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Literarisches Centralblatt

Literarisches
für Deutschland.

Verantwortlicher Herausgeber Prof. Dr. Fr. 3arnde.

Berlegt von Eduard Avenarius in Leipzig.

1861.

26. Dctober.

Diese Zeitschrift erscheint jeden Sonnabend. Der Preis für ein Vierteljahr ist 1 Thlr. 10 Sgr.

Geschichte. Biographie.

De rerum transmarinarum qui Guilelmum Tyrium excepisse fertur Gallico auctore. Scrips. Ludovicus Streit. Greifswald, 1861.

(IV, 76 S. 8.)

Der Verfasser folgt in der Behandlung seines Gegenstandes treu den Mustern historisch kritischer Forschung. Der Ernst und die Sorgfalt in der Untersuchung, wie die Liebe, mit der die Arbeit ausgeführt ist, lassen wünschen, daß der jugendliche Verfasser fortschreitend bald mit einem neuen ähnlichen Zeichen seines wis senschaftlichen Strebens hervortreten möge.

No 43.

gegeben, welche von der Kritik als eine sehr oberflächliche und ungenügende Arbeit nachgewiesen wurde. Dadurch hat er sich jedoch nicht abhalten lassen, eine ähnliche Geschichte der deutschen Reichsstädte zu unternehmen, welche noch viel ungenügender ausgefallen ist. Man kann zwar schon nach dem äußeren Umfange des Bandes, der auf 406 Seiten die Geschichte von 46 ReichsIm Anschluß an die Forschungen Reugnot's und Mas- städten abhandelt, nichts Gründliches erwarten, aber es wäre Latrie's hat der Verfasser in Arnold (Hernoul) den Autor der doch möglich gewesen, selbst innerhalb dieses beschränkten Raumes französischen Fortsetzung der Geschichte Wilhelm's von Tyrus, Besseres zu geben. Der Verfasser scheint gar keine Ahnung davon welche die Geschichte des Reiches Jerusalem von Eroberung der gehabt zu haben, was er zu leisten habe, wenn er ein für geschicht Stadt durch Saladin bis zu dem bevorstehenden Zuge Friedliche und staatsrechtliche Studien brauchbares Nachschlagebuch rich's II enthält, anerkannt. Arnold hatte den Plan gehabt, die liefern wollte, denn er hat kaum mehr gegeben, als man im nächKriege Saladin's zu beschreiben, führte aber die Darstellung über sten besten Conversationslericon findet, und oft nicht einmal so fein ursprüngliches Ziel hinaus bis zum Jahre 1229. viel. Er scheint sich nicht einmal die Mühe genommen zu haben, sich nur die genaue Kenntniß der einschlägigen Literatur zu verschaffen. In der Vorrede sagt er, er habe die Quellen, aus denen er geschöpft, überall angegeben. Daraus muß man schließen, daß er häufig die besten Monographien nicht einmal dem Namen nach gekannt hat; so vermissen wir z. B. bei Aalen die von Herm. Bauer, bei Augsburg die Werke von Paul v. Stetten, bei Edin die Arbeiten von Leon. Ennen, bei Kempten das Werk Goggenmullers, bei Reutlingen Geyler's Denkwürdigkeiten, bei Rottweil Chronik Lehmann's, bei Ulm K. Jäger's Verfassungsgeschichte, bei Worms Fr. 3orn's Chronik. Von allgemeineren Städte geschichten ist Berthold's Geschichte des deutschen Städtewesens und Arnold's Verfassungsgeschichte deutscher Freistädte zwar angeführt, aber nicht benust, K. Hegel's Werk über die Städteverfassung in Italien, das bekanntlich auch für die deutsche Städte geschichte so wichtig ist, scheint der Verfasser nicht zu kennen. Das ganze Werk ist aus G. W. Hugo, die Mediatisierung der deutschen Reichsstädte, dessen Verweisungen auf Lünig, einigen zufällig zusammengerafften Monographien und einigen anderen Büchern leichtfertig zusammengeschrieben, und weit entfernt eine zu wissenschaftlichem Gebrauche dienliche Sammlung deutscher Städtegeschichten zu sein.

K.-V.

Gaisser, Prof., Charakteristik des Bischofs und Chronisten Otto von Freisingen. (Programm des Gymnas. zu Rottweil.) Rott-Rückgaber's Geschichte dieser Stadt, bei Speyer die so bekannte weil, 1860. Tübingen, Fues' Sort. in Comm. (32 S. 4.) 11, Sgr. Im vorlegten Decennium ist die Person des Bischofs Otto | des Großen von Freisingen Gegenstand zweier Monographien geworden, und neuerdings haben die Werke desselben in zwei : Auffäßen von Wilmans (Archiv für deutsche Geschichtskunde Bd. X. XI) eine scharfsinnige Untersuchung erfahren. Dennoch fühlte der Verfasser sich veranlaßt, auf denselben Gegenstand zu rückzukommen, vorzüglich in der Absicht,, eine eingänglichere Charakteristik der Schriften Otto's zu geben, den Plan und Gang seines großen Werkes, der Chronik, so wie dessen eigenthümliche 1 Weltanschauung im Zusammenhange darzustellen. Der erste Theil der Abhandlung enthält eine allgemeine Uebersicht der äuße ren Lebensverhältnisse Otto's. Im zweiten Theile charakterisiert der Verfasser die Historiographie jener Zeit und untersucht, in wie weit nach Bildung und Stand Otto zum Geschichtschreiber befähigt war. Dann gelangt Hr. Gaisser zu seiner Hauptaufgabe, die Chronik Otto's nach ihrer eigenthümlichen Auffassung und Behandlung des weltgeschichtlichen Stoffes zu betrachten. Die Weltgeschichte ist Otto, wie Augustin und Orosius vor ihm Tie angesehen, seiner Grundanschauung nach eine Geschichte des Hottesstaats. Die historischen Erscheinungen innerhalb des Anfanges der Weltgeschichte (der Schöpfung) und des Endes der felben (des Weltgerichts) sind nicht zusammenhanglose Thatsachen, sondern nach einheitlichem Plane durch das Walten Gottes zum Heile des Menschengeschlechts geleitete Führungen. Einige Be merkungen über die Darstellung und die Sprache Otto's bilden den Schluß. Wir können diese Abhandlung, sowohl was die an: genehme Darstellung, als was die Behandlung des Gegenstandes angeht, eine recht willkommene Gabe heißen.

Morell, Karl, Karl von Bonstetten. Ein schweizerisches Zeit- und Lebensbild. Nach den Quellen dargestellt. Winterthur, 1861. Lücke. (VII, 392 S. 8.) 1 Thlr. 15 Sgr.

Ein allerliebstes Büchlein, das uns nicht nur das Bild des liebenswürdigen gelehrten Dilettanten Bonstetten mit biographischer Kunst vorführt, sondern auch das sociale und politische Leben der Schweiz seit Mitte des vorigen Jahrhunderts trefflich schildert. Das biographische Material ist theils dem gedruckten Briefwechsel Bonstetten's und anderen seiner Schriften entnommen, theils der im vorigen Jahre erschienenen Schrift von Aimé Steinlen: Charles Victor Bonstetten, étude biographique et litéraire. Lausanne, 1860. Da dieser Biograph zwar den Stoff fleißig ge= sammelt hat, aber sich auf die Lebensgeschichte Bonstetten's be schránkt und vermöge feines conservativen Standpunktes der Lebensfrischen, freisinnigen Persönlichkeit Bonstetten's nicht ganz gerecht wird, so fand sich Morell durch diesen Vorgang mehr an getrieben als abgehalten, die Lösung der Aufgabe in anderer Weise zu versuchen. Er wollte die natürliche Verflechtung von BonstetDer Verfasser dieses Buches hat vor einigen Jahren eine ten's Schicksalen mit der geistigen u. politischen Bewegung seines Geschichte der fäcularisierten Bisthümer Deutschlands heraus- | Vaterlandes und feiner Zeit dazu benußen, dem Bilde seines Helden

K.-V.

Schmid, Dr. Geo. Vict., die mediatifirten freien Reichsstädte Teutschlands. Frankfurt a. M., 1861. Sauerländer's Verlagshdig. (XVI, 406 S. mit eingedr. Holzschn. 8.) 2 Thlr. 12 Sgr.

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einen allgemeinen historischen Hintergrund zu geben, und es ist ihm dies in ausgezeichneter Weise gelungen. Zunächst giebt er in der Einleitung eine Charakteristik von Volk und Staat im 18. Jahrhundert." Da Bonstetten aus der Bernischen Familienari | stokratie hervorgegangen war, so bildet diese einen Hauptzug des Bildes. Die beiden folgenden Capitel, die Lehrjahre und Wanderjahre, geben dann Gelegenheit, auf die Culturzustände Genfs und das Gepräge, das sie durch Rousseau's und Voltaire's Einwirkungen erhielten, und manche andere Beziehungen der Zeit bildung einzugehen. Die amtliche Thätigkeit Bonstetten's, seine Landvogteien in Rougemont und Noyon geben Veranlassung, die Verhältnisse der Bernischen Unterthanenländer, die schlechte Verwaltung in denselben und die Ursachen der schweizerischen Revolution zu beleuchten, auch werden die Anfänge der lehteren, welche Bonstetten im Frühjahre 1798 zur Flucht nöthigten und um Amt und aristokratische Vorrechte brachten, erzählt. Bei den weiteren politischen Ereignissen ist nun Bonstetten nicht mehr betheiligt, da er, nicht auf einen politischen Charakter und Staatsmann angelegt, den Wirren und Nöthen seines Vaterlandes entfloh und bei seiner Freundin Friederike Brun in Kopenhagen eine fried: | liche Stätte fand. Sein Biograph begleitet ihn dorthin, aber erzählt uns nachher auch, was indessen in der Heimath_geschah, | wie die alte Bernische Regierung und die Familienaristokratie sich auflöste und unter französischer Protection sich eine schweizerische Gesammtrepublik bildete. Wenn wir hier dem Verfasser gern in das bewegtere Leben folgen und uns des Geschickes freuen, mit welchem er die politischen Züge seinem biographischen Rahmen einfügt, so will es uns fast bedünken, es sei schade, daß er nicht lieber das Leben eines der schweizerischen Staatsmänner jener Zeit, eines Escher und Rengger zum Gegenstande seiner schrift: stellerischen Arbeit gemacht hat, als den politisch passiven Bon stetten; aber wir versöhnen uns mit seiner Wahl, wenn wir lesen, wie anziehend er den in Genuß der Freundschaft und Literatur so anmuthig verbrachten Lebensabend des rüstigen Greises schildert. Im Anhange giebt der Verfasser durch Verweisungen auf die von ihm benusten Schriften Rechenschaft über seine Quellen und die Belege zu den im Terte erwähnten Thatsachen und ausgesproche- | nen Urtheilen. Wir können das ebenso belehrende als unterhaltende Büchlein, das sich auch durch elegante Ausstattung auszeichnet, zur Lecture bestens empfehlen.

Mathematik.

Onderka, Vinc., Hauptm., mathematische Geografie. Ein Leitfaden für Lehrer und Lernende. Wien, 1861. Braumüller. (VIII, 232 S. gr. 8.) 1 Thlr. 10 Sgr.

Als wichtigste Frage der mathematischen Geographie stellt der Verfasser hin: welche Form und Größe hat die Erde? Er hat demgemäß alles rein Astronomische, diese Frage nicht Berührende, möglichst ausgeschieden. Der ganze Stoff ist in folgender Weise vertheilt: 1. Scheinbare Bewegung der Gestirne. 1) Ustronomische Vorbegriffe; 2) Gestalt der Erde; 3) tägliche Bewegung der Gestirne und eigene Bewegung derselben; 4) Methoden, die Zeit zu theilen; 5) Parallare und Strahlenbrechung. II. Wahre Bewegung der Gestirne. 6) Tägliche und jährliche Bewegung der Erde; 7) Entfernungen und Bewegungen der übrigen Himmelskörper; 8) genauere Bestimmung der Gestalt und Größe der Erde, künstliche Erd- und Himmelskugeln. III. Ursachen der Bewegung. 9) Das Gravitationsgeseh; 10) Störungen der Planeten und Monde. Der Verfasser

seht bei seinen Lefern die Kenntniß der niederen Mathematik, ein: schließlich der ebenen und sphärischen Trigonometrie und der analytisch-geometrischen Behandlung der Kegelschnitte voraus, macht indessen auch von der höheren Analysis Gebrauch, so namentlich im 9. Capitel, wo vielleicht eine elementare Ableitung des Gravi tationsgefeßes aus den drei Kepler'schen Gesehen besser am Playe gewesen wäre.

Grund in der verschiedenen Brechbarkeit der einzelnen Strahlen des weißen Sonnenlichtes haben. Da Roth am wenigsten, Bie lett am meisten abgelenkt wird, so erscheint nach Untergang det Sonne der westliche Himmel roth gefärbt, die höher liegenden Theile sind orange u. s. f., bis am entgegengesezten Theile des Horizontes die violette Farbe auftritt. In derselben Reihenfolge verschwinden auch am westlichen Horizonte die verschiedenen Farben nach einander und früh treten sie in entgegengesetter Reihenfolge im Osten auf. Nach dieser Erklärung müßten wir den ganzen Tag über den Himmel mit den Farben des Regenbogens ge schmückt erblicken. S. 104 wird als Beweis für die Rotation der Erde angegeben:,,Sämmtliche Planeten rotieren, wie die Beobachtungen zeigen, um fire Uchsen von Westen nach Osten,“ während später der Verfasser selbst sagt, daß bei Uranus unt Neptun eine Rotation noch nicht konnte beobachtet werden. Un dieser Stelle hätte auch der Foucault'sche Pendelverfuch erwähnt werden sollen. S. 143 wird Enke statt Hencke als Entdecker der Asträa angeführt. Im 8. Capitel fehlt die Besprechung der Parallelkreismessungen, auch hätte die Bestimmung der Gestalt der Erde mit Hülfe des Pendels eingehender behandelt werden können. Zu kurz wird die Bestimmung der Dichtigkeit der Erte abgefertigt. Der Verfasser sagt uns, daß man sich hierzu des Pendels bedient, und daß Maskelyne und Cavendish auf ganz verschiedenen Wegen die Dichte der Erde 41⁄2mal so groß als die des Waffers gefunden haben. Dieß ist nicht ganz richtig. Aus den Beobachtungen von Maskelyne und Hutton am She hallien ergiebt sich 4,713 und aus Cavendish's Versuchen mit der Drehwage 5,448. Die neueren Untersuchungen von Baile und Reich, welchem lehteren wir 5,577 als die zuverlässigste Zahl verdanken, hat der Verfasser gar nicht erwähnt. - Die et was abgeschmackte Apfelgeschichte hätte bei Erwähnung der Entdeckung des Gravitationsgefezes durch Newton füglich wegbleiben können. — Etwas sonderbar ist auch die Orthographie des Verfassers. Derfelbe schreibt,,ungeräumt“,,,Cilinder'' und daneben,,hydrografisch";,,Athmosphäre“ und,, Erathosthenes", sowie die Abwechselung zwischen „Kepler“ und „,Keppler“ sint wohl nur Druckfehler. G-I.

Medicin.

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Archiv für pathologische Anatomie u. Physiologie u. für klinische Medicin. Hrsg. von R. Virchow. 22. Bd. 3. u. 4. Heft. Inh. Prof. B. S. Schultze, ein Fall von Heterotaxie der Bauch- und Brusteingeweide u. wahrscheinl. Offenstehen des Foramen ovale Bebs allgem. Bemerkungen üb. die Genese dieser beiden Bildungsfehler. Dr. G. Lammert, über Missbildungen. - Dr. E. Leyden u. Dr. Ph. Munk, Nieren affection bei Schwefelsäure-Vergiftung. Dr. G. Walter, über den feineren Bau des Bulbus olfactorius. Dr. Ed. Rint fleisch, inwiefern u. auf welche Weise gestattet der Bau der verschied. Schleimhäute den Durchgang von Blutkörperchen u. anderen kleinen Theilen u. ihre Aufnahme in die Gefässe. (Preisschrift.) - Dr. W. Stricker, von der Uebertragbarkeit der Syphilis durch Kubpocketimpfung. Ueber den Aussatz der Gegenwart in aussereurop. Ländern. (Brief. Mittheilungen an den Herausg.) 1-6. — H. Köbner, üb. Sycosis u. ihre Beziehungen zur Mycosis tonsurans. - Dr. R. Overbeck, zur Mercurfrage. R. Virchow, ein Fall von Transposition der Eingeweide u. ausgedehnten Localerkrankungen beim Neugeboren.Prof. F. Grohe, Vivianit-Bildung der Leber.

Adolf Henke's Zeitschrift für die Staatsarzneikunde, fortgesetzt von Fr. J. Behrend. 41. Jahrg. 4. Viertelj.-Heft.

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Inh. Dr. Hofmann, die Reformfrage der Physikate in Bayern. - Derk Dr. Lehrs die künftige Stellung der Zahnheilkunde in Deutschland. die Tödtung auf psychischem Wege. Dr. Pfaff, Bericht über de im Jahre 1860 vorgenommenen gerichtsärztl. Untersuchungen. Journal für Kinderkrankheiten. Hrsg. von Fr. J. Behrend u A. Hildebrand. 7. u. 8. Heft.

Inh. Dr. C. West, zur Kenntniss u. richtigen Würdigung der Gehirnaffektionen bei Kindern. Dr. A. Brünniche, ein Versuch zur B stimmung der speziellen Diagnose in einem Falle von organ. Hirakraskheit. - Ders., üb. den Veitstanz. - 0. Storch, üb. das angeborest Hygrom des Halses. Dr. W. Jenner, über Tuberkulose a. die Beweise von Tuberkelablagerung beim Kinde.

Kraus, Dr. Fel., Ob.-Stabsarzt, das Kranken-Zerstreuungs-System als Schutzmittel bei Epidemien im Frieden und gegen die verbeerenden Contagien im Kriege nach den Erfolgen im Feldzuge ven J. 1859. Wien, 1861. Klemm in Comm. (XIX, 244 S. gr. 8.) 2 Thlr. Die Krankenzerstreuung oder die den Bedingungen und An

Mit der vorstehend angedeuteten Unordnung kann man wohl zufrieden sein, auch die Darstellung läßt im Allgemeinen nichts zu wünschen übrig. Aber einige Einzelheiten haben den Referen ten befremdet. Zunächst findet man S. 98 eine eigenthümliche Erklärung der Morgen- und Abendrothe. Diese sollen ihrenordnungen der Heilkunde möglichst entsprechende Unterbringung

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Nechts- und Staatswissenschaft.

Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts hrsg. von E. J. Bekker u. Thd. Muther. 5. Bd. 2. Hft.

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501.

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Inh. G. J. Bekker, die gefeßl. Eigenthumsbeschränkungen des Römischen
Rechts. Bluhme, der burgundische Reichstag zu Ambérieur vom J.
Th. Schüße, das Stillschweigen des Richters über Partei-
anträge. Rudorff. Pflichttheilsverlegung durch gegenseitige Fidei-
commissubstitution des leberlebenden, an einem Rechtsfall erläutert.
A. Bechmann, über die sogenannte dos tacita.

Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß. Hrsg. von J. C. B. v. L in de
u. J. F. Schulte. N. F. 19. Bd. 1. Heft.

:

und Vertheilung der Kranken beruht, wie der Verfasser darthut, | Werth man Diagnosen einer Tuberculosis acuta u. f. w. beizueinmal auf der Organisierung von Krankenfammelplägen in ent: legen habe? Die Ausstattung ist eine durchgehends lobenssprechender Lage und Ausdehnung in Form von Lagerzelten, durch werthe. Flugdächer geschüßten Räumen u.s.w., andererseits auf der rechtzeitig eingeleiteten Abtransportierung der Kranken und Verwundeten aus dem Bereiche der operierenden Armee nach einer einheit lichen, organisch verbundenen Methode. Der Verfasser hat bei feiner auf vielseitige praktische Erfahrungen sich stüßenden Arbeit fast ausschließend die Verhältnisse des Militärs im Auge, ver breitet sich innerhalb dieses Gesichtspunktes aber in sehr ausführ licher, im Allgemeinen auch recht verständiger Weise über die hier einschlagenden Punkte, über die Anwendung der Zelte als Kran: kenunterkunftsmittel, Schiffs ambulancen, Krankentransportmittel u.s.w. Die Arbeit hat jedoch zwei hauptsächliche Fehler an sich. Durch das einseitige Festhalten eines an und für sich ganz zweckmäßigen Principes wird der Standpunkt zu Gunsten dieses verrückt und die ruhige, objective Beurtheilung gestört, indem die Beleuchtung lauter helle Stellen zeigt, nicht aber auch die von diefen Stellen ausgehende Beschattung. Bemerkungen, wie: ,,Das Kranken - Zerstreuungs - System ist daher keine eitle Projectenmacherei, es ist der einzige Rettungsweg für Tausende und wird sich als bester Schuß für alle kriegführenden Heere hoffentlich auch in Zukunft bewähren," finden sich häufig. Eine zweite Schattenseite des Werkes ist die breite, durch häufige Wiederholungen oft ermüdende Darstellung, in der das Gute von des Verfassers Ansichten schwer aufzufinden ist. Durch eine kurze, aber scharfe Darlegung und Begründung seines Systems würde der Verfasser demselben sicher auf leichtere Weise Freunde und Anbanger erworben haben. Manche nach Subordination schme: dende Bemerkungen und Anschauungen berührten den Referenten unangenehm. Die von dem Verfasser mitgetheilte und zur Stüße feiner Behauptung angezogene Statistik entspricht einem Embryonalzustande, jedenfalls gewährt sie dem fernstehenden, ruhigen Beurtheiler keinerlei irgend genügende Unhaltepunkte. Unge achtet dieser und mancher anderen Mängel können wir doch die Schrift dem Studium der Militärärzte empfehlen, da die vorge tragene Idee eine gute, mancher Ausbildung fähige ist, und der Berfasser offenbar für seinen Gegenstand warme Begeisterung zeigt.

Inh. D. Schönemann, über das Wesen der suspensiv bedingten Rechtsgeschäfte. Dr. Friz, über den Musterfall der römischen Gorrealobligationen. (Schl.) — Ders., weitere Vertheidigung der Accursischen Gr= klärung des unus casus" in §. 2. J. de actiouibus. (Schl.) — Dr. F. Noellner, über das richterl. Prüfungsrecht der Verfassungemäßigkeit landesherrl. Berordnungen im Großh. Hessen, im Vergleiche zu einem Rechtsgutachten der Zuristenfakultät zu Heidelberg.

Monatsschrift für deutsches Städte und Gemeindewesen, hrsg. von A. Piper u. H. Stolp. 7. Jahrg. 9. Heft.

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Inh. Der erste Prozeß des Fiskus gegen märkische Städte im 3. 1473.
Zur Geschichte u. Kritik der Sächsischen Städteverfassung. Innungen
und freie Genossenschaften.

Schwanert, Dr. Herm. Aug., Prof. in Rostock, die Naturalobliga=
tionen des Römischen Rechts. Göttingen, 1861. Vandenhoeck u.
Ruprecht. (VIII, 496 S. gr. 8.) 2 Thlr. 12 Sgr.

Wenn auf einem wissenschaftlichen Gebiete nach vielen Vorarbeiten und Untersuchungen, erwünschten Resultaten im Einzelnen und mißglückten Versuchen im Ganzen, unerwartet ein dickes, scheinbar erschöpfendes Buch über den in Rede stehenden Gegenstand vorliegt, so wird es fast Jeder mit der Erwartung in die Hand nehmen, daß dieser Theil der Wissenschaft nun endlich M. F. auch seinen Abschluß gefunden habe, oder ihm wenigstens nåher gerückt sei, und sich schon im Vorgefühl dieses errungenen Gutes Jahresbericht über die Verwaltung des Medicinalwesens, die mit freundlicher Nachsicht an die Lecture machen. So erweckt Krankenanstalten und die öffentlichen Gesundheitsverhältnisse auch das angezeigte Buch ein entschieden günstiges Vorurtheil, der freien Stadt Frankfurt. Hrsg. unter Mitwirkung d. Physikats namentlich wenn man den Verfasser in der Einleitung (S. 1– von dem ärztl. Verein. III. Jahrg. 1859. Frankfurt a. M., 1861.68) mit beharrlicher Breite die bisherigen Theorien der NaturalSauerländer's Verlag. (VI, 333 S. gr. 8., 1 Tab. in Fol. u. 1 by- obligationen einer kritischen Darstellung unterworfen sieht. drograph. Karte.) 2 Thlr. Sehen wir zu, ob der Verfasser unsere Erwartungen zu rechtfertigen im Stande gewesen ist.

Seitdem wir in Nr. 36, Jahrg. 1859 d. Bl. das erste Erscheinen dieses durch vereinte Kräfte in's Leben getretenen Unternehmens besprochen haben, hat dasselbe durch zwei weitere Jahrgange nicht nur seine Lebensfähigkeit documentiert, sondern auch ein vortreffliches und gesundes Wachsthum an den Tag gelegt. Die Eintheilung ist dieselbe geblieben und müssen wir der Kürze wegen auf unser früheres Referat verweisen. Dagegen ist der dort am Schlusse von uns ausgesprochene Wunsch in anerkennens werther Weise erfüllt, indem der vorliegende Jahrgang ein sehr reiches wissenschaftliches Material bietet. Wir machen zunächst uf die größere Arbeit von Dr. Kerner über die Trinkwasser Frankfurt's aufmerksam, in welcher der Verfasser ein recht an chauliches, möglichst vollständiges Bild von der Qualität und Bertheilung der Trinkwasser in der Bevölkerung entwirft, fich uf zahlreiche sorgfältige qualitative und quantitative Analysen tüßend. Aus den ärztlichen Berichten müssen wir rühmend her orheben den von Dr. Lorey über das Senkenberg'sche Bürgerhospital, über das Militárhospital von Dr. Bårwindt, den an praktischen Bemerkungen besonders reichen von Dr. Knoblauch iber das Rochushospital, den von Dr. Hoffmann mit bekann er Klarheit und Schärfe über die Jrrenanstalt erstatteten u.a.m. Die Zusammenstellung der Todesfälle nach den Ursachen würde ei einer Revision der angeführten Ursachen und größeren Vereins achung sicher an Werth gewinnen; z. B. könnte Dentitio dificilis u. a. füglich wegfallen; die Erklärung: Ileus,,,Darm: icht ist dem Referenten ganz neu. Sollte es, da 42,89 Proc. Der Gesammtsumme aller Todesfälle durch Section festgestellt ind, nicht råthlich sein, auch davon allein Kenntniß zu geben, da nan dadurch ein sicheres Resultat erzielte und wüßte, welchen

Nachdem sich der Verfasser gegen die Ansicht_erklärt hat, welche die Naturalobligationen einem besonderen Rechtsgebiete, dem ins gent., zuweist, scheidet er zuvörderst in Abschn. I (S. 69 -93) die Fälle,, der klagbaren nat. obl.“, d. h. diejenigen Stellen aus, in welchen eine civ. obl. auch nat. genannt wird, weil sie eben eine,,nat., d. h. reale" causa hat, wie z. B. das mutuum (1. 84, §. 1 de R. J.), und wendet sich dann in Abschn. II (S.94 –154) zu den Fällen,,eines nat. debere ohne obligatorische causa," wohin das nat. debitum des lib. an den patron. hinsichtlich der op. offic. und das aus dem nud. pact. entstehende nat. debitum gehören. Diese Verpflichtungen beruhen nämlich einzig auf dem,,dem positiven Rechte fremden ius nat., d. h., der sich aus der Sache selbst ergebenden Regel, wie sie ohne positive Rechtsbestimmung sich darstellen würde" (S. 123), und welche Rechtswirkungen nur dadurch hervorbringt, daß,,das positive Recht in Bestimmung des Begriffs von indebit. auf jenes ius nat. Rücksicht nahm, und durch die ebenfalls durch positive Rechtsbestimmungen eingeführte exc. pacti" (S. 152). So gelangt denn der Verfasser in Abschn. III (S. 155 ff.) zur Betrachtung der eigentlichen obl. tantum nat. Obl. nat. ist eine klaglose Obligation; da sie nämlich ebenso wie die civ. auf einer civ. causa beruht, so daß aus ihr gleichfalls ein rechtliches debere hervorgeht, so besteht ihre einzige Verschiedenheit von jener in der Rechtswirkung (S. 156 ff.). Die civ. obl.,,ist mit einem Rechtsmittel zur zwangsweisen Realisation ihres Inhalts versehen" (S. 232). Nun ist aber,,der Begriff der obl. wesentlich an die actio gebunden“ (S. 157), ja,,die actio ist das einzige Recht, welches aus der obl. hervorgeht" (S. 165). Wenn man

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also die actio abziehen würde, so könnte auch eine obl. nicht mehr | lich keinen Grund, sich über diese neue philosophische Populariz übrig bleiben, und dennoch hat die nat. obl. rechtliche Bedeutung. Der Verfasser gesteht, daß die Sache sehr schwierig ist (S. 156), und scheint noch nicht recht im Klaren darüber zu sein, wie er sich aus dieser Schwierigkeit herauswickeln soll. Aber eine genaue Betrachtung der positiven Wirkungen der nat. obl. (S. 186 222) führt ihn zu dem ersehnten Auswege, um welchen ihn wahrlich jeder Civilist beneiden könnte. Er entdeckt nämlich die Römische Anschauung, nach welcher der,,Obligationsact lediglich feinem Inhalte nach für eine rechtliche causa solv. gilt, deren Realisation dann freilich von einem selbständigen, freiwilligen Erfüllungsacte des Schuldners abhängig ist." Nun ist aber noch ein Hinderniß zu nehmen. Diese Anerkennung des bloßen factum als causa solv. mußte sich doch gerade in dem Aufstellen einer,,in einem im Verhältniß zur Lebensdauer kurzen Zeitraume actio für dessen Inhalt manifestieren, welche bei der nat. obl. fehlt? Doch was macht's? Die obl. nat. bleibt dennoch eine obl., weil im gefunden, naturgemäßen Zustande der Schuldner auch abgesehen von der act. erfüllt (S. 225 — 227). Auf der einen Seite ist daher das Factum, welches die nat. obl. begründet, ein rechtliches Factum, da es ein rechtliches debere begrün det, auf der andern ein bloßes Factum ohne jede Rechtsfolge, die obl. nat. also kein vinc. iuris, fondern höchstens aequitatis. Oder kurz gesagt: die obl. nat. begründet zwar ein Rechtsverhältniß unter den Parteien und hat so,,rechtliche Bedeutung", sie hat aber keine,,rechtliche Wirkung“ (S. 229–232).

Sollen wir noch dem Verfasser in der Darstellung der,,ein zelnen Anwendungen der nat. obl. (S. 234 ff.) folgen? Das dürften wir wohl bei dem uns zugemessenen Raume d. Bl. kaum verantworten können. Oder sollen wir die eben referierte neue Auffassung des Verfassers kritisieren? Wir glauben, das Referat wird die beste Kritik sein. Aber eine Bemerkung können wir im Interesse der Wissenschaft nicht unterdrücken. Wir halten jeden Autor für so ehrlich, daß er durch sein Buch nicht bloß die Lite: ratur zu vermehren, sondern die Wissenschaft wahrhaft zu berei chern glaubt, aber nicht Jedem trauen wir die gleiche Selbstbeschränkung zu, aus der ganzen Masse der von ihm verarbeiteten scheinbaren Resultate nur das eigentliche Werthvolle, die wirklichen Resultate mit gewissenhafter Selbstkritik zur Publication auszuwählen. Der moderne literarische Schlendrian bringt es freilich mit sich, daß man mit dem gewonnenen reinen Metall noch sämmtliche Schlacken und sonstigen Abfall- und dieser bildet bekanntlich meist die größere Masse mit in den Kauf giebt, ohne auch einmal das zu bedenken, daß nicht alle Kenntnisse, welche man im Laufe der Arbeit erlangt hat, sich auch dem Leser als neue Entdeckungen darstellen. Es mag dazu freilich etwas Resignation gehören, sich jene Selbstbeschränkung aufzuerlegen: daß es aber nicht geschieht, ist mit Grund dafür, daß es in unserer neueren Literatur zwar erstaunlich viel Bücher, aber wenig Werke giebt. So hatte auch der Verfasser, ohne seiner Arbeit Abbruch zu thun, wenn er nicht in der naiven Anschauung lebt, daß dicke Bücher mehr wirken als dünne Hefte, beffer gethan, uns die Quintessenz seines Buches auf wenigen Seiten zu geben, anstatt uns schon anderweitig ganz bekannte Sachen und unklare eigene Vorstellungen in der weitschweifigsten und durch ihre lang athmigen Säße wahrhaft unverdaulichen Darstellung (wir er innern z. B. an die Formulierung eines,,Begriffes" in einem Saße von nicht weniger als 14 Zeilen auf S. 228) - mit selbst gefälliger Breite aufzutischen. Papier und Druck zeichnen den Verlag aus.

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Nabenau, Carl v., wissenschaftliche Darstellung des Rechts. 1. Thl.: Enthaltend die Grundsäge von Sache und Handlung, Willenserklärung, Besig und Eigenthum, Verjährung, Vertrag und unerlaubter Handlung. Essen, 1861. Bädeker in Comm. (VIII, 158 S. gr. 8.) 1 Thlr.

Anders wird der Philosoph, anders der Jurist vorliegende Schrift beurtheilen, welche darauf ausgeht, den,,leßten Grund des Rechts zu finden und die besonderen Rechtsgrundsäge als durch den allgemeinen und diesen als durch jene vermittelt darzu stellen." Der Philosoph — und für ihn scheint auf den ersten Anblick das Buch allein gefchrieben wird dem Verfaffer, einem eifrigen Schüler Hegel's, Dank dafür wissen, daß er ihm in höchst schulgerechter Form den positiven Rechtsstoff, wenn auch nicht zugänglich macht, so doch von Weitem zeigt; der Jurist und dessen Standpunkt bescheiden wir uns einzunehmen hat wahr

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fierung seiner Wissenschaft zu freuen, die unter der Maste einer nation' wissenschaftlichen Darstellung wieder viel trú: ben Wolkendunst zur Verfinsterung klarer Rechtsbegriffe herau beschwört. Jeder Gebildete soll durch die Schrift in den Stand gesetzt werden,,sich das Recht anzueignen"; diese Aufgabe – welche sonst bekanntlich durch gewisse praktische Handbücher erstrebt zu werden pflegt — versucht der Verfasser in ganz idealer Weise zu lösen, indem er das positive Recht — hier ist es das Preuß. Landrecht in einen allgemeinen philosophischen Brei auflöst und durch sibyllinische Sprüche,, allgemein faßlich“ redet. Dabei beseelt ihn die traumerische Hoffnung, daß er den Weg gr zeigt, auf dem künftig alle Wissenschaften jedem Einzigen gänglich sein werden, auf dem jeder Gebildete, ein zweiter Fauf, das Ganze alles Wissens erfassen könnte, ohne in die bekannte traurige Resignation desselben mit einzustimmen. Dadurch würde aber auch,,die Verbindung aller Völker zu Einem Ganzen“ ge fördert werden — und so hat uns denn der Verfasser mit Einim Gedankenblize den Weg,,zum ewigen Frieden" bereitet. - Was ist's nun aber, was unserer durch die Vorrede auf's Höchste ge spannten Erwartung in dem Buche selbst geboten wird? Hier eine Probe! Das Recht ist Geist und Natur, in dem Unterschi beider gehört es dem Geiste, und zwar dem Willen an. Es ist de sich als Handlung ausführende Wille und unterscheidet sich ven der Sitte dadurch, daß es die Selbständigkeit in der Sitte it. Der Wille fezt aber die Natur, die Natur, als Werk oder Saty den Willen voraus. Recht und Thatsache sind der Ausdruck für das Allgemeine der activen und der passiven Thätigkeit, d. h. de Handlung und der Sache. Auf diesem Dualismus wird dan das positive Recht erbaut mit welchem Glücke, lehrt ein Bid auf die Theorie des Besißes (S. 32 ff.). – Der Darstellung i im Ganzen Schärfe nicht abzusprechen, jedoch wird diese durc etwas Breite und namentlich viel unnüße Wiederholungen beeinträchtigt.

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Jacobi, Dr. B., Doc., die Lehre von der nüßlichen Verwendung im Zusammenhange mit den individuellen Gestaltungen der aequitas nach dem Allgemeinen Preußischen Landrechte kritisch und systematisc dargestellt. Jena, 1861. Mauke. (VIII, 228 S. 8.) 1 Thlr.

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Der Verfasser hat sich die schwierige Aufgabe gestellt, eine der verwickeltsten und weitschichtigsten Partien des Preuß. Landrechts nach neuen Principien darzustellen, die er aus dem Röm. Rec ableitet. Der Sab,,quod nemo locupletior etc." fei ein freilid nur hypothetischer, aber in den mannigfachsten Rechtsverhältn sen durchaus praktischer Rechtssag, welcher sich als ein Element der aequitas im Sinne der Rechtsangemesssenheit · rifiere und überall entweder in Gestalt eines naturale negotii et in einer taxatio condemnationis erscheine. Die Eristens einer Klage aus Bereicherung lasse sich im Rom. Rechte nicht darthun. und sei auch vom allgemeinen rechtsphilosophischen Standpunt aus undenkbar, weil die aequitas (Tendenz der Angemessenheit in concreto) nicht Grund einer Klage sein könne. Die sogenannten Bereicherungsklagen feien Unsprüche, veranlaßt durch die Berei cherung, und bemessen nach dem Umfange der Unschädlichkeit, ge gründet auf jedes beliebige Recht. Ihre Veranlassung könne fein 1) Innere Natur und Consequenz eines bestimmten Rechtsvit hältnisses, insofern dabei nach der rechtlichen Absicht der Intere senten die Bereicherung des Einen auf Kosten des Andern ausse schlossen sein soll. Ihre Aufhebung sei hier naturale negoli 2) Beschränkung des an sich und in der Regel weitergehenten Anspruches aus einer äußeren Rücksicht - tax. coud. Der griff und Maßstab der Bereicherung könne immer nur ein befon derer und casuistischer sein (S. 1–12). Im Gemeinen Rechte bildete sich nun durch Abstraction aus der Röm. Lehre von der rem versio in Verbindung mit einigen äußerlich ähnlichen Fällen

eine Generaltheorie von der nüglichen Verwendung" in einer ganz unverhältnismäßigen Ausdehnung und mit einem fein nuans cierten Beweissystem (S. 15–33). Diese Theorie konnten die Redactoren des Allg. Landrechts nicht ignorieren, und fie fand ihre Stelle im Abschn. III, T. 13, und gab so Veranlassung zu dem Irrthume, daß es außerdem noch eine besondere Klage ex versione in rem gåbe. Ein absoluter Maßstab der Bereicherung oder nüglichen Verwendung lasse sich aber nach Landrechte ebenjo

wenig wie nach Röm. Rechte aufstellen, und es könne daher auch hier von einer,,Klage aus Bereicherung" nur abusive die Rede fein (S. 33-49). Die Durchführung und Specialisierung dieser Grundfäße im Gebiete des Eigenthums (S. 83-112) und der Obligationen (S. 113 ff.) bildet die Aufgabe des vorliegenden Buches. Wenngleich wir uns mit der etwas unklaren Auffassung der Bereicherungsklagen im Róm. Rechte nicht ganz einverstanden erklären können, so müssen wir doch gestehen, daß der Verfasser, was das Preuß. Recht betrifft, seine Aufgabe mit so viel Sorgfalt, Kenntniß und Geschick gelöst zu haben scheint, daß sich sein Buch, besonders rücksichtlich der Behandlung, an die wenigen echt wissenschaftlichen Werke über das Preuß. Privatrecht würdig anschließt.

Friedreich, J. B., C. Barth u. W. L. Demme, die Grundbegriffe des Criminalrechts und seine leitenden Grundsätze, mit Rücksichtnahme auf die deutschen Gesetzgebungen. Für Aerzte, Juristen und Geschworene. Nürnberg, 1861. Korn. (XIV, 490 S. m. 3 Tab. gr. 8.) 2 Thlr. 12 Sgr.

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verlässig wären. Die Redaction des Ganzen ift mangelhaft. Dieses Verwerfungsurtheil nåher begründen, ist eigentlich zu viel Ehre für ein Machwerk, welches seine eigenen Behauptungen mit einer mehr als dreisten Zuversicht als Ariome hinstellt. Indessen mag eine kleine Blumenlese den Schluß dieser Anzeige bilden. Daß die modernen Volksrechtler sich an die Gefeße der Sprache und des stilistischen Geschmacks nicht kehren, ist wohl,,souveraines" Princip; daher nimmt man die,,volksgenossenen Schwurgerichte“ (S.285), die,,Staatsgesellschaft“ (S. 350), den,,souverainen Rechtsgrundfag" non bis in idem in stiller Ergebung hin. Wenn aber unsere Verfasser Anstalten treffen, für ihr Volksrecht die Terminologie der Wissenschaft zu mißbrauchen, und das Geschworenenverdict zu einem,,Beweisurtheil“ (! S. 161) machen, so findet man das schon mindestens nicht consequent. Freilidh sieht es mit der Kenntniß wissenschaftlicher Terminologie bei ihnen überhaupt mißlich aus: der Terminus,,error in corpore" fehlt dort, und statt dessen werden aberratio delicti und aberratio ictus einander entgegengesezt (S. 122. 123). Auch aus der Geschichte nehmen sich unsere Verfasser nur sehr einzelne Züge her,,Almáblige Tilgung des Gegensates Jurist und Volk", aus, welche dann, eigenthümlich componiert, dem Kundigen einen „Volksthümlichkeit öffentlicher Rechtspflege“,,,das dreieinige (!) überraschenden Unblick gewähren, so wird S. 351, was höchstens Princip der Anklagschaft (sic!), Mündlichkeit und Oeffentlich auf Rom paßt, als Geschichte der Anklagemarime überhaupt hinkeit": das ist die Devise, unter welcher die F. Korn'sche Buch gestellt, und so erhält man das Resultat, daß auch bei unseren handlung die,, Allgemeine Schwurgerichtszeitung" anno 1859 Altvordern die Popularanklage etwas ganz Gewöhnliches gewesen. in die Welt sendete. Gleichzeitig wurden,, Demme und Fried sei! Ueberhaupt ist die Lecture dieser Seiten zum Beleg für unsere reich, die Grundbegriffe des Strafrechts für Aerzte" und Behauptung empfehlenswerth; gewiß würde sich auch der eng Demme, Barth und Friedreich, Criminal-Lexicon zur lische Leser wundern, wenn unsere Verfasser ihn versichern, daß Förderung schwurgerichtlicher Rechtspflege verfandt und alle das Princip der Privatanklage in England",, treu bewahrt werde. drei Unternehmen verschiedenen Zeitschriften, z. B. Goltdam Ueber die,,unwiderlegbare Logik“ der Statistik (S. 377) noch zu mer's Archiv, zur Verbreitung dringend empfohlen.,,Beson- streiten, scheint nach der neuen,,lex Barbarorum eigentlich nicht ders diese Bitte veranlaßte den Herausgeber dieses Archivs zur erlaubt, indessen wird doch den, der die Anwendung der Todes,,dringenden Empfehlung des gesammten Unternehmens“, | strafe für Pflicht der Gerechtigkeit an sich hält, die Nüglichkeit auf welche mit großem Stolze sowohl Verleger als Herausgeber derselben wenig kümmern. Die Polemik gegen die Todesstrafe der Schwurgerichts-Zeitung ihr Publicum im 3. Hefte des (S. 327, namentlich Note*) ist so gediegen, wie das ganze Werk, V. Bandes hinweisen. Nach solcher energischen Thätigkeit sind falsch aber, daß in Nassau allein die Todesstrafe abgeschafft ge= wir berechtigt, die gesammte criminalistische Production der Hrn. | blieben sei. Ueberhaupt scheint auch die Kenntniß der modernen Barth, Demme, Korn, also auch das Recensendum als im Legislation bei unseren Sapientes nicht ganz vollständig: daß Dienste des einen (ob lehten? —) Zweckes arbeitend anzusehen, wenigstens nur Preußen dem volenti non fit injuria keinen Einwelchen die Schwurgerichtszeitung dreist als Tilgung des Gegen fluß auf die Bestrafung der Tödtung gestatte, ist wiederum falsch. fazes,,Jurist und Volk" bezeichnet. Referent ist stets der Die Vertheidigung oder Bemántelung des berühmten pieux parMeinung gewesen, daß der Jurist auch zum Volke gehöre, und jure auf S. 460 und die Behandlung des error facti auf S. daß der Gegensah von Juristen und nicht juristisch gebildetem 203 nur erwähnend, sest Referent nur noch diese zwei Sähe über Volke ebenso berechtigt mindestens sei, als der zwischen Geistlichen | error in corpore (,, aberratio delicti“) neben einander:,, wenn und Laien in der protestantischen Kirche, oder um nicht etwa | auch schon seine Absicht nicht gegen das davon betrof,,mystisch“ zu_reden als der zwischen Kaufleuten und nicht fene Object gerichtet war, so wird doch u.s.w." (S. 122), kaufmännisch Gebildeten, und daß man vieler Orten zwar jeden, und,,doch muß die verbrecherische Handlung.. auf die Perder's lustig ist, Kaufmann, nicht aber jeden ausübenden Juristen son.. die davon betroffen wurde, auch wirklich gerichtet werden läßt, schien ihm im öffentlichen Interesse nicht völlig uns gewesen sein. Das heißt doch mindestens dem, der über begründet zu sein. Auch die soeben genannten Herren scheinen den Begriff,,Absicht" nur aus unserem ,,Volksrechte" unter: diese (mittelalterliche?!) Auffassung noch nicht ganz aufgegeben richtet ist, zu viel zugemuthet! Sapienti sat. Juristen werden zu haben. Denn wenn der Gegensaß zwischen,,Jurist und Volk" das Buch höchstens aus Culpa lata kaufen. Laien aber werden ein zu tilgender Rest der dark ages wäre, so wäre das einzig rich- | sich auch kaum durch die reichlich eingestreute,,Polemik" gegen tige doch wohl ein,,Volksrecht", und die einzig rationelle Be- allerhand Bestehendes, insonderheit gegen das christliche Bekennthandlung jenes Krebsschadens unserer Zeit würde darin bestehen, niß anlocken lassen. Bl.. daß man den frischen Born der Volksüberzeugung von der Schleuße,,Juristischer Bildung" befreite und durch seine er= quickenden Strome den Morast,, Juristenrecht" ausspülen ließe?! Aber so thun unsere Volksrechtler nicht: vielmehr halten sie es, den leider immer noch bestehenden Verhältnissen Rech= nung tragend, für nöthig, dem,,Volke" zunächst ein wenig juristische Schule beizubringen. Die Universität, welche der künftige Der gelehrte Statistiker giebt in dieser Schrift eine Kritik der Richter besucht, dem,,Volke" wird sie erseht durch die Erzeug verschiedenen Arten der Berechnung der sogenannten mittleren nisse der Friedr. Korn'schen Buchhandlung. In usum Delphini Lebensdauer. Er erklärt sich für die Süßmilch'sche Vorschrift, findet sich die Strafrechtswissenschaft in denselben für Dauphin wonach diese Dauer dadurch gefunden werden soll, daß man für ,,Volk bearbeitet! Zu diesen Nürnberger Trichtern gehört denn eine hinlängliche Zahl von Jahren die von sämmtlichen Gestorauch unser Recensendum, in welchem natürlich aller wissenschaft benen zusammen durchlebten Jahre summiere und die gefundene liche Apparat möglichst vermieden und fast ausschließlich die Summe durch die Zahl der Gestorbenen dividiere. Da es aber in Schwurgerichtszeitung citiert wird. Hinsichtlich der medicinischen den meisten Staaten an gehörig detaillierten Todtenlisten fehlt, Artikel findet sich Referent nicht in der Lage ein competentes Ur-so entsteht die Frage, wie man bei unvollständigem Materiale vertheil abgeben zu können. Was aber die juristischen betrifft, so sind diese zu juristisch und zu schwerfällig für Laien, zu unwissen schaftlich und einseitig für Juristen. Das einzig Brauchbare an dem umfangreichen Werke wären die drei angehängten Tabellen, welche die Strafe jedes einzelnen Verbrechens nach den verschie denen Strafgesehbüchern Deutschlands ausweisen, wenn sie zu

Wappaus, J. E., über den Begriff und die statistische Bedeutung der mittleren Lebensdauer. (Aus den Abhdign. d. k. Gesellschaft der Wiss. zu Göttingen.) Göttingen, 1860. Dieterich. (40 S. 4.) 16 Sgr.

fahren solle. Mehrfach hat man sich damit geholfen, daß man das Resultat nur aus den Sterbelisten großer Städte, in welchen allein die Alter bis auf das Jahr genau angegeben waren, berech= net und dann ohne Weiteres auf die Bevölkerung eines ganzen Landes übertragen hat. Gegen dieses Verfahren spricht sich der Verfasser mit Entschiedenheit aus und weist insbesondere nach,

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