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Kunstregeln nicht im Sinne des Vfs. liege, da er vielmehr bezweckt, dass die im Texte selbst bald offen vorliegende, bald mehr oder weniger latente Gedanken-Einheit und Bewegung auch die der Predigt sei, also im Text erforscht und der Predigt zum Grunde gelegt werde, ebendeshalb aber auch in der Proposition und Partition zum entsprechenden Ausdruck komme, und dass der Gemeinde durch die Partition (folglich durch die Ausführung) wirklich dasjenige geboten werde, was ihr in der Proposition versprochen worden ist. Muss man diesen aus der Natur der Sache abgeleiteten Forderungen schon nach der gemeinen Regel, dass ein ehrlicher Mann sein Wort hält, beipflichten, so bleibt nur die Weitschweifigkeit zu beklagen, mit welcher diese einfachen Wahrheiten im Hauptwerk breitgetreten sind. Uebrigens bedeutet das Wort Topik nicht blos die viel bestrittene Lehre von Kategorien und Fächern für einen zu behandelnden Stoff, sondern wird (nach Heubner u. A.) auch von der Beweissammlung und ihren Grundsätzen gebraucht. Dass aber solche Kategorien und Fächer dem Vf. auch bei seinen Dispositionslehren, wir möchten sagen, bei seiner homiletischen Strategik und Taktik, einschliesslich seiner (und der Fickerschen) berechtigten Forderung eines klaren und bestimmten Dispositionsrichtpunctes, vorschweben, dass er also insofern mit Nitzsche und Schweizer zu den „,Topikern" gehöre, scheint er uns nicht mit hinreichendem Grunde gegen P. abzuleugnen.

[3056] Briefwechsel mit den Irvingianern. Geführt und herausgeg. von Mor. Gottwalt Böttger. Im Verlage u. zum Besten des Erziehungsvereins. Leipzig, (E. Bredt.) 1858. VII u. 144 S. 8. (n. 20 Ngr.)

Der Titel ist richtig, das Büchlein selbst aber befriedigt höchstens nach einer Seite hin die von jenem angeregten Erwartungen. Es enthält in Aufsätzen und Briefen des Vfs. an die Irvingianer Böhm und Pochhammer aus den Jahren 1848 und 1857 die dem Vf. aufgestiegenen Bedenken gegen ihre Lehre und ihre Prätensionen, insgesammt auf die h. Schrift gegründet und nicht ohne den Versuch systematischer Ordnung. Es birgt in sich, wollen wir hinzufügen, manches brauchbare Material zur Auffindung und Widerlegung des materialen und formalen Princips der Secte, durch Hervorhebung und Beleuchtung ihrer greiflichen Irrlehren von Jesu sündhafter Natur und vom Apostolat, im Zusammenhang mit den übrigen Irrlehren und ihrer Esoterik, womit ihre Soteriologie und Ekklesiologie behaftet scheint. Die von den Adressaten empfangenen Rückäusserungen hingegen (aus Berlin, Magdeburg und Königsberg) sind so dürftig, dass der Vf. in seinen Repliken und Nachschriften uns fast nur mit Klagen über ihre Haltlosigkeit nicht allein, sondern auch über ihre Gehaltlosigkeit, von welcher höchstens das Pochhammersche Rückschreiben eine theilweise Ausnahme macht, zu unterhalten weiss (-92). Ein Anhang, welcher von S. 93 bis zum Schlusse reicht, enthält Auszüge aus einem Abdruck zweier im J. 1837 und 1839 in der Ev.-K.-Z. erschienenen

Aufsätze (nebst Berichten) über den Irvingianismus, von Merle d'Aubigné und Hengstenberg, liegt also schon darum ausserhalb der Gränzen unsers literarischen Referates.

[3057] Mein Abgang vom Pfarramt nebst 25 Bekenntnissfragen, auf Anordnung des Fürstl. Lippe'schen Cabinetsministeriums formulirt von den Consistorialräthen Münchmeyer zu Buer bei Osnabrück, Reiche zu Bückeburg, Heinrichs zu Detmold, beantwortet von Rud. Kulemann, vordem Pastor und Senior des geistl. Ministeriums zu Lemgo. Ein Beitrag zur Kenntniss der kirchlichen Verhältnisse unserer Zeit. Leipzig, O. Wigand. 1858. 185 S. gr. 8. (n. 20 Ngr.)

Der Vf., im Sept. 1848 vom Magistrat zum Pfarramt der luth. Kirche St. Marien zu Lemgo gewählt, auf Grund einer schon damals von den theol. Facultäten zu Bonn, Berlin und Erlangen gemissbilligten Wahlpredigt, später einer der fünf Landtagsabgeordneten, welche wegen Verweigerung des Huldigungseides vor verhandelter Verfassungsfrage ihres Mandats von Regierung und Landtag für verlustig erklärt worden waren, sollte sich im J. 1856 einer Prüfung seines kirchlichen Standpunctes durch die auf dem Titel genannte Visitations commission unterziehen, zog es aber vor, angeblich wegen Incompetenz der letztern, weil sie nur aus einem in- und zwei ausländischen Commissaren zusammengesetzt sei, mit einem erbetenen Sustentationsgehalte sein dortiges Pfarramt niederzulegen. Die Geschichte dieses freiwilligen Abgangs, im Sinne des Resignirenden abgefasst, bildet den Hauptinhalt der Broschüre (137). Ref. hat sich durch das Detailgewirr der ersteren bis zu Ende, durch die letztere bis in die räumliche und sachliche Mitte durchgearbeitet. Aus ersterer dürfte hervorgehen, dass schon des Vfs. Erwählung, was er davon auch sagen mag, ein Erzeugniss des Jahres 1848 war; aus letzterer, dass seine Theologie ein populärer Pantheismus ist, der es nicht verschmäht, mit unterschiedlichem Geschick, das jedenfalls bei der grossen Menge seinen Zweck erreicht, sich in die Formeln eben derselben Orthodoxie zu kleiden, die er allenthalben perhorrescirt. Wir wünschten seinen unverkennbaren Gaben eine bessere Verwendung, als diese.

Jurisprud e-n z.

[3058] Der Ordo Judiciorum und die Judicia extraordinaria der Römer von O. E. Hartmann, Prof. d. Rechte in Göttingen. 1. Thl. Ueber die römische Gerichtsverfassung. 1. Lief. Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht. 1859. VIII u. 178 S. gr. 8. (n. 1 Thlr.)

Auch u. d. Tit.:

Ueber die römische Gerichtsverfassung. Von u. s. w.

Der alte Sündenbock Theophilus, dieser Ignorant und Stümper unter den Rechtslehrern, als welcher er vielen der Juristen des vorigen Jahrhunderts erschienen, denen seine schlichten, wenn auch

manchmal durch die Feder des Nachschreibers in einzelnen Worten verunzierten Notizen nicht in ihre gelehrten Theorien passten, soll hier wieder in einem Puncte rein gewaschen werden, den selbst sein Gönner Cujacius aus Schonung ignoriren zu müssen glaubte, und nur der grosse Donellus und nach ihm Wenige, unter ihnen in neuester Zeit der Vf. in seinem Contumacialverfahren (Gött. 1851). S. 215-200, beziehentlich unter theilweiser Beistimmung Rudorffs (Röm. Rechtsgesch. I. §. 4. S. 10 m. §. 5. ad not. 9. u. 13), für richtig erachteten. Es ist diess der Satz pr. J. de success. subl. (III. 12) bonorum emtio. . tunc locum habens, quum iudicia ordinaria erant, id est cum solo conventus tempore exercebantur... hodie autem, quum judicia sint extraordinaria atque omnia tempore exerceantur, consequenter bonorum venditiones non sunt in usu (Reiz.). Inzwischen erhalten wir in der vorlieg. 1. Abth. nur die Seife, nämlich einen eben so gründlichen als u. A. auch richtigen Excurs über den Römischen Calender, so wie eingestreut einiges Aetzkali für Th. Mommsens römische Chronologie. Der Vf. stellt zunächst die Begriffe der Bezeichnungen der einzelnen Tage nach ihrer verschiedenen religiösen und bürgerlichen Eintheilung fest. Wir haben vor allen dies nefasti, an welchen das göttliche Recht weder Rechtsprechung (do, dico, addico) noch Verhandlungen mit dem Volke (comitia) gestattet. Ihnen entgegen gesetzt sind die dies fasti im w. S., an welchen diess gestattet war; wieder zerfallend in dies fasti im engeren S., an denen zwar Rechtsprechung, nicht aber Verhandlung mit dem Volke erlaubt, und in dies comitiales, an denen beides statthaft war. Die zweite Eintheilung ist die in dies festi, dem Dienst der Götter gewidmet, und dies profesti der Besorgung privater Angelegenheiten offen stehend. Den dies festi verwandt sind die feriae, dies feriati, Feiertage. Die dritte Eintheilung in dies religiosi und puri ist die schwankendste; der dies religiosus ist zumeist relativer Natur, nämlich nur für gewisse Vornahmen, z. B. Hochzeiten u. s. w. ungünstig. Mancher dies religiosus ist in einem absoluten Sinne für jedes Geschäft nur vielleicht nicht unbedingt für streitige Rechtsgeschäfte (S. 136 f.) ein Unglückstag. Dagegen ist dies purus ein in jeder Hinsicht unverfänglicher Tag. Die dies nefasti waren zum Theil dies fissi, welche, während des Opfers nefasti, fasti wurden nach Beendung des Opfers, quando rex comitiavit fas. Die Sigle für diese Tage NP kann wohl dem Sinne nach richtig mit nefastus prior, n. principio erklärt werden (S. 47). Vertheilte sich das Opfer an den Anfang des Tages (hostia caesa) und dessen Beendung an den Abend (exta porrecta) so blieb der mittlere Theil fastus, und diese Tage hiessen dies intercisi = EN endotercisus. Einen zweiten hauptsächlichen Factor für das Gerichtssystem bildeten die nundinae, die je achten Tage, an denen die Landbewohner (zumeist Plebejer) in die Stadt kamen zum Verkauf und Einkauf, zu Abhaltung ihrer Comitien und zu Erledigung ihrer Rechtsgeschäfte; zum

Theil durch Schiedsspruch ihrer tribuni, beziehentlich ihrer aediles (S. 82 f.). Da sie nun die übrigen zwischen liegenden je 7 Tage zumeist der Arbeit auf dem Lande widmen mussten, also nicht in die Stadt kamen, und die nundinae nicht gerade immer (vielmehr erst durch die lex Hortensia) dies fasti waren, wo sie allein gegen die Stadtbewohner Recht erlangen konnten, in der Regel auch die Centuriatcomitien nicht an ihnen abgehalten werden sollten, so waren sie durch diese Einrichtungen in diejenige unterdrückte Lage gebracht, die die verschiedenen secessiones, und die Klagen der Plebejer über Bedrückungen der Patricier veranlassten. Halfen nun den Patriciern alle diese Kunststücke einschliesslich der ludi votivi nicht, so gab es noch einen ergötzlichen Ausweg, die ludi stativi (S. 123 f.), um den Calender passend für dessen Verfertiger einzurichten. Der Vf. bestimmt nun von den Julischen 365 Tagen 53 dies nefasti, 77 d. fissi, 46 d. fasti, 189 d. comitiales (S. 140), und sein calendarium restitutum (S. 166–171) zeigt unter Berücksichtigung der 13 alten zumeist verstümmelt erhaltenen Calendarien, deren Entstehungszeit S. 162 f. nachgewiesen wird, das Calenderschema für die erste Kaiserzeit. Wir werden uns freuen, wenn wir recht bald die Fortsetzung dieser interessanten Schrift anzuzeigen in der Lage sind.

[3059] In fr. VI. communia praediorum commentatio. Auctore Fd. Frid. Alb. Muther, J.U.D. Erlangae, Deichert. 1858. V u. 67 S. gr. 4. (n. 10 Ngr.)

Diese von der Königsberger Juristenfacultät des Preises würdig befundene Concurrenzschrift behandelt einleitungsweise die römischen Formen der Servitutenbestellung, bespricht sodann den Widerstreit zwischen L. 6 pr. und L. 8 D. comm. praed. mit einem Excurse über unnütze Servituten und die Untheilbarkeit servitutischer Rechte, verschreitet weiter zu der Erklärung des letzten Theiles der L. 6 cit. und zieht endlich Schlüsse auf die Natur dieser Rechte aus dem Umstande, dass sie bei Veräusserung eines Grundstücks ausgeschieden werden kann. Der Inhalt der Schrift schweift somit mehrfach über die Aufgabe und den Titel hinaus. Die fragliche Antinomie hält der Vf. mit Voorda gegen Cujacius und Vitalis für unlösbar, bezeichnet inzwischen die Meinung des Ulpian in der L. 6 cit. als die vorzüglichere. Dem Ref. scheint die Regel nulli res sua servit auf den Fall, wenn Jemand zwei gesonderte Grundstücke besitzt und dem einen zu Gunsten des andern eine Servitut auferlegt, nicht in ihrem vollen Umfange anwendbar; wie denn die Stellen, wo jenė Regel vorkommt, derartige Fälle nicht berühren, Zudem kommen bei städtischen Grundstücken Beeinträchtigungen der natürlichen Freiheit vor, welche, so zu sagen, Seiten des gleichzeitigen Eigenthümers zweier benachbarter Grundstücke dem einen zu Gunsten des andern factisch auferlegt werden; z. B. das was wir wenn die Eigenthümer verschiedene sind, servitus oneris ferendi, projiciendi us. w. nennen. Tritt nun der gleichzeitige Eigenthü

mer Z der insula A und der insula B

das Beispiel ist gewählt,

weil sich bei insulis die Verschiedenheit der Grundstücke am deutlichsten markirt mit X und Y gleichzeitig in Kaufsverhandlungen, der Gestalt, dass er an X die insula A, an Y die insula B verkauft, und sagt nun zu X und Y der gegenwärtige factische Zustand beider insulae hat künftig, so weit dadurch die natürliche Freiheit der einen zu Gunsten der andern beschränkt erscheint, als Servitut zu gelten; oder ich mache mir vom X aus, dass er A nicht höher baue, dem Y aber verspreche ich, dass A zum Nachtheile der Aussicht von B nicht höher gebaut werden dürfe, und es herrscht hierüber Consens, so ist nicht abzusehen, warum nun, wenn diess nur vor der factischen Uebernahme erfolgt, A nicht serva der B sein solle. Somit enthält L. 8 in fine nicht eine Antinomie gegen L. 6, sondern nur einen Zusatz, welcher vor der falschen Anwendung der Regel: alienis aedibus nec acquiri nec imponi servitus potest auf den Fall sichern soll, dass der gleichzeitige Eigenthümer vor der durch traditio vollendeten alienatio die Fortdauer des derzeitigen factischen oder den Eintritt des künftigen wirklichen Servitutenverhältnisses bei gleichzeitiger Veräusserung an verschiedene Dritte stipulirt. Die Latinität des Vfs. ist eine erträgliche. Einzelne Druckfehler wie cogiterit S. 18 und ambis aedibus S. 23 wollen wir demselben nicht zur Last legen.

[3060] Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn, insbesondere über die cautio damni infecti und die aquae pluviae arcendae actio, nebst Beiträgen zur Negatorienklage und zum Wasserrechte. Von Dr. Ch. A. Hesse, Gerichtsamtmann (zu Eisenberg). Eisenberg, Schönesche Buchh, 1859. VIII u. 338 S. gr. 8. (n. 1 Thlr. 20 Ngr.)

Wir besitzen vom Vf. bekanntlich aus früherer Zeit bereits eine geschätzte Monographie über die cautio damni infecti (1838). Das vorliegende Buch enthält nicht blos eine erweiterte Bearbeitung dieser Lehre, sondern es erstreckt sich auch über andere Rechtsverhältnisse der Grundstücksnachbarn, wie sie der Titel aufführt, und den Vf. hat hierbei, seiner Versicherung im Vorworte zufolge, eben so der Wunsch einer theoretischen Vervollständigung seiner früheren Arbeit als die Rücksicht auf die Praxis geleitet, in welcher er dergleichen Gegenstände häufig verhandelt gefunden hat. Das Buch zerfällt hiernach in die zwei, in dem Titel bezeichneten Theile, wobei zu bemerken ist, dass die Negatorienklage in der 2. Abtheil. nicht speciell zur Betrachtung gebracht wird, vielmehr enthält diese 2. Abtheil. nur (S. 184-270) eine Entwickelung der Lehre von der aq. pl. arc. actio und (S. 271-295) Beiträge zum Wasserrecht, während die umfassendere 1. Abth. in 16 Abschnitten (S. 1 – 183) ausführlich die Lehre von der cautio damni infecti behandelt. Wir müssen Fachzeitschriften die speciellere Würdigung des reichen, hier gebotenen, dogmatisch-exegetischen Stoffes und der. daraus für das bestehende Recht gezogenen Resultate überlassen. Vom praktischen Standpuncte aus ist der Vf. der Ansicht, dass die

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