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terschied zwischen Colonien und Soldatenansiedelungen. S. 339. Das Aufhören der Colonien. S. 341.

4. Ritus der Colonieanlage. S. 341-347. Vermessung des Territoriums. S. 343.

II. Die Municipalverfassung. S. 347-383.

Späterer Begriff des municipium. S. 348. Die Volksversammlung.

S. 349.

1. Die Magistrate. S. 350-364. Die IIIIviri. S. 350. IIviri iuri dicundo. S. 352. Aedilen. S. 353. praefecti. S. 356. quinquennales. S. 359. curator reipublicae. S. 362.

2. Der Senat. S. 364-375. Das album decurionum. S. 366. Die lectio senatus. S. 369. Rangordnung. S. 370. allecti. S. 372. pedani (pedarii) und praetextati. S. 373.

3. Die Augustalen und die Plebs. S. 375–383. Seviri Augustales. S. 378. ordo Augustalium. S. 382. Die municipes. S. 382.

III. Die Städte nichtrömischer Verfassung. S. 383 388.

Die griechischen Städte unter den Römern, S. 384. Die decem primi, quinque primi u. s. w. S. 386.

Italien und die Provinzen.

III. 1.

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Italien und die Provinzen.

Italien bestand unter der römischen Herrschaft aus einem Complex von Stadtgebieten, deren jedes in Bezug auf die Verwaltung eine Einheit ausmachte; ebenso zerfielen die römischen Provinzen in eine bestimmte, bei der Organisation einer jeden besonders festgestellte Anzahl von städtischen Bezirken (civitates), in denen sich eine grössere Stadt mit den umliegenden kleineren Ortschaften zu einem Ganzen vereinigte. So gehörte, um dies vorläufig an einigen Beispielen deutlich zu machen, in Italien der Badeort Baiae zu dem Stadtgebiet von Cumae 1) und die Flecken der Carni Catali in den Carnischen Alpen zu der Colonie Tergeste2); so enthielt die Provinz Hispania Tarraconensis 179 selbständige Communen, wozu aber noch 293 diesen angehörige kleinere Ortschaften kamen; und die Stadt Nemausus in Gallien hatte 24 Flecken unter sich. Nur in denjenigen Gegenden, wo es an Städten überhaupt fehlte, richtete man als Ersatz der städtischen Bezirke Landkreise ein, wie in

1) A. W. Zumpt, de Lavinio et Laurentibus Lavinatibus. Berol. 1845. 4. p. VII. Orelli, Inscr. sel. n. 2263.

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2) S. C. G. Zumpt, Decretum municipale Tergestinum. Berol. 1837. 4. Andere Beispiele s. in dem liber coloniarum in Gromatici Vett. ed. Lachm. p. 332. Calatia oppidum coloniae Capuensi a Sulla Felice cum territorio suo adiudicatum olim ob hosticam pugnam. Caudium oppidum a Caesare Augusto coloniae Beneventanae cum territorio suo est adiudicata. Aus diesem Verhältnisse erklärt sich der griechische Sprachgebrauch, nach welchem der Name der Stadt auch das Territorium bezeichnet. Stephanus Byz. p. 10 Mein. hv v Mińτw Aßudov. p. 151. ἔστι δὲ λόφος ἐν Καρύστῳ καὶ τόποι διάφοροι. p. 226. Δήλιον, που λίχνιον Βοιωτίας ἐν τῇ Τανάγρα. p. 366. Κάστνιον, ὄρον ἐν Ἀσπένδῳ τῆς Παμφυλίας. p. 442. ἔστι καὶ ἐν Κυζίκῳ κώμη Μέλισσα.

Pannonien pagi, in Mösien regiones, beide wieder getheilt in vici. Um den Zustand der den Römern unterworfenen Länder zur Anschauung zu bringen, bedarf es eines doppelten Gesichtspunktes, wonach man die Bestandtheile derselben einmal in ihrer Zusammengehörigkeit unter einander und in ihrem Verhältnisse zu Rom, zweitens ihrer inneren, eigenen Verfassung nach zu betrachten hat. Die folgende Erörterung zerfällt demnach in zwei Theile, von denen der erste die Verhältnisse Italiens, insofern dasselbe ein Ganzes bildet, und die Verwaltung der Provinzen, der zweite die Verfassung der einzelnen in Italien und den Provinzen enthaltenen Communen zum Gegenstande haben wird.

Italia.

Der Name Italien, welcher nach Niebuhrs3) Vermuthung ursprünglich die alten Wohnsitze der Oenotrer oder Italer zwischen dem Tiber und dem Vorgebirge Garganus bezeichnete, und durch diese, als sie von den Sabellern verdrängt wurden, auf die Südwestspitze Italiens, das Land der Bruttier, übertragen ist, *) wurde erst in Folge der Ausdehnung der römischen Herrschaft über die ganze Halbinsel verbreitet. Geographisch begrenzt schon Polybius II, 14 Italien durch die Alpen, und hierin folgen ihm Spätere; in staatsrechtlicher Beziehung bildet indessen bis zum Jahre 43 v. Chr. nach Westen hin die Macra, nach O. der Rubico die Nord-Grenze Italiens 3). Die Eroberung dieses Gebietes hatten die Römer im J. 488— 266 vor Chr. beendigt, nachdem die Lucaner, Samniter, Bruttier und Tarentiner 272, die Picentiner 268, die Sallentiner 267 und zuletzt die sarsinatischen Umbrer 266 unterworfen waren. Oberitalien wurde erst später erobert und zur Provinz

3) Niebuhr R. G. I, S. 17.

4) Von diesem braucht den Namen Antiochus von Syracus im vierten Jahrhundert vor Chr. bei Strabo VI, p. 254.

5) Ueber die Grenze Italiens und Galliens, welche früher der Aesis, später, man weiss nicht sicher seit wann, der Rubico bildete, s. Borghesi in Luigi Tonini, Rimini avanti il principio dell' era volgare. Rimini 1848. 8. Mommsen in Gerhard's Archäol. Anzeiger (1851) n. 25. 26.

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