I) Von England, mit Schotland und Irland; 522. [1] Auer drei Reiche oder einiger derselben zusammen. S. 522. [1] Der drei Reiche einzeln. S. 528. 1. England. 1] Ueberhaupt [1] Der königlichen Häuser 2c.; 528. [2] Des Adels; 531. [3] Der Hochwürdenträger, Beamteten, Helden, ausgezeichneter Männer ic. 535. 2] Insonderheit, einzeler Länder, Landschaften, Gegenden, Städte 2c. [1] Landschaften 20 A. Berk shire; 536 B. Cambria oder Wales; 537. C. Chester; 537. D Devonshire; 537 E. Dorsetshire; 538. F. Essershire; 538. G. Gloucestershire; 538. H. Herfortshire: 538. 1. Kentshire; 538. K. Lancasshire; 538. L. Leicestershire; 539. Lincolnshire; 640. M. Middlesershire; 539. N. Nottinghamshire; 539 O. Richmondshire; 539. P. Warwickshire; 539. [2] Der Städte; 540. [3] Der Klöster; 541. 2. Schotland. 1] Der Könige und des Adels; 542. 2] Des Adels; 543. 3. Irland, 544. IV) Von Spanien. S. 544. (1) Ueberhaupt 1. der königlichen Häuser; 544. 2 Der Großen und des Adels; 546. 3] Der Provinzen und Städte; 547. (11) Jusonderheit: 1. Einzeler Königreiche, Provinzen 2c. 1) Anz dalusien. S 547. 2) Arragonien; 548. 3) Castilien; 548. 4) Catalonien; 549. 5) Galicien; 549. 6) Leon; 549. 7) Navarra; 550. 2. Berühmter Personen, Helden; 550. 3. Der Städte und Gegenden; 550. V) Von Portugal. S. 551. (1) Des königl. Hauses und anderer großer Häuser. S. 651. (11) Der Großen und des Adels. S. 552. VI) Von Italien. S. 553. (1) Ueberhaupt. S. 553. (U) Insonderheit: 1. Einzeler Staaten in Italien. 1) Savoyen . 555 2) Vormahligër Staat Venedig; 556. 3) Genua; 557. 4) Toscana; 557. 5) Kirchenstaat. (1) Päpste; 558. (2) Päpste u. Cardinäle; 562. (3) Adel; 563. 6) Fer rara; 563. 7) Neapel mit Sicilien. (1) Laud u. Könige; 564. (2) Adel. Königreich Neapel, 564. Königreich Sicilien 566. 2 Einzeler Städte; 567. 3. Klöster und Kirchen; 570. VII) Von der Schweiz, mit Genf. (1) Ueberhaupt. (1) Insonderheit 1. Basel; 571. 2. Bern; 571. 3. Zürich; 572. 4) Rhás tien oder Graubündten; 573. 5. Klöster; 573. 6. Genf; 573. VIII) Von den Niederlanden, mit Lüttich. (1) Ueberhaupt 1. Aller oder mehrer Provinzen S. 574. 2. Der Geistlichkeit, der Klöster; 578. (1) Insonderheit, 1. Einzeler Provinzen. 1) Bra= bant (1) des Landes, der Fürsten und des Adels; 579. (2) Der Abteien, Klöster, Kirchen ic. 581. 2) Flandern; 582. 3) Friesland; 584. 4) Gelderu; 584. 5) Holland (Seeland, Friesland); 585. 6) Seeland; 586. 7) Lüttich, 587. 2. Der Städte; 587. IX) Von Dänemark, mit Schleswig und Holstein, nebst Norwegen. Ueberhaupt. S. 589. Jusonterheit. Von ein zelen Landestheilen und Inseln. 1. Dithmarsen; S. 591. 2. Sühnen; 591. 3. Holstein; 592. 4. Schleswig; 593. Samsoe 593. X) Von Schweden. [1] Ueberhaupt. 1. Land und Könige. S. 593. 2 Adel; 594. [1] Insonderheit: Schonen; 596. XI] Von Polen. ] Des Reiches und der einzelen Länder. S. 596. [U] Der Könige, Fürsten und des Adels; 597. XII Von Ungarn. [1] Der Könige, des Landes ic. S. 603. [i] Des Adels 2c. 604. XII Von Rußland. [1] Der Statthalterschaften, Länder und XV] Von Amerika. S. 608. Anhang 1. Für Wappensammler, die zugleich Bildersammler find. S. 609. Anhang 2. Wappen u. (Wappen-) Siegel-Sammlungen. S.620. Nachträge und Zusäße. S. 626. Fortgesezte Nachträge und Zusäße. S, 641. Verzeichniß der Schriftsteller im Werke. S. 647. Hierunter Pierunter werden an dieser Stelle nicht allein die eigentlichen, Wappenbücher, deren Zweck ausschließlich ist, zu einem bes stimmten Ganzen von größerem oder geringerem Umfange gehörende Wappen darzustellen, sie mögen mit Beschreibungen versehen sein oder nicht, oder auch gar nur, was jedoch felten ist, die Beschreibungen der Wappen enthalten: sondern auch Turnirbücher und solche geschichtliche und geschlechtlehr. liche Werke und Schriften begriffen, die gleichfalls Wap. pensammlungen für ihren besondern Zweck enthalten, und die, wenn man sie auch nicht geradehin Wappenbücher nennen kann, doch denselben an die Seite geseßt werden dür, fen, und als Quellen oder doch als Hülfwerke der eigentlichen Wappenbücher zu betrachten sind, aus welchen diese gesammelt und zu Stande gebracht wurden, und aus welchen sie noch immer vermehrt und vervollständiget werden können und müssen. Die Wappen in solchen Werken sind häufig auf Siegeln befindlich, daher dieselben auch zugleich wichtig für die Siegelkunde sind. Diejenigen Werke und Schriften diefer Art, wo die Wappen nicht in größerer Anzahl vorhans den sind und nicht zur Sache gehören, dürfen nicht hieher gezogen werden, weil sonst die Klasse der Wappenbücher und Wappensammlungen zu weit ausgedehnt werden würde. Aus demselben Grunde können auch Schriften anderer Art, wie Münzwerke, wo Wappen in großer Menge vorkommen, hier nur ausnahmweise und zur Aushülfe, rechtwissenschaftliche |