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zelen Landestheilen und Inseln. 1. Dithmarsen; S. 591. 2. Sühnen; 591. 3. Holstein; 592. 4. Schleswig; 593. Samsoe 593. X) Von Schweden. [1] Ueberhaupt. 1. Land und Könige. S. 593. 2. Adel; 594. Insonderheit: Schonen; 596.

XI Von Polen. 1] Des Reiches und der einzelen Länder. 6. 596. [U] Der Könige, Fürsten und des Adels; 597.

X Von Ungarn. [1] Der Könige, des Landes 2c. S. 603. [it] Des Adels 2c. 604.

X Von Rußland. [1] Der Statthalterschaften, Länder und Städte. S. 605. [l] Des kaiserlichen Hauses und des Adels 606. XIV] Von Asien. S. 608.

XV] Bon Amerika. S. 608.

Anhang. Für Wappensammler, die zugleich Bildersammler
find. S. 609.

Anhang 2. Wappen u. (Wappen:) Siegel-Sammlungen. S. 620.
Nachträge und Zufäße. S. 626.

Fortgesezte Nachträge und Zusäße. S. 641.

Verzeichniß der Schriftsteller im Werke. S. 647.

Zweiter Theil.

Wappenbücher, Wappensammlungen.

Zweiter Theil.

Wappenbücher, Wappen sammlungen.

Hierunter

ierunter werden an dieser Stelle nicht allein die eigentlichen Wappenbücher, deren Zweck ausschließlich ist, zu einem bes stimmten Ganzen von größerem oder geringerem Umfange gehörende Wappen darzustellen, sie mögen mit Beschreibungen versehen fein oder nicht, oder auch gar nur, was jedoch selten ist, die Beschreibungen der Wappen enthalten: sondern auch Turnirbücher und solche geschichtliche und geschlechtlehr. liche Werke und Schriften begriffen, die gleichfalls Wappensammlungen für ihren besondern Zweck enthalten, und die, wenn man sie auch nicht geradehin Wappenbücher nennen kann, doch denselben an die Seite gesezt werden dür fen, und als Quellen oder doch als Hülfwerke der eigentlichen Wappenbücher zu betrachten sind, aus welchen diese gesammelt und zu Stande gebracht wurden, und aus welchen sie noch immer vermehrt und vervollständiget werden können und müssen. Die Wappen in solchen Werken sind häufig auf Siegeln befindlich, daher dicfelben auch zugleich wichtig für die Siegelkunde sind. Diejenigen Werke und Schriften dieser Art, wo die Wappen nicht in größerer Anzahl vorhanden sind und nicht zur Sache gehören, dürfen nicht hieher gezogen werden, weil sonst die Klasse der Wappenbücher und Wappensammlungen zu weit ausgedehnt werden würde. Aus demselben Grunde können auch Schriften anderer Art, wie Münzwerke, wo Wappen in großer Menge vorkommen, hier nur ausnahmweise und zur Aushülfe, rechtwissenschaftliche

W

Ausführungen und Beweisschriften aber, und dergleichen, worin Wappen öfters in Menge befindlich sind, gar nicht aufgeführt werden. Eben so wenig auch Landkarten, Ansich. ten und Grundrisse von Städten 2c. Lånderbeschreibungen mit Wappen, wenn diese nicht auf und in denselben gewisser Maßen eine Sammlung bilden, und sonst wenig oder gar nicht vor. kommen, so daß sie als Quellen für die Wappenbücher schon benügt, oder noch zu benüßen eine Anführung

verdienen.

I. Allgemeine.

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I) Von den fürstlichen, d. h. königl. kaiserlichen 2c. und adelichen Häusern, von Ländern, Städten . durch ganz Europa;

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jedoch so, daß sie gewöhnlich die meisten Wappen aus demjenigen Lande enthalten, in welchem sie erschienen sind, und von den ausländischen gewöhnlich nur die der herrschenden Fürsten x. und der vornehmsten adelichen Häuser.

12282. Voran sind hieher auch diejenigen Abtheilungen mancher im Vorhergehenden angeführten Werke zu rechnen, in welchen die Lehren der Wappenwissenschaft auf die Wappen der Fürsten und des Adels 2c. selbst angewendet, und auf diese Weise mit einem Wappenbuche verbunden sind, wie des S. Petra-Sancta tesserae gentilitiae (Nr. 1875), des G. de Varenne's roy d'armes (Nr. 1879), des Anselme palais d'honneur (Nr. 1883), des C. Segoing Mercure armorial (Nr. 1887), des J. Boisseau promptuaire armorial (Nr. 1891), des P. J. Speneri opus heraldicum (Nr. 1910) und andere mehr. Auch mehre der geschlechtlehr, lichen Werke im ersten Theile, wie Les marques d'honneur de la maison de Tassis, par J. Chiflet (Nr. 1142), Généalogie de la maison de la Tour etc. par Flachio (Nr. 1316), Hist. généal, de la maison d'Auvergne etc. p. Baluze (Nr. 1260), Hist. généal, de la maison d'Harcourt par de la Roque (Nr. 1289) c. können Wappenbücher von eins zelen Familien und ihrer Verwandtschaft mit Recht genannt

werden.

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