anno Domin. Incarnationis MXCIV. indict. II. regnante Rege Philippo anno XXXV. Domno R. cpifcopante XXVI. In England sind die Zeichen der Zeit weit einfacher als in den andern Staaten, Der Abt Edrich datirt eine Charte blos also: Acta (g) funt hæc anno ab Incarnatione Domini circiter MXXII. tempore Chnuti Regis. Die Charte der Stiftung des Klosters zu unsrer lieben Frauen zu Work führet keine andere Zeitangabe, wenn sie aufgesett worden, als nur diese: Actum (h) eft hoc anno Incarnationis Dominicæ MLXXXVIII. Bisweilen erscheinen die Zeitangaben weder zu Anfang noch zu Ende der Charten, sondern fast mitten auf solchen, wie aus derjenigen (G) zu ersehen, vermöge deren Wistan, Bis schoff zu Worchester, dem Kloster seiner Domkirche eine Länderey schenket. S. 239. Die historischen Zeitangaben sind in Frankreich gemeiner als irgendswo: Bald Gebrauch der datirt man von dem Absterben eines Königes: Actum (i) publice monafterio historischen Putiolus feu Dervo, regnante in regno Francorum Heinrico Rege, post Zeitangaben. obitum patris anno vicefimo. Data VIII. idus januarii, anno ab Incarn. Domini millefimo L. Dergleichen ist die Zeitangabe der Charte, Kraft welcher Brus no, Abt zu Montier-en-Der der Abtey zu St. Germain d'Auxerre eine Zelle oder eine Priorey abtritt. Bald datirt man von der Erledigung eines bischöflichen Sikes, oder von der Absetzung eines Abts. Die Zeitangabe der Charte des Rorico, des Bischoffes zu Amiens, wegen Einführung der regulären Chorherren in die Kirche zu Sr. Acheul, meldet die Wiedereinführung (H) der Gefeße, der Gerechtigkeit und der Zucht, und die Absetzung Eberhards, des Abts zu Corbie an, welche von der Kirchenversammlung zu Compiegne vorgenommen worden. §. 240. Wir lernen aus der Zeitangabe einer Acte des Bartholomäus, Abts zu Mar: Fortseßung. moutier, daß Philipp 1. König von Frankreich, durch Tours gereiset sey, um fich (i) Annal. Bened. tom. omnium noftræ diœcefis an. MLXXXV. indict. (f) Gall. Chrift. tom. 10. inftrum. pag. sich nach Bretagne zu begeben, und dafelbft Wilhelmen 1. König in England, welcher (I) die Stadt Dol belagerte, wegzuschlagen: Factum eft (f) hoc in anno et in ipfis diebus quando ibat Rex Franciæ Phylippus in Britannia ad pugnandum contra kegem Anglorum, qui ibi obfidebat Dolum caftrum. Endlich liefern wir hier eine der sonderbarsten Zeitangaben die aus dem Copialbuche (1) zu St. Nicolas in Angers genommen worden: Actum eit hoc et confirmatum in capitulo fancti Nicolai anno ab Incarnatione Domini millefimo nonagefimo quinto, quanto ftellæ de cœlo fpiflim quafi pluvia cadere vifæ funt. Es ist nichts seltenes, daß man Gesichte und Mährgen auf unverdächtigen geistlichen Charten autrift. L Verschiedene Gebräuche dieses Jahrhun: Aufregung derselben in französischer Bie die Schenkungen an die Kirchen Einwilligung des Capituls in die Bestä tigung der Urkunden und in die Schenkungen des Bischoffes, §. 243. Legung der Charten auf den Altar. Eins willigung der Kinder, §. 244. Das Recht der Zinsfreyheit, §. 245. n. Einführung neuer Gebräuche, § 246; 248. Den Kirchen geleistete Huldigungen, S. 246. Einführung der Vigdume und Abthuung der Streitigkeiten durch Zweykäm Die Regalien. Layen als Ordensperso: III. Titel der Geiftlichen, §. 249252. IV. ten §. 249. Was sie sich selbst für welche beylegen, S. 250. Abschaffung der Gemeinschaftsschreiben, Anfangsformeln der geistlichen Urkuns Ohne Anrufungen mit der Vorrede, Zeite Anfang der Charten Wälschlands mit Anfang der Charten Deutschlands mit v. Formeln der Belegung mit dem Hann Auf den Charten Wälschlands, §. 259. der Belegung mit dem Bann, §. 261. Gebrauch der Clausul Salvo jure, $262, VI. Verschiedene Zeitangaben auf den Char: ten, S. 263 :: 273. Wie mancherley solche seyn, S. 263. S.264. Zeitangabe von dem Jahr der Gnaden, 265. Pisanische Jahrberechnung, §. 266. Verbindung mehrerer Zeitangaben zus gleich, §. 267.. Zeitangabe von dem Präsulat, Pontificat und Episcopat der Bischöffe, §. 268. Zeitangabe von auf besondere Art be rechneten Indictionen, §. 269. Zeitangaben von dem regno und imperio der Könige Frankreichs und der rös mischen, §. 270, Zeitangaben von der Weihe der Bis Zeitangaben auf den Charten Spa: VII. Unrichtige und historische Zeitangaben, Unrichtige Zeitangaben in echten Urkuns Historische Zeitangaben, §.275. VMI. Bestätigungszeichen der Chärten, §. IX. 276:282. Wie die Cirographen den Mangel der und ihrer Kirchen und Capitel §. 278. Gebrauch des bleyernen Siegels vont Spätere Unterzeichnungen, §. 283. Unterzeichnungen mit Kreuzen nebst ei Ob die mit ego und S lauter eigenhänes Unterzeichnungen der Kinder, §. 288. X. Häufige Verfertigung der Copialbücher, S. 241. In Frankreich und Italien, §. 290. In Deutschland, §. 292. In England, §. 293. ieses Jahrhundert Behält die mehresten Formeln und Gebräuche des vorhergehen: 1. Verschie» den bey; aber die geistlichen Urkunden erscheinen in demselben bisweilen unter dene Gebräus einer neuen Einrichtung und in einer reinern Schreibart als vorher. Die che dieses Jahrhun Erneurung der Wissenschaften, welche in dem 11. Jahrhundert den Anfang genom derts in des men, ist auf den Charten dieses gegenwärtigen zu spüren. Man fångt an (m) die geistlichen Urkunden französisch aufzusetzen, Loisel führet in feinen Memoires (n) de Beau- urkunden. vaifis (m) Man sehe uns. 6, Th. S. 303. ff. §. 515. f. Diplom. Ster Th. (n) Pag. 266, bfaffung vaifis eine Charte von Odo 2. an, die im Jahr 1147, in dieser Sprache geschrieben ist. derfelben in In den Schenkungen, welche man an die Kirchen macht, wird der Gebrauch der franzöfifcher chartarum pariclarum und der durchs Alphabet getheilten ganz gemein. May Sprache. theilte das Cirograph in zween Theile, wie wir anderwärts (0) es erkläret haben. Da die Siegel gemein wurden, so siegelte der Schenkende die Abschrift welche er denen zus ftellte, deneu zu gut die Schenkung gemacht worden; und die andere nicht gesiegelte Abschrift wurde in der bischöflichen Kirche auf behalten. Dieses lieset man in Her: mann (K) dem Abt zu St. Martin in Tour, welcher gegen das Jahr 1140. Schriften heraus gegeben. 1 S. 242. Es ist viel daran gelegen, daß man die Art und Weise bemerke, wie man Schenkungen an die Kirchen gemacht habe. Die weltlichen Herren übergaben die einer Kirche geschenkten Güter in die Hände des Bischoffes desselben Kirchensprengels. Dieser belehnte die Kirche damit und bestätigte die Schenkung durch eine Charte, wors auf er die Ausdrücke donamus, concedimus anbrachte, wie der wahre Wohlthäter hätte thun mögen. Zum öftern bestätigte der Erzbischoff, Kraft seines Rechtes eines Metropolitans, die Schenkung von neuem. Welches man deutlich siehet aus. der (p) Originalcharte, wodurch Samson, der Erzbischoff zu Rheims, im Jahr 1157. die dem Kloster zu St. Crespin le Grand von Joes, dem Herrn auf Teelle und Grafen von Soissons gemachte Schenkung bestätigte. Anfänglich übergiebt dieser große Herr wiederum zwo Kirchen oder Pfarreyen in die Hände Simons, des Bischoffes zu Noyon, nebst dem großen und kleinen Zehenden, dem Artlande, den Lehensleuten und allem Zubehör. Darauf räumet der Bischoff auf Bitten des Grafen alle, diese Güter dem Kloster ein, und sehet es in Besitz derfelben, concellit et inveftituram fecit, und faffet eine Bestätigungsurkunde über diese Schenkung ab. Endlich bestätiget der Erzbischoff durch eine mit seinem Infiegel versehene Acte alles das, was von dem Grafen von Scissons und dem Bischoff zu Toyon zum Besten des Klosters veranstaltet worden: Auctoritate metropolitana confirmaWir könnten hier unterschiedliche Charten beyfügen, wodurch Hugo von Amiens (0) Man sehe unf. 1. Th. S. 378. ff. (K) Wenn dieser Schriftsteller von gewis §. 416. ff. (p). De re diplom. p. 602. ་ ecclefiis dantur, duo chirographi (duos chi fen Urkunde Klosters redet welche 'rographbs) videmus confcribi, quorum unum seines Erbald, der Schaßverwahrer der Kirche.ex propria impreffione figilli daturis figilla 20 tum, ecclefia cui traditur poffetlio delega tur alterum, vero non figillatum, ecclefiae ubi fedes eft epifcopi remanet, Ita, fcripta. illarum poffeffionum, quæ auriquitus, hec} ecclefia poffedit, eodem modo canonicis fanctæ Mariæ tradita fuiffe, liquido patet. (b) Narratio reftaur. S. Martini Tornacenf. fpicil. tom. 12. p. 495 756 WIT Amiens, der Erzbischoff zu Rouen, einige Schenkungen bestätiget, die sowohl den Klöstern seines Kirchensprengels, als denen in den Bisthümern seiner Hauptstade gemacht worden. Zum öftern bestätigten sie nur die Charten durch Benfügung ihrer (1) Siegel. S. 243. Bisweilen verlangten die Bischöffe, die Einwilligung ihrer Capitel zu den Bes Einwilligung stätigungen, welche sie ertheilten und zu den Schenkungen, welche sie machten; aber des Capituls oft begehrten fie solche auch nicht. Als Benedict, Bischoff zu Llantes, von dem in die Besta: Abt zu St. Florent ersuchet worden war, seiner Abrey die Kirchen zu bestätigen, urkunden tigung der welche sie in seinem Kirchsprengel besaß, so antwortete er demselben, er könne es ohne und in die Einwilligung feines Capituls nicht thun, welches er in der Absicht im Monat May Schenkungen 1104 zusammen berief. Walther (r) Bischoff zu Rennes, trat der Abtey zu St. Florent alles das ab, was ihm in der Kirche zu Livri zugehörte; Benedict, Bischoff zu Alech, schenkte der Abtey zu Marmoutier, der Kirche zu St. Malo in Dinan, und ihre Charten thun der Einwilligung der Capitel keine Meldung. Man trist eine sehr große Menge Beyspiele von diesem legten Gebrauch von den Anhängen eines jeden Bandes an, in dein neuen Gallia Chriftiana. S. 244. des Bi: schoffes. den Altar. Man widmet GOtt noch immer in diesem Jahrhundert auf den Altären die Legung der Schenkungsurkunden. Diejenige, welche Bertrand, Graf zu Toulouse (8) der Charten auf Kirche zu St. Sernin ertheilte, wurde von diesem Herrn auf den Altar eben dieses Einwilligung Heiligen Märtyrers gelegt. Der Gebrauch, den schenkenden Personen Geschenke zu er der sinder. theilen, (M) daurete noch in diesem Jahrhundert fort. Es ist was sonderbares, daß die Einwilligung der kleinen (N) Kinder bey den Schenkungen, welche den Kirchen und Klöstern gemacht wurden, erfodert worden ist. 22 S. 245. |