, und ausgeführt hat ihn Bolivia nicht.

Dank chilenischer Arbeit und chilenischem Kapital hatte der einst so wüste und verlassene Landstrich einen schnellen und ungeahnten Aufschwung genommen und große Fiskalerträge geliefert. Stadt und Hafen von Antofagasta waren entstanden, die elenden Nester Mejillones, Calama, Cobija, Tocopilla usw. waren blühende Ortschaften geworden. Die Chilenen hatten in der Wüste Wasser erschlossen, Wege gebahnt und durch den Bau eines Schienenstranges nach den Erzfundstätten Bolivia seine erste Eisenbahn gegeben. In größtem Maßstabe war die chilenische Volkswirtschaft, war ausländisches, an chilenischen Gesellschaften beteiligtes Kapital, an der Provinz Antofagasta interessiert, und es war Pflicht der Regierung, die wohlerworbenen und durch internationale Verträge gewährleisteten Rechte ihrer Bürger dortselbst zu schützen. Chile deshalb Einverleibungsabsichten auf ein Gebiet zuzuschreiben, auf das es eben erst freiwillig verzichtet hatte, das war doch nur möglich, wenn man mit einer solchen Verdächtigung bestimmte Absichten verfolgte.

Heute weiß man, daß der Ursprung dieser Verdächtigung nicht in Bolivia selbst zu suchen ist, sondern in Perú. Dieses hatte den Konflikt

« VorigeDoorgaan »