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beamten.

bestanden 18 Phylen, welche vielleicht damals Stadtbezirke ohne politische Bedeutung waren 1); namentlich machten die römischen Titel Schwierigkeit; denn wenn man auch dɛxoptoves 2) statuirte, so nannte man doch die Duumviri gewöhnlich ǎpxovtec3) oder otpatrol, selbst in den römischen Colonien 4). Ein drittes Mo- Neue Stadtment, welches in einer Geschichte des griechischen Communalwesens in Betracht zu ziehn sein würde, ist die Einführung neuer Stadtbeamten von Seiten der Staatsregierung. Wir haben einige derselben bereits kennen gelernt in dem Curator oder Logisten (S. 487) und in den Censoren; es gehören dazu aber auch verschiedene Polizeibeamte, der vuxτootpatyós 5) und der eipývaрxos), welcher letztere wohl identisch war mit dem in Smyrna vorkommenden στρατηγὸς ἐπὶ τῆς εἰρήνης"), aus zehn von der Stadt vorgeschlagenen Personen durch den Statthalter der Provinz gewählt wurde) und ein Corps von Stadtsoldaten oder Gensdarmen (dtwɣuitat) 9) zur Verfügung hatte; ferner die decemprimi (dexáлpoτot), welche nicht zu identificiren sind mit der in alter Zeit in Rom und den Municipien oft vorkommenden Commission der decem primi 10), quindecim primi 11), quinque primi12), sondern in den asiatischen Städten 13) nicht, wie die decem primi der italischen Mnnicipien, die ersten Senatoren nach der Rangordnung des Album, sondern ein wechselnder Ausschuss der

1) Kuhn 2, 316.

2) Dies griechische Wort kommt öfters vor, z. B. in Sicilien in der römischen Colonie Lilybaeum. C. I. Gr. 5495.

3) z. B. in Neapolis. C. I. Gr. 5836. 5838. 5843.

4) So in Corinth (Libanius Vol. I p. 429 R.) und Palmyra. Waddington n. 2597. 2601. 2606a. 2607.

5) Dig. 50, 4, 18 § 12. Er kommt vor in Tralles C. I. Gr. n. 2930: σтpaτηγήσαντα τὴν νυκτερινὴν στρατηγίαν. Vgl. n. 3948. Er entspricht dem praefectus vigilum, der auch in Nemausus vorkommt. Orelli n. 2157.

6) Kuhn 1, 43. C. I. Gr. Vol. II p. 1123 n. 2930b. Dig. 48, 3, 6 pr.; 50, 4, 18 § 7. Cod. Theod. 12, 14, 1. Cod. Iust. 10, 75. Häufig kommt er bei den Christenverfolgungen vor. Augustini ep. 140. 159. Euseb. Hist. eccl. 4, 15. Ruinart Acta primorum mart. ed. 1713 p. 32. 46. 62. 7) C. I. Gr. n. 3151.

8) Aristides Vol. I p. 523 Dind.

9) Sie erwähnt Capitolin. v. M. Ant. phil. 21. Ammian. 27, 9, 6, und über sie handelt Waddington zu n. 992.

10) S. oben Seite 341 Anm. 2. Liv. 8, 3: 29, 15. Cic. pr. Rose. Amer. 9, 25. ad Att. 10, 13. Orelli 642. 3757.

11) Strabo 4 p. 179. Caesar B. C. 1, 35.

12) Cic. Verr. II, 2, 67, 162.

13) Sie kommen vor z. B. in Amorgos, C. I. Gr. n. 2264; Smyrna, n. 3201; Cius in Bithynien, n. 3732; Iotapa Ciliciae, n. 4413.

Der Irenarch.

Die

δεκάπρωτοι.

Der ἔκδικος.

Bouλ) sind, der mit der Eintreibung der Steuern beauftragt und für jeden Ausfall in denselben verantwortlich ist 2), so dass er den Beamten zugezählt wird, während die italischen decem primi im Gegensatze zu den Magistraten als ausserordentliche Repräsentanten der Curie fungiren. Endlich würden noch zu erwähnen sein der ἔκδικος und der σύνδικος, fur welche beide der lateinische Titel defensor gebraucht wird 3). Der έκδικος kommt schon bei Cicero vor 4) und scheint damals ein Advocat gewesen zu sein, welcher auswärtige Processe der Gemeinde führte 5). Später erscheint er als ein regelmässiger Beamter, welcher in einer Stadt als Stellvertreter des Statthalters fungirt und alle Geschäfte zwischen der Stadt und dem Statthalter vermittelt; als solchen wenigstens erwähnt ihn Plinius unter TraZúdios. ian); der súvotxos dagegen gehört nicht zu den Beamten, sondern ist ein ausserordentlicher Bevollmächtigter der Stadt zur Führung einer einzelnen Sache bei dem Kaiser oder dem Statthalter), und wird als solcher noch von einem Juristen aus der Zeit Constantins definirt $). Eine ganz neue Einrichtung ist der Defensor defensor civitatis, welchen der Kaiser Valentinian I im Jahre 364

civitatis.

1) Dies ersieht man schon aus den Titeln dexapotɛúsa; in den Inschr. von Tralles (Waddington n. 610), lotapa (C. I. Gr. n. 4415), Thyatira (C. I. Gr. n. 3490. 3496. 3498), Patara (C. 1. Gr. n. 4289) und dɛzzяρшτeʊxós (Inschr. v. Philadelphia C. I. Gr. n. 3418). Ob sie indessen immer jährlich gewählt wurden, wie Waddington zu n. 1176 annimmt, ist zweifelhaft, da in Thyatira ein dexaπρшτεúσαç čtη í vorkommt (C. I. Gr. n. 3490).

2) Digest. 50, 4, 1 § 1: patrimonii sunt munera rei vehicularis, item navicularis, decemprimatus; ab istis enim periculo ipsorum exactiones solennium celebrantur. Ulpian. Dig. 50, 4, 3 § 10: decaprotos etiam minores annis viginti quinque fieri pridem placuit, quia patrimonii magis onus videtur esse. 50, 4, 18 § 26: mixta munera sunt decaprotiae et icosaprotiae, ut Herennius Modestinus Nam decaproti et icosaproti tributa exigentes et corporale ministerium gerunt, et pro muneribus defunctorum fiscalia detrimenta resarciunt. S. Huschke Ueber den Census der früheren Kaiserzeit S. 143. Roth p. 71. Rüdiger p. 10. Hegel S. 41. 51. 95. 96. Kuhn 1, 55.

decrevit.

3) Am besten handelt über sie Waddington zu n. 628 und n. 1175.
4) Cic. ad fam. 13, 56, 1.

5) S. die Inschr. von Cibyra, Waddington n. 1212: Kóïvrov Obypávcov πρεσβεύσαντα δωρεὰν τετράκις πρὸς τοὺς Σεβαστοὺς εἰς Ρώμην καὶ μεγάλων πραγμάτων ἐπιτυχόντα, καὶ ἐγδικήσαντα δημοσίας υποθέσεις πολλὰς καὶ μεγάλας. 6) Plin. ep. 10, 110 (111).

7) So heisst es in einem Rescript des Kaisers Hadrian an die Athener C. 1. Gr. n. 355 lin. 55: ἐὰν δὲ ἐκκαλέσηταί τις ἢ ἐμὲ ἢ τὸν ἀνθύπατον, χειροτο νείτω συνδίκους ὁ δῆμος, und bei Philostr. v. Soph. 1, 25, 8: ἤριζεν ή Σμύρνα ὑπὲρ τῶν ναῶν καὶ τῶν ἐπ' αὐτοῖς δικαίων, σύνδικον πεποιημένη, τον Πολέμωνα.

8) Arcadius Charisius Dig. 50, 4, 18 § 13: defensores quoque, quos Graeci syndicos appellant, et qui ad certam causam agendam vel defendendam eliguntur, laborem personalis muneris adgrediuntur.

einsetzte, um der niederen städtischen Bevölkerung (plebs urbana) gegen die Bedrückungen der Vornehmen und Mächtigen (potentiores) den Schutz zu gewähren, welchen derselben die Statthalter versagten 1); aber auch seine Wirksamkeit wurde bald darauf dahin geändert, dass er eine eigene städtische Gerichtsbarkeit erhielt; und in diesem Sinne erneuerte sein Amt im Jahre 538 der Kaiser Iustinian durch eine Verfügung, in welcher diesem Defensor der Titel ἔκδικος, nicht σύνδικος beigelegt wird 2).

Es war einer der Zwecke dieses Buches, die Bedeutung der römischen Stadtgemeinden für die ganze römische Staatsverwaltung zur Anschauung zu bringen. Dieser Zweck hat sich nicht für alle Perioden in gleicher Weise erreichen lassen. Wenn namentlich, wie wir gesehen, der Uebergang der sehr verschiedenen Stadtverfassungen in die conforme Decurionatsordnung sich unserer Kenntniss fast ganz entzieht, so ist dies nur eine der dunkelen Seiten der Geschichte des dritten Jahrhunderts, welches in allen Fragen der inneren Entwickelung des Reiches bis jetzt der Forschung unüberwindliche Schwierigkeiten darbietet. Hoffen wir, dass es dem diesen Untersuchungen gegenwärtig lebhaft zugewendeten Eifer gelingen möge, in neuen Quellen neue Anhaltspuncte für das Verständniss auch dieser Periode zu gewinnen.

1) Bethmann-Hollweg Röm. Civilprocess 3 S. 107. Walter Gesch. d. Röm. Rechts § 394. 2) Iustinian. Novell. 15: пepì tăv ¿xòíxwv.

Druck von Breitkopf und Härtel in Leipzig.

Berichtigungen und Zusätze.

S. 43 ist Anm. 1 durch ein Missverständniss aus der ersten Ausgabe in die neue übergegangen. Sie ist ganz zu streichen und statt dessen zu schreiben: S. unten S. 493.

S. 78 ist hinzuzufügen die athenische Inschr. C. I. L. III p. 985 n. 6103, in welcher zum erstenmal der lateinische Titel corrector provinciae Achaiae vorkommt.

S. 80 Anm. Zeile 4 lies: T. Fl. Postumius Titianus.

S. 106 Anm. 1, letze Z. lies: während Detlefsen statt:

lefsen.

S. 185 Zeile 6 lies: dyopàs dix@v.

wozu Det

S. 189 Zeile 2. Statt Apollonis lies Apollonidea. Anch bei Cic. pr. Flacco 21, 51 ist statt Apollonidem, welches Halm beibehalten hat, zu lesen: Apollideam. Vgl. Orelli n. 687 = Mommsen I. N. 2486.

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