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Odessa gestaltete. Jeder Eintretende musste, um ein Billet zu erhalten, seinen Namen sagen, der in ein Buch eingeschrieben wurde. Wer nicht beim Eintreten in die Vorhalle den Hut abnahm, ward durch einen kräftigen Stoss an den Adler erinnert, der oben seine Flügel ausbreitete und ein Compliment heischte. Aehnliche kleine Züge, z. B. über das Publicum auf den Dampfschiffen der Newa, über das Theetrinken, über den Reisenden Ker Porter, welcher in Russland noch in grossem Credit steht, liessen sich noch in Menge ausheben, jedoch die mitgetheilten dürften schon hinreichen, um auf diese interessante und vielfache Unterhaltung gewährende Reisebeschreibung aufmerksam zu machen.

Schul- und Unterrichtswesen.

[3162] Oesterreichs Schul- und Studienwesen, mit besonderer Rücksicht auf die Schul- und Studienanstalten im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns, dargestellt von Joh. Ludwig Ehrenreich, Grafen von BarthBarthenheim. 1. u. 2. Abth. Wien, Braumüller u. Seidel. 1843. 1156 S, gr. 8. (4 Thlr. 20 Ngr.)

Das vorliegende, ziemlich umfangsreiche Werk bildet des 1. Theils XII. Abhandlung von dem voluminösen Werke des Grafen BarthBarthenheim über das Ganze der österreichischen Staatsverwaltung, und handelt, nachdem vorher in der IX. Abhandlung von den Maassregeln zur Beförderung des religiös-sittlichen Zustandes der Nation die Bede gewesen war, von den Maassregeln zur Beförderung des geistigen Zustandes derselben, d. h. von dem Schulund Studienwesen. Ausserdem, dass diese Bände über einen höchst interessanten Verwaltungsgegenstand der österreichischen Monarchie ein helles Licht verbreiten, geben sie, wie das übrige Werk, zugleich noch den Beweis, dass die österreichische Regierung Oeffentlichkeit und Erörterung von Verwaltungsangelegenhei→ ten keineswegs scheut und hindert, ja dáss sie vielmehr eine von den wenigen Regierungen ist, die kein Bedenken trägt, die Ge→ setze, Institutionen, Vorkehrungen und Anstalten, nach denen und durch die sie den Gang ihrer complicirten Staatsmaschine lenkt und leitet, zur allgemeinen Kenntnissnahme und zur Nachachtung aller Derer, die es angeht, ohne Rückhalt vorzulegen. Der Vf., ohne sich auf Deductionen oder Raisonnements einzulassen, beschränkt sich einzig und allein darauf, die gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, welche in Oesterreich über das gesammte Schulund Studien- (Universitäts-) Wesen bestehen, unter jedesmaliger Angabe der betreffenden Decrete, Regierungsbefehle und allerhöchsten Entschliessungen in ihrem ganzen Umfange und bis ins Einzelne gehend darzulegen. Diese letztern beiden Puncte, der Umfang und das Eingehen ins Specielle, sind gerade zwei ganz besonders hervorzuhebende Vorzüge der das Schulwesen betreffenden österreichischen Gesetzgebung, die in der That in einem Grade ihre

und des Volkes Interessen fürsorglich berücksichtigend, alle Verhältnisse genau und fest regelnd, überhaupt in jedem Betracht vielseitig ausgebildet erscheint, wie wohl nicht leicht eine andere. Eine kurz zusammengezogene Inhaltsanzeige, nach Ueberschriften, mag neben der Bemerkung, dass dieser Gesetzcodex (denn so kann man das Buch am besten nennen) 1026 grosse, enggedruckte Octavseiten enthält, die von uns gerühmte Reichhaltigkeit und Vollständigkeit beweisen. Die allgemeine Ueberschrift der ganzen Abhandlung lautet: Von dem Schul- und Studienwesen." I. Von den öffentlichen Unterrichtsanstalten. A. Von den deutschen Schulen. 1) Von der innern Einrichtung des deutschen Schulwesens. a) Von den deutschen Schulen der Katholiken. aa) Von den verschiedenen Gattungen von deutschen Schulen der Katholiken (Trivialschulen, Hauptschulen, Realschulen), §. 7-27. bb) Vom Lehrerpersonale (Vorbildung, Personalstand an den Schulen, Ernennung, Dotation und Gehalt, Pflichten der Lehrer und Ortsseelsorger, Erledigung des Schuldienstes, Versorgung dienstunfähiger Lehrer, ihrer Wittwen und Waisen), S. 28-286. cc) Von den Schülern (Schulfähigkeit, Schulzeit, Schuljahre, Ferien). dd) Von dem Unterrichte (hier wird namentlich auch gesprochen von den Prüfungen, Prämien, Zeugnissen, Religionsunterricht, Schulbüchern, Bibliotheken), S. 287-429. ee) Von den Schulgebäuden, §. 430 -539. b) Von den deutschen Schulen der Akatholiken und Israeliten, ganz in derselben Weise, nach den nämlichen Rabriken behandelt wie a), S. 540-616. 1) Von den das deutsche Schulwesen leitenden Organen, ihrer Wirksamkeit und ihren Hülfsmitteln, S. 618. a) Der Katholiken; aa) von den leitenden und Aufsicht führenden Organen (Ortsschulaufseher, Schuldistrictsaufseher, Kreisämter und Consistorien). bb) Von der Geschäftsführung in Schulsachen, S. 619-767. b) Der Akatholiken und Juden, $.768 -795. B. Von den höhern Unterrichtsanstalten, S. 796–800. 1) Von den allgemeinen Bestimmungen über die höhern Unterrichtsanstalten. a) Von der Ordnung des höhern Unterrichts, S. 802-804. b) Von den allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des Lehrerpersonals an den höhern Unterrichtsanstalten (Vorbildung, Besetzung der Stellen, Prüfung, Rang der Professoren und Lehrer, Supplirungen (d. h. Verwendung eines Lehrers zur Assistenz), ausserordentliche Vorlesungen, §. 805-942. c) Von den Schülern oder Studirenden (Aufnahme, Behandlung, Stipendien, Stiftungen, Studienordnung, Zeit des Unterrichts, Religionsübungen, Zeugnisse, Ferien u. s. w.), S. 943-1105. d) Von der Leitung sämmtlicher höheren Unterrichtsanstalten und der diesfälligen Hülfsmittel (Studiendirectoren, bischöfliche Ordinariate, Studienfond), S. 1106-1143. 2) Von den besondern Bestimmungen über die einzelnen höheren Unterrichtsanstalten, S. 1144. a) Von den gelehrten Schulen, S. 1145. aa) Von den Gymnasien (von dem Bestande der Gymnasien im Lande unter der Enns; Eintheilung und Ordnung der Lehrgegenstände an den Gymnasien; von dem Lehr

personale; von den Gymnasialschülern, wo von Aufnahme, Anlagen, Vorbildung, Fleiss und Sitten, Religiosität, Lehrbüchern, Lehrapparat, Prüfung, Ferien u. s. w. gehandelt wird; von der Leitung der Gymnasialstudien), S. 1146-1324 (ein sehr ausführlicher Abschnitt). b) Von der Wiener Universität (Universitätsconsistorium, Universitätscanzlei, Universitätskirche, Universitätsbibliothek, Studirende; von den einzelnen Facultätsstudien), S. 1326-1654. c) Von den gelehrten Special-Lehranstalten und gelehrten Gesellschaften (philosophische Specialschulen z. B. zu Krems); theolo gische Lehranstalten (z. B. die protestantisch - theologische zu Wien), S. 1703-1768; medicinisch-chirurgische Lehranstalten, S. 1655-1796. d) Von den technischen, ökonomischen und Kunstschulen, mit denselben Unterabtheilungen, wie bei den früheren Schulen (Realschule am polytechnischen Institute, commerzielle und technische Abtheilung; k. k. Akademie der vereinten bildenden Künste, Conservatorium der Musik), §. 1797-2042. C. Von den öffentlichen Erziehungsanstalten (Convicten, k. k. Theresianische Ritter-Akademie, orientalische Akademie), S. 2043-2229. II. Von dem Privatunterrichte und den Privat-Erziehungsanstalten. 1) Vom Privatunterrichte in deutschen Schulgegenständen, §. 2232—2249; in Gymnasialgegenständen, Zulässigkeit, Gestattung, Prüfung, Befähigung dazu, S. 2250-2291. 2) Von den Privat-Erziehungsanstalten, 2292-2323. Dieser Uebersicht fügen wir noch einige interessante Notizen bei, die uns beim Lesen aufgestossen sind. Die älteste Schule in Wien ist die zu St. Stephan vom J. 1237, an welche sich 1348 die zu St. Michael und die im Spitale anschlossen. Erstere, welche einen Rector hatte, erstreckte ihren Unterricht auch auf die lateinische Sprache, kam aber 1632 wieder in Verfall. In den deutschen Schulen dürfen auf 1 Lehrzimmer und 1 Lehrer nicht über 80 Kinder kommen, bei dem halbtägigen Unterricht, natürlich getheilt, noch einmal so viel. Für jedes neue Hundert von Schülern muss ein Hülfslehrer angestellt werden. Bei den Hauptschulen (in welchen die Jugend für Künste, Handwerke und das mercantilische Fach einen vorbildenden Unterricht erhält) sind so viele Lehrer anzustellen, als Classen sind; der Würdigste unter denselben ist Director. An den Normal- oder Musterschulen (so heisst die Hauptschule im Orte des Sitzes der Landstelle) ist ein eigener Director einzusetzen. Kein Ausländer darf ohne Allerhöchste Bewilligung ein Lehramt, wenn auch nur provisorisch, verwalten. Wo die Akatholiken keine eigenen Schulen haben, sollen sie ihre Kinder in die katholische Schule schicken, dagegen darf katholischen Kindern der Besuch einer akatholischen Schule durchaus nicht gestattet werden und sind die protestantischen Consistorien dafür verantwortlich. Die Baukosten bei Erbauung neuer oder Reparatur schadhafter Schulhäuser trägt bei den Katholiken der Patron (oder die Regierung) und die Gemeinde nach einem bestimmten Satze; wenn aber Akatholiken eine eigene Schule haben wollen, so müssen sie diese ausschliesslich auf eigene Kosten er

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bauen und im baulichen Stande erhalten. Die Professoren der vier höheren Facultäten an den Universitäten haben den Rang unmittelbar nach den k. k. Räthen. An der protestantisch-theologischen Lehranstalt in Wien sind etatsmässig sieben Professoren angestellt, nämlich a) und b) zwei Professoren der Exegese; c) ein Prof. der Dogmatik augsburg. Confession, d) ein Prof. der Dogmatik helvet. Confession, e) ein Prof. der theol. Moral, f) ein Prof. der Kirchengeschichte und des Kirchenrechts, und g) ein Prof. der Pastoraltheologie und der Homiletik. Von diesen erhalten a) und b) je 1200 fl., die Andern je 900 fl. Gehalt. Exegese und Dogmatik müssen in latein. Sprache, die übrigen Fächer in deutscher vorgetragen werden. Ausserordentliche Vorlesungen darf ein Professor der prot. theol. Lehranstalt nur über die griech. und morgenländischen Sprachen halten, wobei ihm auch die Erhebung eines mässigen Honorars gestattet ist, andere ausserordentliche Vorlesungen (d. h. andere als die ihm von der Regierung angewiesenen) sind nur auf Antrag des Directors in Folge ausdrücklicher Bewilligung der k. k. niederösterreich. Regierung gestattet. Der von der Regierung festgesetzte Studienplan und die Stundeneintheilung, für die prot. theol. Lehranstalt berechnet auf 3 Studienjahre, findet sich S. 876-878.

1843. II.

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Bibliographie.

Theologie.

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[3163] The American Biblical Repository, devoted to Biblical and General Literature, Theological Discussion, the History of Theological Opinions etc. Conducted by John Holmes Agnew. II. Series. Vol. IX. No. 17. whole Inhalt: BenevoNo. 49. January 1843. New York. 252 S. gr. 8. lence and Selfishness by Jer. Day, D. D. Pres. of Yale College, Connect, (-33). Examination of Prof. Tappan's Review of Edwards on the Will; by Rev. Benj, N. Martin, N. Y. (—59). Baptism, by Rev. Edw. Beecher, Review of Mormonism in Pres. of Illinois College, Jacksonville (-109). The all Ages, by Prof. J. M. Sturtevant, Illin. College, Jacks. (-27). Economy of Nature subordinate to the Moral Gouvernement of God by ExRev. Geo. Duffield, Pastor of the Presbyt. Church, Detroit (-143), position of Jephthah's Vote, Judges 11, 30-40; by Rev. Xen. Betts, Vermillion, Ohio (-149). Christ the Preacher's Model; by Rev. Asa D. Review of Life Smith, Pastor of the Presb. Church, New York (-163). and Writings of Eben. Porter Mason; by Rev. Will. B. Sprague, Pastor of Conflict of Laws of Church and State Presb. Church, Albany (-177). (-214). Review of Dr. Edwards's diss. concerning Liberty and Necessity; by Rev. S. T. Spear, Pastor of the 2. Presb. Church of Lansingburgh, N. Y. (-240). Critical Notices. Literary Intelligence (-252).

[3164] Theologische Jahrbücher herausgeg. v. Zeller. 1843. 2. Heft. (Vgl. No. 658). Inh: Schwegler, die Hypothese vom schöpferischen Urevangelischen in ihrem Verhältnisse zur Traditionshypothese (S. 203-278). Uebersichten, Kritiken, Anzeigen, Miscellen (—401).

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[3165] Theologische Quartalschrift. Herausgeg. von Dr. v. Drey etc. 1843. 2. Quartalheft. (Vgl. No. 1426). Inh.: Kuhn, die moderne Speculation u. S. W. Die Schöpfungslehre zugleich mit Rücksicht auf den Begriff der Persönlichkeit Gottes (S. 179-226). Teipel, die Lehre von Engeln und Teufeln in ihrer organ. Entwicklung (-290). Rec. mehrerer Schriften von Antony, Dieringer, Palmer, Rippel, Schnitzler u. s. w. (-345). [3166] Zeitschrift für Philosophie und kathol. Theologie. In Verbindung mit vielen Gelehrten herausgeg. von D. Achterfeldt, D. Braun, und D. Vogelsang, Proff. an d. Univ. zu Bonn. Neue Folge. 4. Jahrgs. 1. Hft. Bonn, Marcus. 1843. IV u. 220 S. gr. 8. (4 Hefte n. 4 Thlr.) Inh.: Ob und in wiefern die Ehe ein Vertrag sei? (S. 1-18). Die irländischen Missionaire in Deutschland (-56). Stern, die kirchl. Ueherlieferungen über den h. Johannes u. seine Schriften (—82). Recc., Andeutungen, Nachrichten, Personalchronik u. s. w. (—220).

[3167] Encyclopaedia of religions knowledge, comprising dictionaries of the bible, theology, biography, religious denominations, ecclesiastical history and missions. Edited by the Rev. B. B. Edwards, and the the Rev. J. N. Brown. Brattleboro (Nordamerica). 1842. 1276 S. imp. 8. mit Kpfr. (1 11sh. 6d.)

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